Vorhaben
Dienstrechts-Novelle 2013 - Pädagogischer Dienst
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst)
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013
Nettoergebnis in Tsd. €: -80.838
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Steigerung der Attraktivität des Lehrberufes im Sinne einer Weiterentwicklung und Modernisierung des öffentlichen Personal-, Organisations- und Verwaltungsmanagements zur Sicherstellung einer effektiven und effizienten Erbringung der öffentlichen Leistungen im Interesse des Gemeinwohls
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Studierende an Pädagogischen Hochschulen [Anzahl]
Istwert
13.629Anzahl
Zielzustand
15.000Anzahl
Datenquelle: BMBWF
Studienabschlüsse an Pädagogischen Hochschulen [Anzahl]
Istwert
2.168Anzahl
Zielzustand
2.800Anzahl
Datenquelle: BMBWF
Ziel 2: Vereinheitlichung der unterschiedlichen Unterrichtsverpflichtungen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anzahl unterschiedlicher Dienstrechte und Unterrichtsverpflichtungen [Anzahl]
Istwert
2Anzahl
Zielzustand
2Anzahl
Datenquelle: Vertragsbedienstetengesetz 1948, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
Anzahl der Lehrverpflichtungsgruppen im Bereich der Bundeslehrpersonen [Anzahl]
Istwert
1Anzahl
Zielzustand
1Anzahl
Datenquelle: Vertragsbedienstetengesetz 1948
Anzahl der Lehrverpflichtungsgruppen der Landeslehrpersonen [Anzahl]
Istwert
1Anzahl
Zielzustand
1Anzahl
Datenquelle: Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz
Ziel 3: Vereinfachung und Vereinheitlichung der besoldungsrechtlichen Regelungen für LehrerInnen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anzahl der Verwendungs- und Entlohnungsgruppen für Neueintretende ab dem Schuljahr 2019/2020 [Anzahl]
Istwert
1Anzahl
Zielzustand
1Anzahl
Datenquelle: Vertragsbedienstetengesetz 1948, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
Ziel 4: Vereinfachung der Zulagensystematik bei Leitungsfunktionen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anzahl der Zulagen bei Leitungsfunktionen ab dem Schuljahr 2019/2020 [Anzahl]
Istwert
10Anzahl
Zielzustand
10Anzahl
Datenquelle: Vertragsbedienstetengesetz 1948, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
Ziel 5: Schaffung attraktiver Eintrittsbedingungen für QuereinsteigerInnen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Erhöhung der Anrechnung von Praxiszeiten
Ausgangszustand 2013:
Anrechnung der Praxiszeiten nur in geringem Ausmaß gemäß § 26 Abs. 3 VBG oder per SV; keine Berücksichtigung der für die Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule erforderlichen Praxisjahre als Vordienstzeiten.
Zielzustand 2018:
Erhöhung der Anrechnung von Praxiszeiten durch Berücksichtigung von bis zu 12 Jahren sowie Berücksichtigung der für die Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule erforderlichen Praxisjahre als Vordienstzeiten.
Istzustand 2018:
Gemäß § 46 Abs.3 VBG ist § 26 Abs. 3 leg. cit. mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren (sonst: 10 Jahre) berücksichtigt werden können.
Datenquelle:
Vertragsbedienstetengesetz 1948, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 6: Fokussierung der Verwendung auf pädagogische Kernaufgaben einschließlich qualifizierter Beratungen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anteil der Tätigkeiten im unmittelbaren Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern [%]
Istwert
50%
Zielzustand
50%
Datenquelle: Vertragsbedienstetengesetz 1948, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
Ziel 7: Berücksichtigung der neuen Ausbildungsarchitektur im Dienstrecht
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Regelung der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Dienstrecht
Ausgangszustand 2013:
Keine Lehrerausbildung im Bereich des Dienstrechtes geregelt.
Zielzustand 2018:
Eine einheitliche Lehrerausbildung, welche auch im Dienstrecht geregelt ist.
Istzustand 2018:
Im Dienstrecht (VBG 1948, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz) findet eine einheitliche Lehrerausbildung auf Grundlage des Bundesrahmengesetzes zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I; Nr. 124/2013 ihren Niederschlag.
