Vorhaben
Änderung der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen geändert wird
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: -25.919
Vorhabensart: Verordnung
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Gleichstellung der vom Arbeitsmarktservice beauftragten Lehrenden mit Lehrenden an Erwachsenbildungseinrichtungen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Lehrende im Bereich Erwachsenenbildung welche durch das AMS beauftragt wurden [Anzahl]
Istwert
2.971Anzahl
Zielzustand
3.490Anzahl
Datenquelle: Schätzung aus dem Jahr 2019 erstellt vom AMS und BMASGK Sektion VI
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Einbeziehung der Lehrenden, die vom Arbeitsmarktservice mit Dienstleistungen betraut sind in den Kreis der durch eine Pauschalierung Begünstigten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Katalog des begünstigten Personenkreises nach § 1 der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2009 wird um den Kreis der Lehrenden an Einrichtungen, denen vom Arbeitsmarktservice die Erbringung von Dienstleistungen (etwa zur beruflichen Aus- und Weiterbildung) übertragen wird, mittels Verordnung des Bundesministere für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erweitert.
Damit wird erreicht, dass Aufwandsentschädigungen für diese gruppe von Lehrenden (gleich wie Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenbildungseinrichtungen) bis zur Höhe von € 537,78 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten, wenn die einschlägige Lehrtätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Der Einnahmenentfall fällt geringer aus, da die Anzahl der nebenberuflichen AMS TrainerInnen über der Geringfügigkeitsgrenze ab dem Jahr 2015 geringer ausfiel als angenommen. (2015: 3.174 statt 3.575, 2016: 2.900 statt 3.434, 2017: 3.149 statt 3.463, 2018: 2.971 statt 3.490)
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.