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Vorhaben

ELGA-Verordnung 2015 samt Novellen

ELGA-Verordnung 2015 (gebündelt mit ELGA-Verordnungsnovelle 2015, ELGA-Verordnungsnovelle 2017 und ELGA-Verordnungsnovelle 2019)

2020
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2015

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015

Nettoergebnis in Tsd. €: -8.000

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Am 1. Jänner 2013 ist das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG2012), BGBl. I Nr. 111/2012, mit dem eine bundesweite Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) in Österreich eingeführt wurde, in Kraft getreten.

Auf Grund der im GTelG 2012 normierten Verordnungsermächtigungen hat die Bundesministerin für Gesundheit bzw. die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen eine Verordnung erlassen (ELGA-VO 2015), die durch eine Novelle ergänzt bzw. geändert wurde (ELGA-Verordnungsnovelle 2015). Im Zuge des Begutachtungsverfahrens zur ELGA-Verordnungsnovelle 2017 wurde beschlossen, die wirkungsorientierte Folgenabschätzungen der Verordnung und der beiden Novellen zu bündeln, da in sachlicher Hinsicht einheitliche Ziele vorliegen: die Implementierung und Verwendung von ELGA, die wiederum zu einer Verbesserung der Behandlungs- und Betreuungsqualität, der Stärkung der Patient/inn/en/rechte und zur Dämpfung der Kostenentwicklung im Gesundheitssystem führen soll. Aus demselben Grund wird auch die ELGA-Verordnungsnovelle 2019 mit der existierenden wirkungsorientierten Folgenabschätzung gebündelt.

Mit der ELGA-Verordnung 2015 wurden auf Grundlage des § 27 Abs. 1 GTelG 2012 Bestimmungen eingeführt, um das Zugangsportal, die Widerspruchstellen sowie die ELGA-Ombudsstelle nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit bis 31. Dezember 2013 so zu errichten und zur Verfügung zu stellen, dass die Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gewährleistet ist und zeitgerecht erfolgen kann. Außerdem waren die technischen Grundlagen für ELGA, wie etwa Struktur, Format und Standards der ELGA-Gesundheitsdaten (§ 28 Abs. 2 Z 1 GTelG 2012) zeitgerecht zu definieren, um ein reibungsloses Starten von ELGA zu ermöglichen.

Mit der ELGA-Verordnungsnovelle 2015 legte die Bundesministerin für Gesundheit auf Grund des § 28 Abs. 2 Z 5 „Standards für die zeitliche Verfügbarkeit, die Sicherheitsanforderungen und den Zugriffsschutz der für ELGA verwendeten Komponenten“ fest.

Mit der ELGA-Verordnungsnovelle 2017 hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Grund des § 28 Abs. 2 Z 4 GTelG 2012 Zeitpunkte festgelegt, ab dem die betroffenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter die ELGA-Gesundheitsdaten zu speichern bzw. zu ermitteln haben.

Mit der ELGA-Verordnungsnovelle 2019 erfolgen terminologische Anpassungen an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie die Konkretisierung der Aufgaben des Bundesrechenzentrums (BRZ).



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Vorhaben trägt dazu bei, versorgungsrelevante Gesundheitsinformationen zeit- und ortsunabhängig den Bedarfsträgern, das sind die im GTelG 2012 definierten Gesundheitsdiensteanbieter, zur Verfügung zu stellen. Es adressiert somit sowohl die Qualität der Gesundheitsversorgung durch Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen als auch die Notwendigkeit, die Digitalisierung des Gesundheitswesens voranzutreiben. Es steht im Einklang mit der Strategie der Bundesregierung (vgl. Regierungsprogramm für die aktuelle Gesetzgebungsperiode), die Vorteile der Digitalisierung in allen Lebensbereichen nutzbar zu machen. Der Zusammenhang zu SDG 3.8 ergibt sich hinsichtlich des Zugangs zu hochwertigen Gesundheitsdiensten insofern, als mit mit ELGA bzw. der gegenständlichen Verordnung die gesetzlichen Vorgaben für die Verbreiterung der medizinisch-fachlichen Entscheidungsgrundlagen für Gesundheitsdienstleister (Bereitstellung von Dokumenten und Diensten für die gesundheitsbezogene Basisversorgung) konkretisiert werden.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung der Behandlungs- bzw. Betreuungsqualität

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verbesserung der Behandlungs- bzw. Betreuungsqualität

Ausgangszustand 2015:

Gefährliche Wechselwirkungen von Medikamenten können gegenwärtig oft nicht erkannt werden, da es keine zentralen Aufzeichnungen zur Medikation der Patient/inn/en gibt.

