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Vorhaben

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 – SeilbÜV 2013

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 – SeilbÜV 2013

2018
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Problemdefinition

Die bestehende Seilbahnüberprüfungs-Verordnung, die SeilbÜV 1995, war auf Grundlage des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 899/1993, erlassen worden.

Die SeilbÜV 1995 gilt nur für Hauptseilbahnen und Kleinseilbahnen (nun stellen diese Anlagen öffentliche Seilbahnen dar), nicht jedoch für Schlepplifte, Materialseilbahnen mit Werksverkehr und Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (nicht öffentliche Seilbahnen). Im Jahr 2012 gab es in Österreich somit 1.984 nicht öffentliche Seilbahnen, die keiner technischen Überprüfung gemäß SeilbÜV 1995 unterlagen. Mit Inkrafttreten des SeilbG 2003, gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2000/9/EG, ergibt sich die Notwendigkeit, diese Art von Aufstiegshilfen ebenfalls wiederkehrenden Überprüfungen und ergänzenden Überprüfungen unterziehen zu lassen.
Mit dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 sind die nationalen technischen Vorschriften für Seilbahnen durch europäische Spezifikationen (EN-Normen) als Regeln der Technik ersetzt worden. Sich daraus ergebende erweiterte Anforderungen an die Inspektion von Seilbahnen waren ebenfalls Anlass für die Überarbeitung der bestehenden SeilbÜV.
Mit der SeilbÜV 2013 soll eine neue Seilbahnüberprüfungs-Verordnung entstehen, die an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und an die neuen normativen Regelungen angepasst ist.
Die Grundsätze, die sich in der Praxis der SeilbÜV 1995 bewährt haben, wurden beibehalten. Bisherige Erfahrungen zeigen aber, dass eine bessere Organisation der Überprüfungen notwendig ist.
Bisher war der Umfang der Überprüfungen von Seilbahnen in einer Anlage geregelt. Infolge der unterschiedlichen fachspezifischen Anforderungen und Prüfintervalle für wiederkehrende Überprüfungen einerseits und für die ergänzenden Überprüfungen andererseits werden sie in der ggstl. Verordnung jeweils in einer eigenen Anlage behandelt.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Anpassung der bestehenden Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 1995 an die nunmehr geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und Regeln der Technik

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Gesetzesgrundlage

Ausgangszustand 2014:

Ingeltungstehen der über 18 Jahre alten SeilbÜV 1995, welche auf Grundlage des EisbG 1957 erlassen worden war.

Zielzustand 2018:

Ingeltungstehen der aktuellen SeilbÜV 2013, welche auf Grundlage des SeilbG 2003 sowie der aktuellen Regeln der Technik erlassen wurde.

Istzustand 2018:

SeilbüV 2013 ist in Kraft.

Datenquelle:
RIS BKA

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Verbesserung der Verkehrssicherheit durch Erkennen und Beheben von technischen Mängeln aufgrund vorgeschriebener regelmäßiger Überprüfungen durch qualifizierte externe Stellen bzw. fachkundige Personen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verpflichtung zur Überprüfung von nicht öffentlichen Seilbahnen

Ausgangszustand 2014:

Keine zwingende Überprüfung durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle für Schlepplifte, Materialseilbahnen mit Werksverkehr und Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr – es sind keine behördlichen Daten betreffend den technischen Zustand vorhanden

Zielzustand 2018:

- wiederkehrende Prüfung von in etwa 397 nicht öffentlichen Seilbahnen und in etwa 217 öffentlichen Seilbahnen pro Jahr durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle in periodischen Abständen. -Erstellung und Übermittlung von Berichten über die Behebung allfällig festgestellter Mängel durch die Seilbahnunternehmen an die Seilbahnüberprüfungsstelle, die darüber einen Schlussbericht zu erstellen und dem Seilbahnunternehmen zuzuleiten hat. Ein Gleichstück dieses Berichtes hat das Seilbahnunternehmen an die zuständige Seilbahnbehörde zu senden. - Übermittlung von ca. 614 offiziellen Überprüfungsberichten und ca. 163 Schlussberichten für öffentliche Seilbahnen sowie ca. 298 Schlussberichten für nicht öffentliche Seilbahnen (das entspricht jeweils 75% der Anzahl der Überprüfungen) nach Behebung von festgestellten Mängeln an die Seilbahnbehörden.

