Vorhaben
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (völkerrechtlicher Vertrag)
Unterzeichnung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (völkerrechtlicher Vertrag) Teilnahme Österreichs an der Verstärkten Zusammenarbeit hinsichtlich des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, sowie am Einheitlichen Patentgericht
Vorhaben nicht erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Einheitliche Gerichtsbarkeit im Bereich des Patentwesens und einheitlicher Rechtschutz in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Vertragsmitgliedstaaten
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Rechtssicherheit auf dem gesamten Territorium der Vertragsmitgliedstaaten
Ausgangszustand 2013:
Keine zentrierte, grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit.
Zielzustand 2020:
Das Einheitliche Patentgericht gewährleistet Rechtssicherheit auf dem gesamten Territorium der Vertragsmitgliedstaaten, qualitativ hochwertige Entscheidungen in einem angemessenen Zeitrahmen und Kosteneffizienz.
Istzustand 2020:
wie aus z.B. https://www.unified-patent-court.org/ ersichtlich, verhindert die bisherige Nichterfüllung des Ratifizierungsquorums das In-Kraft-Treten des Vertrages und somit die notwendige Errichtung des Einheitlichen Patentgerichtshofes.
Datenquelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/Einheitliches_Patentgericht ; https://www.unified-patent-court.org/
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
noch nicht ermittelt
Ziel 2: Einheitlicher Patentschutz in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Vertragsmitgliedstaaten
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Erleichterte Marktteilnahme österreichischer Unternehmen am europäischen Wirtschaftsraum
Ausgangszustand 2013:
Kostennachteile in Europa im Vergleich zu anderen großen Wirtschaftsräumen, erschwerte Marktteilnahme österreichischer Unternehmen in Europa.
Zielzustand 2020:
Stärkung der Innovationskraft, besonders für KMU, Beseitigung von Kostennachteilen, verbesserte Marktteilnahme.
Istzustand 2020:
In https://de.wikipedia.org/wiki/EU-Patent ist nachzulesen, dass die Voraussetzung für die Implementierung des Einheitspatentes bereits gegeben sind. Das dieses aber nur gemeinsam mit dem Einheitlichen Patentgerichtshof eingerichtet werden kann, steht es bis dato nicht zur Verfügung.
Datenquelle:
https://www.unified-patent-court.org/ ; https://de.wikipedia.org/wiki/EU-Patent
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
noch nicht ermittelt
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Einrichtung eines Einheitlichen Patentgerichts
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das Einheitliche Patentgericht soll durch ein völkerrechtliches Übereinkommen der an der Verstärkten Zusammenarbeit (VZ) zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung beteiligten Mitgliedstaaten geschaffen werden. Österreich beteiligt sich an der VZ im Bereich der Schaffung des einheitlichen Patentschutzes. Dieses Ziel steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung des europäischen Patentes mit einheitlicher Wirkung.
Entscheidungen in Streitverfahren (Verletzung, Nichtigkeit) müssen daher sinnvollerweise ebenso einheitlich in allen teilnehmenden Staaten Rechtskraft entfalten. Das hierfür notwendige Einheitliche Patentgericht soll im Paket mit dem EU-Patent im Rahmen eines völkerrechtlichen Abkommens zwischen den an der VZ beteiligten MS errichtet werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Senkung der Kosten für Patentanmeldungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Österreichs Wirtschaft ist stark exportorientiert mit zahlreichen KMU, die im Europäischen Binnenmarkt tätig sind. Daher ist ein kostengünstiger Patent- und damit Innovationsschutz in Europa für Österreich noch wichtiger als für größere Staaten mit einem großräumigen Hoheitsgebiet und Inlandsmarkt. Von einer gesamteuropäischen Perspektive gesehen, beseitigt das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung einen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen großen Wirtschaftsräumen (USA, China, Russland, Japan), die alle über einen günstigen einheitlichen Patentschutz verfügen. Das EU-Patent wird daher als wichtiger Beitrag zur Stärkung der gesamteuropäischen Innovationskraft im globalen Wettbewerb angesehen.
Für Patentanmelder werden die größten Kosteneinsparungen durch den Wegfall der Übersetzungskosten in die Amtssprachen all jener Staaten erzielt, in denen eine Patentanmeldung erfolgt. Für ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung muss eine Patentanmeldung in lediglich einer der drei Amtssprachen des Europäischen Patentamtes – deutsch, englisch, französisch – erfolgen (unter Berücksichtigung einer anfänglichen Übergangsfrist). Dadurch wird die Patentanmeldung für KMU einfacher und wesentlich kostengünstiger. Für Unternehmen sollten durch das EU-Patent deutlich niedrigere Kosten (Anwaltskosten, Übersetzungskosten, Validierungskosten, Jahresgebühren, etc.) anfallen.
Mit der Beseitigung der Kostennachteile soll auch eine Steigerung der Zahl österreichischer Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt (EPA) erreicht werden. Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung und ebensolcher Patentgerichtsbarkeit beseitigt Kostennachteile in Europa im Vergleich zu anderen großen Wirtschaftsräumen, erleichtert die Marktteilnahme österreichischer Unternehmen in Europa und sollte daher deren Innovationskraft stärken. Mit einer einzigen Patentanmeldung wird nahezu das gesamte Gebiet des EU-Binnenmarktes erschlossen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Da die Errichtung des Einheitlichen Patentgerichtshofes durch die bisherige Nichterfüllung des Ratifizierungsquorums des gegenständlichen Vertrages bisher nicht möglich war, sind auch keine Kosten schlagend geworden. Für die angefallenen Kosten der Vorbereitung musste Österreich bis dato nicht aufkommen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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