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Vorhaben

Novelle des Bankwesengesetzes (Basel-III-Umsetzung)

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Sparkassengesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden

2018
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Das Ausmaß der jüngsten Finanzkrise hat gezeigt, dass der derzeitige Aufsichtsrahmen für Institute nicht ausreichend krisenresistent gestaltet ist. Verantwortlich für die Schwierigkeiten einer Vielzahl an Instituten und die Notwendigkeit staatlicher Beihilfen waren zahlreiche Faktoren. Dazu zählen insbesondere eine nicht ausreichende Verlusttragfähigkeit vieler Institute und nicht hinreichend wirksame interne Risikomanagementsysteme. Zudem wurde deutlich, dass auch die aufsichtlichen Regeln für Institute sowie die Maßnahmen- und Sanktionsbefugnisse der Aufsichtsbehörden nicht weitgehend genug waren, um grobe Störungen des Finanzsystems frühzeitig einzudämmen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Richtlinie 2013/36/EU sowie die Verordnung (EU) 575/2013 sind Bestandteil der Roadmap für eine europäische Bankenunion, die von der Europäischen Kommission im Jahr 2012 beschlossen wurde.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Steigerung der Finanzmarktstabilität sowie der Verlusttragfähigkeit von Instituten

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Volumen der beanspruchten und aufrechten staatlichen Beihilfen auf der Grundlage des Finanzmarktstabilitätsgesetzes [Mrd. €]

Istwert

15,4

Mrd. €

Zielzustand

7,6

Mrd. €

Datenquelle: BMF

Ziel 2: Sicherstellung der Kreditversorgung österreichischer Unternehmen und Privatpersonen durch Banken

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Ablehnungen von Kreditanträgen österreichischer kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) [%]

Istwert

4,96

%

Zielzustand

5,00

%

Datenquelle: OeNB

Ziel 3: Stärkung und Harmonisierung der Banken-, Wertpapier-, Versicherungs- und Finanzkonglomerateaufsicht

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erweiterung FMA-Maßnahmenkatalog und Angleichung des aufsichtlichen nationalen Rechtsrahmens an den EU-Rechtsrahmen

Ausgangszustand 2013:

- nicht alle Risiken und Unzulänglichkeiten können mit dem geltenden Instrumentarium im gewünschten Ausmaß adressiert werden - sehr unterschiedliche regulatorische Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten

Zielzustand 2018:

- erweiterter Maßnahmenkatalog der FMA, ausgeweitete Verwaltungsstraftatbestände und erhöhte Strafdrohungen - Angleichung des aufsichtlichen nationalen Rechtsrahmens an den EU-Rechtsrahmen

Istzustand 2018:

- mit dem Vorhaben konnte der Maßnahmenkatalog der FMA erweitert werden - zusätzlich konnte durch den Erlass des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BASaG) eine Ausweitung des Maßnahmenkatalogs der FMA erzielt werden - der aufsichtliche nationale Rechtsrahmen wurde an den EU-Rechtsrahmen vollständig angepasst

Datenquelle:
FMA

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Bessere institutsinterne Kontrollsysteme und wirksamere institutsinterne Kontrolle durch den Aufsichtsrat

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Implementierung eines wirksameren Risikomanagements

Ausgangszustand 2013:

Bestehende interne Risikoüberwachungssysteme auf dem Stand der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/76/EU

Zielzustand 2018:

Wirksameres internes Risikomanagement (Sicherstellung durch gezielte Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder anhand erhöhter Anforderungen an einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten im Bankenbereich, Einbeziehung von Diversitätsgesichtspunkten sowie gesetzliche Vorgabe ausreichender zeitlicher Verfügbarkeit zur wirksamen Erfüllung der Aufsichtsaufgaben)

Istzustand 2018:

Ein wirksame gesetzliche Vorgabe für das interne Risikomanagement wurde implementiert.

Datenquelle:
BMF

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Kapitalerhaltungspuffer zur besseren Absorption von Verlusten durch Institute in Krisenzeiten

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Einführung des Kapitalerhaltungspuffers wird Instituten künftig ergänzend zu den allgemeinen Eigenmittelerfordernissen vorgeschrieben, zusätzliches hartes Kernkapital zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer ist dauerhaft verbindlich und beträgt 2,5 vH des Gesamtforderungsbetrages.
Insgesamt dient diese Maßnahme dazu, dass in Zeiten von Wirtschaftswachstum eine ausreichende Eigenmittelbasis gebildet wird, was die Finanzstabilität erhöht und die Verlusttragfähigkeit von Instituten steigert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Antizyklischer Kapitalpuffer zur Minderung prozyklisch wirkender Effekte in der Gesamtwirtschaft und besseren Absorption von Verlusten durch Institute in Krisenzeiten