Istzustand 2018:

wiederkehrende Prüfung von in etwa 397 nicht öffentlichen Seilbahnen und in etwa 217 öffentlichen Seilbahnen pro vergangenem Jahr durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle in periodischen Abständen Übermittlung von ca. 614 offiziellen Überprüfungsberichten und ca. 163 Schlussberichten für öffentliche Seilbahnen sowie ca. 298 Schlussberichten für nicht öffentliche Seilbahnen (das entspricht jeweils 75% der Anzahl der Überprüfungen) nach Behebung von festgestellten Mängeln an die Seilbahnbehörden.

Datenquelle:
Seilbahnstatistik; Übermittlung der Schlussberichte an Behörden

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Behebung der Gefahr durch nicht erkannte Mängel

Ausgangszustand 2014:

Aufgrund der nicht verpflichtenden technischen Überprüfung für Schlepplifte, Materialseilbahnen mit Werksverkehr und Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr werden bestehende Mängel nicht erkannt, was eine potentielle Gefahr für Mitarbeiter und Fahrgäste bedeutet.

Zielzustand 2018:

verpflichtende Überprüfung durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle auch für Schlepplifte, Materialseilbahnen mit Werksverkehr und Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr – Mängel werden erkannt und behoben – über die Behebung wird ein Bericht an die zuständige Seilbahnbehörde übermittelt – potentielle Gefahren für Mitarbeiter und Fahrgäste werden behoben.

Istzustand 2018:

verpflichtende Überprüfung durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle auch für Schlepplifte, Materialseilbahnen mit Werksverkehr und Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr – Mängel werden erkannt und behoben – über die Behebung wird ein Bericht an die zuständige Seilbahnbehörde übermittelt – potentielle Gefahren für Mitarbeiter und Fahrgäste werden behoben.

Datenquelle:
Mängelberichte

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Vereinheitlichung der unterschiedlichen Prüftiefen verschiedener Seilbahnüberprüfungsstellen durch Präzisierung des Prüfrahmens und der Prüfdokumentation

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Präzisierung der Prüfrahmen und der Prüfdokumentation

Ausgangszustand 2014:

Aufgrund der mangelnden Regelung werden die Seilbahnüberprüfungen mit unterschiedlichen Prüftiefen durchgeführt. Es bestehen diesbezüglich zwischen den Überprüfungsstellen Unterschiede in großer Bandbreite.

Zielzustand 2018:

Durch die Präzisierung des Prüfrahmens und der Prüfdokumentation werden alle Seilbahnüberprüfungen nach SeilbÜV 2013 mit einheitlicher Prüftiefe erfolgen.

Datenquelle:
SeilbÜV 2013

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

noch nicht ermittelt

Ziel 4: Entlastung der Behörden von Überwachungsaufgaben

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Verringerung des behördlichen Aufwandes für BMVIT [Anzahl]

Istwert

0

Anzahl

Zielzustand

0

Anzahl

Datenquelle: Keine Maßnahmenbescheide mehr - ergibt sich aus Neuregelung SeilbüV

Verringerung Behördenaufwand Länder [Anzahl]

Istwert

0

Anzahl

Zielzustand

0

Anzahl

Datenquelle: Keine Maßnahmenbescheide mehr - ergibt sich aus Neuregelung SeilbüV


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Übernahme zusätzlicher Seilbahnsysteme in den Geltungsbereich der neuen SeilbÜV 2013

