Vorhaben
LuF-PauschVO 2015
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2015)
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015
Nettoergebnis in Tsd. €: 13.330
Vorhabensart: Verordnung
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Zur Vermeidung von unnötigem bürokratischen Aufwand für Land- und Forstwirte und die Finanzverwaltung soll die vereinfachte Gewinnermittlung bei gleichzeitiger Anpassung an die Ergebnisse der Hauptfeststellung 2014 und der neuen Vollpauschalierungsgrenzen beibehalten werden
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Eingebrachte Rechtsmittel gegen Einkommensteuer- und Festsetzungsbescheide
Ausgangszustand 2015:
Die vereinfachte Gewinnermittlung durch Pauschalierung auf Basis bestehender Einheitswerte sowie ausschließlicher Berücksichtigung des Einheitswertes hinsichtlich der Möglichkeit der Vollpauschalierung ist bis letztmalig 2015 möglich.
Zielzustand 2020:
Beibehaltung der vereinfachten Gewinnermittlung durch Pauschalierung ab 2016; für die Möglichkeit der Vollpauschalierung sollen neben den Einheitswerten auch die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche sowie die Vieheinheiten maßgeblich sein. Die Verordnung soll die gesetzlichen Vorgaben vollständig und korrekt umsetzen und dadurch die Gewinnermittlung anhand der Ergebnisse der Hauptfeststellung 2014 ohne Verminderung der Rechtssicherheit ermöglichen. Das Ziel ist erreicht, wenn die durchschnittlich innerhalb eines Kalenderjahres eingebrachten Rechtsmittel gegen Einkommensteuer- und Festsetzungsbescheide mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber dem Geltungszeitraum der LuF PauschVO 2010 nicht signifikant ansteigen.
Istzustand 2020:
Eine BMF-interne Auswertung von Berufungserledigungen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft lässt erkennen, dass die Zahl der eingebrachten Rechtsmittel gegen Einkommensteuer- und Festsetzungsbescheide mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber dem Geltungszeitraum der LuF-PauschVO 2010 nicht signifikant angestiegen ist. Die Anzahl an Berufungserledigungen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft inkl. den Berufungserledigungen mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft entwickelte sich in den Veranlagungsjahren 2010 - 2017 wie folgt: 2010: 849 Fälle davon 85 Fälle mit pauschalierten Einkünften 2011: 800 Fälle davon 66 Fälle mit pauschalierten Einkünften 2012: 868 Fälle davon 66 Fälle mit pauschalierten Einkünften 2013: 773 Fälle davon 59 Fälle mit pauschalierten Einkünften 2014: 779 Fälle davon 55 Fälle mit pauschalierten Einkünften 2015: 836 Fälle davon 70 Fälle mit pauschalierten Einkünften 2016: 738 Fälle davon 53 Fälle mit pauschalierten Einkünften 2017: 682 Fälle davon 57 Fälle mit pauschalierten Einkünften In den Jahren 2018 und 2019 kam es zu einem deutlichen Rückgang, wobei davon ausgegangen werden kann, dass der Veranlagungsgrad noch nicht vollständig ist. Aus diesem Grund liegen für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 keine repräsentativen Zahlen vor. Für das Jahr 2020 liegen zum Zeitpunkt der Evaluierung noch keine Daten aus Veranlagungen vor.
Datenquelle:
Interne Auswertung von Berufungserledigungen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Die vereinfachten Gewinnermittlungsmöglichkeiten (Voll- und Teilpauschalierung) werden an neue Wertmaßstäbe und an neue Vollpauschalierungsgrenzen angepasst
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Vollpauschalierung:
Gewinnermittlung auf Basis des Einheitswertes des Betriebes, verminderte Aufzeichnungspflichten (diese bestehen nur bezüglich gesondert anzusetzender Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben).
