Vorhaben
Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 – SeilbÜV 2013
Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 – SeilbÜV 2013
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Verordnung
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Anpassung der bestehenden Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 1995 an die nunmehr geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und Regeln der Technik
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Gesetzesgrundlage
Ausgangszustand 2014:
Ingeltungstehen der über 18 Jahre alten SeilbÜV 1995, welche auf Grundlage des EisbG 1957 erlassen worden war.
Zielzustand 2018:
Ingeltungstehen der aktuellen SeilbÜV 2013, welche auf Grundlage des SeilbG 2003 sowie der aktuellen Regeln der Technik erlassen wurde.
Istzustand 2018:
SeilbüV 2013 ist in Kraft.
Datenquelle:
RIS BKA
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Verbesserung der Verkehrssicherheit durch Erkennen und Beheben von technischen Mängeln aufgrund vorgeschriebener regelmäßiger Überprüfungen durch qualifizierte externe Stellen bzw. fachkundige Personen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verpflichtung zur Überprüfung von nicht öffentlichen Seilbahnen
Ausgangszustand 2014:
Keine zwingende Überprüfung durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle für Schlepplifte, Materialseilbahnen mit Werksverkehr und Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr – es sind keine behördlichen Daten betreffend den technischen Zustand vorhanden
Zielzustand 2018:
- wiederkehrende Prüfung von in etwa 397 nicht öffentlichen Seilbahnen und in etwa 217 öffentlichen Seilbahnen pro Jahr durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle in periodischen Abständen. -Erstellung und Übermittlung von Berichten über die Behebung allfällig festgestellter Mängel durch die Seilbahnunternehmen an die Seilbahnüberprüfungsstelle, die darüber einen Schlussbericht zu erstellen und dem Seilbahnunternehmen zuzuleiten hat. Ein Gleichstück dieses Berichtes hat das Seilbahnunternehmen an die zuständige Seilbahnbehörde zu senden. - Übermittlung von ca. 614 offiziellen Überprüfungsberichten und ca. 163 Schlussberichten für öffentliche Seilbahnen sowie ca. 298 Schlussberichten für nicht öffentliche Seilbahnen (das entspricht jeweils 75% der Anzahl der Überprüfungen) nach Behebung von festgestellten Mängeln an die Seilbahnbehörden.
Istzustand 2018:
wiederkehrende Prüfung von in etwa 397 nicht öffentlichen Seilbahnen und in etwa 217 öffentlichen Seilbahnen pro vergangenem Jahr durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle in periodischen Abständen Übermittlung von ca. 614 offiziellen Überprüfungsberichten und ca. 163 Schlussberichten für öffentliche Seilbahnen sowie ca. 298 Schlussberichten für nicht öffentliche Seilbahnen (das entspricht jeweils 75% der Anzahl der Überprüfungen) nach Behebung von festgestellten Mängeln an die Seilbahnbehörden.
Datenquelle:
Seilbahnstatistik; Übermittlung der Schlussberichte an Behörden
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Behebung der Gefahr durch nicht erkannte Mängel
Ausgangszustand 2014:
Aufgrund der nicht verpflichtenden technischen Überprüfung für Schlepplifte, Materialseilbahnen mit Werksverkehr und Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr werden bestehende Mängel nicht erkannt, was eine potentielle Gefahr für Mitarbeiter und Fahrgäste bedeutet.
Zielzustand 2018:
verpflichtende Überprüfung durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle auch für Schlepplifte, Materialseilbahnen mit Werksverkehr und Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr – Mängel werden erkannt und behoben – über die Behebung wird ein Bericht an die zuständige Seilbahnbehörde übermittelt – potentielle Gefahren für Mitarbeiter und Fahrgäste werden behoben.
Istzustand 2018:
verpflichtende Überprüfung durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle auch für Schlepplifte, Materialseilbahnen mit Werksverkehr und Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr – Mängel werden erkannt und behoben – über die Behebung wird ein Bericht an die zuständige Seilbahnbehörde übermittelt – potentielle Gefahren für Mitarbeiter und Fahrgäste werden behoben.
Datenquelle:
Mängelberichte
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Vereinheitlichung der unterschiedlichen Prüftiefen verschiedener Seilbahnüberprüfungsstellen durch Präzisierung des Prüfrahmens und der Prüfdokumentation
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Präzisierung der Prüfrahmen und der Prüfdokumentation
Ausgangszustand 2014:
Aufgrund der mangelnden Regelung werden die Seilbahnüberprüfungen mit unterschiedlichen Prüftiefen durchgeführt. Es bestehen diesbezüglich zwischen den Überprüfungsstellen Unterschiede in großer Bandbreite.
Zielzustand 2018:
Durch die Präzisierung des Prüfrahmens und der Prüfdokumentation werden alle Seilbahnüberprüfungen nach SeilbÜV 2013 mit einheitlicher Prüftiefe erfolgen.
