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Vorhaben

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Änderung/Aufhebung verwandter Gesetzesmaterien

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken erlassen wird, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, die Insolvenzordnung und das Übernahmegesetz geändert werden sowie das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz aufgehoben wird

2020
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Im Gefolge der jüngsten Finanzkrise mussten einige österreichische Banken durch öffentliche Mittel stabilisiert werden, um daraus potenziell resultierende Gefährdungen der Finanzmarktstabilität sowie schwerwiegende volkswirtschaftliche Schäden zu verhindern. Die Notwendigkeit dieser Stabilisierungsmaßnahmen offenbarte unter anderem das Fehlen frühzeitiger Eingriffsmöglichkeiten der Aufsicht, welche bereits vor dem Eintritt eines Krisenfalls ein rechtzeitiges Gegensteuern ermöglichen. Als Reaktion darauf wurde durch das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz einerseits ein angemessenes Instrumentarium für frühzeitige Eingriffe geschaffen. Andererseits wurden Institute zur Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen verpflichtet, um bereits im Vorfeld eines Belastungsszenarios potenzielle Maßnahmen zur Sanierung und Abwicklung darzustellen und erforderliche strukturelle Voraussetzungen zu schaffen. Allerdings wurde damit noch kein vollständiger Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Banken geschaffen. Vielmehr bedarf es dazu noch weiterer gesetzlicher Maßnahmen, wie insbesondere die Einführung umfangreicher und wirksamer Abwicklungsinstrumente.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Vorhaben stellt einen Teil der mittel- und langfristigen Strategie der Europäischen Union zur Errichtung einer Bankenunion dar.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Rasche und effiziente Stabilisierung von ausfallgefährdeten Banken

Beschreibung des Ziels

Vordringliches Ziel des gegenständlichen Gesetzesentwurfes ist es, Banken im Krisenfall rasch und rechtzeitig zu sanieren, oder falls dies nicht möglich sein sollte, so abzuwickeln, dass es dadurch vor allem zu keiner Gefährdung der Finanzmarktstabilität und schweren volkswirtschaftlichen Schäden kommt.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Abwicklungsinstrumente und -befugnisse zugunsten der FMA als Abwicklungsbehörde

Ausgangszustand 2014:

Nach der derzeitigen Rechtslage haben Banken Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen, in denen Maßnahmen zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität und Maßnahmen zur Sicherstellung einer geordneten Abwicklung darzustellen sind. Darüber hinaus verfügt die FMA über Frühinterventionsbefugnisse für den Fall, dass eine Bank gegen Kapital- oder Liquiditätsanforderungen verstößt oder zu verstoßen droht.

Zielzustand 2020:

Künftig können zusätzlich umfangreiche Abwicklungsinstrumente und -befugnisse durch eine neu eingerichtete Abwicklungsbehörde ergriffen werden.

Istzustand 2020:

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetztes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) verfügt die Finanzmarktaufsicht (FMA) als Abwicklungsbehörde über umfangreiche Abwicklungsinstrumente und -befugnisse.

Datenquelle:
Rechtsinformationssystem (RIS)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Vermeidung des Einsatzes öffentlicher Mittel für die Stabilisierung von Banken

Beschreibung des Ziels

Gemäß dem vorliegenden Gesetzesentwurf ist der Einsatz öffentlicher Mittel künftig nur noch als letztes Mittel und nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden zulässig. Darüber hinaus müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Beihilfenvolumen [Mrd. €]

Istwert

10,00

Mrd. €

Zielzustand

9,99

Mrd. €

Datenquelle: Bundesministerium für Finanzen


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Frühinterventionsbefugnisse der FMA

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die FMA soll dazu befugt sein, bereits im Fall der Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage einer Bank gewisse Maßnahmen zu ergreifen, um eine Krisensituation zu entschärfen und dabei insbesondere zu verhindern, dass die Bank an einen Punkt gelangt, an dem sie nur noch abgewickelt werden kann. Diese Befugnisse umfassen beispielsweise die Möglichkeit, von der Geschäftsleitung der Bank zu verlangen, im Sanierungsplan enthaltene Maßnahmen umzusetzen. Ferner kann die FMA unter gewissen Voraussetzungen die Entlassung der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements anordnen und sofern auch dies zur Abwendung des Frühinterventionsbedarfs nicht ausreicht, einen vorläufigen Verwalter bestellen, der die Geschäftsleitung einer Bank entweder vorübergehend ablöst oder mit den jeweiligen Personen vorübergehend zusammenarbeitet.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verpflichtende Sanierungs- und Abwicklungsplanung

