Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
Vorhaben

Finanzierung von Beschäftigungsmaßnahmen für Ältere und der Kurzarbeit aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung

Finanzierung von Beschäftigungsmaßnahmen für Ältere und der Kurzarbeit aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung

2020
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2015

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Wirtschaftsforschung erwartet, dass bis zum Jahr 2019 das Beschäftigungswachstum nicht ausreichen wird, um die Arbeitslosigkeit auf ein Jahresdurchschnittsniveau von unter 360.000 zu senken. Daher sind weitere Anstrengungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit notwendig. Es ist zu erwarten, dass sich die Zahl der unselbständig Beschäftigten bis 2019 auf 3,94 Millionen erhöht. Die allgemeine Arbeitslosenquote auf Registerbasis wird aus heutiger Sicht im Jahr 2019 bei prognostizierten 9,2 % liegen und auch die Arbeitslosigkeit Älterer wird ansteigen.

Die Einschränkung der Invaliditätspension für Personen unter 50 Jahre und die Betreuung von stärker gesundheitlich beeinträchtigten, aber noch arbeitsfähigen Personen durch das Arbeitsmarktservice erfordert den Ausbau von Integrationsmaßnahmen für diesen Personenkreis.

Der geltende § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) legt fest, dass Kurzarbeitsbeihilfen bis 2015 wie Ausgaben nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) zu behandeln sind – mit einer Obergrenze von 30 Mio. €. Nach 2015 sind Kurzarbeitsbeihilfen in dieser Form nicht mehr finanzierbar.
Der geltende § 13 Abs. 2 AMPFG legt fest, dass Beschäftigungsbeihilfen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, 2015 und 2016 wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln sind – mit einer Obergrenze von 120 Mio. € im Jahr 2015 und 150 Mio. € im Jahr 2016.
Nach 2016 sind Beschäftigungsförderungsmaßnahmen für Ältere in dieser Form nicht mehr finanzierbar.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Erhöhung der Beschäftigungsquoten von Personen über 49 Jahre. Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit.

Das Vorhaben trägt zum UN-Nachhaltigkeitsziel 8, Unterziel 5 bei (SDG 8.5 „Bis 2030 produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Frauen und Männer, einschließlich junger Menschen und Menschen mit Behinderungen, sowie gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit erreichen“).

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit älterer ArbeitnehmerInnen

Beschreibung des Ziels

Der Anteil der Beschäftigten in der Bevölkerungsgruppe der 50- bis 64-Jährigen soll ansteigen, die Arbeitslosigkeit bis 2019 reduziert werden.

Als Indikatoren hierfür sind die Beschäftigungsquote der 50- bis 64-Jährigen sowie die Arbeitslosenquote der Personengruppe 50 und mehr Jahre, jeweils auf Registerbasis heranzuziehen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Beschäftigungsquote von Personen mit 50 bis 64 Jahren [%]

Istwert

64,3

%

Zielzustand

58,0

%

Datenquelle: BMA BALI

Arbeitslosenquote von Personen mit 50 und mehr Jahren [%]

Istwert

10,6

%

Zielzustand

9,0

%

Datenquelle: BMA BALI

Ziel 2: Verstetigung der Beschäftigung in Unternehmen, die sich in unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden

Beschreibung des Ziels

Die Arbeitsplätze von Unternehmen, die durch Produktionseinschränkungen aufgrund von externen Umständen betroffen sind und sich in unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, sollen abgesichert werden.
Durch die Vermeidung des Abbaues von Arbeitsplätzen soll sichergestellt werden, dass den Unternehmen nach Überwindung von wirtschaftlichen Krisen ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, um wieder an die Produktionsleistung vor Einsetzen der Krise anknüpfen zu können.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Förderung der Beschäftigungssicherung durch Kurzarbeit

Ausgangszustand 2014:

Im Jahr 2014 wurde die Beschäftigung von rund 3.800 Personen mit Kurzarbeitsbeihilfen unterstützt. In den Jahren 2012 und 2013 waren es jeweils rund 4.200 geförderte Personen.

Zielzustand 2020:

Im Zeitraum 2016 bis 2019 werden bedarfsorientiert und gemäß AMS Richtlinien Personen mit Kurzarbeitsbeihilfen gefördert.

Istzustand 2020:

1.242.323 geförderte Personen durch Kurzarbeitsbeihilfen

Datenquelle:
AMS Data Warehouse (Datenstand 1.3.2021)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überplanmäßig erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Finanzierung der Beschäftigungsförderung Älterer aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung 2016 bis 2017

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Änderung des § 13 Abs. 2 AMPFG dahingehend, dass Beschäftigungsbeihilfen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind im Zeitraum 2016 bis 2017 wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln sind – mit einer Obergrenze von jeweils 250 Mio. € im Jahr 2016 wie auch im Jahr 2017.

