Vorhaben
Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - B-KJHG 2013
Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - B-KJHG 2013)
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013
Nettoergebnis in Tsd. €: -7.494
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt in der Familie und anderen Gefährdungen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Überprüfung von Kindeswohlgefährdungen nach dem Vier-Augen-Prinzip
Ausgangszustand 2013:
Mögliche Kindeswohlgefährdungen werden von den zuständigen Sprengelsozialarbeiter(inn)en überprüft und Hilfestellungen mit den jeweiligen Familien vereinbart oder entsprechende Anträge bei Gericht gestellt. Die Beiziehung einer zweiten Fachkraft oder multidisziplinäre Entscheidungen erfolgen nur in besonders komplexen Problemlagen.
Zielzustand 2018:
Mögliche Kindeswohlgefährdungen werden von den zuständigen Sprengelsozialarbeiter(inn)en unter Beiziehung einer weiteren Fachkraft eingeschätzt, wann immer es im Hinblick auf den Kinderschutz erforderlich ist. Die Abklärung und Hilfeplanung erfolgt in einem strukturierten Prozess. Erziehungshilfen werden zielorientiert mit den jeweiligen Familien vereinbart oder entsprechende Anträge bei Gericht gestellt.
Istzustand 2018:
Mit der Reform des B-KJHG wurde ein grundlegender Rahmen geschaffen, um Kinder und Jugendliche besser vor Gewalt und andere Gefährdungen zu schützen. Allerdings können Fachkräfte die Maßnahmen und Handlungsprinzipien aufgrund der bedingt veränderten personellen und zeitlichen Ressourcen nur begrenzt in die Praxis umsetzen.
Datenquelle:
Evaluierungsstudie des ÖIF zum B-KJHG 2013
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Ziel 2: Impulse für einheitliche Standards und weitere Professionalisierung der Fachkräfte
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Mindestanforderungen an fachliche Standards
Ausgangszustand 2013:
Anforderungsprofile für Fachkräfte und fachliche Standards sind in den Bundesländern unterschiedlich und meist nicht auf gesetzlicher Ebene geregelt.
Zielzustand 2018:
Mindestanforderungen an fachliche Standards sind im Grundsatzgesetz geregelt und in den Ausführungsgesetzen der Bundesländer näher determiniert.
Istzustand 2018:
Durch die Reform des Grundsatzgesetzes wurden Impulse und wegweisende Schritte zur Etablierung von Standards für die fachliche Arbeit gesetzt. Die gesetzlichen Grundlagen auf Bundes- und Landesebene wurden konkretisiert und für viele Tätigkeitsbereiche liegen schriftliche Handlungsorientierungen vor. Der Evaluierungsstudie des ÖIF zufolge sollten jedoch österreichweit einheitliche Standards zur Umsetzung gelangen.
Datenquelle:
Evaluierungsstudie des ÖIF zum B-KJHG 2013
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 3: Stärkung der Prävention von Erziehungsproblemen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Erhöhung der Treffsicherheit präventiver Angebote
Ausgangszustand 2013:
Soziale Dienste zur Prävention von Erziehungsproblemen stehen zur Verfügung.
Zielzustand 2018:
Durch gezielte Planung auf Landesebene wird die Treffsicherheit präventiver Angebote erhöht und diese stehen entsprechend dem regionalen Bedarf zur Verfügung.
Istzustand 2018:
Der Präventionsgedanke in der Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe wurde durch die Reform deutlich gestärkt und kann als Leitgedanke der Gesetzesreform beschrieben werden. Die Sensibilisierung der mitteilungspflichtigen Fachkräfte gegenüber unterschiedlichen Gewaltformen und möglichen Gefährdungen, denen Kinder und Jugendliche ausgesetzt sein können, ist deutlich gestiegen. Durch die Präzisierung der Mitteilungspflicht hat sich ein stärkeres Bewusstsein hinsichtlich der Verpflichtung zur Mitteilung bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung entwickelt. Laut der Evaluierungsstudie besteht jedoch ein Verbesserungspotenzial in der Ausrichtung der Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe auf vulnerable Zielgruppen (z.B. Familien mit Migrationshintergrund, psychisch kranke Jugendliche, Schulverweigerer).
