Vorhaben
Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014
Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2015
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015
Nettoergebnis in Tsd. €: -75
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Förderung der europaweiten Vergleichbarkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen
Beschreibung des Ziels
Die Bilanz-Richtlinie verfolgt das Ziel, die Wahlrechte der Mitgliedstaaten zu reduzieren und damit Effizienz, Relevanz und Verständlichkeit der Finanzberichterstattung zu verbessern.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verbesserung der internationalen Vergleichbarkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen
Ausgangszustand 2015:
Die mangelnde internationale Vergleichbarkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen kann grenzübergreifende Investitionsentscheidungen verhindern und hat eine höhere Belastung für Unternehmen mit Auslandstöchtern zu Folge.
Zielzustand 2020:
Die Informationsbeschaffungskosten sowohl für externe Abschlussadressaten als auch für im EU-Ausland tätige Unternehmen sinken.
Istzustand 2020:
Die Vergleichbarkeit wurde konzeptiv jedenfalls verbessert, empirische Befunde über die tatsächliche Bilanzierungen liegen aber nicht vor.
Datenquelle:
Rückmeldungen aus Praxis und Wissenschaft (zB AFRAC)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Erhöhung der Corporate Social Responsibility
Beschreibung des Ziels
Durch Offenlegung von Zahlungen an staatliche Stellen soll eine größere Transparenz der Geschäfte multinationaler Unternehmen erreicht werden. Auf diese Weise sollen der Zivilgesellschaft einschlägige Informationen bereitgestellt werden, damit diese von den Regierungen Rechenschaft über die Einnahmen verlangen kann, die durch die Erteilung von Genehmigungen für die Nutzung natürlicher Ressourcen erzielt werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Einschlägige Informationen über Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen
Ausgangszustand 2015:
Es gibt keine zuverlässigen Informationen über die derzeitige Höhe der Zahlungen, die von Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie und der Forstwirtschaftsindustrie an staatliche Stellen der Gastländer geleistet werden.
Zielzustand 2020:
Die Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen liefern einschlägige Informationen darüber, welche Zahlungen multinationale EU-Unternehmen an die Regierungen der Gastländer als Gegenleistung für die Gewährung des Rechts der Nutzung natürlicher Ressourcen entrichten.
Istzustand 2020:
Nach § 243d Abs 3 UGB ist eine genaue Aufgliederung der Zahlungen vorzunehmen. Be-richte über Zahlungen an staatliche Stellen werden nach den gesetzlichen Vorgaben eingereicht (Beispiel STRABAG SE)
Datenquelle:
Gesetz; Firmenbuch
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Entlastung von Unternehmen
Beschreibung des Ziels
Die Unternehmen sollen von Berichtspflichten befreit werden, die für die Abschlussadressaten von geringer Relevanz sind.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Abschaffung von Angaben mit wenig Informationsfunktion
Ausgangszustand 2015:
Es existieren zum Teil Angaben in der Finanzberichterstattung, die wenig Informationsfunktion haben. Umgekehrt führt eine erhöhte Komplexität dazu, dass die Nützlichkeit der Informationen insgesamt reduziert ist.
Zielzustand 2020:
Die Unternehmen sind von Angaben befreit, die nur eingeschränkte Informationsfunktionen bieten.
Istzustand 2020:
Zielzustand ist durch die Novellierung unmittelbar eingetreten
Datenquelle:
Gesetz
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Annäherung an die Steuerbilanz
Beschreibung des Ziels
Der Entwurf soll insgesamt ein weiterer Schritt in Richtung „Einheitsbilanz“ sein, die auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sein soll. Unterschiede in der Bewertung zwischen Unternehmensbilanz und Steuerbilanz sollen angeglichen werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Weiterer Schritt in Richtung "Einheitsbilanz"
Ausgangszustand 2015:
Die unternehmensrechtlichen und die steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften stimmen in einigen Punkten nicht überein, was einerseits zu Rechtsunsicherheit und andererseits zu zusätzlichen Angabepflichten in der Mehr-Weniger-Rechnung führt.
Zielzustand 2020:
Die unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften sind weitgehend vereinheitlicht.
Istzustand 2020:
Durch das RÄG 2014 wurde ein weiterer Schritt in Richtung der "Einheitsbilanz" getan.
Datenquelle:
Fachliteratur
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 5: Verbesserung der Aussagekraft der Abschlüsse
Beschreibung des Ziels
Durch verschiedene Maßnahmen soll neben der internationalen Vergleichbarkeit (siehe Ziel 1) auch die Aussagekraft der Jahres- und Konzernabschlüsse verbessert werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Die international üblichen Bilanzierungsregeln finden auch im UGB Anwendung
Ausgangszustand 2015:
Verschiedene Vorschriften des UGB sind veraltet und mindern die Aussagekraft der Jahres- und Konzernabschlüsse.
Zielzustand 2020:
Das bewährte UGB-Rechnungslegungsrecht wird zu einem Regelwerk ausgebaut, das vom Informationsgehalt den internationalen Rechnungslegungsstandards nicht unterlegen, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist.