Datenquelle:
VBG 1948, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Drehung der Gehaltskurve
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Lebenseinkommenskurve wird derart gedreht werden, dass anstatt der zweijährlichen Steigerung es künftig 7 Entlohnungsstufen gibt. Durch die deutliche Anhebung des Einstiegsentgeltes und Abflachung der Entgelte zum Ende der Berufskarriere wird ein rascher und deutlicher Einkommensanstieg in der ersten Hälfte der Berufskarriere ermöglicht. Somit wird das Lebenseinkommen besser verteilt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erhöhung der Einstiegsgehälter
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das in den Entlohnungsgruppen l 2a 2 mit € 2025,10 bzw. in der Entlohnungsgruppe l 1 mit € 2.222,8 ausgewiesene Einstiegsentgelt wird bereits für Berufseinsteiger auf € 2.420,- erhöht. Für QuereinsteigerInnen mit einer langjährigen der Lehrerverwendung vorangehenden einschlägigen
Berufspraxis soll durch die Anrechnung zusätzlicher Berufspraxisjahre eine attraktive Einstiegsmöglichkeit in den Lehrberuf eröffnet werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung einer einheitlichen Unterrichtsverpflichtung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Schaffung einer einheitlichen Unterrichtsverpflichtung von 24 Wochenstunden, von denen zwei Wochenstunden insbesondere im unmittelbaren Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten erbracht werden sollen, trägt den für den Bereich der Sekundarstufe 1 bestehenden einheitlichen Lehrplaninhalten Rechnung und erleichtert zugleich wechselseitige Verwendungen von Lehrkräften innerhalb der einzelnen Schularten. Zeitlichen Mehraufwendungen aufgrund von fachspezifischen Besonderheiten wird durch die Einführung von Fächervergütungen Rechnung getragen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erhöhung der Anrechnungen von Praxiszeiten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Eine Anrechnung von Praxiszeiten kann derzeit gemäß § 26 Abs. 3 VBG oder per Sondervertrag nur in geringem Ausmaß erfolgen. Durch gegenständliches Vorhaben werden über die ein Anstellungserfordernis darstellenden Praxiszeiten hinausgehend auch einschlägige Praxiszeiten
berücksichtigt, die ein Zugangserfordernis für das Studium an der Pädagogischen Hochschule bilden. Darüber hinaus sollen – um den Einstieg in den Lehrberuf für Quereinsteiger attraktiver zu gestalten – einschlägige Berufspraxiszeiten im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren Berücksichtigung finden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung eines Instrumentariums für eine Begleitung des Berufseinstiegs durch Mentorinnen und Mentoren
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die 12-monatige Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten und hat mit dieser oder diesem zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Die Mentorin oder der Mentor hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Vertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Vertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens fünf Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten. Durch diese Maßnahme soll sichergestellt werden, dass der Berufseinstieg durch die Unterstützung der Mentorin bzw. des Mentors so leicht wie möglich vonstatten geht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung einer einheitlichen Entlohnungsgruppe für alle Angehörigen des neuen Entlohnungsschemas
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst wird eine einheitliche Entlohnungsgruppe pd bestehen, welche die derzeitigen 14 zusammenführt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Festlegung von Zeiten zur Erfüllung pädagogischer Kernaufgaben einschließlich qualifizierter Beratungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Pädagogische Kernaufgaben sind unterrichtliche Aufgaben bestehend aus der Unterrichtserteilung und einer qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung sowie die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Davon sind 22 Wochenstunden unterrichtliche Aufgaben zu erbringen. Die Ausübung der Funktion einer Klassenvorständin bzw. eines Klassenvorstandes (Jahrgangsvorständin bzw. Jahrgangsvorstandes) sowie einer Mentorin bzw. eines Mentors, qualifizierte Beratungstätigkeiten und weitere Aufgaben im Sinne der Anlagen ist der Unterrichtserteilung im Ausmaß von jeweils einer Wochenstunde gleichzuhalten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Zum Zeitpunkt der Planung und der Erstellung der gegenständlichen WFA wurde von VBÄ – Zahlen im pädagogischen Dienst in folgendem Ausmaß ausgegangen: 2015: 126,70, 2016: 430,91 und 2017: 636,68 VBÄ. Die VBÄ-Zahlen für den Bereich der Bundeslehrpersonen (Durchschnitt pro Jahr, wobei für das Jahr 2015 anzumerken ist, dass erst mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 im September erstmals Lehrpersonen in der Einstufung Pädagogischer Dienst -pd- zu verzeichnen waren) stellen sich gerundet wie folgt dar: 2015: 127, 2016: 108 und 2017: 171 VBÄ.
Darüber hinaus wurde das neue Lehrpersonendienstrecht sowohl von den Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern im Bereich der allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, als auch an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen wie angenommen gewählt. Die entsprechenden Mehraufwendungen sind daher insgesamt planmäßig eingetreten.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Nachfrage
Durch die gegenständlichen Maßnahmen erfolgte eine Steigerung des öffentlichen Konsums in Form von zusätzlichen Einkommen für öffentlich Bedienstete. Diese führen zu gesteigerten Einkommen im Bereich der privaten Haushalte und damit tendenziell zu einer erhöhten Nachfrage bzw. zu einem erhöhten privaten Konsum. Mit wachstumsteigernden Effekten für die Gesamtwirtschaft ist daher zu rechnen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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