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

In Sanierungsplänen sollen, unter Berücksichtigung unterschiedlicher Szenarien (d.h. sowohl systemweite Ereignisse als auch auf bestimmte juristische Personen oder Gruppen beschränkte Belastungsszenarien) und für den Fall, dass eine erhebliche Verschlechterung der Finanzlage der Bank eintritt, mögliche Maßnahmen für die Wiederherstellung der finanziellen Stabilität einer Bank beschrieben werden. Zudem sind Maßnahmen anzuführen, die im Fall des Bestehens von Frühinterventionsbedarf ergriffen werden könnten. Sanierungspläne sind von den Banken grundsätzlich auf Einzelbasis zu erstellen. Sofern jedoch eine Gruppe im Sinne des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) vorliegt, ist anstatt von mehreren separaten Sanierungsplänen grundsätzlich ein Gruppensanierungsplan für die gesamte Gruppe zu erstellen. Sanierungspläne sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und von der FMA im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu prüfen. Insgesamt soll dadurch die Präventivplanung verbessert werden, um in Krisenszenarien schnell und effizient reagieren zu können.
Abwicklungspläne sollen für den Fall, dass eine Bank ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, die organisatorischen Voraussetzungen für eine geordnete Abwicklung schaffen und den Abwicklungsprozess planbar machen. Dies umfasst insbesondere die Darstellung von Maßnahmen zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen und die Erläuterung, welche Optionen für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen bestehen. Abwicklungspläne sind von der Abwicklungsbehörde zu erstellen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einrichtung einer Abwicklungsbehörde, welche über umfassende Abwicklungsbefugnisse und Abwicklungsinstrumente verfügt

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht die Errichtung einer Abwicklungsbehörde vor. Diese soll in Form einer eigenen und unabhängigen Organisationseinheit innerhalb der FMA gebildet werden. Zentrale Aufgabe der Abwicklungsbehörde ist die Abwicklung ausfallender oder wahrscheinlich ausfallender Banken. Dazu stehen ihr spezifische und weitreichende Abwicklungsbefugnisse und Abwicklungsinstrumente zur Verfügung.
Zu den genannten Abwicklungsinstrumenten zählen das Instrument der Gläubigerbeteiligung, das Instrument des Brückeninstituts, das Instrument der Unternehmensveräußerung sowie das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten. Die Abwicklungsbehörde kann diese Instrumente einzeln oder in Kombination anwenden. Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten darf die Abwicklungsbehörde jedoch nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden. Zu den Abwicklungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde zählt beispielsweise die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Kontrolle über eine Bank zu übernehmen. Je nach Umständen des Einzelfalls dürfen nur jene Maßnahmen ergriffen werden, mit denen vordefinierte Abwicklungsziele am besten erreicht werden können. Darunter fallen vor allem die Kontinuität kritischer Funktionen und der Erhalt der Finanzmarktstabilität.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2019
2015
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Aus dem Vorhaben ergeben sich positive finanzielle Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt, da öffentliche Mittel künftig nur noch als letztes Mittel, und nachdem die im Entwurf vorgesehenen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden, zur Stabilisierung von Banken herangezogen werden sollen. Eine betragsmäßige Konkretisierung der jedenfalls positiven finanziellen Auswirkungen ist nicht möglich, da zukünftige Abwicklungen von Banken seriöserweise nicht betraglich prognostizierbar sind.

Aufgrund der Anwendung des BaSAG konnten auf in Schieflage geratene und vom Bund gestützte Institute Abwicklungsbefugnisse angewendet werden. Der damals aus dem Asset Quality Review hervorgegangene Rekapitalisierungsbedarf von 4 bis 7,6 Mrd. EUR war dadurch nicht notwendig. Nach Anwendung des BaSAG waren lediglich noch 1 Mrd. EUR notwendig. Statt der veranschlagten Höhe zwischen 4 bis 7,6 Mrd. EUR waren nach Anwendung des BaSAG somit nur noch 1 Mrd. EUR notwendig, wodurch sich die positive finanzielle Auswirkung auf 3 bis 6,6 Mrd. EUR beläuft.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen Gesamtwirtschaft Verwaltungskosten für Unternehmen
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Mit Blick auf „finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen“ wurde in der WFA auf die Erstellung und Aktualisierung von Sanierungs- bzw. Gruppensanierungsplänen abgestellt und eine Belastung von rd. 11 Mio. EUR erfasst.
Nach Befassung der zuständigen Behörde (Finanzmarktaufsicht) ist festzuhalten, dass dem Bundesministerium für Finanzen keine Daten vorliegen, die zu einer Änderung des Zielwerts führen.

