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Vorhaben

Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - B-KJHG 2013

Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - B-KJHG 2013)

2018
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013

Nettoergebnis in Tsd. €: -7.494

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Das geltende Gesetz stammt aus dem Jahr 1989 und wurde – abgesehen von kleineren Anpassungen – zuletzt 1999 substantiell geändert. Die zwischenzeitlich eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen, wie die anhaltend hohe Zahl an Trennungen und Scheidungen, Eineltern- oder Patchworkfamilien, die steigende Erwerbsbeteiligung beider Elternteile bei gleichzeitiger Flexibilisierung von Arbeitszeiten aber auch die zunehmende Zahl an Familien mit Migrationshintergrund, stellen die soziale Arbeit mit Familien vor geänderte Herausforderungen.
Gleichzeitig ist das allgemeine Bewusstsein für altersgemäße Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen sowie die Sensibilität für mögliche Kindeswohlgefährdungen sowohl bei Fachleuten als auch in der allgemeinen Bevölkerung gestiegen, weshalb vermehrt Verdachtsfälle an die Kinder- und Jugendhilfe herangetragen werden. Auch haben die mehr als 20-jährige Praxis und Weiterentwicklung der Angebote sowie zahlreiche Initiativen auf Ebene der Landesausführungsgesetze einen Anpassungsbedarf des Bundesgrundsatzgesetzes ergeben.
All das erfordert eine Fortentwicklung der Rechtsgrundlagen auf Bundesebene, insbesondere die Präzisierung der Aufgabenstellungen aber auch eine Festlegung von Mindeststandards der Leistungserbringung, die bundesweit zur Anwendung kommen sollen. Das zentrale Ziel dieser Reform ist die professionelle Überprüfung von Verdachtsfällen der Kindeswohlgefährdung sowie die fachlich fundierte Auswahl von Hilfen und kurz- und mittelfristige Festlegung der Ziele der gewährten Hilfen, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen möglichst umfassend zu gewährleisten und trotzdem nur in angemessenem Umfang in familiäre Beziehungen einzugreifen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Ein mittelbarer Zusammenhang des Regelungsvorhabens besteht zu folgender Maßnahme aus dem Strategiebericht zum Bundesfinanzrahmengesetz 2018-2021(Untergliederung 25, Seite 59): Förderung von Elternbildung, Gewaltprävention, Projekten zur Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen sowie Familienmediation soll Konflikten vorbeugen und den Kinderschutz verstärken. Aufgrund einer Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz (BGBl. I Nr. 14/2019) wird das gegenständliche Regelungsvorhaben außer Kraft treten, denn die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe soll zukünftig sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung als auch der Vollziehung ausschließlich an die Bundesländer übergehen. Eine geplante Vereinbarung nach Art. 15a Bundes-Verfassungsgesetz soll weiterhin zur österreichweiten Vereinheitlichung der Standards beitragen (Zuständigkeit: Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz).

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt in der Familie und anderen Gefährdungen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Überprüfung von Kindeswohlgefährdungen nach dem Vier-Augen-Prinzip

Ausgangszustand 2013:

Mögliche Kindeswohlgefährdungen werden von den zuständigen Sprengelsozialarbeiter(inn)en überprüft und Hilfestellungen mit den jeweiligen Familien vereinbart oder entsprechende Anträge bei Gericht gestellt. Die Beiziehung einer zweiten Fachkraft oder multidisziplinäre Entscheidungen erfolgen nur in besonders komplexen Problemlagen.

Zielzustand 2018:

Mögliche Kindeswohlgefährdungen werden von den zuständigen Sprengelsozialarbeiter(inn)en unter Beiziehung einer weiteren Fachkraft eingeschätzt, wann immer es im Hinblick auf den Kinderschutz erforderlich ist. Die Abklärung und Hilfeplanung erfolgt in einem strukturierten Prozess. Erziehungshilfen werden zielorientiert mit den jeweiligen Familien vereinbart oder entsprechende Anträge bei Gericht gestellt.

Istzustand 2018:

Mit der Reform des B-KJHG wurde ein grundlegender Rahmen geschaffen, um Kinder und Jugendliche besser vor Gewalt und andere Gefährdungen zu schützen. Allerdings können Fachkräfte die Maßnahmen und Handlungsprinzipien aufgrund der bedingt veränderten personellen und zeitlichen Ressourcen nur begrenzt in die Praxis umsetzen.

