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Vorhaben

SPG-Novelle 2013

2017
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Unmündige Minderjährige werden immer wieder Opfer gewalttätiger Übergriffe nächster Familienmitglieder oder von Personen im unmittelbaren Umfeld der Familie. Derartige Gewaltverbrechen zeichnen sich oft bereits im Vorfeld ab. Derzeit besteht keine Möglichkeit, Unmündige trotz aufrechtem Betretungsverbotes für den Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (in Folge: Gefährder), außerhalb der Wohnung mit Befugnissen des SPG zu schützen. Es wird daher eine Ausweitung des sicherheitspolizeilichen Betretungsverbotes auch auf Schulen, institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen und Horts angeregt, um Unmündige auch an diesen Orten besser schützen zu können. Schätzungen gehen hier von rund 100 Fällen pro Jahr aus. Des Weiteren soll durch die Schaffung einer Verwaltungsstrafbestimmung eine effektivere Durchsetzung von bestimmten, in einstweiligen Verfügung getroffenen Anordnungen zum Schutz gefährdeter Personen ermöglicht werden. 2012 schritten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in rund 400 Fällen auf Ersuchen der gefährdeten Person ein.

Davon unabhängig fehlt es derzeit an einer expliziten Regelung im SPG, wonach für Schäden, die durch den Gebrauch einer in Anspruch genommenen Sache bei der Wahrnehmung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht an dieser entstanden sind, Entschädigung geleistet werden kann. Dieser Mangel wurde auch im Zuge einer Volksanwaltschaftsbeschwerde thematisiert.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Gewalt in all ihren Ausprägungen nimmt in unserer Gesellschaft zu. Überwiegend Frauen und Minderjährige sind Opfer von physischer und psychischer Gewalt im sozialen Naheverhältnis. Verbesserter Schutz vor Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Minderjährige ist das Gleichstellungsziel des BM.I und gehört seit mehreren Jahren zu einem der 5 Wirkungsziele des BM.I.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung des Schutzes gefährdeter unmündiger Minderjähriger vor Gewalt im Bereich der Familie durch sicherheitspolizeiliche Maßnahmen

Beschreibung des Ziels

Mit diesem Vorhaben wird dem Ziel des BM.I, Maßnahmen gegen Gewalt, insbesondere gegen Minderjährige im Sinne der Stärkung des Kindeswohles, Rechnung getragen; diesem Ziel dient auch die Einführung einer Verwaltungsstrafbestimmung zur Ahndung von Zuwiderhandeln gegen bestimmte einstweilige Verfügungen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Wegweisungen außerhalb des Wohnbereiches des Kindes [Anzahl]

Istwert

800

Anzahl

Zielzustand

100

Anzahl

Datenquelle: Elektronische Dienstdokumentation

Verwaltungsstrafverfahren bei Verstößen gegen einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre [Anzahl]

Istwert

500

Anzahl

Zielzustand

400

Anzahl

Datenquelle: Elektronische Dienstdokumentation

Meilenstein 1: Verbesserung des präventiven Schutzes durch Ausweitung des sicherheitspolizeilichen Betretungsverbotes

Ausgangszustand 2013:

Sicherheitspolizeiliche Handlungsmöglichkeiten zum präventiven Schutz von unmündigen Minderjährigen vor gewalttätigen Übergriffen sowie zur Durchsetzung gerichtlicher einstweiliger Verfügungen zum Schutz gefährdeter Personen sind aus Sicht der von der Bundesministerin für Inneres ins Leben gerufenen Task Force Kinderschutz nicht ausreichend.

Zielzustand 2017:

Verbesserung des präventiven Schutzes durch Ausweitung des sicherheitspolizeilichen Betretungsverbotes, durch eine institutionalisierte Information der Kinder- und Jugendhilfeträger sowie durch eine effektivere Durchsetzung einstweiliger Verfügungen zum Schutz gefährdeter Personen, insbesondere durch die Möglichkeit einer Festnahme des Gefährders durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle einer wiederholten Missachtung der Anordnung.

Istzustand 2017:

Durch Schaffung des gesetzlichen Rahmens, der eine Ausweitung des sicherheitspolizeilichen Betretungsverbotes auf die von einem gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgem. Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes besuchten Schule, oder einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, oder eines von ihm besuchten Horts sowie der Verpflichtenden Verständigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der Möglichkeit der Durchsetzung gerichtlicher einstweiliger Verfügungen im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens bis hin zur Festnahme der gefährdenden Person konnte zum besseren Schutz von gefährdeten Personen beigetragen werden. Fälle, wie der der Schaffung dieser gesetzlichen Bestimmung zugrunde lag, sind seitdem nicht mehr vorgekommen.

Datenquelle:
§ 38 Abs 1 Z 2 SPG sowie § 38 Abs. 4 Z 2 lit a SPG und Artikel 2 § 1 Abs 1 SPG BGBl 152/2013

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Entschädigung für Schäden, die durch den Gebrauch einer in Anspruch genommenen Sache im Zuge der Wahrnehmung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht an dieser entstanden sind

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Entschädigungspflicht

Ausgangszustand 2013:

Die derzeitige Regelung des § 92 sieht eine Entschädigungspflicht des Bundes explizit nur für solche Schäden vor, die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs an diesen entstanden sind.

Zielzustand 2017:

Entschädigungsanspruch besteht auch für solche Schäden, die durch den Gebrauch einer in Anspruch genommenen Sache im Zuge der Wahrnehmung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, an dieser entstanden sind.

Istzustand 2017:

Entschädigungsanspruch besteht auch für solche Schäden, die durch den Gebrauch einer in Anspruch genommenen Sache im Zuge der Wahrnehmung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, an dieser entstanden sind.

