Vorhaben
Gerichtsgebühren-Novelle 2015
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2016
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016
Nettoergebnis in Tsd. €: -24.165
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verfassungskonforme Gestaltung der Rechtsmittelgebühren
Beschreibung des Ziels
Die Rechtsmittelgebühren sollen innerhalb des Systems des GGG insgesamt vergleichbar gestaltet werden, und dennoch den verfahrensspezifischen Besonderheiten Rechnung tragen. Das Gebührenaufkommen aus Rechtsmittelverfahren soll nicht steigen, aber auch nicht in einem Ausmaß sinken, dass die Justiz ihre Aufgaben nicht mehr zufriedenstellend erfüllen kann.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verfassungs- sowie mit der Systematik des GGG konforme Neugestaltung der Rechtsmittelgebühren in außerstreitigen Angelegenheiten
Ausgangszustand 2016:
Die Rechtsmittelgebühren in streitigen und nicht streitigen Angelegenheiten sind uneinheitlich geregelt, was in manchen Bereichen dazu führen würde, dass aufgrund der Gebühren sehr wenige Rechtsmittel ergriffen werden. Umgekehrt könnten dort, wo überhaupt keine Rechtsmittelgebühren anfallen, verstärkt Rechtsmittel ergriffen werden.
Zielzustand 2020:
Die Gesamtbelastung der Justiz durch die Erhebung von Rechtsmittel in Verfahren außerhalb von streitigen Angelegenheiten ist nicht gestiegen. Das Gesetz ist im Bereich der Rechtsmittelgebühren verfassungskonform und nicht von Aufhebungen wegen unsachlicher Differenzierungen bedroht.
Istzustand 2020:
Die Gesamtbelastung der Justiz ist durch die Erhebung von Rechtsmitteln in Verfahren außerhalb von streitigen Angelegenheiten in den zu evaluierenden Jahren ab Inkrafttreten der Novelle (Daten für die Jahre 2016 bis 2019 vorhanden) im Vergleich zum Vorjahr 2014 im Schnitt nicht gestiegen. Die mit der GGN 2015 neu regulierten Rechtsmittelgebühren wurden bislang weder erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten noch ist aktuell eine der novellierten Tarifposten von einer Aufhebung wegen unsachlicher Differenzierung durch den VfGH bedroht (kein entsprechendes VfGH-Verfahren anhängig).
Datenquelle:
Statistik-Datenbank der Justiz, Betriebliches Informationssystem der Justiz (BIS-Justiz); RIS (VfGH-Judikatur); ELAK (Anhängigkeit VfGH-Verfahren)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Verwaltungsvereinfachung durch Klarstellungen im Bereich der Grundbuchseintragungsgebühr
Beschreibung des Ziels
Bei der Teilung und Zusammenführung von Grundstücken und Wohnungseigentumsanteilen soll die Gebührenlast vorhersehbar sein.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Vorhersehbarkeit der Grundbuchseintragungsgebühr bei Teilung und Zusammenführung von Grundstücken und Wohnungseigentumsanteilen
Ausgangszustand 2016:
Es bestehen Unklarheiten in der Praxis, in welchem Ausmaß Gebühren für die Eintragung des Eigentumsrechts und des Pfandrechts bei Teilung und Zusammenführung von Grundstücken und Wohnungseigentumsanteilen entstehen.
Zielzustand 2020:
Die Gebührenlast ist für die Parteien und die mit der Einbringung betraute Verwaltung vorhersehbar und ausrechenbar.
Istzustand 2020:
Wenn sich dieser Umstand auch nicht an verminderten Anfragen an das Bundesministerium für Justiz zur Vorschreibung der Grundbuchs-Eintragungsgebühr (insgesamt) festmachen lässt, konnte mithilfe der Klarstellungen in den Anmerkungen 12 lit. c sowie 12 lit. d jedoch durch Normierung zuvor bereits in der Praxis regelmäßig entsprechend gehandhabter Fälle Rechtssicherheit geschaffen werden. Anmerkung 10 zur TP 9 wurde dagegen mit dem ZZRÄG 2019 einer neuerlichen Novellierung unterzogen, da die Anmerkung auch idF der GGN 2015 weiterhin Zweifelsfragen in der Praxis aufwarf.