Datenquelle:
Evaluierungsstudie des ÖIF zum B-KJHG 2013

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht

Ziel 2: Impulse für einheitliche Standards und weitere Professionalisierung der Fachkräfte

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Mindestanforderungen an fachliche Standards

Ausgangszustand 2013:

Anforderungsprofile für Fachkräfte und fachliche Standards sind in den Bundesländern unterschiedlich und meist nicht auf gesetzlicher Ebene geregelt.

Zielzustand 2018:

Mindestanforderungen an fachliche Standards sind im Grundsatzgesetz geregelt und in den Ausführungsgesetzen der Bundesländer näher determiniert.

Istzustand 2018:

Durch die Reform des Grundsatzgesetzes wurden Impulse und wegweisende Schritte zur Etablierung von Standards für die fachliche Arbeit gesetzt. Die gesetzlichen Grundlagen auf Bundes- und Landesebene wurden konkretisiert und für viele Tätigkeitsbereiche liegen schriftliche Handlungsorientierungen vor. Der Evaluierungsstudie des ÖIF zufolge sollten jedoch österreichweit einheitliche Standards zur Umsetzung gelangen.

Datenquelle:
Evaluierungsstudie des ÖIF zum B-KJHG 2013

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 3: Stärkung der Prävention von Erziehungsproblemen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erhöhung der Treffsicherheit präventiver Angebote

Ausgangszustand 2013:

Soziale Dienste zur Prävention von Erziehungsproblemen stehen zur Verfügung.

Zielzustand 2018:

Durch gezielte Planung auf Landesebene wird die Treffsicherheit präventiver Angebote erhöht und diese stehen entsprechend dem regionalen Bedarf zur Verfügung.

Istzustand 2018:

Der Präventionsgedanke in der Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe wurde durch die Reform deutlich gestärkt und kann als Leitgedanke der Gesetzesreform beschrieben werden. Die Sensibilisierung der mitteilungspflichtigen Fachkräfte gegenüber unterschiedlichen Gewaltformen und möglichen Gefährdungen, denen Kinder und Jugendliche ausgesetzt sein können, ist deutlich gestiegen. Durch die Präzisierung der Mitteilungspflicht hat sich ein stärkeres Bewusstsein hinsichtlich der Verpflichtung zur Mitteilung bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung entwickelt. Laut der Evaluierungsstudie besteht jedoch ein Verbesserungspotenzial in der Ausrichtung der Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe auf vulnerable Zielgruppen (z.B. Familien mit Migrationshintergrund, psychisch kranke Jugendliche, Schulverweigerer).

Datenquelle:
Evaluierungsstudie des ÖIF zum B-KJHG 2013

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht

Ziel 4: Abgrenzung zu und Definition von Nahtstellen mit anderen Hilfssystemen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Aufgaben und Ziele der Kinder- und Jugendhilfe sind in Grundsatz- und Ausführungsgesetzen umschrieben

Ausgangszustand 2013:

Aufgaben und Ziele sind nur rudimentär gesetzlich definiert und es bestehen Abgrenzungsprobleme zu anderen Hilfssystemen.

Zielzustand 2018:

Aufgaben und Ziele der Kinder- und Jugendhilfe sind in Grundsatz- und Ausführungsgesetzen so konkrete umschrieben, dass das Zusammenspiel mit Bildungs-, Sozial- und Gesundheitssystem funktioniert.

Istzustand 2018:

Die gesetzlichen Grundlagen auf Bundes- und Länderebene wurden konkretisiert. Das Ausmaß der Kooperation und die Qualität der Zusammenarbeit der Kinder- und Jugendhilfe mit allen relevanten Systempartner/innen haben sich seit der Reform positiv verändert, allerdings gelingt das Zusammenspiel der Kinder- und Jugendhilfe mit anderen Hilfesystemen teilweise bedingt. Die Evaluierungsstudie weist etwa auf das Spannungsfeld innerhalb der Zusammenarbeit der Systempartner/innen hin, welches zwischen der Mitteilungs- und der Verschwiegenheitspflicht besteht.