Zielzustand 2020:

Die Zahl der lebens- und gesundheitsgefährlichen Medikamenteninteraktionen soll gesenkt werden.

Istzustand 2020:

Die dem Ausgangszustand zugrunde liegende Zielsetzung, den Gesundheitsdiensteanbietern vollständige Aufzeichnungen bereitzustellen, konnte erreicht werden. Aktuell wird die diesbezügliche ELGA-Anwendung eMedikation von nahezu allen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten genutzt. Damit werden pro Jahr über 90 Millionen Rezepte abgewickelt bzw. die damit verbundenen Informationen, die auch die Grundlage für die Prüfung von Interaktionen darstellen, bereitgestellt. Die Erfassung der Abgabe von Privatrezepten durch Apotheken ist zwar noch nicht vollständig, jedoch auch diesbezüglich nimmt die Nutzung zu. Von Seiten der Ärzteschaft ist mittlerweile eine hohe Akzeptanz der eMedikation gegeben.

Datenquelle:
zum Ausgangszustand war anhand internationaler Studien bei rd. 3% aller Medikamentenverordnungen von schweren Interkationen auszugehen

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Stärkung der Patient/inn/en/rechte

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Stärkung der Patient/inn/en/rechte

Ausgangszustand 2015:

De iure bestehen bereits heute umfangreiche Patient/inn/en/rechte in Österreich. Allerdings hat nur ein geringer Prozentsatz der Patient/inn/en die Mühe auf sich genommen, die eigene Krankengeschichte aus den bei den verschiedenen Gesundheitsdiensteanbietern gespeicherten Teilkrankengeschichten zusammenzusetzen und so tatsächlich einen umfassenden Überblick über die eigene Gesundheit zu erhalten.

Zielzustand 2020:

Im Evaluierungszeitpunkt könnte anhand der Zahl der Zugriffe auf das Zugangsportal festgestellt werden, inwiefern das Angebot auf die eigene Krankengeschichte zuzugreifen genutzt wird. Je mehr Personen – auch für ihre Kinder – ihre Krankengeschichte konsultieren und diese zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit nützen, desto höher ist der Nutzen einer elektronischen Gesundheitsakte.

Istzustand 2020:

Der Zugriff auf ELGA-Gesundheitsdaten ist aus Sicherheitsgründen nur mit Handysignatur möglich. Daher besteht eine gewisse Abhängigkeit zu ihrer Verfügbarkeit. Im Evaluierungszeitraum bewegten sich die monatlichen Zugriffe auf das ELGA-Portal im Durchschnitt zwischen 6.000 und 10.000 Zugriffen. In jüngerer Vergangenheit zeichnet sich eine erkennbare Zunahme der Zugriffe (ca. 15.000) ab, die jedoch möglichweise mit der Erweiterung der Portalfunktionalitäten in Bezug auf den eImpfpass in Verbindung stehen könnte. Valide Aussagen diesbezüglich sind jedoch aufgrund der erst kürzlich erfolgten Erweiterungen noch nicht möglich. Dem gegenüber muss allerdings auch festgehalten werden, dass das Interesse an einer Einsichtnahme in die eigenen Gesundheitsdaten via ELGA-Portal unter den ursprünglichen Erwartungen geblieben ist. Beitragen dazu mag aber der Umstand, dass relevante ELGA-Dokumente nach wie vor den Patient/inn/en auch physisch ausgehändigt werden.

Datenquelle:
Zugriffsstatistik ELGA-Portal

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Dämpfung der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Däümpfung der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen

Ausgangszustand 2015:

Potentiell vermeidbare Doppel- und Mehrfachuntersuchungen werden durchgeführt, wenn die für die Behandlung bzw. Betreuung relevanten Informationen nicht zur Verfügung stehen. Ebenso kommt es zu potentiell vermeidbaren Doppel- und Mehrfachverschreibungen von Medikamenten, die für die Gesundheit der Patient/inn/en gefährlich werden können.

Zielzustand 2020:

Die Zahl der Doppel- und Mehrfachuntersuchungen sowie der Medikamentenverschreibungen sollte zurückgehen. Dies könnte beispielsweise durch eine anonymisierte Evaluierung der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Abrechnungsinformationen überprüft werden.

