Vorhaben
Verlängerung der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Krankenversicherung 2019.
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2018
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019
Nettoergebnis in Tsd. €: -56.943
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Beschreibung des Ziels
Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder in das ASVG für das Jahr 2019.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verlängerung der krankenversicherungsrechtlichen Regelung.
Ausgangszustand 2018:
Die für 2 Jahre beschlossene Regelung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder in das ASVG endet mit Ablauf des Jahres 2018.
Zielzustand 2020:
Die Regelung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder in das ASVG wird auch auf das Jahr 2019 erstreckt.
Istzustand 2020:
Der Zielzustand wurde erreicht. Die Regelung umgesetzt.
Datenquelle:
Nachweis der Aufwendungen und Erträge für Bezieher/innen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung 2019.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Technische Anpassung des Tatbestandes nach § 1 Z 20 der gegenständlichen Verordnung, um eine Klarstellung hinsichtlich der weiterhin erfolgenden Einbeziehung des besagten Personenkreises zu erreichen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Technische Anpassung des Tatbestandes nach § 1 Z 20 der gegenständlichen Verordnung, um eine Klarstellung hinsichtlich der weiterhin erfolgenden Einbeziehung des besagten Personenkreises zu erreichen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Der Leistungsaufwand für die bedarfsorientierte Mindestsicherung betrug im Jahr 2019 115,7 Mio. €
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.