Datenquelle:
Evaluierungsstudie des ÖIF zum B-KJHG 2013
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Ziel 4: Abgrenzung zu und Definition von Nahtstellen mit anderen Hilfssystemen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Aufgaben und Ziele der Kinder- und Jugendhilfe sind in Grundsatz- und Ausführungsgesetzen umschrieben
Ausgangszustand 2013:
Aufgaben und Ziele sind nur rudimentär gesetzlich definiert und es bestehen Abgrenzungsprobleme zu anderen Hilfssystemen.
Zielzustand 2018:
Aufgaben und Ziele der Kinder- und Jugendhilfe sind in Grundsatz- und Ausführungsgesetzen so konkrete umschrieben, dass das Zusammenspiel mit Bildungs-, Sozial- und Gesundheitssystem funktioniert.
Istzustand 2018:
Die gesetzlichen Grundlagen auf Bundes- und Länderebene wurden konkretisiert. Das Ausmaß der Kooperation und die Qualität der Zusammenarbeit der Kinder- und Jugendhilfe mit allen relevanten Systempartner/innen haben sich seit der Reform positiv verändert, allerdings gelingt das Zusammenspiel der Kinder- und Jugendhilfe mit anderen Hilfesystemen teilweise bedingt. Die Evaluierungsstudie weist etwa auf das Spannungsfeld innerhalb der Zusammenarbeit der Systempartner/innen hin, welches zwischen der Mitteilungs- und der Verschwiegenheitspflicht besteht.
Datenquelle:
Evaluierungsstudie des ÖIF zum B-KJHG 2013
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 5: Verbesserung des Schutzes von personenbezogenen Daten
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Personenbezogene Daten werden weiterhin von unbefugter Weitergabe geschützt
Ausgangszustand 2013:
Verschwiegenheitspflichten sind im Grundsatzgesetz nur für private Träger geregelt. Regelungen über Datenschutz, Dokumentation und Auskunftsrechte fehlen zur Gänze.
Zielzustand 2018:
Durch die Regelung von Datenschutz und Verschwiegenheitspflichten werden personenbezogene Daten vor unbefugter Weitergabe geschützt. Die Weitergabe an Behörden und Gerichte ist aber im notwendigen Ausmaß geregelt. Auskunftsrechte sichern die Information der betroffenen Familien über gesammelte Daten.
Istzustand 2018:
Datenschutz und Verschwiegenheitspflichten sind im B-KJHG und den dazu erlassenen Ausführungsgesetzen für alle Mitarbeiter/innen der Kinder- und Jugendhilfe genau geregelt und entsprechen den Erfordernissen des Grundrechtsschutzes. Die Regelung der Auskunftspflichten gegenüber Eltern, Kindern und Jugendlichen gibt Rechtssicherheit.
