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Vorhaben

LuF-PauschVO 2015

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2015)

2020
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: 13.330

Vorhabensart: Verordnung

Problemdefinition

Bei der Ermittlung der Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten besteht die Möglichkeit, die Gewinnermittlung mittels Durchschnittssätzen durchzuführen. Im Zuge einer neu durchzuführenden Hauptfeststellung wird es zu Änderungen der land- und forstwirtschaftlichen Bewertung kommen. Daher ist auch eine Anpassung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung erforderlich. Betroffen vom Vorhaben sind alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, deren Einheitswert nicht 130.000 Euro bzw. deren Umsatz nicht 400.000 Euro übersteigt.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Zur Vermeidung von unnötigem bürokratischen Aufwand für Land- und Forstwirte und die Finanzverwaltung soll die vereinfachte Gewinnermittlung bei gleichzeitiger Anpassung an die Ergebnisse der Hauptfeststellung 2014 und der neuen Vollpauschalierungsgrenzen beibehalten werden

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Eingebrachte Rechtsmittel gegen Einkommensteuer- und Festsetzungsbescheide

Ausgangszustand 2015:

Die vereinfachte Gewinnermittlung durch Pauschalierung auf Basis bestehender Einheitswerte sowie ausschließlicher Berücksichtigung des Einheitswertes hinsichtlich der Möglichkeit der Vollpauschalierung ist bis letztmalig 2015 möglich.

Zielzustand 2020:

Beibehaltung der vereinfachten Gewinnermittlung durch Pauschalierung ab 2016; für die Möglichkeit der Vollpauschalierung sollen neben den Einheitswerten auch die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche sowie die Vieheinheiten maßgeblich sein. Die Verordnung soll die gesetzlichen Vorgaben vollständig und korrekt umsetzen und dadurch die Gewinnermittlung anhand der Ergebnisse der Hauptfeststellung 2014 ohne Verminderung der Rechtssicherheit ermöglichen. Das Ziel ist erreicht, wenn die durchschnittlich innerhalb eines Kalenderjahres eingebrachten Rechtsmittel gegen Einkommensteuer- und Festsetzungsbescheide mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber dem Geltungszeitraum der LuF PauschVO 2010 nicht signifikant ansteigen.

Istzustand 2020:

Eine BMF-interne Auswertung von Berufungserledigungen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft lässt erkennen, dass die Zahl der eingebrachten Rechtsmittel gegen Einkommensteuer- und Festsetzungsbescheide mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber dem Geltungszeitraum der LuF-PauschVO 2010 nicht signifikant angestiegen ist. Die Anzahl an Berufungserledigungen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft inkl. den Berufungserledigungen mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft entwickelte sich in den Veranlagungsjahren 2010 - 2017 wie folgt: 2010: 849 Fälle davon 85 Fälle mit pauschalierten Einkünften 2011: 800 Fälle davon 66 Fälle mit pauschalierten Einkünften 2012: 868 Fälle davon 66 Fälle mit pauschalierten Einkünften 2013: 773 Fälle davon 59 Fälle mit pauschalierten Einkünften 2014: 779 Fälle davon 55 Fälle mit pauschalierten Einkünften 2015: 836 Fälle davon 70 Fälle mit pauschalierten Einkünften 2016: 738 Fälle davon 53 Fälle mit pauschalierten Einkünften 2017: 682 Fälle davon 57 Fälle mit pauschalierten Einkünften In den Jahren 2018 und 2019 kam es zu einem deutlichen Rückgang, wobei davon ausgegangen werden kann, dass der Veranlagungsgrad noch nicht vollständig ist. Aus diesem Grund liegen für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 keine repräsentativen Zahlen vor. Für das Jahr 2020 liegen zum Zeitpunkt der Evaluierung noch keine Daten aus Veranlagungen vor.

Datenquelle:
Interne Auswertung von Berufungserledigungen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Die vereinfachten Gewinnermittlungsmöglichkeiten (Voll- und Teilpauschalierung) werden an neue Wertmaßstäbe und an neue Vollpauschalierungsgrenzen angepasst

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Vollpauschalierung:
Gewinnermittlung auf Basis des Einheitswertes des Betriebes, verminderte Aufzeichnungspflichten (diese bestehen nur bezüglich gesondert anzusetzender Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben).
Teilpauschalierung:
Gewinnermittlung auf Basis der aufgezeichneten Betriebseinnahmen unter Abzug pauschaler Betriebsausgaben (daher bestehen hinsichtlich der Ausgaben ebenfalls vereinfachte Aufzeichnungspflicht)
Die Vollpauschalierung ist zulässig für Betriebe, die folgende Parameter kumulativ nicht überschreiten:
a) Einheitswert von 75.000 Euro;
b) reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche von 60 Hektar und
c) nachhaltig 120 Vieheinheiten gemäß Bewertungsgesetz
Die Anwendung der Pauschalierungsverordnung wird für Betriebe, deren Einheitswert 130.000 Euro übersteigt, ausgeschlossen.
Im Zuge der zum 1. Jänner 2014 vorzunehmenden Hauptfeststellung werden die Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens neu festgestellt. Die Wertansätze der Pauschalierungsverordnung nehmen auf die Neubewertung Rücksicht.
Derzeit sind rund 45.000 Personen mit Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit steuerlich erfasst. Davon fallen rund 40.000 Personen unter die Vollpauschalierung, 1.500 Personen unter die Teilpauschalierung; der Rest teilt sich auf Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer auf.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2019
2015
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