Datenquelle:
SeilbÜV 2013
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
noch nicht ermittelt
Ziel 4: Entlastung der Behörden von Überwachungsaufgaben
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Verringerung des behördlichen Aufwandes für BMVIT [Anzahl]
Istwert
0Anzahl
Zielzustand
0Anzahl
Datenquelle: Keine Maßnahmenbescheide mehr - ergibt sich aus Neuregelung SeilbüV
Verringerung Behördenaufwand Länder [Anzahl]
Istwert
0Anzahl
Zielzustand
0Anzahl
Datenquelle: Keine Maßnahmenbescheide mehr - ergibt sich aus Neuregelung SeilbüV
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Übernahme zusätzlicher Seilbahnsysteme in den Geltungsbereich der neuen SeilbÜV 2013
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Schlepplifte, Materialseilbahnen mit Werksverkehr und Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr werden in den Geltungsbereich der SeilbÜV 2013 aufgenommen und sind somit wiederkehrenden bzw. ergänzenden Überprüfungen zu unterziehen.
Im Gegensatz zu den wiederkehrenden Überprüfungen (Anlage 1) erfordern ergänzende Überprüfungen (Anlage 2) die Durchführung spezieller Prüfmethoden durch dafür qualifizierte externe Stellen. Weiters bestehen für wiederkehrende und für ergänzende Überprüfungen unterschiedliche Prüfintervalle. Für die Überprüfung nicht öffentlicher Seilbahnen, wird es für deren Betreiber erstmalig zu finanziellen Belastungen durch Prüfungskosten kommen, da diese Anlagen bisher nicht von der SeilbÜV erfasst sind. Für solche Anlagen war allerdings bereits im SeilbG 2003 in § 49 Abs. 2 im Hinblick auf die neue SeilbÜVeine Erleichterung für den Betreiber normiert worden, wonach eine solche Anlage erstmalig und dann nur alle 10 Jahre durch eine hierfür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstelle zu überprüfen ist, während sie alle 5 Jahre auch von einer hierfür geeigneten fachkundigen Person, deren geringere Anforderungen festgelegt sind, überprüft werden könnte.
Sofern Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen nach der Übergangsbestimmung des § 119 Abs. 2 SeilbG 2003 als öffentliche Seilbahnen gelten, werden sie von der ggstl. Verordnung ausgenommen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Aufteilung der technischen Prüfbestimmungen entsprechend ihrer wesentlichen Merkmale in zwei Anlagen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bisher ist der Umfang der Überprüfungen von Seilbahnen in einer einzigen Anlage geregelt. Infolge der unterschiedlichen fachspezifischen Anforderungen und Prüfintervalle für wiederkehrende Überprüfungen einerseits und für die ergänzenden Überprüfungen andererseits werden sie nunmehr jeweils in einer eigenen Anlage behandelt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung technischer Prüfbestimmungen an die aktuellen Regeln der Technik
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 nach Vorgabe der Richtlinie 2000/9/EG sind die nationalen technischen Vorschriften für Seilbahnen durch europäische Spezifikationen (EN-Normen), soweit diese in den Überprüfungsgegenstand eingreifen, als Regeln der Technik ersetzt worden. Sich daraus ergebende erweiterte Anforderungen an die Inspektion von Seilbahnen waren ebenfalls Anlass für die Überarbeitung der bestehenden SeilbÜV. Dies betrifft insbesondere EN 1709, welche bezüglich der ergänzenden Überprüfungen Vorgaben hinsichtlich der zerstörungsfreien Sonderinspektionen macht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verpflichtung zur Übermittlung und Aufbewahrung von Überprüfungsberichten und Schlussberichten für nicht öffentliche Seilbahnen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch den erweiterten Geltungsbereich der SeilbÜV 2013 unterliegen die Betreiber nunmehr auch der Pflicht zur Überprüfung ihrer nicht öffentlichen Seilbahnen. Die Überprüfungsberichte und Schlussberichte sind aufzubewahren und der Seilbahnbehörde zu übermitteln.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verschiebung der Verpflichtung zur Veranlassung von Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse der ergänzenden Überprüfung notwendig sind, von den Behörden hin zu den Unternehmen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Arbeitsaufwand für die Behörden wird durch die SeilbÜV 2013 dadurch verringert, dass die Veranlassung von Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse der ergänzenden Überprüfung notwendig sind, nunmehr in der Verantwortung der Seilbahnunternehmen liegt.
Anmerkung: Mängel, die eine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, hat der jeweilige Prüfer umgehend dem Seilbahnunternehmen und der Behörde schriftlich bekannt zu geben. Der Seilbahnbetrieb ist ohne behördliche Verfügung umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Da der Arbeitsaufwand für die Behörden aufgrund der SeilbÜV 2013 dadurch verringert wurde, dass die Veranlassung von Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse der ergänzenden Überprüfung notwendig sind, nunmehr in der Verantwortung der Seilbahnunternehmen liegt, waren die finanziellen Auswirkungen durch Verringerung der Arbeit der Behörden bei In-Krafttreten der SeilbÜV absehbar. Die festgestellte Auswirkung entspricht der erwarteten Auswirkung.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Durch den erweiterten Geltungsbereich der SeilbÜV 2013, welcher gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2000/9/EG umzusetzen war, unterliegen die Betreiber nunmehr auch der Pflicht zur Überprüfung ihrer nicht öffentlichen Seilbahnen.
Dies betrifft Schlepplifte, Materialseilbahnen mit Werksverkehr und Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr.
Aufgrund der Verpflichtung der Betreiber nun auch nicht öffentliche Seilbahnen untersuchen zu lassen, erhöhen sich durch die Mehrarbeit auch die Verwaltungskosten für Unternehmen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.