Istzustand 2020:
Durch den Gleichklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards ergibt sich für die Bilanzierer ein geringerer Aufwand
Datenquelle:
Rückmeldungen aus Praxis und Wissenschaft (zB AFRAC)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Umsetzung der Bilanz-Richtlinie
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Bilanz-Richtlinie ist bis 20. Juli 2015 umzusetzen. Diese Richtlinie übernimmt in weiten Teilen den Text der bisherigen Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1987 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 78/660/EWG (in der Folge kurz: Vierte Richtlinie), und der Siebenten Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss, 83/349/EWG (in der Folge kurz: Siebente Richtlinie), ändert und ergänzt diese Vorschriften aber in weiten Bereichen. Dies bringt neben inhaltlichen Änderungen auch mit sich, dass das dritte Buch des UGB in weiten Teilen an die Diktion der Richtlinie angepasst werden muss.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung eines Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es wird ein Bericht eingeführt über Zahlungen an staatliche Stellen für große Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erhöhung der Schwellenwerte
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im Kommissionsvorschlag für die Bilanz-Richtlinie wurde vorgeschlagen, die Schwellenwerte für kleine Unternehmen inflationsbedingt von 4,84 Mio. Euro Bilanzsumme und 9,68 Mio. Euro Umsatzerlösen auf 5 und 10 Mio. Euro anzuheben; die Schwellenwerte sollten europaweit einheitlich sein. Im Verlauf der Verhandlungen konnten sich die Mitgliedstaaten jedoch nicht auf einheitliche Schwellenwerte einigen. Im Austausch für die Möglichkeit der Staaten, die Schwellenwerte auf 4 und 8 Mio. Euro absenken zu können, wurde die Möglichkeit eingeführt, sie auch auf 6 und 12 Mio. Euro anzuheben. Der Entwurf schlägt vor, beim ursprünglichen Vorschlag der Kommission im Mittelfeld zu bleiben und die Schwellenwerte nur an die zwischenzeitige Inflation anzupassen. Die übrigen Schwellenwerte werden allesamt – nach den insoweit einheitlichen Vorgaben der Richtlinie – inflationsbedingt angehoben.
Würde die Option wahrgenommen werden, die Schwellenwerte für kleine Unternehmen auf 5,5 Mio. Euro Bilanzsumme und 11 Mio. Euro Umsatzerlöse anzuheben, würden nach einer Auswertung der KMU-Forschung Austria 900 Kapitalgesellschaften unter die Kategorie „klein“ fallen, die bisher mittelgroß waren, bei einer Anhebung auf 6 bzw. 12 Mio. Euro sogar 1.400 Kapitalgesellschaften.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung eines Regimes für Kleinstkapitalgesellschaften
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es werden Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften vorgeschlagen. Darunter versteht man Kapitalgesellschaften, bei denen zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschritten werden: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Umsatzerlöse und 10 durchschnittlich während eines Geschäftsjahr beschäftigte Arbeitnehmer. Die Erleichterungen sind die Befreiung von den Anhangangaben und die Senkung des Strafrahmens für Zwangsstrafen auf die Hälfte.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Abschaffung des Sonderpostens der unversteuerten Rücklagen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Aufgrund der Vollharmonisierung von Angaben für kleine Unternehmen könnte fraglich sein, in wie weit der Ausweis unversteuerter Rücklagen noch vorgesehen werden kann. Dies wird zum Anlass genommen, auf den Ausweis dieses international unüblichen Sonderpostens der unversteuerten Rücklagen zur Gänze zu verzichten. Das deckt sich auch mit der Zielrichtung des Gesetzes, Bewertungsunterschiede zwischen UGB-Bilanz und Steuerbilanz so weit wie möglich abzubauen, sodass den unversteuerten Rücklagen in Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen sollte. Soweit in unversteuerten Rücklagen passive latente Steuern enthalten sind, sind diese in einer entsprechenden Rückstellung auszuweisen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erfüllungsbetrag bei Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014 wurde ein marktkonformer Prozentsatz für die Abzinsung der Rückstellungen von 3,5% eingeführt. Durch eine Klarstellung in § 211 UGB soll sichergestellt werden, dass diese Abzinsung auch UGB-konform ist.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Abschaffung der Buchwertmethode bei der Kapitalkonsolidierung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bei der Buchwertmethode erstreckt sich die Neubewertung von Vermögen und Schulden aus Anlass der Kapitalkonsolidierung nur auf den Anteil, den das Mutterunternehmen erworben hat, während bei der Neubewertungsmethode auch die stillen Reserven und Lasten, die auf die Anteile anderer Gesellschafter entfallen, aufgedeckt werden. Nachdem Deutschland die Buchwertmethode bereits mit dem BilMOG, das bereits vor mehr als fünf Jahren in Kraft getreten ist, abgeschafft hat, ist diese Methode international weitgehend unbedeutend geworden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Neuregelung des Ausweises von latenten Steuern und eigenen Aktien