Datenquelle:
Evaluierungsstudie des ÖIF zum B-KJHG 2013
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Einführung der Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Auf Bundesebene werden Grundsatzbestimmungen erlassen. Die Präzisierung der Regelungen zur Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung erfolgt in den Ausführungsgesetzen der Bundesländer. Es werden Verbesserungen der Gefährdungseinschätzungen und Hilfeplanungen durch Festlegung von Standards und Durchführung durch Fachleute im Vier-Augen-Prinzip erzielt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Neuformulierung der Mitteilungspflichten bei vermuteten Kindeswohlgefährdungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Für Behörden, öffentliche Dienststellen und verschiedene Berufsgruppen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, bestehen Mitteilungspflichten an die Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verdacht besteht, dass Kinder und Jugendliche Opfer von (sexueller) Gewalt oder Vernachlässigung sind. Durch die Neuregelung werden die meldepflichtigen Einrichtungen und die freiberuflich tätigen mitteilungspflichtigen Personen bezeichnet und damit Rechtsklarheit über die Mitteilungspflicht und Formvoraussetzungen für die Mitteilungen geschaffen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Genauere Definition von Aufgaben und Standards in den einzelnen Leistungsbereichen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das Grundsatzgesetz und die Ausführungsgesetze der Länder umschreiben die Aufgaben und Ziele der Kinder- und Jugendhilfe und erleichtern damit die Abgrenzung zu und die Definition von Nahtstellen mit anderen Hilfssystemen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Detailliertere Regelung von Verschwiegenheit, Auskunftsrechten, Dokumentation und Datenschutz
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Umfang der Verschwiegenheitspflichten von Mitarbeiter/innen der öffentlichen wie privaten Kinder- und Jugendhilfe sowie Umfang und Zwecke für Verarbeitung und Weitergabe von Daten, deren Dokumentation und die Auskunft über gesammelten Daten werden im Grundsatzgesetz und in den Ausführungsgesetzen der Bundesländer genauer geregelt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Gemäß § 46 B-KJHG 2013 gewährte der Bund den Ländern für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe in den Jahren 2013 und 2014 jährlich einen Zuschuss in der Höhe von 3,900.000 Euro. Da das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz erst mit 1. Mai 2015 in Kraft trat, konnte das Land Salzburg den Zweckzuschuss in der Höhe von 256.230 Euro für die Jahre 2013 und 2014 nicht in Anspruch nehmen. Der tatsächlich geleistete Zweckzuschuss des Bundes betrug demnach in den Jahren 2013 und 2014 je 3,643.770 Euro.
Zusätzlich zum Zweckzuschuss sah der Bund für die jährliche Erstellung der Bundesstatistik und die Durchführung von Forschungsvorhaben ab 2014 120.000 Euro pro Jahr als Entgelte an externe Auftragnehmer/innen im Rahmen der Transferaufwendungen vor. Für die Erstellung einer bundesweiten Statistik durch die Statistik Austria fielen im Jahr 2014 Kosten in der Höhe von 25.865 Euro an und im Jahr 2015 in der Höhe von 7.315 Euro. Forschungskosten entstanden in diesen beiden Jahren nicht. Im Jahr 2016 beliefen sich die Kosten für die Statistik auf 26.755 Euro und die Kosten für die Evaluierungsstudie des Österreichischen Instituts für Familienforschung (ÖIF) auf 68.250,73 Euro. Im Jahr 2017 entstanden Kosten für die Statistik in Höhe von 23.700 Euro und für die Evaluierungsstudie des ÖIF in Höhe von 54.221,11 Euro.
Die Planbeträge betreffend Transferaufwand für 2013 bis 2014 sind somit korrekt in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung dargestellt, nicht aber jene für 2015 bis 2017. In diesem Zeitraum hätten pro Jahr statt 4,020.000 Euro nur 120.000 Euro angeführt werden müssen (Entgelte für Statistik und Forschung).
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)
Mit der Reform des Grundsatzgesetzes wurde das Vier-Augen-Prinzip bei Gefährdungsabklärungen und Hilfeplanung als Arbeitsprinzip im professionellen Handeln der Fachkräfte verankert. Auf diese Weise kann der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Fällen von Missbrauch, Misshandlung, Vernachlässigung und anderen Gefährdungen besser sichergestellt werden. Weiters wird durch eine breite Palette von präventiven Angeboten die Erziehungskraft der Familie und das Bewusstsein der Eltern für förderliches Erziehungsverhalten gestärkt, wodurch das Risiko für Kinder und Jugendliche, durch schädigendes Erziehungsverhalten beeinträchtigt zu werden, sinkt. Die Wesentlichkeitsgrenze von mehr als 1.000 betroffenen jungen Menschen galt während des Evaluierungszeitraums unverändert. Im Zuge der Evaluierung des Regelungsvorhabens traten keine weiteren wesentlichen Auswirkungen in den Subdimensionen dieser Wirkungsdimension auf.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.