Damit wird für das Jahr 2016 die gesetzliche Obergrenze von 150 auf 250 Mio. € hinaufgesetzt.

Davon sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für die AMSG Beihilfen Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzierung von Kurzarbeitsbeihilfen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 2016 bis 2019

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Änderung des § 13 Abs. 1 AMPFG dahingehend, dass Kurzarbeitsbeihilfen bis 2019 wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln sind – mit einer jährlichen Obergrenze von 20 Mio. €. für den Zeitraum 2016 bis 2019.

Die in dieser AMS-Bundesrichtlinie geregelten Kurzarbeitsbeihilfe, Qualifizierungsbeihilfe und Beihilfe für Schulungskosten bei Kurzarbeit sollen gleichermaßen die Unternehmen wie auch die ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz durch Produktionseinschränkungen sonst bedroht wäre, unterstützen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2016 - 2020
2016
2017
2018
2019
2020

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-47.451

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

16.373

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

63.824

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

63.824

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

16.373

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-13.942

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

4.678

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

18.620

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

18.620

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

4.678

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-16.585

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

11.695

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

28.280

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

28.280

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

11.695

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-8.576

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

8.576

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

8.576

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-8.348

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

8.348

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

8.348

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen 2016 und 2017 entsprechen annähernd den Planungen, die Auszahlungen für die nach § 13 Abs. 2 AMPFG finanzierten AMS Beschäftigungsmaßnahmen für Ältere erreichten 2016 den Wert von rund € 223,93 Mio. und 2017 den Wert von rund € 250 Mio. Durch gesetzliche Änderungen wurde die Finanzierung nach § 13 Abs. 2 AMPFG in modifizierter Form aber auch 2018 und Folgejahre fortgeführt, sodass für die Jahre nach 2017 die ausgewiesenen Planwerte verändert wurden. Die AMS Ausgaben für Kurzarbeitsbeihilfen beliefen sich 2016 auf € 4,62 Mio., 2017 6,08 Mio., 2018 3,48 Mio. und im Jahr 2019 auf € 2,22 Mio.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Subdimension(en)

  • Direkte Leistungen
  • Öffentliche Einnahmen

Bei der Kombilohnbeihilfe des AMS, die als direkte Personenförderung implementiert ist, liegt der Frauenanteil 2016-2017 (Anzahl geförderte Personen) bei 43,7%.
Bei den betrieblichen Eingliederungsbeihilfen des AMS sowie den AMS Beschäftigungsförderungen durch Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte, die als Trägerförderungen implementiert sind, liegt der Frauenanteil 2016-2017 an den (indirekt) geförderten Personen bei 43,8%.

Gesamtwirtschaft

Subdimension(en)

  • Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen inkl. Arbeitsmarkt

Beschäftigungssicherung und -schaffung für jahresdurchschnittlich 9.772 Personen im Alter 50+ 2016, sowie 11.338 Personen 2017 durch AMS Beschäftigungsförderungen (AMS Eingliederungsbeihilfen, Kombilohnbeihilfen, Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte und Sozialökonomische Betriebe).

Gesamtbeurteilung

Die Finanzierung von Beschäftigungsmaßnahmen des AMS aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung gemäß § 13 Abs. 2 AMPFG hat sich als profundes Instrument erwiesen, ein stabil hohes Niveau an Beschäftigungsförderungen des AMS für ältere Arbeitssuchende sicherzustellen. Gesetzlich wurde ein Mix an Beschäftigungsförderungen für die Integration in den ersten, betrieblichen Arbeitsmarkt (Eingliederungsbeihilfen des AMS sowie Kombilöhne) wie in Übergangsarbeitsmärkte (Sozialökonomische Betriebe sowie Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte) festgeschrieben. Damit wurde Planungssicherheit für das AMS und nachhaltigere Betreuungsstrukturen ermöglicht. Die Integrationserfolge sind insgesamt zufriedenstellend und die Selbstfinanzierung der Maßnahmenkosten bzw. des Förderaufwandes ist für diese Personengruppe vergleichsweise hoch.

Die Kurzarbeit hat sich in der COVID-19-Arbeitsmarktkrise als das zentrale Instrument zur Beschäftigungsstabilisierung und zur Abfederung von Massenarbeitslosigkeit bewährt.
Die Finanzierung erfolgt über die Mittelbereitstellung gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG in adäquat flexibler Form.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Berichtserstattung Umsetzung Kurzarbeit an den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates gem. § 13 Abs. 1a AMPFG seit Jänner 2021.