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit dem BilMOG wurde das deutsche HGB in zwei weiteren Punkten modernisiert, was nun auch im UGB nachvollzogen werden soll: Der Ausweis der latenten Steuern soll auf das bilanzorientierte „temporary concept“ umgestellt werden, und die eigenen Aktien sollen als Vorposten des Nennkapitals ausgewiesen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erleichterungen bei den Zwangsstrafen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Zwangsstrafen-Regelung soll in vier Punkten erleichtert werden: Zum Einen soll der Strafrahmen für Kleinstkapitalgesellschaften abgesenkt werden (siehe Maßnahme 4). Zum Zweiten soll verhindert werden, dass mehrere Zwangsstrafverfügungen für unterschiedliche Strafzeiträume von ein und demselben Jahresabschluss kumuliert werden können. Weiters soll vorgesehen werden, dass für die Dauer eines Insolvenzverfahrens keine Zwangsstrafverfügung zu verhängen ist. Schließlich soll klargestellt werden, dass auch Zwangsstrafen gestundet und nachgelassen werden können.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Für das Jahr 2015 wurden einmalige finanzielle Auswirkungen in Form von Werkleistungen in Höhe von einmalig 250.000 Euro geschätzt. Dieser sollten aus einer einmaligen Anpassung der Bilanzierungssoftware resultieren, um die Änderungen im Gliederungsschema von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang durchzuführen. Die Umstellung der Bilanzstruktur auf 3.30 für den Bund im Jahr 2014 hat tatsächlich nur 75.000 Euro gekostet.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Zu den in der WFA thematisierten Auswirkungen auf die Internationalisierung der Unternehmen ist anzumerken, dass sich die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse durch die Annäherung an international übliche Bilanzierungsregeln deutlich verbessert hat.
Soweit ersichtlich, sind keine Umstände eingetreten, die eine Korrektur der Schätzung indizieren:
a) IVP 1 Anhangangaben: Entlastung von kleinen und Kleinst-Unternehmen führt zu Entlas-tung von ca 9 Mio Euro:
Ausgehend von der Annahme, dass durch weniger Anhangangaben (Reduktion von 24 auf 14) eine halbe Stunde Zeitersparnis bei der Erstellung des Anhangs (18,50 € Personalkos-ten weniger) und eine halbe Stunde bei der Überprüfung des Abschlusses (37,50 € Perso-nalkosten weniger) wegfällt, beträgt die Ersparnis pro Unternehmen 56 €, das sind bei den geschätzten 50.000 kleinen Unternehmen insgesamt 2,8 Mio Euro. Tatsächlich liegt die Zahl der kleinen Unternehmen in den Jahren ab 2015 wesentlich höher, weshalb die tat-sächliche Verwaltungsentlastung noch höher ausfallen dürfte.
Bei den Kleinstunternehmen wurde die Ersparnis auf eine Stunde bei der Erstellung geschätzt (Wegfall des Anhangs, 37 € Personalkosten weniger) und 50 min bei der Prüfung (63 € Personalkosten weniger), das sind pro Unternehmen 100 Euro, bei geschätzten 65.000 Unternehmen 6,5 Mio Euro. Tatsächlich liegt die Zahl der Kleinstunternehmen in den Jahren ab 2015 wesentlich höher (im Jahr 2020 gibt es rund 80.000 Kleinstunternehmen), weshalb die tatsächliche Verwaltungsentlastung noch höher ausfallen dürfte.
b) IVP 2: Kosten für den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen von 45.000 Euro:
Die Kosten wurden mit etwa 4.500 € pro Unternehmen geschätzt, bei ca. 10 betroffenen Unternehmen. Im Jahr 2018 wurde nur ein Bericht über Zahlungen staatliche Stellen ein-gereicht, sodass hier von Kosten über 4.500 € auszugehen ist.
c) Anhebung der Schwellenwerte entlastet um mehr als 5 Mio Euro:
Die Ersparnis eines großen Unternehmens, das nicht länger als groß gilt, wurde mit einer Stunde für die Erstellung des Abschlusses (75 € Personalkosten weniger) und eine halbe Stunde für die Prüfung (38 € Personalkosten weniger) geschätzt, gesamt daher 113 € pro Unternehmen. Da wesentlich mehr als 100 Unternehmen von der Absenkung der Schwel-lenwerte profitiert haben, dürfte die tatsächliche Verwaltungsentlastung noch höher aus-fallen.
Die Ersparnis eines mittleren Unternehmens, das nicht länger als mittel gilt, wurde mit zwanzig Stunden für die Erstellung des Abschlusses (1.500 € Personalkosten weniger), fünf Stunden für die Prüfung (375 € Personalkosten weniger) und 2.120 € für den Entfall der Abschlussprüfung geschätzt, gesamt daher 3.995 €. Da tatsächlich mehr als 230 Unter-nehmen von der Absenkung der Schwellenwerte profitiert haben, dürfte die tatsächliche Verwaltungsentlastung noch höher ausfallen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.