Teilpauschalierung:
Gewinnermittlung auf Basis der aufgezeichneten Betriebseinnahmen unter Abzug pauschaler Betriebsausgaben (daher bestehen hinsichtlich der Ausgaben ebenfalls vereinfachte Aufzeichnungspflicht)
Die Vollpauschalierung ist zulässig für Betriebe, die folgende Parameter kumulativ nicht überschreiten:
a) Einheitswert von 75.000 Euro;
b) reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche von 60 Hektar und
c) nachhaltig 120 Vieheinheiten gemäß Bewertungsgesetz
Die Anwendung der Pauschalierungsverordnung wird für Betriebe, deren Einheitswert 130.000 Euro übersteigt, ausgeschlossen.
Im Zuge der zum 1. Jänner 2014 vorzunehmenden Hauptfeststellung werden die Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens neu festgestellt. Die Wertansätze der Pauschalierungsverordnung nehmen auf die Neubewertung Rücksicht.
Derzeit sind rund 45.000 Personen mit Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit steuerlich erfasst. Davon fallen rund 40.000 Personen unter die Vollpauschalierung, 1.500 Personen unter die Teilpauschalierung; der Rest teilt sich auf Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer auf.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die angenommenen finanziellen Auswirkungen für die Jahre 2016 und 2017 erscheinen plausibel. Eine genaue Beurteilung der finanziellen Auswirkungen aufgrund der einzelnen Maßnahmen kann wegen der mangelnden Auswertbarkeit aller damals beschlossenen, abgabenrechtlichen Maßnahmen nicht isoliert vorgenommen werden. Die exakte Ermittlung der finanziellen Auswirkungen ist nicht zuletzt auf Grund der Nichtauswertbarkeit der von den Maßnahmen betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nicht möglich.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Eine direkte Auswertung der finanziellen Auswirkungen die sich durch die Änderung der Vollpauschalierungsgrenze und die Einschränkung der Teilpauschalierung ergeben, ist vor allem auf Grund der Tatsache, dass die exakte Anzahl der betroffenen Land- und Forstwirte nicht ermittelbar ist, nicht möglich. Die exakte Anzahl der betroffenen Steuerpflichtigen ist nicht zuletzt deshalb unbekannt, weil unterhalb eines jährlichen Einkommens von 11.000 Euro keine steuerliche Erfassung derselben erfolgen muss. Es ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen, diese Grenze nicht überschreiten und daher steuerlich nicht erfasst sein müssen.
Die Anzahl an Steuerpflichtigen die von der Änderung der Vollpauschalierungsgrenze betroffen ist, lässt sich nur indirekt durch einen Vergleich der Anzahl der Vollpauschalierungsfälle vor dem Jahr 2015 und ab dem Jahr 2015 ermitteln. Eine BMF-interne Auswertung für die Jahre 2010 – 2017 zeigt, dass es nur zu geringfügigen Änderungen der Vollpauschalierungsfälle gekommen ist.
Auch die exakte Anzahl der betroffenen Steuerpflichtigen die ihre Besteuerungsgrundlage seit Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr im Wege der Teilpauschalierung sondern durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, ist nicht auswertbar. Eine indirekte Evaluierung ist nur durch einen Vergleich der Pauschalierungsfälle vor und nach 2015 möglich. Diese Auswertung zeigt, dass der Anteil der Veranlagungen mit pauschal ermittelten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Verhältnis zu den gesamten Veranlagungen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von rund 10 % im Jahr 2010 auf knapp über 8 % im Jahr 2017 gesunken ist. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass damit automatisch eine finanzielle Auswirkung verbunden ist.
Für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 liegen keine repräsentativen Zahlen vor, da davon ausgegangen werden kann, dass der Veranlagungsgrad noch nicht vollständig ist. Für das Jahr 2020 liegen zum Zeitpunkt der Evaluierung noch keine Daten aus Veranlagungen vor.
Subdimension(en)
- Öffentliche Einnahmen
Auf Grund der geringen Fallzahl der weiblichen Land- und Forstwirtinnen kann keine valide Aussage über die sich aus der LuF-PauschVO 2015 ergebenden Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern getroffen werden.
Eine genaue Einschätzung der Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen kann auf Grund der mangelnden Auswertbarkeit der von den Maßnahmen betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nicht vorgenommen werden.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.