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Einführung des Instruments eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers in Höhe von 0-2,5 vH des Gesamtforderungsbetrages kann die FMA Kreditinstituten künftig ergänzend zu den allgemeinen Eigenmittelerfordernissen vorschreiben, zusätzliches hartes Kernkapital zu halten. Dadurch soll exzessives Kreditwachstum in der österreichischen Volkswirtschaft in Zeiten wirtschaftlichen Aufschwungs eingedämmt werden, damit auch in Krisenzeiten noch ausreichend Kapital zur Kreditvergabe zur Verfügung steht. Dies setzt jedoch eine zutreffende Prognose sowie eine adäquate Einschätzung des aktuellen Konjunkturzyklus voraus.
Insgesamt werden durch diese Maßnahme prozyklische Effekte abgeschwächt und die Verlusttragfähigkeit von Instituten erhöht, wodurch die Finanzstabilität gesteigert werden soll und eine Kreditvergabe durch Banken auch in Krisen- bzw. Stresszeiten aufrechterhalten werden soll.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Systemische Kapitalpuffer (Systemischer Risikopuffer und Systemrelevanter Institute-Puffer) zur Minderung der Auswirkungen systemischer Risiken in der Gesamtwirtschaft und besseren Absorption von Verlusten durch Institute in Krisenzeiten

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Einführung der Kapitalpuffer zur Adressierung systemischen Risikos (Systemischer Risikopuffer und Systemrelevanter Institute-Puffer) kann die FMA Kreditinstituten künftig ergänzend zu den allgemeinen Eigenmittelerfordernissen vorschreiben, zusätzliches hartes Kernkapital zu halten. Dadurch soll die Stabilität des Finanzmarktes und von Instituten bei Vorliegen systemischer Risiken in Normal- und Krisenzeiten erhöht werden und die interne Verlusttragfähigkeit von Instituten gesteigert werden.
Insgesamt werden durch diese Maßnahme negative Auswirkungen auf den Finanzmarkt und Institute durch systemische Risiken abgeschwächt werden, wodurch die Finanzstabilität gesteigert und die Kreditvergabe durch Banken auch in Krisen- bzw. Stresszeiten aufrechterhalten werden soll.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Wesentlich strengere Präventions- und Sanktionsmaßnahmen bezüglich Verwaltungsübertretungen zur Stärkung der Banken- und Wertpapieraufsicht

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Aufgrund erheblicher Anhebung der Höchstgrenzen für Verwaltungsstrafen können von der FMA künftig höhere Geldstrafen für Verstöße gegen die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen erlassen werden.
Darüber hinaus können Verwaltungsstrafen nunmehr nicht nur gegen natürliche, sondern auch gegen juristische Personen verhängt werden.
Ferner hat die FMA künftig aus spezial- oder generalpräventiven Erwägungen die verhängten Sanktionen öffentlich bekanntzumachen, was entweder unter namentlicher Nennung der Strafadressaten oder in anonymisierter Form möglich ist. Bei der Frage der Art der Veröffentlichung hat vorher eine Interessenabwägung stattzufinden.
Als zusätzliches Instrument der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen werden Mechanismen bei der FMA und angemessene interne Verfahren in den Instituten zur Meldung potenzieller aufsichtsrechtlicher Verstöße („whistle-blowing“) eingeführt, welche zudem angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten der anzeigenden Personen gewährleisten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Sicherstellung einer umfassenden und angemessenen Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten durch die Herstellung der Aufsichtsbefugnisse auf Ebene von gemischten Finanzholdinggesellschaften im Bankwesengesetz (BWG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Wenn an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine „gemischte Finanzholdinggesellschaft“ steht, dh. ein Unternehmen ohne Konzession gemäß BWG oder VAG, dann waren bislang die Vorschriften des BWG und des VAG nicht auf höchster Ebene anwendbar. Eine Beaufsichtigung als Gruppe erfolgte auf dieser Ebene nur nach den Vorschriften des Finanzkonglomerategesetzes (FKG).
Durch die Aufnahme der „gemischten Finanzholdinggesellschaften“ in den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung von Gruppen gemäß BWG und VAG soll sichergestellt werden, dass die branchenspezifischen Bestimmungen auch auf diese Unternehmen anwendbar sind. Da die Aufnahme der gemischten Finanz-Holdinggesellschaft ins VAG bzw. BWG dazu führt, dass bestimmte Vorschriften des FKG, BWG und VAG gleichzeitig anwendbar sind, soll es bei gleichwertigen Bestimmungen Erleichterungen geben. Weiters werden die Möglichkeiten von der Aufsicht gemäß dem FKG abzusehen erweitert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erhöhung der Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates und Ausweitung der internen Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrates zur Verbesserung der institutsinternen Risikoüberwachung

