Vorhaben
Novelle der Elektrotechnikverordnung 2002 (ETV 2002)
Novelle der Elektrotechnikverordnung 2002; Aufhebung der Verbindlichkeit der verbindlich erklärten elektrotechnischen Norm ÖVE/ÖNORM EN 50110-1:2008-09-01
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: 181
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verwaltungsvereinfachung
Beschreibung des Ziels
Durch Aufhebung der Verbindlichkeit entfällt die verordnungsmäßige Festlegung des Anlagenverantwortlichen. Künftig auftretende erhebliche Kosten für die Verwaltung des Bundes werden dadurch vermieden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Vermeidung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 ETG 1992
Ausgangszustand 2014:
Der Anlagenverantwortliche ist verordnungsmäßig festgelegt. Mit dem bevorstehenden Inkrafttreten der Novelle der ÖVE/ÖNORM EN 50110-1 werden Widersprüche zur derzeit geltenden, dann aber überholten Ausgabe der ÖVE/ÖNORM EN 50110-1:2008-09-01 auftreten, die letztlich nur durch Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 ETG 1992 gelöst werden könnten.
Zielzustand 2019:
Die Verantwortung ist nur gemäß dem Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) festgelegt. Als Kennzahl wird verwendet: jährliche Kosten für Ausnahmebewilligungen pro Unternehmen.
Istzustand 2019:
Durch das Inkrafttreten der Novelle wurde erreicht, dass keine Ausnahmebewilligungen von den betroffenen Unternehmen beantragt bzw. notwendig wurden.
Datenquelle:
ELAK
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Entlastung der Betriebe
Beschreibung des Ziels
Durch Entfall der verordnungsmäßigen Festlegung des Anlagenverantwortlichen verringern sich die Verwaltungslasten, insbesondere für die KMU, da Aufzeichnungen über die Benennung zur Vorlage an die zuständige Behörde (§ 13 ETG 1992) nicht mehr erstellt werden müssen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Auslaufen der Benennung und Dokumentation der Anlagenverantwortlichen
Ausgangszustand 2014:
Verwaltungslasten, insbesondere für KMU, im Zusammenhang mit der Beauftragung des Anlagenverantwortlichen.
Zielzustand 2019:
Entfall der Verwaltungslasten, die im Zusammenhang mit der Beauftragung des Anlagenverantwortlichen anfallen, und zwar insbesondere für die KMU.
Istzustand 2019:
Durch das Inkrafttreten der ETG Novelle 2014 konnte eine Senkung der Verwaltungslasten für Unternehmen, insbesondere für KMU, erreicht werden, da keine Anlagenverantwortlichen seitens der Unternehmen mehr benannt werden müssen und auch die dementsprechende Dokumentation entfällt.
Datenquelle:
WKO
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Novelle der ETV 2002
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Novelle der ETV 2002 zur Aufhebung der Verbindlichkeit der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM EN 50110-1:2008-09-01 soll erlassen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die finanziellen Auswirkungen haben sich gemäß der seinerzeitigen Prognose entwickelt. Die für die Unternehmen anfallenden Gebühren für Ausnahmegenehmigungen wurden in den letzten 5 Jahren nicht geändert. Die Steigerung der Personalkosten stimmt mit dem Tariflohnindex gemäß WKO Statistik überein. Auch die Anzahl der betroffenen Unternehmen hat sich im Zeitraum 2014 bis 2019 laut WKO Statistik kaum geändert. Somit stimmt die Prognose mit der eingetretenen Entwicklung überein.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Die betroffenen Unternehmen haben nunmehr seit 2014 keine Verpflichtung mehr, den Anlagenbevollmächtigten zu benennen und diese Benennung zu dokumentieren. Der Wegfall dieser Norm hat somit zu einer Verringerung der Verwaltungslasten geführt.
Auch der Prüfaufwand der Behörde und der bürokratische Aufwand sind damit geringer geworden.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.