Datenquelle:
Evaluierungsstudie des ÖIF zum B-KJHG 2013

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 5: Verbesserung des Schutzes von personenbezogenen Daten

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Personenbezogene Daten werden weiterhin von unbefugter Weitergabe geschützt

Ausgangszustand 2013:

Verschwiegenheitspflichten sind im Grundsatzgesetz nur für private Träger geregelt. Regelungen über Datenschutz, Dokumentation und Auskunftsrechte fehlen zur Gänze.

Zielzustand 2018:

Durch die Regelung von Datenschutz und Verschwiegenheitspflichten werden personenbezogene Daten vor unbefugter Weitergabe geschützt. Die Weitergabe an Behörden und Gerichte ist aber im notwendigen Ausmaß geregelt. Auskunftsrechte sichern die Information der betroffenen Familien über gesammelte Daten.

Istzustand 2018:

Datenschutz und Verschwiegenheitspflichten sind im B-KJHG und den dazu erlassenen Ausführungsgesetzen für alle Mitarbeiter/innen der Kinder- und Jugendhilfe genau geregelt und entsprechen den Erfordernissen des Grundrechtsschutzes. Die Regelung der Auskunftspflichten gegenüber Eltern, Kindern und Jugendlichen gibt Rechtssicherheit.

Datenquelle:
Evaluierungsstudie des ÖIF zum B-KJHG 2013

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Einführung der Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Auf Bundesebene werden Grundsatzbestimmungen erlassen. Die Präzisierung der Regelungen zur Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung erfolgt in den Ausführungsgesetzen der Bundesländer. Es werden Verbesserungen der Gefährdungseinschätzungen und Hilfeplanungen durch Festlegung von Standards und Durchführung durch Fachleute im Vier-Augen-Prinzip erzielt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Neuformulierung der Mitteilungspflichten bei vermuteten Kindeswohlgefährdungen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Für Behörden, öffentliche Dienststellen und verschiedene Berufsgruppen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, bestehen Mitteilungspflichten an die Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verdacht besteht, dass Kinder und Jugendliche Opfer von (sexueller) Gewalt oder Vernachlässigung sind. Durch die Neuregelung werden die meldepflichtigen Einrichtungen und die freiberuflich tätigen mitteilungspflichtigen Personen bezeichnet und damit Rechtsklarheit über die Mitteilungspflicht und Formvoraussetzungen für die Mitteilungen geschaffen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Genauere Definition von Aufgaben und Standards in den einzelnen Leistungsbereichen

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das Grundsatzgesetz und die Ausführungsgesetze der Länder umschreiben die Aufgaben und Ziele der Kinder- und Jugendhilfe und erleichtern damit die Abgrenzung zu und die Definition von Nahtstellen mit anderen Hilfssystemen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Detailliertere Regelung von Verschwiegenheit, Auskunftsrechten, Dokumentation und Datenschutz

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Umfang der Verschwiegenheitspflichten von Mitarbeiter/innen der öffentlichen wie privaten Kinder- und Jugendhilfe sowie Umfang und Zwecke für Verarbeitung und Weitergabe von Daten, deren Dokumentation und die Auskunft über gesammelten Daten werden im Grundsatzgesetz und in den Ausführungsgesetzen der Bundesländer genauer geregelt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2013 - 2017
2013
2014
2015
2016
2017