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Schlepplifte, Materialseilbahnen mit Werksverkehr und Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr werden in den Geltungsbereich der SeilbÜV 2013 aufgenommen und sind somit wiederkehrenden bzw. ergänzenden Überprüfungen zu unterziehen.
Im Gegensatz zu den wiederkehrenden Überprüfungen (Anlage 1) erfordern ergänzende Überprüfungen (Anlage 2) die Durchführung spezieller Prüfmethoden durch dafür qualifizierte externe Stellen. Weiters bestehen für wiederkehrende und für ergänzende Überprüfungen unterschiedliche Prüfintervalle. Für die Überprüfung nicht öffentlicher Seilbahnen, wird es für deren Betreiber erstmalig zu finanziellen Belastungen durch Prüfungskosten kommen, da diese Anlagen bisher nicht von der SeilbÜV erfasst sind. Für solche Anlagen war allerdings bereits im SeilbG 2003 in § 49 Abs. 2 im Hinblick auf die neue SeilbÜVeine Erleichterung für den Betreiber normiert worden, wonach eine solche Anlage erstmalig und dann nur alle 10 Jahre durch eine hierfür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstelle zu überprüfen ist, während sie alle 5 Jahre auch von einer hierfür geeigneten fachkundigen Person, deren geringere Anforderungen festgelegt sind, überprüft werden könnte.
Sofern Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen nach der Übergangsbestimmung des § 119 Abs. 2 SeilbG 2003 als öffentliche Seilbahnen gelten, werden sie von der ggstl. Verordnung ausgenommen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Aufteilung der technischen Prüfbestimmungen entsprechend ihrer wesentlichen Merkmale in zwei Anlagen

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Bisher ist der Umfang der Überprüfungen von Seilbahnen in einer einzigen Anlage geregelt. Infolge der unterschiedlichen fachspezifischen Anforderungen und Prüfintervalle für wiederkehrende Überprüfungen einerseits und für die ergänzenden Überprüfungen andererseits werden sie nunmehr jeweils in einer eigenen Anlage behandelt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassung technischer Prüfbestimmungen an die aktuellen Regeln der Technik

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 nach Vorgabe der Richtlinie 2000/9/EG sind die nationalen technischen Vorschriften für Seilbahnen durch europäische Spezifikationen (EN-Normen), soweit diese in den Überprüfungsgegenstand eingreifen, als Regeln der Technik ersetzt worden. Sich daraus ergebende erweiterte Anforderungen an die Inspektion von Seilbahnen waren ebenfalls Anlass für die Überarbeitung der bestehenden SeilbÜV. Dies betrifft insbesondere EN 1709, welche bezüglich der ergänzenden Überprüfungen Vorgaben hinsichtlich der zerstörungsfreien Sonderinspektionen macht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verpflichtung zur Übermittlung und Aufbewahrung von Überprüfungsberichten und Schlussberichten für nicht öffentliche Seilbahnen

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch den erweiterten Geltungsbereich der SeilbÜV 2013 unterliegen die Betreiber nunmehr auch der Pflicht zur Überprüfung ihrer nicht öffentlichen Seilbahnen. Die Überprüfungsberichte und Schlussberichte sind aufzubewahren und der Seilbahnbehörde zu übermitteln.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verschiebung der Verpflichtung zur Veranlassung von Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse der ergänzenden Überprüfung notwendig sind, von den Behörden hin zu den Unternehmen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Arbeitsaufwand für die Behörden wird durch die SeilbÜV 2013 dadurch verringert, dass die Veranlassung von Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse der ergänzenden Überprüfung notwendig sind, nunmehr in der Verantwortung der Seilbahnunternehmen liegt.

Anmerkung: Mängel, die eine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, hat der jeweilige Prüfer umgehend dem Seilbahnunternehmen und der Behörde schriftlich bekannt zu geben. Der Seilbahnbetrieb ist ohne behördliche Verfügung umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2018
2014
2015
2016
2017
2018

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

13

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-13

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-13

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

2

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-2

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-2

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

2

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-2

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-2

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

3

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-3

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-3

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

3

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Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

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Transferaufwand

Ist

0

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Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-3

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-3

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

3

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-3

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-3

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Da der Arbeitsaufwand für die Behörden aufgrund der SeilbÜV 2013 dadurch verringert wurde, dass die Veranlassung von Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse der ergänzenden Überprüfung notwendig sind, nunmehr in der Verantwortung der Seilbahnunternehmen liegt, waren die finanziellen Auswirkungen durch Verringerung der Arbeit der Behörden bei In-Krafttreten der SeilbÜV absehbar. Die festgestellte Auswirkung entspricht der erwarteten Auswirkung.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen Verwaltungskosten für Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Durch den erweiterten Geltungsbereich der SeilbÜV 2013, welcher gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2000/9/EG umzusetzen war, unterliegen die Betreiber nunmehr auch der Pflicht zur Überprüfung ihrer nicht öffentlichen Seilbahnen.
Dies betrifft Schlepplifte, Materialseilbahnen mit Werksverkehr und Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr.

