Vorhaben
Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013
Änderung des Strafgesetzbuches (Sexualstrafrechtsänderung)
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung sowie des Schutzes vor Menschenhandel
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Schaffung neuer Straftatbestände und Anhebung von Strafdrohungen
Ausgangszustand 2013:
Bestimmte Verhaltensweisen sind derzeit straflos. Bestimmte Sexualdelikte weisen atypische Strafrahmen auf, die dem Unwertgehalt dieser Taten nicht ausreichend Rechnung tragen.
Zielzustand 2018:
Eine Prognose, wie sich die gegenständliche Novelle auf die Zahl der künftig anfallenden Delikte auswirken wird, ist nicht möglich. Es wird davon ausgegangen, dass die Schaffung neuer Straftatbestände und die Anhebung von Strafdrohungen einen positiven Effekt auf die Rechtstreue der Normunterworfenen hat. Im Falle von Verstößen gegen die neuen Tatbestände werden Strafverfahren geführt und gerichtliche Strafen verhängt. Anhand der gerichtlichen Kriminalstatistik und der Verfahrensautomation Justiz wird im Evaluierungszeitpunkt die Zahl der Ermittlungsverfahren, Anklagen und Verurteilungen nach den neuen Straftatbeständen sowie die Höhe der verhängten Strafen ersichtlich sein.
Istzustand 2018:
Die gesetzlichen Änderungen wurden vorgenommen, dass die Rechtsentwicklung zwischenzeitig schon wieder - vor Ablauf des Evluierungszeitraums - weitergegangen ist, tut der Zielerreichung des konkreten Reformvorhabens keinen Abbruch.
Datenquelle:
Strafgesetzbuch, Strafprozessordnung; Gerichtliche Kriminalstatistik, polizeiliche Kriminalstatistik, zT wissenschaftliche Evaluierungen.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Verbesserung des Schutzes von unmündigen Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Ausweitung der Prozessbegleitung
Ausgangszustand 2013:
Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung ist nach den individuellen Bedürfnissen des jeweiligen Opfers zu gewähren.
Zielzustand 2018:
Verbesserung des Schutzes von unmündigen Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, durch die obligatorische Gewährung von psychosozialer Prozessbegleitung (66 Abs. 2 StPO).
Istzustand 2018:
Prozessbegleitung konnte ausgeweitet werden.
Datenquelle:
Sicherheitsbericht
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Änderungen im 10. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen im Wesentlichen neue Straftatbestände eingeführt und Strafdrohungen angepasst werden. Konkret sind folgende Änderungen vorgesehen:
– Ausdehnung der inländischen Gerichtsbarkeit gemäß § 64 Abs. 1 Z 4a StGB auf die Fälle der Vergewaltigung (§ 201 StGB) und geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB),
– Anpassung der Definition der Prostitution nach § 74 Abs. 1 Z 9 StGB,
– Ausdehnung des Tatbestandes und Anhebung der Strafdrohungen im Bereich des Menschenhandels nach § 104a StGB,
– Ausdehnung des Tatbestandes der Verbotenen Adoptionsvermittlung nach § 194 StGB,
– Anhebung der Strafuntergrenze bei der Vergewaltigung und der Strafdrohung für die qualifizierte geschlechtliche Nötigung (§§ 201 und 202 StGB),
– Anpassungen im Bereich des Sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB) an den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 201 StGB),
– Inhaltliche Erweiterung der Qualifikationen beim Sexuellen Missbrauch von Unmündigen (§§ 206 und 207 StGB),
– Ausdehnung der Altersgrenze in § 207b Abs. 2 StGB,
– Ausdehnung des Tatbestandes der Sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren (§ 208 Abs. 2 bis 4 StGB),
– Ausdehnung des Tatbestandes der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (§ 208a Abs. 1a und 2 StGB),
– Anhebung der Strafdrohungen bei der Zuhälterei (§ 216 Abs. 1 bis 4 StGB),
– Ausdehnung der Reichweite des Tätigkeitsverbots (§ 220b Abs. 1 StGB).
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassungen der Straftatbestände Menschenhandel (§ 104a StGB) und Verbotene Adoptionsvermittlung (§ 194 StGB)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Straftatbestände der §§ 104a und 194 StGB sollen inhaltlich erweitert werden. Die Erhöhung der Strafdrohungen bei § 104a StGB soll eine schuld-und tatangemessene Bestrafung der Täter ermöglichen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Änderung des § 66 Abs. 2 StPO
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In Umsetzung der RL 2011/93/EU wird die unbedingte Gewährung von psychosozialer Prozessbegleitung nach § 66 Abs. 2 StPO bei Unmündigen, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, vorgeschlagen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Der Aufwand für Prozessbegleitung ist zwar seit 2013 kontinuierlich gestiegen, wieviel von der Steigerung auf die gegenständliche Gesetzesänderung entfällt oder andere Ursachen hat, ist jedoch nicht darstellbar.
Es ist davon auszugehen, dass unter 14-jährigen Opfern von Sexualdelikten auf ihr Verlangen schon vor dem Inkrafttreten der Novelle regelmäßig psychosoziale Prozessbegleitung gewährt worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Maßnahme keine finanziellen Auswirkungen hat.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)
Die Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen betrugen in den 5 Jahren vor den hier gegenständlichen Gesetzesänderungen rund 144 pro Jahr, in den 5 Jahren seither rund 138 pro Jahr. Eine Korrelation mit den bezughabeneden Gesetzesänderungen ist nicht erkennbar. Die übrigen Delikte bewegen sich überwiegend im einstelligen Bereich und entziehen sich (daher) einer statistischen Deutung.
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
An den umgekehrt proportionalen Verhältnissen zwischen Täterinnen und Opfern hat sich iW nichts geändert: 2013 waren bei den Sexualdelikten 96 % der ermittelten Tatverdächtigen männlich, hingegen 87 % der Opfer weiblich; 2017 waren es 95 % männliche Täter und 89 % weibliche Opfer.
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Im § 205 StGB wurden die Strafdrohungen und die Qualifikationstatbestände an jene bei der Vergewaltigung (§ 201 StGB) angeglichen. Die Verurteilungen im Bereich des § 205 StGB bewegten sich in den 5 Jahren vor der Gesetzesänderung bei im Schnitt knapp über 20 pro Jahr, in den 5 Jahren seither knapp bei über 21 pro Jahr. eine Korrelation mit der bezughabenden Gesetzesänderung ist nicht erkennbar.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.