Datenquelle:
Auswertung ELAK + Verfahrensautomation Justiz
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 3: Anpassung der Gebühren für Firmenbuch-Abfragen an voraussichtlich sinkende Kosten
Beschreibung des Ziels
Nach § 7 Abs. 3 IWG, der Art. 6 der Richtlinie 2003/98/EG idF der Richtlinie 2013/37/EU umsetzt, dürfen Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Daten aus dem Firmenbuch und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anpassung der über Firmenbuch-Abfragen erzielten Gebühreneinnahmen an voraussichtlich sinkende Kosten iSd § 7 Abs. 3 IWG [Mio. EUR]
Istwert
3,2Mio. EUR
Zielzustand
3,4Mio. EUR
Datenquelle: Erhebungen BRZ / Firmenbuch
Ziel 4: Erleichterung der nachträglichen Richtigstellung von Eintragungen im Firmenbuch durch Aufnahme diakritischer Zeichen
Beschreibung des Ziels
Bestehende Eintragungen im Firmenbuch, die die diakritische Schreibweise nicht berücksichtigen konnten, werden verbessert.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Erleichterungen für Berichtigungsanträge zur Aufnahme diakritischer Schriftzeichen im Firmenbuch
Ausgangszustand 2016:
Viele Eintragungen im Firmenbuch entsprechen nicht der tatsächlichen Schreibweise.
Zielzustand 2020:
Die meisten Eintragungen entsprechen der tatsächlichen Schreibweise.
Istzustand 2020:
Konkrete Daten zur Gebührenbefreiung in Bezug auf Namensänderung wegen diakritischer Schriftzeichen sind aus den Datenbanken nicht erhebbar; Rückfragen in die Praxis zeigten jedoch, dass solche Anträge in der Praxis so gut wie nicht vorkamen.
Datenquelle:
keine verifizierbaren Daten, Rückmeldungen aus der Praxis
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
noch nicht ermittelt
Ziel 5: Erfüllung der aus der Richtlinie 2013/55/EU resultierenden unionsrechtlichen Anforderungen im Bereich des Berufsrechts der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Beschreibung des Ziels
Das rechtsanwaltliche Berufsrecht soll den zuletzt geänderten unionsrechtlichen Anforderungen zur Gänze entsprechen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Veröffentlichte Leitlinien zur Anrechnung praktischer Verwendungen von RechtsanwaltsanwärterInnen
Ausgangszustand 2016:
Das rechtsanwaltliche Berufsrecht nimmt auf die bis zum 18.1.2016 umzusetzenden Anforderungen nach der Richtlinie 2013/55/EU noch nicht hinreichend Bedacht.
Zielzustand 2020:
Den geänderten unionsrechtlichen Vorgaben im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen wurde durch die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen im nationalen Recht zeitgerecht innerhalb der Umsetzungsfrist entsprochen.
