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MASSNAHME

Information im Rahmen des Pensionskontos über die Vorteile länger zu arbeiten bzw. Teilzeitphasen zu begrenzen.

Information im Rahmen des Pensionskontos über die Vorteile länger zu arbeiten bzw. Teilzeitphasen zu begrenzen.

2023
Massnahme nicht erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Information (Pensionsvorausberechnung) von pensionsnahen Jahrgängen

Details zum Meilenstein

2023

Istzustand (2023)

Die Steuerung und Begleitung der Information (Pensionsvorausberechnung) von pensionsnahen Jahrgängen (ab 55 Jahren, Frauen und Männer bis einschließlich des Jahrganges 1968) wurde 2023 nicht durchgeführt.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.12.2021

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Die Steuerung und Begleitung der Information (Pensionsvorausberechnung) von pensionsnahen Jahrgängen wurde durchgeführt. Die Information ergeht an unselbständig Erwerbstätige.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2023

Zielzustand (Beschreibung)

Die Steuerung und Begleitung der Information (Pensionsvorausberechnung) von pensionsnahen Jahrgängen wurde durchgeführt.

Erläuterung der Entwicklung

Durch die kurzfristige gesetzliche Änderung (Aufnahme einer Schutzklausel) konnte die Korrektheit der Information nicht garantiert werden. Von einer Zusendung der Pensionsvorausberechnung im Jahr 2023 wurde daher Abstand genommen. Ab dem Jahr 2024 ist die Pensionsvorausberechnung ab dem 55. Lebensjahr im § 13a Allgemeines Pensionsgesetz (APG) für alle Erwerbstätigen (auch Selbständige) verankert.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

nicht erreicht