13.330

Tsd. Euro

Plan

13.330

Tsd. Euro

Erträge

Ist

13.330

Tsd. Euro

Plan

13.330

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

13.330

Tsd. Euro

Plan

13.330

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

6.665

Tsd. Euro

Plan

6.665

Tsd. Euro

Erträge

Ist

6.665

Tsd. Euro

Plan

6.665

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

6.665

Tsd. Euro

Plan

6.665

Tsd. Euro

Ergebnis

6.665

Tsd. Euro

Plan

6.665

Tsd. Euro

Erträge

Ist

6.665

Tsd. Euro

Plan

6.665

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

6.665

Tsd. Euro

Plan

6.665

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die angenommenen finanziellen Auswirkungen für die Jahre 2016 und 2017 erscheinen plausibel. Eine genaue Beurteilung der finanziellen Auswirkungen aufgrund der einzelnen Maßnahmen kann wegen der mangelnden Auswertbarkeit aller damals beschlossenen, abgabenrechtlichen Maßnahmen nicht isoliert vorgenommen werden. Die exakte Ermittlung der finanziellen Auswirkungen ist nicht zuletzt auf Grund der Nichtauswertbarkeit der von den Maßnahmen betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nicht möglich.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern Verwaltungskosten für Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Eine direkte Auswertung der finanziellen Auswirkungen die sich durch die Änderung der Vollpauschalierungsgrenze und die Einschränkung der Teilpauschalierung ergeben, ist vor allem auf Grund der Tatsache, dass die exakte Anzahl der betroffenen Land- und Forstwirte nicht ermittelbar ist, nicht möglich. Die exakte Anzahl der betroffenen Steuerpflichtigen ist nicht zuletzt deshalb unbekannt, weil unterhalb eines jährlichen Einkommens von 11.000 Euro keine steuerliche Erfassung derselben erfolgen muss. Es ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen, diese Grenze nicht überschreiten und daher steuerlich nicht erfasst sein müssen.
Die Anzahl an Steuerpflichtigen die von der Änderung der Vollpauschalierungsgrenze betroffen ist, lässt sich nur indirekt durch einen Vergleich der Anzahl der Vollpauschalierungsfälle vor dem Jahr 2015 und ab dem Jahr 2015 ermitteln. Eine BMF-interne Auswertung für die Jahre 2010 – 2017 zeigt, dass es nur zu geringfügigen Änderungen der Vollpauschalierungsfälle gekommen ist.
Auch die exakte Anzahl der betroffenen Steuerpflichtigen die ihre Besteuerungsgrundlage seit Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr im Wege der Teilpauschalierung sondern durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, ist nicht auswertbar. Eine indirekte Evaluierung ist nur durch einen Vergleich der Pauschalierungsfälle vor und nach 2015 möglich. Diese Auswertung zeigt, dass der Anteil der Veranlagungen mit pauschal ermittelten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Verhältnis zu den gesamten Veranlagungen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von rund 10 % im Jahr 2010 auf knapp über 8 % im Jahr 2017 gesunken ist. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass damit automatisch eine finanzielle Auswirkung verbunden ist.
Für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 liegen keine repräsentativen Zahlen vor, da davon ausgegangen werden kann, dass der Veranlagungsgrad noch nicht vollständig ist. Für das Jahr 2020 liegen zum Zeitpunkt der Evaluierung noch keine Daten aus Veranlagungen vor.

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Subdimension(en)

  • Öffentliche Einnahmen

Auf Grund der geringen Fallzahl der weiblichen Land- und Forstwirtinnen kann keine valide Aussage über die sich aus der LuF-PauschVO 2015 ergebenden Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern getroffen werden.

Verwaltungskosten für Unternehmen

Eine genaue Einschätzung der Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen kann auf Grund der mangelnden Auswertbarkeit der von den Maßnahmen betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nicht vorgenommen werden.

Gesamtbeurteilung

Ziel der Verordnung war die Anpassung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung an die gemäß § 20c BewG 1955 festgestellten Einheitswerte sowie die Berücksichtigung der gemäß § 17 Abs. 5a EstG festgelegten Grenzen der Vollpauschalierung. Im Rahmen des Vorhabens wurde die Anzahl der eingebrachten Rechtsmittel gegen Einkommens- und Feststellungsbescheide als Indikator für die Erreichung des Ziels „Beibehaltung der vereinfachten Gewinnermittlung bei gleichzeitiger Anpassung an die Ergebnisse der Hauptfeststellung 2014 und der neuen Vollpauschalierungsgrenze“ gewählt. Eine BMF-interne Auswertung von Berufungserledigungen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft lässt erkennen, dass die Zahl der eingebrachten Rechtsmittel gegen Einkommensteuer- und Festsetzungsbescheide mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber dem Geltungszeitraum der LuF-PauschVO 2010 nicht signifikant angestiegen ist. Das intendierte Ziel wurde somit erreicht.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.