Datenquelle:
§ 92 Z 2 SPG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Ausweitung des Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG auf Schulen, institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen und Horts

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Vorgeschlagen wird die Aufnahme einer Regelung in § 38a SPG, wonach dem Gefährder bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht nur das Betreten der Wohnung, sondern auch einer Schule, die das gefährdete Kind im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht besucht oder einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten oder Kinderkrippe) oder eines Horts im Rahmen der Nachmittagsbetreuung untersagt werden kann.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung einer Verwaltungsstrafbestimmung zur effektiveren Durchsetzung von bestimmten, in einstweiligen Verfügungen nach der Exekutionsordnung (EO) getroffenen Anordnungen zum Schutz gefährdeter Personen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Normierung einer Verwaltungsstrafbestimmung, mit welcher die Missachtung einer durch einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs. 1 Z 1 und 3 EO getroffenen Anordnung unter Strafe gestellt wird.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Klarstellung der Entschädigungsregelung des § 92 SPG

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Anpassung der Entschädigungsregelung in § 92 SPG, um künftig eine Haftung des Bundes auch für solche Schäden vorzusehen, die nicht durch den Gebrauch einer in Anspruch genommenen Sache im Zuge der Abwehr eines gefährlichen Angriffs, sondern im Zuge der Wahrnehmung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, an dieser entstanden sind.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Institutionalisierung einer umgehenden Information der Kinder- und Jugendhilfeträger bei konkreter Gefährdung von Kindern

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Normierung einer ausdrücklichen Verpflichtung des einschreitenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur unverzüglichen Information der Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz bei einer konkreten Gefährdung von unmündigen Minderjährigen im Sicherheitspolizeigesetz im Falle der Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a Abs. 1 SPG.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2013 - 2017
2013
2014
2015
2016
2017

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Aus dem Vorhaben ergaben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Kinder und Jugend Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Gesamtwirtschaft
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Kinder und Jugend

Subdimension(en)

  • Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)

Durch die Ausweitung des Betretungsverbotes auf Schulen, institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kindergärten und Horts konnten unmündige Minderjährige, die einen gefährlichen Angriff auf deren Leben, Gesundheit oder Freiheit zu vergegenwärtigen haben, auch an derartigen Orten vor Übergriffen geschützt werden.

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Da statistisch gesehen mehrheitlich Frauen direkt oder indirekt von häuslicher Gewalt betroffen sind, verbessern die mit der Novelle getroffenen Maßnahmen auch die Mutter vor weiteren Übergriffen zu schützen. Dadurch wird gezielt auf eine Entschärfung der enormen psychischen Belastung hingewirkt.

Gesamtbeurteilung

Ausgangspunkt war die Ermordung eines 8-jährigen Sohnes durch seinen Vater in den Räumlich-keiten einer Volksschule, nachdem gegen diesen wenige Tage davor ein Betretungsverbot verhängt worden war.
Ziel war die Schaffung eines „geschützten Raumes“ für gefährdete Kinder (bis 14 Jahre) in Schulen, Kindergärten und Horten analog des Schutzes im häuslichen Bereich bei Verhängung eines Betretungsverbots auf die Dauer von 14 Tagen.
Zu Ziel- und Ist-Werten bzw. Kennzahlen wird bemerkt, dass Prävention alleine schon schwer messbar ist. In concreto sind die Zahlen von den diesbezüglichen Fallzahlen und somit vom Anzeigeverhalten abhängig. Eine „Planung“ bzw. Veränderung derselben ist durch die Exekutive unmöglich.
Die Schaffung von „zusätzlichen Schutzräumen“ für gefährdete Kinder ist als sehr positiv zu werten. Einerseits ergibt sich für betroffene Kinder Raum und zusätzliche Zeit (die Zeit während des Aufenthalts in Schule etc.), in der persönliche Gefährdung reduziert ist und eine „höhere persönliche Sicherheit“ gefühlt werden kann. Andererseits werden durch die Verständigung der Anstaltsleitung über ein verhängtes Betretungsverbot und die Benennung eines gefährdeten Kindes die mit der Aufsicht während des Aufenthaltes betrauten Lehrer/Betreuer etc. von dieser Situation informiert und können entsprechend agieren bzw. weiterführende Maßnahmen zum Schutz des Kindes treffen.
Auch ausschlaggebend für den eingetretenen Erfolg ist der Umstand, dass diese (neue) gesetzliche Bestimmung zusätzlich zu der bereits bestehenden Regelung des Betretungsverbots in derselben Form eingeführt wurde. Somit ergab sich nur ein zusätzlicher räumlicher Bereich. Die operative Umsetzung im Einzelfall änderte sich nicht; die administrative Umsetzung lediglich geringfügig im Einzelfall (möglicherweise andere/zusätzliche Behördenzuständigkeit) und die Verständigung der Anstaltsleitung sind hinzugekommen.
Nicht zuletzt waren entsprechende Schulungs- und Informationsveranstaltungen im Bereich der Gewaltprävention für die Zielerreichung mit ausschlaggebend.

Um Unklarheiten im Bereich der Entschädigungsregelungen zu beseitigen, erfolgt in § 92 SPG eine Anpassung für die „Entschädigung für Schäden, die durch den Gebrauch einer in Anspruch genommenen Sache im Zuge der Wahrnehmung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht entstanden sind“. Mit dieser Klarstellung wurde auch die Maßnahme zur Zielerreichung zur Gänze umgesetzt.


Verbesserungspotentiale

Notwendige Adaptierungen sind derzeit nicht ersichtlich geworden


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.