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Neben der Einrichtung eines eigenen Risikoausschusses, welcher die Strategie sowie das Risikomanagement des jeweiligen Institutes überprüfen soll, werden in Zukunft erhöhte Anforderungen an die Vergütungspolitik der Kreditinstitute gestellt. Im Ergebnis soll dadurch das Eingehen exzessiver Risiken im Bankenbereich verhindert werden und somit das Ausfallsrisiko der Institute gesenkt werden.
Zudem wird künftig auch ein Nominierungsausschuss vorgesehen, welcher für die Erstellung von Vorschlägen für die Auswahl von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates zuständig ist. Im Zuge dessen ist insbesondere auf ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten der jeweiligen Personen im bankenrechtlichen Bereich, entsprechend der jeweiligen Aufgabe, sowie auf Diversitätsaspekte abzustellen. Der Aufsichtsrat eines Institutes soll künftig kollektiv über die notwendige Qualifikation verfügen, um seine Überwachungs- und Kontrollaufgaben im Hinblick auf die durch die Geschäftsleitung betriebenen institutsspezifischen Geschäfte wahrnehmen zu können. Darüber hinaus soll die Einführung gesetzlicher Höchstgrenzen für die zulässige Anzahl an gleichzeitig ausgeübten Aufsichtsratsmandaten dazu beitragen, dass Aufsichtsratsmitglieder stets über ausreichend Zeit für die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit verfügen.
Außerdem wird durch die verpflichtende Einführung institutsinterner Verfahren zur anonymen Meldung potenzieller Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen wirksam zur frühzeitigen Verhinderung und Aufklärung von Verwaltungsübertretungen beigetragen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2018
2014
2015
2016
2017
2018

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Erträge

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Es sind keine finanziellen Auswirkungen für den Bund eingetreten.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Die höheren Eigenmittelanforderungen haben wie erwartet zu einer Kostenbelastung der Kreditinstitute geführt. Dieser Belastung steht aber jedenfalls der positive Effekt einer höheren Resistenz gegen Krisensituationen gegenüber.

Gesamtwirtschaft

Subdimension(en)

  • Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen inkl. Arbeitsmarkt

Die Stabilität des österreichischen Finanzmarktes konnte insgesamt erhöht werden. Die Eigenmittelsituation der Kreditinstitute hat sich in den letzten Jahren verbessert und die Widerstandsfähigkeit gegen allfällige Krisensituationen ist gestiegen.

Gesamtbeurteilung

Mit der Novelle des Bankwesengesetzes wurden jene europäischen Rechtsakte in nationales Recht umgesetzt, die zur Erfüllung der Beschlüsse des Basler Ausschusses der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (Basel III) erforderlich waren. Diese Rechtsakte sind auch Teil des von der Europäischen Kommission gesetzten Ziels einer Bankenunion. Es wurden in den letzten Jahren mehrere Maßnahmen gesetzt, die die Stärkung der Finanzmarktstabilität zum Ziel hatten und das gegenständliche Vorhaben hat den erwarteten Beitrag dazu geleistet.
Die Eigenmittelsituation der Kreditinstitute konnte durch Einführung eines Kapitalerhaltungspuffers, eines antizyklischen Kapitalpuffers sowie des systemischen Risikopuffers gestärkt werden. Die Stellung des Aufsichtsrates wurde in den letzten Jahren einerseits durch qualitative Anforderungen an die Personen, die in den Aufsichtsrat gewählt werden und anderseits durch die Bildung von Ausschüssen wesentlich verbessert. Nicht zuletzt hat auch das verschärfte Sanktionsregime und die Einrichtung eines „Whistleblower-Systems“ zu einer verbesserten Governance beigetragen.

Zum Volumen der beanspruchten und aufrechten Beihilfen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz ist anzumerken, dass die Festsetzung des Ziels im Frühjahr 2013 in der Annahme erfolgt ist, dass der Höhepunkt der Finanz- und Wirtschaftskrise überschritten sei und die konjunkturelle Erholung schnell voranschreiten werde. Tatsächlich haben jene heimischen Banken, die grundsätzlich gesund waren (und weiterhin sind), im Jahresverlauf 2013 und 2014 ihre staatlichen Beihilfen (in Form von Partizipationskapital) zurückgeführt. Die Abwicklung der bereits verstaatlichten Institute erforderte jedoch einen deutlich höheren Mitteleinsatz als damals erwartet. Vor dem Hintergrund der Bewahrung der Stabilität des heimischen Finanzmarktes wurde der gesetzliche Beihilferahmen seit 2013 daher zweimal erhöht. Da es sich dabei um sogenannte „Altlasten“ handelt, wird dadurch der Erfolg des Gesamtvorhabens nicht beeinflusst.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.