Istzustand 2020:
Anhand der von den Ausschüssen der neun österreichischen Rechtsanwaltskammern veröffentlichten Leitlinien lässt sich verlässlich beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen bestimmte praktische rechtsberufliche, der Ausübung der Anwaltschaft dienliche Tätigkeiten im In- und Ausland im Rahmen der sogenannten „Nicht-Kernzeit“ der praktischen Ausbildung der Berufsanwärter berücksichtigt werden. Gemäß § 2 Abs. 3 RAO idF GGN 2015 hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammern Leitlinien zu beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß praktische Verwendungen angerechnet werden, wobei diese Leitlinien insbesondere auch Angaben dazu zu enthalten haben, welche Anforderungen von jener Stelle oder Person, bei der die praktische Verwendung absolviert oder von der diese überwacht wird, zu erfüllen und in welcher Form die erforderlichen Nachweise über Art und Inhalt der praktischen Verwendung zu erbringen sind. Diese Leitlinien sind auf der Website der Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen. Die im Wesentlichen inhaltsgleichen Kriterienkataloge der Rechtsanwaltskammern listen die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Berufspraktika auf (nach Absolvierung eines rechtswissenschaftlichen Studiums [Z 1], Dienlichkeit [Z 3], Erfordernisse für die Person der/des für die Ausbildung Verantwortlichen [Z 4], formale Erfordernisse [Z 5 bis 7]). Hierzu kann auf die im Internet unter nachstehenden Links veröffentlichten Kriterienkataloge der Rechtsanwaltskammern der einzelnen Bundesländer verwiesen werden: Burgenland: https://www.rechtsanwaelte.at/fileadmin/user_upload/Kundmachungen/Kundmachungen_Satzung_GEO_/Burgenland/leitlinien_anerkennung_berufspraktika_bgld_04032016.pdf Kärnten: https://rechtsanwaelte-kaernten.at/wp-content/uploads/Anerkennung-von-Berufspraktika.pdf Niederösterreich: https://www.raknoe.at/fileadmin/user_upload/Formulare/Rechtsanwaltsanwärter/Leitlinie_für_die_Anerkennung_von_Berufspraktika.pdf Oberösterreich: https://ooerak.at/website2021/wp-content/uploads/2021/02/kriterienkatalog-fur-die-anerkennung-von-berufspraktika.pdf Salzburg: https://srak.at/website2021/wp-content/uploads/2020/12/srak-kriterienkatalog-fuer-die-anerkennung-von-berufspraktika.pdf Vorarlberg: https://www.rechtsanwaelte-vorarlberg.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Service/Kriterienkatlog_fuer_die_Anerkennung_von_Berufspraktika.pdf Wien: https://www.rakwien.at/userfiles/file/Formulare/Kriterienkatalog_A_B.pdf Auf der Website der Steiermärkischen RAK sind die Leitlinien im internen Bereich abrufbar und werden über Anfrage weitergeleitet. Im Bereich der Tiroler Rechtsanwaltskammer ist im Zuge der Evaluierung hervorgekommen, dass die dort entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zunächst allgemein abrufbaren Leitlinien im Zuge eines Relaunches der Website irrtümlich entfernt worden sein dürften; dies wird umgehend korrigiert werden. Zwischenzeitig ist aber auch insofern eine unmittelbare Orientierung an den auf der Website der anderen Rechtsanwaltskammern allgemein abrufbaren, weitgehend inhaltsgleichen Leitlinien möglich. Zu Anfragen über das sogenannte „Internal Market Information Systems“ (IMI) kann hinsichtlich möglicher Anfragen an die für die Durchführung der Eignungsprüfung nach den §§ 24 ff EIRAG zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission eine Leermeldung abgegeben werden; weder die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen noch das BMJ hat dazu eine Anfrage erreicht.
Datenquelle:
Rückfragen RAK
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Neuregelung der Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren, im Insolvenzverfahren, in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in (sonstigen) außerstreitigen Angelegenheiten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die bisherige Verdoppelung oder Verdreifachung der Gebühren im Rechtsmittelverfahren soll nur dort beibehalten werden, wo in außerstreitigen Angelegenheiten eine (niedrige) Fixgebühr anfällt.
Bei Insolvenzverfahren nach Tarifpost 6 und in Unterhalts- und Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 sowie Unterhaltsvorschusssachen soll eine streitwertunabhängige Fixgebühr für das Verfahren zweiter und dritter Instanz geschaffen werden, die sich an der Mindestgebühr in erster Instanz orientiert.