Gesamtwirtschaft

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Da der vorliegende Entwurf ausschließlich der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU dient, ist auf die entsprechende Folgenabschätzung im Rahmen des Vorschlages der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2014/59/EU [COM(2012) 280 final] zu verweisen, in der davon ausgegangen wird, dass sich durch die Einführung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und andere damit zusammenhängende Faktoren jährlich ein positiver kumulativer Nettonutzen von ca. 0,7 bis 1,0 % des EU-BIP ergeben wird.
Konkrete Daten und nähere Details konnten nicht beigebracht werden. Daher ist festzuhalten, dass dem Bundesministerium für Finanzen keine Daten vorliegen, die zu einer Änderung des Zielwerts führen.

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mit Blick auf die Auswirkungen bei den Verwaltungskosten für Unternehmen wurde in der WFA auf die Erstellung und Aktualisierung von Sanierungs- bzw. Gruppensanierungsplänen abgestellt und eine Belastung von rd. 11 Mio. EUR erfasst.
Nach Befassung der zuständigen Behörde (Finanzmarktaufsicht) ist festzuhalten, dass dem Bundesministerium für Finanzen keine Daten vorliegen, die zu einer Änderung des Zielwerts führen.

Gesamtbeurteilung

Das Vorhaben, die Erlassung des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken („BaSAG“), basierte auf der Verpflichtung zur nationalen Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU (sog. „Bank Recovery and Resolution Directive“, BRRD).
Es sind keine wesentlichen Abweichungen der Istwerte von den Zielwerten der WFA aufgetreten und alle Ziele konnten zur Gänze erreicht werden. Zudem entsprechen die finanziellen Auswirkungen im Wesentlichen den Planrechnungen. So konnten auf in Schieflage geratene und vom Bund gestützte Institute Abwicklungsbefugnisse gemäß BaSAG angewendet werden, wodurch der damals aus dem Asset Quality Review hervorgegangene Rekapitalisierungsbedarf von 4 bis 7,6 Mrd. EUR nicht notwendig war. Nach Anwendung des BaSAG war lediglich noch 1 Mrd. EUR notwendig. Die in der WFA ursprünglich veranschlagten finanziellen Auswirkungen in Höhe von 3 Mrd. EUR konnten somit wesentlich verbessert werden.
Die zentralen Ziele des Vorhabens, also 1. die rasche und effiziente Stabilisierung von ausfallgefährdeten Banken sowie 2. die Vermeidung des Einsatzes zusätzlicher öffentlicher Mittel für die Stabilisierung von Banken, konnten zur Gänze erreicht werden.
Besonders positiv ist die Auswirkung auf den öffentlichen Haushalt. Aufgrund der Anwendung des BaSAG konnten auf in Schieflage geratene und vom Bund gestützte Institute Abwicklungsbefugnisse angewendet werden. Der aus dem Asset Quality Review hervorgegangene Rekapitalisierungsbedarf von 4 bis 7,6 Mrd. EUR war dadurch nicht notwendig. Nach Anwendung des BaSAG war lediglich noch 1 Mrd. EUR notwendig.
Lediglich bei den gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen mit Blick auf den Wirtschaftsstandort und den Verwaltungskosten für Unternehmen konnten keine tatsächlichen Daten ermittelt werden. Konkrete Daten und nähere Details konnten die zuständigen Stellen (Finanzmarktaufsicht und Bundesministerium für Finanzen) nicht beibringen. Die definierten Zielgrößen (jährlicher positiver kumulativer Nettonutzen von ca. 0,7 bis 1,0 % des EU-BIP durch Einführung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und andere damit zusammenhängende Faktoren bzw. rd. 11 Mio. EUR Belastung der Unternehmen durch Erstellung und Aktualisierung von Sanierungs- bzw. Gruppensanierungsplänen) erscheinen aber plausibel.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass alle in der WFA festgelegten Ziele und die Indikatoren des zu evaluierenden Vorhabens zur Gänze erreicht wurden und daher der gewünschte Erfolg des Vorhabens vorbehaltslos eingetreten ist.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.