Istzustand 2020:

Von der ursprünglich angedachten Auswertung der Abrechnungsinformationen musste nicht zuletzt aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens Abstand genommen werden, da zumindest die Ergebnisse des Jahres 2020 keinen oder nur einen bescheidenen Aussagewert hätten. Nachdem der Rollout der eMedikation 2018 begonnen und plangemäß im Herbst 2019 abgeschlossen wurde würden darüber hinaus auch keine validen Vergleichswerte ermittelt werden können. Aus diesem Grund wurde der Zielerreichungsgrad mit "teilweise erreicht" angegeben, tatsächlich kann er aufgrund der genannten Umstände aktuell nicht mit ausreichender Aussagekraft ermittelt werden.

Datenquelle:
nicht verfügbar

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht

Ziel 4: Sicherstellung der zeitlichen Verfügbarkeit von ELGA

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Sicherstellung der zeitlichen Verfügbarkeit von ELGA

Ausgangszustand 2015:

ELGA ist nicht in Betrieb.

Zielzustand 2020:

Die durch ELGA zur Verfügung gestellten Dienste sollen – eine entsprechende Netzwerkverbindung beim Anwender vorausgesetzt – so schnell sein, dass es weder bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern noch ELGA-Teilnehmer/inne/n zu ungewöhnlichen Verzögerungen kommt.

Istzustand 2020:

Die Betriebsstörungen im Sommer 2019 konnten relativ rasch behoben werden. Trotz dieser Störungen wurden im Betrieb von ELGA die Vereinbarungen über die Servicegüte, insbesondere zur zeitlichen Verfügbarkeit, zu keinem Zeitpunkt unterschritten. Seither und auch vor diesen Betriebsstörungen war der Betrieb von ELGA vollkommen reibungslos.

Datenquelle:
Laufendes Reporting der ELGA GmbH

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 5: Absicherung des Informationssystems ELGA

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Absicherung des Informationssystems ELGA

Ausgangszustand 2015:

ELGA ist nicht in Betrieb.

Zielzustand 2020:

Bis zum Evaluierungszeitpunkt sollte es keine gemäß § 14 Abs. 3 GTelG 2012 unzulässige und vermeidbare Verwendung, insbesondere Veröffentlichung von ELGA-Gesundheitsdaten geben. Nicht vermeidbar sind Verwendungsvorgänge, die auf absichtlichen, rechtswidrigen Handlungen beruhen.

Istzustand 2020:

Abgesehen von fachlichen Fehleinträgen gab es seit Betriebsaufnahme von ELGA im Dezember 2015 keinen sicherheitsrelevanten Zwischenfall. Zudem wurden auf der Grundlage externer Gutachten zahlreiche Verbesserungen vorgenommen, die dazu beitragen, eine hohe Datensicherheit und damit den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten. Ebenso nicht bekannt wurden absichtliche und damit rechtswidrige Angriffe auf ELGA.

Datenquelle:
ELGA-Betriebsführung

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 6: Implementierung und Gewährleistung des Zugriffsschutzes für ELGA

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Implementierung und Gewährleistung des Zugriffsschutzes

Ausgangszustand 2015:

ELGA ist nicht in Betrieb.

Zielzustand 2020:

Vorrangiges Ziel ist, dass es weder zu vermeidbarer (Ziel 2) noch zu unvermeidbarer, unzulässiger Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten kommt. Im Falle der unvermeidbaren, weil auf krimineller Energie beruhenden, unzulässigen Verwendung sollte zumindest angestrebt werden, derartigen Missbrauch zu erkennen und der Strafverfolgung zuzuführen.

Istzustand 2020:

Das Kernstück - auch sicherheitsmäßig - von ELGA ist das Berechtigungs- und Protokollierungssystem. Durch eine stringente Regelung und Umsetzung der Zugriffsberechtigungen im Berechtigungssystem wird sichergestellt, dass Unbefugte keinen Zugriff auf ELGA-Gesundheitsdaten bekommen. Komplementär dazu dient das Protokollierungssystem dazu, nicht nur jeden Zugriff zu dokumentieren, sondern auch alle Zwischenschritte zu erfassen. Ferner wird ELGA ausschließlich in speziell abgesicherten Gesundheitsnetzwerken betrieben. Das Berechtigungssystem wiederum besteht aus zentralen und dezentralen, mit weiteren Sicherheitsvorkehrungen ausgestatteten, Elementen, die es gestatten, allenfalls von einem Angriff bedrohte Bereiche abzuschotten. Die Betroffenen können anhand der Protokolldaten (via Ombudsstelle oder ELGA-Portal) feststellen, wer zu welchem Zeitpunkt auf ihre Daten zugegriffen hat. Unterstützt wurde dies durch ein passives Betriebsmonitoring, das im Gefolge der Betriebsstörungen zu einem proaktiven Monitoring ausgebaut wird. Die Systeme werden regelmäßigen Sicherheitstests unterzogen.