Verwaltungskosten für Unternehmen

Aufgrund der Verpflichtung der Betreiber nun auch nicht öffentliche Seilbahnen untersuchen zu lassen, erhöhen sich durch die Mehrarbeit auch die Verwaltungskosten für Unternehmen.

Gesamtbeurteilung

Mit dem Inkrafttreten des SeilbG 2003, nach Vorgabe der Richtlinie 2000/9/EG, sind die nationalen technischen Vorschriften für Seilbahnen durch europäische Spezifikationen (EN-Normen), soweit diese in den Überprüfungsgegenstand eingreifen, als Regeln der Technik ersetzt worden. Sich daraus ergebende erweiterte Anforderungen an die Inspektion von Seilbahnen waren ebenfalls Anlass für die Überarbeitung der alten SeilbÜV. Dies betrifft insbesondere EN 1709, welche bezüglich der ergänzenden Überprüfungen Vorgaben hinsichtlich der zerstörungsfreien Sonderinspektionen macht.

Durch den erweiterten Geltungsbereich der SeilbÜV 2013 unterliegen die Betreiber nunmehr auch der Pflicht zur Überprüfung ihrer nicht öffentlichen Seilbahnen. Die Überprüfungsberichte und Schlussberichte sind aufzubewahren und der Seilbahnbehörde zu übermitteln.

Der Arbeitsaufwand für die Behörden wird durch die SeilbÜV 2013 dadurch verringert, dass die Veranlassung von Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse der ergänzenden Überprüfung notwendig sind, nunmehr in der Verantwortung der Seilbahnunternehmen liegt.
So gilt für Mängel, die eine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, dass der jeweilige Prüfer umgehend dem Seilbahnunternehmen und der Behörde schriftlich bekannt zu geben hat.
Der Seilbahnbetrieb ist ohne behördliche Verfügung umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt jedoch die Bewilligung durch die Behörde voraus.

Ohne Neuregelung durch die SeilbÜV 2013 wurde auf Basis von langjährigen Erfahrungswerten angenommen, dass in etwa 15 % der alle fünf Jahre periodisch geprüften Seilbahnen einen Maßnahmenbescheid nach sich gezogen hätten.
2012 standen 355 öffentliche Seilbahnen in Kompetenz des BMVIT und 729 öffentliche Seilbahnen in Bezug auf die SeilbÜV 2013 in Kompetenz der Länder.
Das bedeutet, es ergingen vor SeilbÜV 2013 jährlich ca. 11 Maßnahmenbescheide durch das BMVT und 21 Maßnahmenbescheide durch die Länder.
2018 befanden sich 392 öffentliche Seilbahnen in Kompetenz des BMVIT und 716 öffentliche Seilbahnen in Kompetenz der Länder.
Es kann festgehalten werden, dass in den vergangenen Jahren, wie erwartetet, bei im Schnitt 15 % der in fünfjährigen Intervallen zu überprüfenden Seilbahnen ein Mangel festgestellt wurde, der vor In-Kraft-Treten der SeilbÜV 2013 einen Maßnahmenbescheid nach sich gezogen hätte. – Dies sind rund 11 ersparte Bescheide für das bmvit und 21 für die Länder.
Die finanziellen Auswirkungen durch Verringerung der Arbeit für die Behörden sowie der Mehraufwand für die Unternehmen, der bei In-Krafttreten der SeilbÜV 2013 erfolgt ist, entspricht dem erwarteten Wert.
Die festgestellte Auswirkung entspricht der erwarteten Auswirkung.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.