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-7.494

Tsd. Euro

Plan

-19.980

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

7.494

Tsd. Euro

Plan

19.980

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

7.494

Tsd. Euro

Plan

19.980

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-3.644

Tsd. Euro

Plan

-3.900

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

3.644

Tsd. Euro

Plan

3.900

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

3.644

Tsd. Euro

Plan

3.900

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-3.670

Tsd. Euro

Plan

-4.020

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

3.670

Tsd. Euro

Plan

4.020

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

3.670

Tsd. Euro

Plan

4.020

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-7

Tsd. Euro

Plan

-4.020

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

7

Tsd. Euro

Plan

4.020

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

7

Tsd. Euro

Plan

4.020

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-95

Tsd. Euro

Plan

-4.020

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

95

Tsd. Euro

Plan

4.020

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

95

Tsd. Euro

Plan

4.020

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-78

Tsd. Euro

Plan

-4.020

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

78

Tsd. Euro

Plan

4.020

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

78

Tsd. Euro

Plan

4.020

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Gemäß § 46 B-KJHG 2013 gewährte der Bund den Ländern für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe in den Jahren 2013 und 2014 jährlich einen Zuschuss in der Höhe von 3,900.000 Euro. Da das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz erst mit 1. Mai 2015 in Kraft trat, konnte das Land Salzburg den Zweckzuschuss in der Höhe von 256.230 Euro für die Jahre 2013 und 2014 nicht in Anspruch nehmen. Der tatsächlich geleistete Zweckzuschuss des Bundes betrug demnach in den Jahren 2013 und 2014 je 3,643.770 Euro.

Zusätzlich zum Zweckzuschuss sah der Bund für die jährliche Erstellung der Bundesstatistik und die Durchführung von Forschungsvorhaben ab 2014 120.000 Euro pro Jahr als Entgelte an externe Auftragnehmer/innen im Rahmen der Transferaufwendungen vor. Für die Erstellung einer bundesweiten Statistik durch die Statistik Austria fielen im Jahr 2014 Kosten in der Höhe von 25.865 Euro an und im Jahr 2015 in der Höhe von 7.315 Euro. Forschungskosten entstanden in diesen beiden Jahren nicht. Im Jahr 2016 beliefen sich die Kosten für die Statistik auf 26.755 Euro und die Kosten für die Evaluierungsstudie des Österreichischen Instituts für Familienforschung (ÖIF) auf 68.250,73 Euro. Im Jahr 2017 entstanden Kosten für die Statistik in Höhe von 23.700 Euro und für die Evaluierungsstudie des ÖIF in Höhe von 54.221,11 Euro.

Die Planbeträge betreffend Transferaufwand für 2013 bis 2014 sind somit korrekt in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung dargestellt, nicht aber jene für 2015 bis 2017. In diesem Zeitraum hätten pro Jahr statt 4,020.000 Euro nur 120.000 Euro angeführt werden müssen (Entgelte für Statistik und Forschung).

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Kinder und Jugend
Gesamtwirtschaft
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Kinder und Jugend

Subdimension(en)

  • Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)

Mit der Reform des Grundsatzgesetzes wurde das Vier-Augen-Prinzip bei Gefährdungsabklärungen und Hilfeplanung als Arbeitsprinzip im professionellen Handeln der Fachkräfte verankert. Auf diese Weise kann der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Fällen von Missbrauch, Misshandlung, Vernachlässigung und anderen Gefährdungen besser sichergestellt werden. Weiters wird durch eine breite Palette von präventiven Angeboten die Erziehungskraft der Familie und das Bewusstsein der Eltern für förderliches Erziehungsverhalten gestärkt, wodurch das Risiko für Kinder und Jugendliche, durch schädigendes Erziehungsverhalten beeinträchtigt zu werden, sinkt. Die Wesentlichkeitsgrenze von mehr als 1.000 betroffenen jungen Menschen galt während des Evaluierungszeitraums unverändert. Im Zuge der Evaluierung des Regelungsvorhabens traten keine weiteren wesentlichen Auswirkungen in den Subdimensionen dieser Wirkungsdimension auf.

Gesamtbeurteilung

Die Gesamtbeurteilung der Wirkung des Regelungsvorhabens mit „überwiegend eingetreten“ ist insofern gerechtfertigt, als lediglich ein Vorhabensziel mit „teilweise erreicht“ und die übrigen Vorhabensziele sowie sämtliche Vorhabensmaßnahmen mit „zur Gänze erreicht“ bzw. „überwiegend erreicht“ beurteilt wurden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen der geltenden Bundesverfassung dem Bund ausschließlich die Grundsatzgesetzgebung obliegt, den Ländern die Ausführungsgesetzgebung sowie Vollziehung vorbehalten sind und der Bund daher einen eingeschränkten Einfluss auf den Wirkungserfolg bzw. den Zielerreichungsgrad dieses Vorhabens nehmen kann.