Bei den Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren soll als Maßstab die Rechtsmittelgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren nach den Tarifposten 2 und 3 genommen werden. Anders als bisher ist damit vom grundsätzlich frei zu bewertenden Rechtsmittelinteresse auszugehen, was allein schon gebührensenkend wirkt. Überdies soll die Gebühr für die zweite Instanz nicht mehr verdoppelt werden, sondern es wird – wie in der Tarifpost 2 – eine durchschnittliche Erhöhung im Ausmaß von nur etwa 50% vorgesehen. Erst in der dritten Instanz tritt dann – wie in der Tarifpost 3 – eine Verdoppelung (statt bisher eine Verdreifachung) ein.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Klarstellung der Gebührenberechnung bei Ab- und Zuschreibungen im Grundbuch
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Reichweite der Befreiung von der Eintragungsgebühr bei Ab- und Zuschreibungen im Eigenbesitz soll klargestellt werden.
Weiters soll es eine explizite Gebührenbefreiung bei Geringfügigkeit der Änderung beim Eigentum geben. Schließlich soll in der neuen Anmerkung 10 eine Klarstellung bei der Zuschreibung von Trennstücken zu einem belasteten Grundbuchskörper erfolgen. Überdies wird vorgeschlagen, die Beantragung von Treuhänder-Rangordnungen für Treuhänder/innen zu begünstigen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Neuregelung der Tarifpost 10 Z IV im Hinblick auf die laufenden Kosten samt eines Zuschlags zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Vorgeschlagen werden die Abschaffung der Vergebührung von Suchen nach Firmen, Veränderungen oder Urkunden, die Reduktion der Gebühren für Suchen im Zweig Firmeninfo mit Verknüpfungen und die zukünftig kostenlose Firmenbuchabfrage für Gebietskörperschaften.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung einer Gebührenbefreiung für die nachträgliche Berücksichtigung diakritischer Zeichen im Firmenbuch
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Anträge an das Firmenbuchgericht, die ausschließlich auf eine Ergänzung diakritischer Zeichen abzielen, sollen von Gerichtsgebühren befreit sein.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Anpassungen des rechtsanwaltlichen Berufsrechts an die Vorgaben der zuletzt geänderten "Berufsqualifikations-Richtlinie" 2005/36/EG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Anpassungen im Zusammenhang mit der Umsetzung folgender Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG in ihrer durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung: Art. 55a Abs. 2 (nach dem die zuständigen Behörden Leitlinien zur Organisation und Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika zu veröffentlichen haben und insbesondere zu den Aufgaben der Person, die das Berufspraktikum überwacht), des geänderten Art. 57 (wonach bestimmte Informationen betreffend den Beruf des Rechtsanwalts elektronisch zugänglich und verfügbar sein müssen) und des neuen Art. 57a (betreffend die Sicherstellung der elektronischen Abwicklung der unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Verfahren und Formalitäten); ferner bedarf es einer Klarstellung im Zusammenhang mit möglichen Anfragen an die für die Durchführung der Eignungsprüfung nach den §§ 24 ff. EIRAG zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission im Weg des so genannten „Internal Market Information Systems (IMI)“.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Der Gebührenausfall aus der Neuregelung der Rechtsmittelgebühren im Bereich des außerstreitigen Verfahrens wurde mit insgesamt € 1,2 Mio. stammend aus einem Gebührenausfall im Bereich des Unterhalts- und Pflegschaftsverfahrens (TP 7) und im Bereich der TP 12 lit. d (Enteignungsentschädigungen) geschätzt; der Wert wurde als realistischerweise anzusetzende Mittelwert an Vorschreibungen unter der damaligen TP 12a im Jahr 2014 von gesamt knapp € 160.000,- und 2015 von prognostiziert knapp € 3,3 Mio. angesetzt – die starken Schwankungen der Beträge waren durch die Besonderheiten der Grundverfahren, insbesondere jener aus Enteignungsentschädigung (Einmaleffekte durch Großverfahren), bedingt – und der „worst case“ eines gänzlichen Verlusts angenommen. Tatsächlich betrugen die Gesamteinnahmen aus Rechtsmittelverfahren nach der Tarifpost 7 sowie Rechtsmittelverfahren in Verfahren über die Enteignungsentschädigung (TP 12 Anm. 6) in den Jahren 2016 bis 2020 knapp € 180.000,-; diese waren daher im Jahr ihres Anfalls vom ursprünglich angesetzten jährlichen Ausfall in Abzug zu bringen, sodass sich der befürchtete Gebührenausfall nicht gänzlich verwirklichte.
Der Gebührenausfall durch die Anhebung der Grenze für die Gebührenfreiheit von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten blieb mit knapp € 290.000,- bis € 350.000,- im kalkulierten Rahmen (WFA: rund € 300.000,-).
Der mit einem jährlichen Schnitt von € 2,5 Mio. kalkulierte Gebührenausfall durch die Reduktion der Firmenbuch-Abfragegebühren konnte bereits 2016 nahezu im avisierten Ausmaß erreicht werden (€ 2,1 Mio.); bereits ab 2017 trat der (nach den Vorgaben der PSI-Richtlinie avisierte) Zielwert von € 2,5 Mio. ein, bevor er in den Jahren 2018 bis 2020 je rund € 2,7 Mio. betrug.
Der Gebührenausfall durch die Senkung der Gebühren bei der Eintragung des Gesellschaftsvertrags ohne dessen Vorlage war tatsächlich deutlich höher als vorhergesehen: Statt der ursprünglich einkalkulierten € 100.000,- errechnet sich im Vergleich zum Bezugsjahr 2014 ein jährlich zwischen maximal rund € 890.000,- (2017) und mindestens knapp € 550.000,- (2019). Die ursprüngliche Schätzung war nur ein Näherungswert, weil nicht bekannt war, wie viele Personengesellschaften die entsprechende Gebühr in den Jahren bis 2014 entrichten mussten.
Mangels Möglichkeit einer belastbaren Vergleichsrechnung lässt sich ein vom WFA-Ansatz abweichender Wert zum Gebührenausfall durch die Senkung des Prozentsatzes bei den Gebühren für Exekutionsverfahren und der Reduktion der Rechtsmittelgebühren nicht verifizieren; die jährliche Analyse zur Entwicklung der Einnahmen aus Gerichtsgebühren und deren Interpretation im Hinblick auf legistische Maßnahmen durch die Fachabteilung ließ keine Rückführung von Einnahmenrückgängen und -anstiegen auf die Novellierung der Tarifpost 4 zu; diese fanden ihre Begründung vielmehr in jeweils gesunkenen bzw. gestiegenen Fallzahlen. Es gibt somit keine Hinweise darauf, dass Gebührenausfälle in einem über den kalkulierten Ansatz liegenden Ausmaß eingetreten sind.
Die befürchteten Gebührenausfälle im Bereich der Grundbuchseintragungsgebühr konnten nicht nachgewiesen werden, das Gebührenaufkommen aus dem Bereich der Grundbuchseintragungsgebühr stieg jährlich von ursprünglich knapp € 743 Mio. (2015) auf € 950 Mio. im Jahr 2020 an. Dieser Umstand kann darauf zurückgeführt werden, dass mit der GGN 2015 zur Tarifpost 9 lediglich legistische Klarstellungen in Themenbereichen erfolgten, in denen bereits in den Jahren zuvor eine Sensibilisierung der Vorschreibungsbehörden durch die Fachabteilung erfolgte.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.
Weiterführende Informationen
- öffentlich abrufbare Kriterienkataloge der RAK Burgenland
- öffentlich abrufbarer Kriterienkatalog der RAK Kärnten
- öffentlich abrufbarer Kriterienkatalog der RAK Niederösterreich
- öffentlich abrufbarer Kriterienkatalog der RAK Oberösterreich
- öffentlich abrufbarer Kriterienkatalog der RAK Salzburg
- öffentlich abrufbarer Kriterienkatalog der RAK Vorarlberg
- öffentlich abrufbarer Kriterienkatalog der RAK Wien