Datenquelle:
ELGA-Betriebsmonitoring

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 7: Verwendung von ELGA durch Apotheken, die von der Verordnung umfassten freiberuflichen Ärzt/inn/e/n und Gruppenpraxen sowie durch jene selbstständigen Ambulatorien, deren Leistungsspektrum Aufgaben der ärztlichen Berufe im Sinne des § 2 Z 10 GTelG 2012 umfasst

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verwendung von ELGA durch zusätzliche Gesundheitsdiensteanbieter (Novelle 2017)

Ausgangszustand 2015:

Apotheken und die von der Verordnung umfassten freiberuflichen Ärzt/inn/e/n sowie Gruppenpraxen und die relevanten selbstständigen Ambulatorien, mit Ausnahme von Friendly-Usern, verwenden ELGA nicht.

Zielzustand 2020:

Bis zum Evaluierungszeitpunkt sollen Apotheken und die von der Verordnung umfassten freiberuflichen Ärzt/inn/e/n sowie Gruppenpraxen und relevante selbstständige Ambulatorien Medikationsdaten und Befunde in ELGA speichern und – sofern vorgesehen – ELGA-Gesundheitsdaten, die in ELGA verfügbar sind, ermitteln. Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Verpflichtung der Verordnung ungefähr 1400 Apotheken, 6200 niedergelassene Ärzte (ohne der Fachärzte für Radiologie und Labormedizin) sowie 600 Ärzte aus dem Bereich Radiologie und Labormedizin ELGA verwenden werden. Darüber hinaus wird erwartet, dass weitere 1800 Wahlärzte freiwillig ELGA verwenden werden.

Istzustand 2020:

Die von der Verordnungsnovelle umfassten ärztlichen Berufsgruppen, Gruppenpraxen, Ambulatorien und Apotheken wurden an ELGA angebunden und verwenden nahezu vollständig die eMedikation und zu einem hohen Ausmaß auch bereits die Funktionalität eBefunde (Entlassungsbriefe und die verfügbaren Befund/e/typen. Noch nicht im erwarteten bzw. geplanten Ausmaß gelungen ist die Anbindung der Radiologien und Labore. Deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist die Nutzung von ELGA durch den Wahlarztbereich, auch mit dem den Wahlarztbereich umfassenden Förderungsprogramm konnte keine signifikanten Zuwächse erzielt werden. Eine vertiefende Analyse der Ursachen musste allerdings pandemiebedingt zurückgestellt werden.

Datenquelle:
ELGA-Betriebsmonitoring

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Definition der technischen Standards für ELGA-Gesundheitsdaten (ELGA-Verordnung 2015)

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch den 4. Abschnitt des vorliegenden Entwurfes werden die grundlegenden technischen Anforderungen und Rahmenbedingungen für ELGA, insbesondere hinsichtlich der ELGA-Gesundheitsdaten, festgelegt. Durch die Verwendung einheitlicher Struktur und Formate für die ELGA-Gesundheitsdaten wird eine arbeitsteilige Zusammenarbeit der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter im Rahmen von ELGA erst möglich.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Definition der nicht verschreibungspflichtigen, wechselwirkungsrelevanten Arzneimittel (ELGA-Verordnung 2015)

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Wechselwirkungsrelevante nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, so genannte OTC-Produkte, werden in einer Liste erstellt; deren Abgabe soll in den Apotheken ebenfalls in der e-Medikation der Patient/innen gespeichert werden. Dadurch sollen mögliche Interaktionen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erkannt und vermieden werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung der Widerspruchstelle (ELGA-Verordnung 2015)

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Einrichtung einer Widerspruchstelle soll ELGA-Teilnehmer/inne/n die Möglichkeit geben, noch vor der Inbetriebnahme von ELGA der Teilnahme generell oder partiell zu widersprechen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung der ELGA-Ombudsstelle (ELGA-Verordnung 2015)

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Einrichtung einer ELGA-Ombudsstelle soll ELGA-Teilnehmer/inne/n die Möglichkeit bieten, sich mit konkreten Rechtsfragen im Zusammenhang mit ELGA an eine Stelle zu wenden, die sie unterstützend berät. Diese Stelle hat über dezentrale Standorte zu verfügen, um möglichst nahe bei den ELGA-Teilnehmer/innen zu sein. Auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung sind die Stellen der Patientenanwaltschaft besonders geeignet diese Aufgaben dezentral für die Bundesministerin für Gesundheit zu erfüllen. Es soll daher insbesondere auch zur Qualitätssicherung sichergestellt werden, dass die Bundesministerin für Gesundheit ausschließlich die mit der Patientenvertretung betrauten Stellen und keine Dritten für diese vertrauensvolle Aufgabe heranzieht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung des Aushanges zu den Teilnehmer/innen/rechten (ELGA-Verordnung 2015)

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 6 GTelG 2012 hat die Bundesministerin für Gesundheit den Umfang und Detaillierungsgrad der Information sowie Mindestanforderungen für den Inhalt des Aushanges gemäß § 16 Abs. 4 durch Verordnung festzulegen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Informationen zu den Teilnehmer/innen/rechten die entsprechende Mindestqualität aufweisen und weitgehend einheitlich sind in Österreich.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung des Betreibers des Berechtigungssystems und anderer damit im Zusammenhang stehender Aufgaben (ELGA-Verordnung 2015; ELGA-Verordnungsnovelle 2019)

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das Berechtigungssystem ist die Basiskomponente, die die Autonomie der ELGA-Teilnehmer/innen gewährleistet. Der Festlegung ihres Betreibers, die gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 GTelG 2012 durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit zu erfolgen hat, kommt daher besondere Bedeutung zu.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung des Betreibers des Protokollierungssystems (ELGA-Verordnung 2015)

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das Protokollierungssystem ist die Basiskomponente, die den ELGA-Teilnehmer/innen Kontrolle über die Verwendung ihrer Gesundheitsdaten ermöglicht. Auf Grund der im Protokollierungssystem aufgezeichneten Daten sollen die ELGA-Teilnehmer/innen in die Lage versetzt werden, jederzeit feststellen zu können, wer zu welchem Zweck, welche ihrer ELGA-Gesundheitsdaten wie verwendet hat. Ebenso wie bei der Festlegung des Betreibers des Berechtigungssystems ist es auch in diesem Fall wichtig eine besonders vertrauensvolle Stelle mit dieser Aufgabe zu betrauen. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 GTelG 2012 hat diese Festlegung des technischen Betreibers bzw. rechtlich Verantwortlichen des Protokollierungssystems durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit zu erfolgen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Definition der Kriterien für die technische Verfügbarkeit von ELGA-Komponenten (ELGA-Verordnungsnovelle 2015)

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die im Rahmen dieser Novelle vorgeschlagene § 17a Abs. 2 in Verbindung mit der ebenfalls neu einzuführenden Begriffsdefinition der Komponentenverfügbarkeit gemäß § 2 Z 2a der ELGA-VO 2015 definieren, welche Verfügbarkeit der zentralen und dezentralen ELGA-Komponenten einzuhalten ist. Die einheitliche Definition einer technischen Verfügbarkeit ist, in einem dezentralen System wie ELGA, erforderlich, um ein reibungsloses Zusammenspiel der einzelnen Komponenten gemäß § 24 GTelG 2012 zu gewährleisten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung der von den Betreibern der ELGA-Komponenten einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen (ELGA-Verordnungsnovelle 2015)

Beitrag zu Ziel 6
Beitrag zu Ziel 7

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 5 GTelG 2012 sollen Sicherheitsanforderungen der für ELGA verwendeten Komponenten festgelegt werden, um die Verwendung der ELGA-Gesundheitsdaten entsprechend den Datenverwendungsgrundsätzen des § 14 GTelG 2012 zu gewährleisten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Aktualisierung der CDA-Implementierungsleitfäden (ELGA-Verordnungsnovelle 2015)

