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Vorhaben

Änderung der Parameterverordnung-Arbeitslosenversicherung

Änderung der Parameterverordnung-Arbeitslosenversicherung

2016
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Das Bundesfinanzrahmengesetz dient der verbindlichen Vorausplanung künftiger Auszahlungen und legt daher für vier Jahre im Vorhinein Auszahlungsobergrenzen fest.
Auch wenn betragsmäßig fix festgelegte Auszahlungsobergrenzen den Regelfall darstellen, sieht § 12 Abs. 5 BHG 2013 die Möglichkeit variabler Auszahlungsobergrenzen für Bereiche vor, deren Auszahlungen von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind. Weiters können variable Auszahlungsobergrenzen für Auszahlungen vorgesehen werden, die von der EU refundiert werden oder die auf Grund übernommener Haftungen bzw. auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes bzw. auf Grund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) notwendig werden. Das alles sind Bereiche, deren Auszahlungen anhand geeigneter Parameter zwar planbar sind, deren konkreter Mittelbedarf jedoch von der tatsächlichen Entwicklung abhängt und dementsprechend erst während des Vollzugs betragsmäßig errechenbar ist.

In § 12 Abs. 5 BHG 2013 ist zwingend die gesetzliche Arbeitslosenversicherung als variabler Auszahlungsbereich vorgesehen. In den variablen Bereichen sind im Bundesfinanzrahmengesetz bzw. im Bundesfinanzgesetz geschätzte Beträge auszuweisen, deren konkrete Höhe im Rahmen des Vollzugs durch die Anwendung der jeweiligen Parameter festgelegt wird. Im Falle der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung schwanken die Auszahlungen gemäß der jeweiligen Rechtslage sowie der Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt.

Mit Änderung des § 13 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) sollen auch im Jahr 2015 Auszahlungen für Beihilfen bei Kurzarbeit (gem. §§ 37b und c Arbeitsmarktservicegesetz [AMSG]) (max. 30 Mio. Euro) wie Auszahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) zu behandeln sein.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Anpassung der Parameterverordnung dient der Umsetzung der im Jahr 2015 vom Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 75/2015 beschlossenen Anpassungen im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG).

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Dämpfung negativer Auswirkungen einer abgeschwächten Konjunktur auf die Arbeitslosigkeit und in weiterer Folge langfristige Senkung der Arbeitslosigkeit.

Beschreibung des Ziels

Durch die gemäß § 13 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) geschaffene Möglichkeit, auch im Jahr 2015 Beihilfen bei Kurzarbeit wie Auszahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) zu behandeln (jedoch Obergrenze 30 Mio. Euro) sollen Mittel der Arbeitslosenversicherung für Zwecke der Kurzarbeit verwendet werden können.

In Zeiten einbrechender bzw. stagnierender Konjunktur kann so ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung eines höchstmöglichen Beschäftigungsniveaus geleistet werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Parameterverordnung-Arbeitslosenversicherung ist angepasst

Ausgangszustand 2014:

Die Behandlung der Auszahlungen für Beihilfen bei Kurzarbeit wie Auszahlungen nach dem AlVG ist mit dem Jahr 2014 begrenzt, somit ist auch der dementsprechende Parameter in der Parameterverordnung-Arbeitslosenversicherung mit Ende 2014 datiert.

Zielzustand 2016:

Die Behandlung der Auszahlungen für Beihilfen bei Kurzarbeit wie Auszahlungen nach dem AlVG ist bis zum Jahr 2015 verlängert, wobei eine Obergrenze von 30 Mio. Euro gilt. Der entsprechende Absatz in der Parameterverordnung-Arbeitslosenversicherung wurde entsprechend der Vorgaben im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz angepasst.

Istzustand 2016:

Fortschreibung der Maßnahmen über weitere Gesetzesnovellen.