Das zentrale Ziel der Reform war die Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt in der Familie und anderen Gefährdungen durch die Einführung der Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung im Vier-Augen Prinzip. Mit der Reform des Grundsatzgesetzes wurde das Vier-Augen-Prinzip gut in der Praxis platziert und ist vor allem im Prozess der Gefährdungsabklärung als Arbeitsprinzip im professionellen Handeln der Fachkräfte fest verankert. So treffen mitteilungspflichtige Fachkräfte die Entscheidung über eine Gefährdungsmitteilung primär nach Absprache mit Kolleg/innen, und 97 % der fallführenden Sozialarbeiter/innen wenden das Vier-Augen-Prinzip im Rahmen der Gefährdungsabklärung an. Wie die Evaluierung zeigen konnte, kommt das Vier-Augen-Prinzip in der Praxis in unterschiedlichen Formen zum Einsatz. Am häufigsten findet die Einschätzung der Sachlage durch zwei qualifizierte Fachkräfte bei der Gefährdungsabklärung als eine Form des Vier-Augen-Prinzips statt, meist in der Kombination mit anderen Formen (z. B. Unterschrift des/der leitenden Sozialarbeiter/in). Fachkräfte in Bundesländern, die das Vier-Augen-Prinzip verpflichtend in den Ausführungsgesetzen eingeführt haben, wenden deutlich häufiger „immer“ jene Form des Vier-Augen-Prinzips an, bei dem zwei qualifizierte Fachkräfte die Einschätzung vornehmen. Die rechtliche Verankerung des Vier-Augen-Prinzips im Rahmen der Reform hat einerseits den Schutz der Klient/innen selbst, andererseits vor allem die Handlungssicherheit der Sozialarbeiter/innen erhöht. So empfinden Sozialarbeiter/innen bei der Einschätzung der Sachlage durch zwei qualifizierte Fachkräfte am meisten Sicherheit bei der Entscheidung im Rahmen einer Gefährdungsabklärung. Auch andere wissenschaftliche, in Österreich und Deutschland durchgeführte Studien belegen die erhöhte Handlungs- und Rechtssicherheit durch die Einbeziehung Dritter in der Gefährdungseinschätzung. Die gemeinsame Erhebung und Einschätzung der Sachlage durch zwei qualifizierte Fachkräfte sollte daher als Standardform des Vier-Augen-Prinzips bei der Gefährdungsabklärung forciert werden. Dazu müssten jedoch personelle und zeitliche Ressourcen flächendeckend aufgestockt werden. Wenn das Vier-Augen-Prinzip nicht zur Anwendung kommt, ist dies nämlich primär auf das Fehlen zeitlicher und personeller Ressourcen zurückzuführen.
Im Zuge der Evaluierung wurden insbesondere in folgenden Bereichen Verbesserungspotenziale erkannt:

1. Implementierung österreichweit einheitlicher Standards in der Kinder- und Jugendhilfe ( z.B. gemeinsame Erhebung und Einschätzung der Sachlage durch zwei qualifizierte Fachkräfte als Standardform des Vier-Augen-Prinzips)
2. Ausbau der zeitlichen und finanziellen Ressourcen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt
3. mehr Informationen über die Mitteilungspflicht für Systempartner der Kinder- und Jugendhilfe
4. Analoge Regelung der Mitteilungspflicht gem. § 37 B-KJHG in den Berufsgesetzen der mitteilungspflichtigen Fachkräfte
5. Ausbau der Angebote an sozialen Diensten für vulnerable Zielgruppen (z.B. Familien mit Migrationshintergrund, psychisch kranke Jugendliche, Schulverweigerer)
6. mehr Partizipation von Kindern, Jugendlichen und Eltern durch Einbeziehung in die Entscheidungen der Kinder- und Jugendhilfe


Verbesserungspotentiale

Abgesehen von den bereits in der Gesamtbeurteilung angeführten Verbesserungspotenzialen sollten laut der Evaluierungsstudie mehr zeitliche und personelle Ressourcen für die Sozialarbeit zur Verfügung stehen. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund einer Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz (BGBl. I Nr. 14/2019) die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zukünftig sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung als auch der Vollziehung ausschließlich an die Bundesländer übergehen wird. Eine geplante Vereinbarung nach Art. 15a Bundes-Verfassungsgesetz soll weiterhin zur österreichweiten Vereinheitlichung der Standards beitragen (Zuständigkeit: Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz).


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen