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Vorhaben

Gerichtsgebühren-Novelle 2015

Gerichtsgebühren-Novelle 2015

2020
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2016

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016

Nettoergebnis in Tsd. €: -24.165

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Mit Erkenntnis vom 11.12.2014, G 157/2014, hob der Verfassungsgerichtshof die Tarifpost 12a des Gerichtsgebührengesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2015 als verfassungswidrig auf.
Die Bestimmung über die Befreiung von der Grundbuchs-Eintragungsgebühr bei Teilungen im Eigenbesitz lässt Auslegungsspielräume offen, die zu divergierender Anwendung in der Praxis führen.
Die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 175 vom 27.6.2013, S. 1, erfordert eine Evaluierung der Einnahmen aus den Firmenbuch-Abfragen.
Es besteht erst seit kurzem die Möglichkeit der Darstellung von diakritischen Zeichen im Firmenbuch, was bei nachträglicher Richtigstellung der Schreibweise Mehrkosten verursacht.
Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems („IMI-Verordnung“) ist bis 18. Jänner 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Durch eine rechtskonforme und faire Ausgestaltung der Gerichtsgebühren soll der Zugang zu Recht gesichert bleiben: Mit seinem Erkenntnis vom 11.12.2014, G 157/2014, hob der Verfassungsgerichtshof die damals geltende TP 12a mit Ablauf des 31.12.2015 als unsachlich und damit verfassungswidrig auf. Hintergrund der Unsachlichkeit war, dass diese Tarifpost den dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten „Wert des Streitgegenstands“ auch im Verfahren zweiter und dritter Instanz jedenfalls als Bemessungsgrundlage heranzog, und zwar auch dann, wenn sich dieser „Wert des Streitgegenstands“ im erstinstanzlichen Verfahren und das Rechtsmittelinteresse nicht deckten. Dieser Argumentation des VfGH wurde in der Neugestaltung der Rechtsmittelgebühren in außerstreitigen Angelegenheiten durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Rechnung getragen. In den betroffenen Bereichen konnte durch die Nachfolgeregelungen eine Loslösung von der schematischen Verdoppelung und Verdreifachung der für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Pauschalgebühren erreicht werden. Diese Maßnahme bildete somit eine essentielle Voraussetzung für Betroffene, um die Einhaltung ihrer Rechte vor den Gerichten effektiv geltend machen zu können. Damit wurde politischen Zielvorgaben auf nationaler (Regierungsprogramms 2013-2018 – Justiz: Verbesserter Zugang zum Recht u.a. durch Evaluierung der Gerichtsgebühren in Hinblick auf Steigerung des Zugangs zum Recht) sowie auf internationaler Ebene (Ziel 16.3 der Sustainable Development Goals der UN: Die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz gewährleisten) entsprochen.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verfassungskonforme Gestaltung der Rechtsmittelgebühren

Beschreibung des Ziels

Die Rechtsmittelgebühren sollen innerhalb des Systems des GGG insgesamt vergleichbar gestaltet werden, und dennoch den verfahrensspezifischen Besonderheiten Rechnung tragen. Das Gebührenaufkommen aus Rechtsmittelverfahren soll nicht steigen, aber auch nicht in einem Ausmaß sinken, dass die Justiz ihre Aufgaben nicht mehr zufriedenstellend erfüllen kann.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verfassungs- sowie mit der Systematik des GGG konforme Neugestaltung der Rechtsmittelgebühren in außerstreitigen Angelegenheiten

Ausgangszustand 2016:

Die Rechtsmittelgebühren in streitigen und nicht streitigen Angelegenheiten sind uneinheitlich geregelt, was in manchen Bereichen dazu führen würde, dass aufgrund der Gebühren sehr wenige Rechtsmittel ergriffen werden. Umgekehrt könnten dort, wo überhaupt keine Rechtsmittelgebühren anfallen, verstärkt Rechtsmittel ergriffen werden.

Zielzustand 2020:

Die Gesamtbelastung der Justiz durch die Erhebung von Rechtsmittel in Verfahren außerhalb von streitigen Angelegenheiten ist nicht gestiegen. Das Gesetz ist im Bereich der Rechtsmittelgebühren verfassungskonform und nicht von Aufhebungen wegen unsachlicher Differenzierungen bedroht.

Istzustand 2020:

Die Gesamtbelastung der Justiz ist durch die Erhebung von Rechtsmitteln in Verfahren außerhalb von streitigen Angelegenheiten in den zu evaluierenden Jahren ab Inkrafttreten der Novelle (Daten für die Jahre 2016 bis 2019 vorhanden) im Vergleich zum Vorjahr 2014 im Schnitt nicht gestiegen. Die mit der GGN 2015 neu regulierten Rechtsmittelgebühren wurden bislang weder erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten noch ist aktuell eine der novellierten Tarifposten von einer Aufhebung wegen unsachlicher Differenzierung durch den VfGH bedroht (kein entsprechendes VfGH-Verfahren anhängig).

Datenquelle:
Statistik-Datenbank der Justiz, Betriebliches Informationssystem der Justiz (BIS-Justiz); RIS (VfGH-Judikatur); ELAK (Anhängigkeit VfGH-Verfahren)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Verwaltungsvereinfachung durch Klarstellungen im Bereich der Grundbuchseintragungsgebühr

Beschreibung des Ziels

Bei der Teilung und Zusammenführung von Grundstücken und Wohnungseigentumsanteilen soll die Gebührenlast vorhersehbar sein.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Vorhersehbarkeit der Grundbuchseintragungsgebühr bei Teilung und Zusammenführung von Grundstücken und Wohnungseigentumsanteilen

Ausgangszustand 2016:

Es bestehen Unklarheiten in der Praxis, in welchem Ausmaß Gebühren für die Eintragung des Eigentumsrechts und des Pfandrechts bei Teilung und Zusammenführung von Grundstücken und Wohnungseigentumsanteilen entstehen.

Zielzustand 2020:

Die Gebührenlast ist für die Parteien und die mit der Einbringung betraute Verwaltung vorhersehbar und ausrechenbar.

Istzustand 2020:

Wenn sich dieser Umstand auch nicht an verminderten Anfragen an das Bundesministerium für Justiz zur Vorschreibung der Grundbuchs-Eintragungsgebühr (insgesamt) festmachen lässt, konnte mithilfe der Klarstellungen in den Anmerkungen 12 lit. c sowie 12 lit. d jedoch durch Normierung zuvor bereits in der Praxis regelmäßig entsprechend gehandhabter Fälle Rechtssicherheit geschaffen werden. Anmerkung 10 zur TP 9 wurde dagegen mit dem ZZRÄG 2019 einer neuerlichen Novellierung unterzogen, da die Anmerkung auch idF der GGN 2015 weiterhin Zweifelsfragen in der Praxis aufwarf.

Datenquelle:
Auswertung ELAK + Verfahrensautomation Justiz

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 3: Anpassung der Gebühren für Firmenbuch-Abfragen an voraussichtlich sinkende Kosten

Beschreibung des Ziels

Nach § 7 Abs. 3 IWG, der Art. 6 der Richtlinie 2003/98/EG idF der Richtlinie 2013/37/EU umsetzt, dürfen Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Daten aus dem Firmenbuch und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anpassung der über Firmenbuch-Abfragen erzielten Gebühreneinnahmen an voraussichtlich sinkende Kosten iSd § 7 Abs. 3 IWG [Mio. EUR]

Istwert

3,2

Mio. EUR

Zielzustand

3,4

Mio. EUR

Datenquelle: Erhebungen BRZ / Firmenbuch

Ziel 4: Erleichterung der nachträglichen Richtigstellung von Eintragungen im Firmenbuch durch Aufnahme diakritischer Zeichen

Beschreibung des Ziels

Bestehende Eintragungen im Firmenbuch, die die diakritische Schreibweise nicht berücksichtigen konnten, werden verbessert.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erleichterungen für Berichtigungsanträge zur Aufnahme diakritischer Schriftzeichen im Firmenbuch

Ausgangszustand 2016:

Viele Eintragungen im Firmenbuch entsprechen nicht der tatsächlichen Schreibweise.

Zielzustand 2020:

Die meisten Eintragungen entsprechen der tatsächlichen Schreibweise.

Istzustand 2020:

Konkrete Daten zur Gebührenbefreiung in Bezug auf Namensänderung wegen diakritischer Schriftzeichen sind aus den Datenbanken nicht erhebbar; Rückfragen in die Praxis zeigten jedoch, dass solche Anträge in der Praxis so gut wie nicht vorkamen.

Datenquelle:
keine verifizierbaren Daten, Rückmeldungen aus der Praxis

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

noch nicht ermittelt

Ziel 5: Erfüllung der aus der Richtlinie 2013/55/EU resultierenden unionsrechtlichen Anforderungen im Bereich des Berufsrechts der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Beschreibung des Ziels

Das rechtsanwaltliche Berufsrecht soll den zuletzt geänderten unionsrechtlichen Anforderungen zur Gänze entsprechen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Veröffentlichte Leitlinien zur Anrechnung praktischer Verwendungen von RechtsanwaltsanwärterInnen

Ausgangszustand 2016:

Das rechtsanwaltliche Berufsrecht nimmt auf die bis zum 18.1.2016 umzusetzenden Anforderungen nach der Richtlinie 2013/55/EU noch nicht hinreichend Bedacht.

Zielzustand 2020:

Den geänderten unionsrechtlichen Vorgaben im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen wurde durch die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen im nationalen Recht zeitgerecht innerhalb der Umsetzungsfrist entsprochen.

Istzustand 2020:

Anhand der von den Ausschüssen der neun österreichischen Rechtsanwaltskammern veröffentlichten Leitlinien lässt sich verlässlich beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen bestimmte praktische rechtsberufliche, der Ausübung der Anwaltschaft dienliche Tätigkeiten im In- und Ausland im Rahmen der sogenannten „Nicht-Kernzeit“ der praktischen Ausbildung der Berufsanwärter berücksichtigt werden. Gemäß § 2 Abs. 3 RAO idF GGN 2015 hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammern Leitlinien zu beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß praktische Verwendungen angerechnet werden, wobei diese Leitlinien insbesondere auch Angaben dazu zu enthalten haben, welche Anforderungen von jener Stelle oder Person, bei der die praktische Verwendung absolviert oder von der diese überwacht wird, zu erfüllen und in welcher Form die erforderlichen Nachweise über Art und Inhalt der praktischen Verwendung zu erbringen sind. Diese Leitlinien sind auf der Website der Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen. Die im Wesentlichen inhaltsgleichen Kriterienkataloge der Rechtsanwaltskammern listen die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Berufspraktika auf (nach Absolvierung eines rechtswissenschaftlichen Studiums [Z 1], Dienlichkeit [Z 3], Erfordernisse für die Person der/des für die Ausbildung Verantwortlichen [Z 4], formale Erfordernisse [Z 5 bis 7]). Hierzu kann auf die im Internet unter nachstehenden Links veröffentlichten Kriterienkataloge der Rechtsanwaltskammern der einzelnen Bundesländer verwiesen werden: Burgenland: https://www.rechtsanwaelte.at/fileadmin/user_upload/Kundmachungen/Kundmachungen_Satzung_GEO_/Burgenland/leitlinien_anerkennung_berufspraktika_bgld_04032016.pdf Kärnten: https://rechtsanwaelte-kaernten.at/wp-content/uploads/Anerkennung-von-Berufspraktika.pdf Niederösterreich: https://www.raknoe.at/fileadmin/user_upload/Formulare/Rechtsanwaltsanwärter/Leitlinie_für_die_Anerkennung_von_Berufspraktika.pdf Oberösterreich: https://ooerak.at/website2021/wp-content/uploads/2021/02/kriterienkatalog-fur-die-anerkennung-von-berufspraktika.pdf Salzburg: https://srak.at/website2021/wp-content/uploads/2020/12/srak-kriterienkatalog-fuer-die-anerkennung-von-berufspraktika.pdf Vorarlberg: https://www.rechtsanwaelte-vorarlberg.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Service/Kriterienkatlog_fuer_die_Anerkennung_von_Berufspraktika.pdf Wien: https://www.rakwien.at/userfiles/file/Formulare/Kriterienkatalog_A_B.pdf Auf der Website der Steiermärkischen RAK sind die Leitlinien im internen Bereich abrufbar und werden über Anfrage weitergeleitet. Im Bereich der Tiroler Rechtsanwaltskammer ist im Zuge der Evaluierung hervorgekommen, dass die dort entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zunächst allgemein abrufbaren Leitlinien im Zuge eines Relaunches der Website irrtümlich entfernt worden sein dürften; dies wird umgehend korrigiert werden. Zwischenzeitig ist aber auch insofern eine unmittelbare Orientierung an den auf der Website der anderen Rechtsanwaltskammern allgemein abrufbaren, weitgehend inhaltsgleichen Leitlinien möglich. Zu Anfragen über das sogenannte „Internal Market Information Systems“ (IMI) kann hinsichtlich möglicher Anfragen an die für die Durchführung der Eignungsprüfung nach den §§ 24 ff EIRAG zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission eine Leermeldung abgegeben werden; weder die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen noch das BMJ hat dazu eine Anfrage erreicht.

Datenquelle:
Rückfragen RAK

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Neuregelung der Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren, im Insolvenzverfahren, in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in (sonstigen) außerstreitigen Angelegenheiten

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die bisherige Verdoppelung oder Verdreifachung der Gebühren im Rechtsmittelverfahren soll nur dort beibehalten werden, wo in außerstreitigen Angelegenheiten eine (niedrige) Fixgebühr anfällt.
Bei Insolvenzverfahren nach Tarifpost 6 und in Unterhalts- und Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 sowie Unterhaltsvorschusssachen soll eine streitwertunabhängige Fixgebühr für das Verfahren zweiter und dritter Instanz geschaffen werden, die sich an der Mindestgebühr in erster Instanz orientiert.
Bei den Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren soll als Maßstab die Rechtsmittelgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren nach den Tarifposten 2 und 3 genommen werden. Anders als bisher ist damit vom grundsätzlich frei zu bewertenden Rechtsmittelinteresse auszugehen, was allein schon gebührensenkend wirkt. Überdies soll die Gebühr für die zweite Instanz nicht mehr verdoppelt werden, sondern es wird – wie in der Tarifpost 2 – eine durchschnittliche Erhöhung im Ausmaß von nur etwa 50% vorgesehen. Erst in der dritten Instanz tritt dann – wie in der Tarifpost 3 – eine Verdoppelung (statt bisher eine Verdreifachung) ein.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Klarstellung der Gebührenberechnung bei Ab- und Zuschreibungen im Grundbuch

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Reichweite der Befreiung von der Eintragungsgebühr bei Ab- und Zuschreibungen im Eigenbesitz soll klargestellt werden.
Weiters soll es eine explizite Gebührenbefreiung bei Geringfügigkeit der Änderung beim Eigentum geben. Schließlich soll in der neuen Anmerkung 10 eine Klarstellung bei der Zuschreibung von Trennstücken zu einem belasteten Grundbuchskörper erfolgen. Überdies wird vorgeschlagen, die Beantragung von Treuhänder-Rangordnungen für Treuhänder/innen zu begünstigen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Neuregelung der Tarifpost 10 Z IV im Hinblick auf die laufenden Kosten samt eines Zuschlags zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Vorgeschlagen werden die Abschaffung der Vergebührung von Suchen nach Firmen, Veränderungen oder Urkunden, die Reduktion der Gebühren für Suchen im Zweig Firmeninfo mit Verknüpfungen und die zukünftig kostenlose Firmenbuchabfrage für Gebietskörperschaften.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung einer Gebührenbefreiung für die nachträgliche Berücksichtigung diakritischer Zeichen im Firmenbuch

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Anträge an das Firmenbuchgericht, die ausschließlich auf eine Ergänzung diakritischer Zeichen abzielen, sollen von Gerichtsgebühren befreit sein.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

nicht erreicht

Anpassungen des rechtsanwaltlichen Berufsrechts an die Vorgaben der zuletzt geänderten "Berufsqualifikations-Richtlinie" 2005/36/EG

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Anpassungen im Zusammenhang mit der Umsetzung folgender Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG in ihrer durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung: Art. 55a Abs. 2 (nach dem die zuständigen Behörden Leitlinien zur Organisation und Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika zu veröffentlichen haben und insbesondere zu den Aufgaben der Person, die das Berufspraktikum überwacht), des geänderten Art. 57 (wonach bestimmte Informationen betreffend den Beruf des Rechtsanwalts elektronisch zugänglich und verfügbar sein müssen) und des neuen Art. 57a (betreffend die Sicherstellung der elektronischen Abwicklung der unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Verfahren und Formalitäten); ferner bedarf es einer Klarstellung im Zusammenhang mit möglichen Anfragen an die für die Durchführung der Eignungsprüfung nach den §§ 24 ff. EIRAG zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission im Weg des so genannten „Internal Market Information Systems (IMI)“.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2016 - 2020
2016
2017
2018
2019
2020

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-24.165

Tsd. Euro

Plan

-26.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-24.165

Tsd. Euro

Plan

-26.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-24.165

Tsd. Euro

Plan

-26.000

Tsd. Euro

Ergebnis

-4.553

Tsd. Euro

Plan

-5.200

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-4.553

Tsd. Euro

Plan

-5.200

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-4.553

Tsd. Euro

Plan

-5.200

Tsd. Euro

Ergebnis

-5.008

Tsd. Euro

Plan

-5.200

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-5.008

Tsd. Euro

Plan

-5.200

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-5.008

Tsd. Euro

Plan

-5.200

Tsd. Euro

Ergebnis

-4.939

Tsd. Euro

Plan

-5.200

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-4.939

Tsd. Euro

Plan

-5.200

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-4.939

Tsd. Euro

Plan

-5.200

Tsd. Euro

Ergebnis

-4.826

Tsd. Euro

Plan

-5.200

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-4.826

Tsd. Euro

Plan

-5.200

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-4.826

Tsd. Euro

Plan

-5.200

Tsd. Euro

Ergebnis

-4.839

Tsd. Euro

Plan

-5.200

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-4.839

Tsd. Euro

Plan

-5.200

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-4.839

Tsd. Euro

Plan

-5.200

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Der Gebührenausfall aus der Neuregelung der Rechtsmittelgebühren im Bereich des außerstreitigen Verfahrens wurde mit insgesamt € 1,2 Mio. stammend aus einem Gebührenausfall im Bereich des Unterhalts- und Pflegschaftsverfahrens (TP 7) und im Bereich der TP 12 lit. d (Enteignungsentschädigungen) geschätzt; der Wert wurde als realistischerweise anzusetzende Mittelwert an Vorschreibungen unter der damaligen TP 12a im Jahr 2014 von gesamt knapp € 160.000,- und 2015 von prognostiziert knapp € 3,3 Mio. angesetzt – die starken Schwankungen der Beträge waren durch die Besonderheiten der Grundverfahren, insbesondere jener aus Enteignungsentschädigung (Einmaleffekte durch Großverfahren), bedingt – und der „worst case“ eines gänzlichen Verlusts angenommen. Tatsächlich betrugen die Gesamteinnahmen aus Rechtsmittelverfahren nach der Tarifpost 7 sowie Rechtsmittelverfahren in Verfahren über die Enteignungsentschädigung (TP 12 Anm. 6) in den Jahren 2016 bis 2020 knapp € 180.000,-; diese waren daher im Jahr ihres Anfalls vom ursprünglich angesetzten jährlichen Ausfall in Abzug zu bringen, sodass sich der befürchtete Gebührenausfall nicht gänzlich verwirklichte.
Der Gebührenausfall durch die Anhebung der Grenze für die Gebührenfreiheit von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten blieb mit knapp € 290.000,- bis € 350.000,- im kalkulierten Rahmen (WFA: rund € 300.000,-).
Der mit einem jährlichen Schnitt von € 2,5 Mio. kalkulierte Gebührenausfall durch die Reduktion der Firmenbuch-Abfragegebühren konnte bereits 2016 nahezu im avisierten Ausmaß erreicht werden (€ 2,1 Mio.); bereits ab 2017 trat der (nach den Vorgaben der PSI-Richtlinie avisierte) Zielwert von € 2,5 Mio. ein, bevor er in den Jahren 2018 bis 2020 je rund € 2,7 Mio. betrug.
Der Gebührenausfall durch die Senkung der Gebühren bei der Eintragung des Gesellschaftsvertrags ohne dessen Vorlage war tatsächlich deutlich höher als vorhergesehen: Statt der ursprünglich einkalkulierten € 100.000,- errechnet sich im Vergleich zum Bezugsjahr 2014 ein jährlich zwischen maximal rund € 890.000,- (2017) und mindestens knapp € 550.000,- (2019). Die ursprüngliche Schätzung war nur ein Näherungswert, weil nicht bekannt war, wie viele Personengesellschaften die entsprechende Gebühr in den Jahren bis 2014 entrichten mussten.
Mangels Möglichkeit einer belastbaren Vergleichsrechnung lässt sich ein vom WFA-Ansatz abweichender Wert zum Gebührenausfall durch die Senkung des Prozentsatzes bei den Gebühren für Exekutionsverfahren und der Reduktion der Rechtsmittelgebühren nicht verifizieren; die jährliche Analyse zur Entwicklung der Einnahmen aus Gerichtsgebühren und deren Interpretation im Hinblick auf legistische Maßnahmen durch die Fachabteilung ließ keine Rückführung von Einnahmenrückgängen und -anstiegen auf die Novellierung der Tarifpost 4 zu; diese fanden ihre Begründung vielmehr in jeweils gesunkenen bzw. gestiegenen Fallzahlen. Es gibt somit keine Hinweise darauf, dass Gebührenausfälle in einem über den kalkulierten Ansatz liegenden Ausmaß eingetreten sind.
Die befürchteten Gebührenausfälle im Bereich der Grundbuchseintragungsgebühr konnten nicht nachgewiesen werden, das Gebührenaufkommen aus dem Bereich der Grundbuchseintragungsgebühr stieg jährlich von ursprünglich knapp € 743 Mio. (2015) auf € 950 Mio. im Jahr 2020 an. Dieser Umstand kann darauf zurückgeführt werden, dass mit der GGN 2015 zur Tarifpost 9 lediglich legistische Klarstellungen in Themenbereichen erfolgten, in denen bereits in den Jahren zuvor eine Sensibilisierung der Vorschreibungsbehörden durch die Fachabteilung erfolgte.

