Vorhaben
Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, Einrichtung eines Pendlerrechners, Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung)
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: -462
Vorhabensart: Verordnung
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verbindliche Festlegung von Parametern, wie die maßgebliche Wegstrecke für das Pendlerpauschale und den Pendlereuro zu ermitteln sind.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Exakte Festlegung der Parameter zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Ausgangszustand 2013:
Die gesetzliche Grundlage lässt für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für das Pendlerpauschale und den Pendlereuro Interpretationsspielräume offen.
Zielzustand 2019:
Geringeres Ausmaß von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro aufgrund höherer Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Istzustand 2019:
Der Pendlerrechner muss seit Inkrafttreten verpflichtend zur Berechnung des Pendlerpauschales herangezogen werden. Dadurch wird sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Rechtssicherheit geschaffen.
Datenquelle:
Pendlerrechner
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Das zustehende Pendlerpauschale und der Pendlereuro sollen möglichst einfach ermittelt werden können.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Einfache und transparente Ermittlung des Pendlerpauschales
Ausgangszustand 2013:
Die Ermittlung des zustehenden Pendlerpauschales und des Pendlereuros erfordert Sachverhaltsfeststellungen, die unter Umständen zeitaufwändig sind und zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können.
Zielzustand 2019:
Durch den Pendlerrechner wird eine einfache und transparente Ermittlung des Anspruches auf Pendlerpauschale und Pendlereuro gewährleistet.
Istzustand 2019:
Der Pendlerrechner ist seit dem Inkrafttreten verpflichtend zur Beantragung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros zu verwenden, wodurch eine einfache und transparente Ermittlung des Anspruches auf Pendlerpauschale und Pendlereuro gewährleistet ist.
Datenquelle:
Pendlerrechner
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Es wird festgelegt, wie die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu ermitteln ist.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Da Arbeitnehmer die Wahl ihres Verkehrsmittels in der Regel nach der kürzesten notwendigen Zeitdauer ausrichten, soll in der Verordnung der Grundsatz verankert werden, dass jene Strecke maßgeblich ist, die sich bei Berücksichtigung der kürzesten Zeitdauer ergibt: Maßgebend soll dementsprechend die Wegstrecke sein, die unter Verwendung eines Massenbeförderungsmittels, eines privaten Personenkraftwagens oder auf Gehwegen zurückgelegt werden muss, um in der kürzesten möglichen Zeitdauer die Arbeitsstätte von der Wohnung aus zu erreichen. Entsprechendes soll für die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung gelten. Bei Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels ist auf die kürzeste Straßenverbindung abzustellen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Es werden die Kriterien für die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verbindlich festgelegt.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Unzumutbarkeit kann sich aus der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen einerseits oder daraus ergeben, dass ein Massenbeförderungsmittel tatsächlich nicht oder nur so verkehrt, dass dabei erheblich lange Zeitdauern in Kauf genommen werden müssen:
Eine dauernde starke Gehbehinderung begründet die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Gleiches gilt für die Eintragung der Unzumutbarkeit im Behindertenpass wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit. (Dies ist bisher nur in den Lohnsteuerrichtlinien geregelt und soll inhaltlich unverändert weiter gelten).
Steht zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
In allen anderen Fällen ist auf die Zeitdauer abzustellen:
– Bis 60 Minuten Zeitdauer ist immer von der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auszugehen.
– Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist immer von der Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auszugehen.
– Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer als Maßstab abzustellen. Diese soll 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten, betragen; angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Wird die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Es wird ein Pendlerrechner eingerichtet.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die für die Anwendung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro maßgebenden Werte sollen auf möglichst einfache Weise ermittelt werden können.
Der Pendlerrechner soll im Interesse der Einfachheit und Gleichbehandlung grundsätzlich in allen Fällen anzuwenden sein. Dies gilt in gleicher Weise für den Arbeitgeber, der im Rahmen der Lohnsteuerberechnung das Pendlerpauschale und den Pendlereuro zu berücksichtigen hat sowie den Steuerpflichtigen, der ein Pendlerpauschale im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragt, wie auch für die vollziehende Finanzverwaltung.
Der Pendlerrechner soll einerseits zu einer wesentlichen Zeitersparnis bei der Berechnung des zustehenden Pendlerpauschales und des Pendlereuros führen. Zudem schafft der Pendlerrechner für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Rechtssicherheit, da durch die Aufbewahrung des Ausdrucks des Ergebnisses des Pendlerrechners – korrektes Befüllen des Pendlerrechners vorausgesetzt – Beanstandungen durch die Finanzverwaltung vermieden werden können. Dadurch soll auch eine deutliche Reduktion von Rechtsmittelverfahren erreicht werden können. Der Pendlerrechner soll voraussichtlich mit 1.1.2014 zur Verfügung stehen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Genaue Definition des Begriffs Familienwohnsitz.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Begriff „Familienwohnsitz“ soll dahingehend konkretisiert werden, dass er dort liegt, wo der Steuerpflichtige seine engsten persönlichen Beziehungen hat. Bei Personen, die nicht alleinstehend sind, wird das jedenfalls dort sein, wo sich die Familie oder der Partner aufhält. Zusätzlich zu den engsten persönlichen Beziehungen ist ein eigener Hausstand erforderlich. Als Hausstand ist eine Wohnung zu verstehen, deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen entspricht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Rahmenbedingungen haben sich nicht verändert, wodurch es zu keinen bekannten Abweichungen der damaligen Kalkulation kam. Die geschätzten IT-Kosten sind eingetreten.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Die tatsächlichen Verwaltungskosten für Unternehmen scheinen den abgeschätzten Werten zu entsprechen. Eine genaue Einschätzung kann jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen und auf Grund der hohen Komplexität nicht isoliert vorgenommen werden.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.