Vorhaben
Istanbul Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt - CAHVIO
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Schutz der Frauen vor allen Formen der Gewalt und Beseitigung jeder Form der Diskriminierung
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Berichte gemäß Bundesgesetz über Berichte der Bundesregierung betreffend den Abbau von Benachteiligungen von Frauen, Berichtszeitraum 2014-2018
Ausgangszustand 2013:
Gewalt gegen Frauen ist immer noch ein weit verbreitetes Phänomen, dem mit verschiedenen globalen Initiativen begegnet wird, die durch das gegenständliche Übereinkommen weiter verdichtet werden. Das kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass eine Unterzeichnung und Ratifizierung auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen steht.
Zielzustand 2018:
Bestmögliche Beseitigung von Gewalt gegen Frauen durch umfassende Maßnahmen und die schrittweise Annäherung an den Zielzustand einer echten Gleichstellung von Frauen und Männern. Indikator: • Berichte gemäß Bundesgesetz über Berichte der Bundesregierung betreffend den Abbau von Benachteiligungen von Frauen" (BGBl. 837/1992), Berichtszeiträume 2014 – 2018
Istzustand 2018:
Die Berichte betreffend den Abbau von Benachteiligungen von Frauen für 2013-2014 und für 2015-2016 wurden von der österreichische Bundesregierung an den Nationalrat gelegt. Diese Berichte sind alle zwei Jahre an den Nationalrat zu legen. Der nächste Bericht umfasst die Jahre 2017-2018 und ist derzeit in Vorbereitung. Insofern ist der Meilenstein per 2018 zur Gänze erreicht.
Datenquelle:
http://archiv.bundeskanzleramt.at/DocView.axd?CobId=66505; https://www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at/frauen/publikationen/studien-und-berichte.html
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt und Stalking
Ausgangszustand 2013:
Gewalt gegen Frauen ist immer noch ein weit verbreitetes Phänomen, dem mit verschiedenen globalen Initiativen begegnet wird, die durch das gegenständliche Übereinkommen weiter verdichtet werden. Das kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass eine Unterzeichnung und Ratifizierung auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen steht.
Zielzustand 2018:
Bestmögliche Beseitigung von Gewalt gegen Frauen durch umfassende Maßnahmen und die schrittweise Annäherung an den Zielzustand einer echten Gleichstellung von Frauen und Männern. Indikator: • Berichte Österreichs an das Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women(CEDAW), Berichtszeiträume 2014 - 2018
Istzustand 2018:
Der 9. Bericht an CEDAW für den Zeitraum Mai 2011 bis Februar 2017 liegt vor. Gemäß Artikel 18 CEDAW sind mindestens alle vier Jahre und sooft der CEDAW-Ausschuss darum ersucht, Berichte zu legen. Der 9. Staatenbericht wurde im März 2017 an die Vereinten Nationen übermittelt. Die Staatenprüfung vor dem CEDAW-Komitee findet im Juli 2019 statt. Danach nimmt das CEDAW-Komitee „abschließende Bemerkungen“ an. Über die dort formulierten Empfehlungen ist im Rahmen der nächsten Staatenprüfung zu berichten. Seit 2007 werden die Vertragsstaaten im Rahmen einer Nachbearbeitung („follow-up“) gebeten, zu einzelnen prioritären Empfehlungen schon innerhalb von zwei Jahren einen Zwischenbericht an das CEDAW-Komitee zu übermitteln. Die konkreten Fristen für den Zwischenbericht und den 10. Österreichischen Staatenbericht werden vom CEDAW-Komitee nach Abschluss des aktuellen Berichtszyklus erst festgelegt und übermittelt.
Datenquelle:
https://www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at/frauen/publikationen/eu-internationales.html
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Ineinandergreifende politische Maßnahmen und Datensammlungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die im Bundeskanzleramt – im Zuständigkeitsbereich des für die Koordinierung der Frauenpolitik zuständigen Regierungsmitglieds – gemäß Art 10 des Übereinkommens einzurichtende Koordinierungsstelle soll die Einhaltung und Betreibung der im Kapitel III und IV des Übereinkommens genannten Verpflichtungen aufeinander abstimmen, wobei dadurch auch Doppelgleisigkeiten verhindert bzw. Synergieeffekte offengelegt werden können.
Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass von Österreich schon derzeit diesen Verpflichtungen weitestgehend nachgekommen wird. Nur beispielhaft seien nachstehende Verpflichtungen hervorgehoben:
– Vorbeugende Interventions- und Behandlungsprogramme (Art 16)
– Einrichtung von Allgemeinen und Speziellen Hilfsdiensten (Art 20 und 22)
– Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt (Art 25)
– Schadenersatz und Entschädigung (Art 30)
– Berücksichtigung von gewalttätigen Vorfällen bei Entscheidungen über Besuchs- und Sorgerecht (Art 31)
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Änderungen im materiellen Recht
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im Kapitel V des Übereinkommens werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet die gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um Opfer mit angemessenen zivilrechtlichen Rechtsbehelfen gegenüber dem Täter bzw. der Täterin auszustatten und für angemessene strafrechtliche Ahndungsmöglichkeiten zu sorgen, wobei diese Maßnahme in den folgenden Bestimmungen des Übereinkommens detailliert dargestellt werden. Dabei werden etwa die Bereiche Schadenersatz und Entschädigung, Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit, zivilrechtliche Folgen der Zwangsheirat, psychische Gewalt, Nachstellung (Stalking), körperliche Gewalt, sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung, sexuelle Belästigung oder inakzeptable Rechtfertigungen für Straftaten, einschließlich der im Namen der sogenannten „Ehre“ begangenen Straftaten, angesprochen.
Derzeit ergibt sich daraus für Österreich kein Umsetzungsbedarf.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Internationale Zusammenarbeit
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch einen Ausstauch auf internationaler Ebene soll es eine stetige Verbesserung der Strategien in der Erreichung der gemeinsamen Ziele geben.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Überwachungsmechanismus
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens erfolgt durch die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt („GREVIO“). Diese Gruppe setzt sich aus mindestens 10 und höchstens 15 Mitgliedern zusammen, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten vom Ausschuss der Vertragsparteien unter den KandidatInnen der Vertragsparteien für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Prävention
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erfordert eine tiefgreifende Veränderung des Verhaltens der Allgemeinbevölkerung. Dabei müssen Geschlechtsstereotype überwunden und eine Sensibilisierung der Bevölkerung gefördert werden.
Die an den österreichischen Schulen schon derzeit im Rahmen des Unterrichtsprinzips „Politische Bildung“ vermittelte Sensibilisierung in der gegenständlichen Thematik wird durch gelegentliche Schwerpunktsetzung verstärkt bzw. fokussiert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
teilweise erreicht
Schutz und Unterstützung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Opfer von Gewalt müssen vor neuerlichen Gewalttaten geschützt werden und bedürfen einer angemessenen Unterstützung und Hilfe zur Überwindung der vielfachen Auswirkungen dieser Gewalt und zum Wiederaufbau ihres Lebens. Dies muss durch das bestehende Netz an spezifischen Opferschutzeinrichtungen weiterhin gewährleistet werden und dessen Fortentwicklung überdies gefördert werden. Ebenso sind bestehende Opferrechte, wie insbesondere die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, zu erhalten und nach Bedarf und Möglichkeit fortzuentwickeln. Auch die wirksame Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen staatlichen Stellen, nichtstaatlichen Organisationen und sonstigen Stellen zum Schutz und der Unterstützung von Opfern und ZeugInnen von unter das Übereinkommen fallenden Gewaltformen ist notwendig und soll weiter ausgebaut werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Verwaltungsaufwendungen in Umsetzung der Istanbul Konvention (z.B. Personalaufwendungen zur Durchführung von Maßnahmen des Vorhabens) sind zwar entstanden, lassen sich aber von den übrigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der bundesweiten Koordination von Maßnahmen gegen Gewalt an Frauen nicht abgrenzen.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)
Die Wesentlichkeitsgrenze von mehr als 1.000 betroffenen jungen Menschen galt während des Evaluierungszeitraums unverändert. Andere Subdimensionen dieser Wirkungsdimension waren im Evaluierungszeitraum nicht wesentlich. Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen sind in der Gesamtbeurteilung des Vorhabens enthalten.
Subdimension(en)
- Körperliche und seelische Gesundheit
Die Wesentlichkeitsgrenze von mehr als 1.000 betroffenen Frauen und Männern galt während des Evaluierungszeitraums unverändert. Andere Subdimensionen dieser Wirkungsdimension waren im Evaluierungszeitraum nicht wesentlich. Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen sind in der Gesamtbeurteilung des Vorhabens enthalten.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.