Gesamtbeurteilung

Auslöser und maßgeblicher Hintergrund für die Gerichtsgebühren-Novelle 2015 war die durch das VfGH-Erkenntnis vom 11.12.2014, G157/2014, notwendig gewordene Neuausgestaltung der Rechtsmittelgebühren in Verfahren außerhalb von streitigen Angelegenheiten, wie in Ziel und Maßnahme 1 der WFA dargestellt. Gerade dieser Hauptaspekt der Gesetzesnovelle konnte zur Gänze erreicht werden, indem eine ausgewogene und verfassungskonforme Ausgestaltung dieser Rechtsmittelgebühren gelang. Positiv zu werten ist dabei insbesondere, dass einerseits der aufgrund der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs zu erwartende Gebührenausfall etwas geringer als errechnet ausfiel, sich statistisch andererseits dennoch keine erhöhte Gesamtbelastung der Justiz in Rechtsmittelverfahren außerhalb von streitigen Angelegenheiten zeigte. Dem BIS-Justiz kann für die Jahre 2016 bis 2019 folgender bundesweiter Anfall an Rechtsmitteln in Exekutions- und Außerstreitsachen bei Gerichtshöfen erster Instanz entnommen werden (Summe der beiden Posten): 2016 -> 10.610, 2017 -> ~ 10.730, 2018 -> ~ 10.090, 2019 -> ~ 9.920; dem stehen die Zahlen vor Inkrafttreten der Novelle gegenüber: 2014 -> ~ 10.590, 2015 -> ~ 10.800. Beim Obersten Gerichtshof fielen in den Vergleichsjahren die folgenden Summen an ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln zur Geschäftsgattung „Ob“ an: 2014 -> 1.985, 2015 -> 2.088, 2016 -> 2.029, 2017 -> 1.954, 2018 -> 2.083, 2019 -> 1.943. Ohne gesetzgeberische Intervention hätte der durch das Erkenntnis des VfGH G157/2014 bedingte Wegfall einer Rechtsmittelgebühr für sämtliche außerstreitige Verfahren einer der Gesetzessystematik des GGG als systemwidrigen und nicht sachgerechten Situation geführt.
Ebenfalls erreicht werden konnten die durch Art. 6 der „PSI-Richtlinie“ 2003/98/EG idF der Richtlinie 2013/37/EU auferlegten Vorgaben, indem die als notwendig erachtete Gebührenreduktion im Bereich der Firmenbuch-Abfragegebühren um € 2,5 Mio. bereits ab dem Jahr 2017 erzielt werden konnte; der damit einhergehende Gebührenausfall ist zur Sicherstellung der Erreichung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich. Schließlich konnten wie dargestellt auch Ziel sowie Maßnahme 5 (Erfüllung der aus RL 2013/55/EU resultierenden unionsrechtlichen Anforderungen im Bereich des Berufsrechts der Rechtsanwält*innen) zur Gänze erreicht werden.
Überwiegend erreicht werden konnte auch das Ziel der Klarstellungen im Bereich der Grundbuchseintragungsgebühr, ohne dass in diesem Zusammenhang die erwarteten Gebühreneinbußen nachweisbar waren; nachträglicher legistischer Adaptierungen wegen nicht ausreichend Beseitigung von Praxisproblemen bedurfte hier lediglich Anmerkung 10 zur Tarifpost 9. Auswertungen aus der Verfahrensautomation Justiz zeigten zudem, dass er zu einer merkbaren Steigerung der ERV-Rangordnungen gekommen ist, wobei angenommen wird, dass ein großer Anteil der Steigungen auf Treuhänder-Rangordnungen zurückzuführen ist.
Nicht erreicht werden konnte dagegen das Ziel der Begünstigung nachträglicher Richtigstellungen von Eintragungen im Firmenbuch durch die Aufnahme diakritischer Schriftzeichen – auch die mit der Novelle geschaffenen Möglichkeit, für solche Berichtigungsanträge eine Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen zu können, führte zu keiner deutlichen Inanspruchnahme der Berichtigungsmöglichkeit. Hervorzustreichen ist hier allerdings Sinn und Zweck der legistischen Maßnahme, durch Eröffnung der Möglichkeit zur Eintragung auch korrekt lautender Namensfirmen zur Rechtssicherheit beizutragen.
Da sich auch die finanziellen Auswirkungen letztlich im erwarteten Rahmen hielten und wie dargestellt das maßgebliche Hauptziel der Gerichtsgebührennovelle der verfassungskonformen Ausgestaltung der Rechtsmittelgebühren zur Gänze erreicht werden konnte, sind die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens als überwiegend eingetreten zu beurteilen.


Verbesserungspotentiale

Die mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 neu geschaffene Anmerkung 10 zur Tarifpost 9 konnte die in der Praxis bestehende Zweifelsfrage, welche Bemessungsgrundlage, bei der Zuschreibung eines unbelasteten Teilstücks zu einem belasteten Grundstück anzusetzen ist, nicht zweifelsfrei gelöst werden. Mit dem ZZRÄG 2019, BGBl I Nr. 38/2019, wurden daher solche Zuschreibungen – bei denen keine Änderung im Lastenblatt, sondern nur im Gutbestandsblatt erfolgt – explizit von der Gebühr ausgenommen. Zudem wurden von Seite der Fachabteilung drei Richtlinien zur Auslegung und Anwendung der Tarifpost 9 erlassen, die nicht nur von Vorschreibungsbehörden, sondern auch von auch Rechtsanwälten und Notaren gut angenommen werden.
Im Bereich der Tiroler Rechtsanwaltskammer ist im Zuge der Evaluierung hervorgekommen, dass die dort entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zunächst allgemein abrufbaren Leitlinien im Zuge eines Relaunches der Website irrtümlich entfernt worden sein dürften; dies wird umgehend korrigiert werden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


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