Datenquelle:
Bundesgesetzblatt

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Anpassung der Parameterverordnung Arbeitslosenversicherung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Parameterverordnung legt als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung die Summe der Auszahlungen für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und die Auszahlungen für Versicherungen, die Bezieherinnen und Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, fest.
In den Finanzjahren 2011 bis 2015 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG, wobei im Jahr 2015 eine Obergrenze von 30 Mio. Euro gilt.
Auszahlungen für Beihilfen bei Kurzarbeit aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehenen Aufwand sind grundsätzlich keine Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie sind aber aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz wie Auszahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu behandeln.
Die Parameterverordnung ist daher entsprechend anzupassen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2016
2015
2016

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

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0

Tsd. Euro

Plan

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Ergebnis

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Tsd. Euro

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Tsd. Euro

Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Plan

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Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Da die Parameterverordnung nur der technischen Umsetzung der im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen dient, sind die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen der erweiterten Ermächtigung für Kurzarbeitsmaßnahmen über 30 Mio. Euro für das Jahr 2015 im Rahmen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes zu bewerten. Die Evaluierung der Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz wird im Jahr 2020 erfolgen. Diese Vorgangsweise entspricht der gängigen Praxis bei der Darstellung der finanziellen Auswirkungen von Umsetzungsverordnungen.

Gesamtbeurteilung

Die Maßnahme soll dazu beitragen, bei Personen, die in Unternehmen angestellt sind, die sich aufgrund der abgeschwächten Konjunktur in Schwierigkeiten befinden, ein signifikantes Ansteigen der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Gleichzeitig sollen negative Effekte mangelnden Wirtschaftswachstums abgemildert werden. Den Hintergrund für die Anpassung der gegenständlichen Verordnung bildete die Anpassung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes hinsichtlich der Kurzarbeitsbeihilfen mit BGBl. I Nr. 75/2015. Damit wurde eine Verstetigung der Beschäftigung in Unternehmen, die sich in unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, angestrebt.
Die Anpassung der zugehörigen Parameter-Verordnung diente lediglich der technischen Anpassung des Haushaltsvollzugs an die geänderten gesetzlichen Vorgaben. Insoweit ist die Maßnahme der bloßen Anpassung der Parameter-Verordnung kurzfristig (und vollständig) umgesetzt worden, während die inhaltliche Beurteilung des Gesamtvorhabens im Rahmen der Evaluierung zur Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes im Jahr 2020 zu erfolgen hat.
In diesem Zusammenhang hat das Monitoring zu entsprechenden Maßnahmen für das Jahr 2014 und das Jahr 2015 ergeben, dass die Kurzarbeitsbeihilfen zu einer nachhaltigen Arbeitsplatzsicherung beitragen, da auch 6 Monate nach Auslaufen der jeweiligen Kurzarbeitsbeihilfen noch 94 % (2014) bzw. 97 % (2015) der Personen weiterbeschäftigt geblieben sind. Inwieweit die Kurzarbeitsbeihilfe mit ihrem im Vergleich zu den gesamten Arbeitsmarktpolitikmaßnahmen überschaubaren finanziellen Betrag auch zu einer spürbaren Senkung der Arbeitslosenquote beigetragen hat, lässt sich aus den vorliegenden Daten nicht eindeutig beurteilen.


Verbesserungspotentiale

Es fällt schwer, den unmittelbaren Beitrag der gesetzten Maßnahmen auf die Entwicklung der Arbeitslosenquote auszumachen, da hierbei zahlreiche unterschiedliche Faktoren zusammenspielen und die finanziellen Mittel für Kurzarbeitsbeihilfen nur einen sehr geringen Anteil an den gesamten Aufwendungen der Arbeitsmarktpolitik ausmachen. Entsprechend ist eine schlüssige Evaluierung, die über die gesetzten Maßnahmen hinaus auf die volkswirtschaftlich erreichten Wirkungen eingeht, selbst im Verlauf mehrerer Jahre kaum möglich.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.