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Im Rahmen der Kommunikation zwischen Pflegediensten, Betreuungseinrichtungen und Krankenhäusern sind Berichte über die Pflege- und Betreuungssituation von zentraler Bedeutung. Diese „Pflegesituationsberichte“ enthalten die zum Zeitpunkt der Erstellung aktuellen pflege- und betreuungsrelevanten Informationen zu einer Person und dienen der Informationsweitergabe. Mit § 16 Z 8 ELGA-VO 2015 in der vorgeschlagenen Fassung soll der Katalog der CDA-Implementierungsleitfäden um diese Pflegesituationsberichte erweitert werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Behebung redaktioneller Versehen (ELGA-Verordnungsnovelle 2015)

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

In der Stammfassung von § 19 der ELGA-Verordnung 2015, BGBl. I Nr. 106/2015, ist ein Redaktionsversehen unterlaufen, das andere Obsorgeberechtigte als die Eltern von der vertretungsweisen Verwendung von ELGA für unmündige Minderjährige ausschließen würde. Dieses Redaktionsversehen soll mit dem vorliegenden Entwurf behoben werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung der Zeitpunkte, ab denen die betroffenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter bestimmte ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA zu speichern und zu ermitteln haben (ELGA-Verordnungsnovelle 2017)

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 7

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 GTelG 2012 können die Zeitpunkt festzulegen, ab dem ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA zu speichern und zu erheben sind.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2015 - 2019
2015
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-8.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

8.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

8.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

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Transferaufwand

Ist

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Tsd. Euro

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Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

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0

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

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Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-3.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

3.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

3.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-5.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

5.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

5.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die mit der ELGA-Verordnung 2015 sind keine Kosten verbunden, die nicht bereits im Zuge der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen des GTelG 2012 berücksichtigt wurden. Zur Unterstützung des Rollout von ELGA in den niedergelassenen Bereich (Novelle 2017) wurde mittels Sonderrichtlinie ein Förderungsprogramm (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen und Apotheken) aufgesetzt. Die damit verbundenen Aufwände werden einschließlich der Abwicklungskosten auf ca. 8 Mio. Euro geschätzt, die Abrechnung des Programms ist zum Zeitpunkt dieser Evaluierung in Durchführung.

Gesamtbeurteilung

Die mit der ELGA-Verordnung 2015 bzw. mit den Novellen 2017 und 2019 verbundenen Maßnahmen wurden vorgabenkonform umgesetzt. Die Einrichtung bzw. Konkretisierung der Supporteinrichtungen (Ombuds- und Widerspruchstelle, ELGA-Portal und Serviceline) haben sich nicht nur aus datenschutzrechtlicher Sicht sondern – hinsichtlich der Serviceline auch operativ – als erfolgskritisch erwiesen. Die Präzisierungen im Bereich der Standardisierung und der Sicherheitsvorgaben waren einerseits die Konsoquenz aus den Standardisierungsbeschlüssen der B-ZK bzw. der laufenden Weiterentwicklung des Schutzes und der Absicherung der Privatsphäre. Die Inanspruchnahme der genannten Supporteinrichtungen ergibt ein differenziertes Bild. Während die Serviceline für technische Supportanfragen von Softwareherstellern und Gesundheitsdiensteanbietern anfangs und im Zusammenhang mit ELGA-Releases stark frequentiert war und ist, haben sich die diesbezüglichen Erwartungen bei den übrigen Einrichtungen nicht bestätigt. Bis dato wurden etwa von der Widerspruchstelle rd. 300.000 Widersprüche (opt out), das entspricht rd. 3,4% der Bevölkerung, registriert. Dies liegt erfreulicherweise deutlich unter internationalen Vergleichswerten von 10%. Als gering zu bewerten ist die Inanspruchnahme des ELGA-Portals und der dezentral in allen Bundesländern betriebenen Ombudsstelle (analoges Pendant). Dies könnte zum Teil im geringeren Interesse an den in ELGA verfügbaren Gesundheitsdaten begründet sein, zumal die betreffenden Dokumente (Entlassungsbriefe und Befunde) nach wie vor den Betroffenen auch als Hardcopy ausgefolgt werden. Andererseits könnten auch die hohen Sicherheitsstandards (Handysignatur) für den elektronischen Zugang hinderlich sein. Die Nutzung von ELGA durch Gesundheitsdiensteanbieter zeigt ebenfalls ein differenziertes Bild. Während die eMedikation nach anfänglicher Skepsis von den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten mittlerweile eine sehr hohe Akzeptanz und damit Nutzung aufweist (diesbzüglich ist aber einschränkend auf die Verwendungspflicht hinzuweisen), ist diese bei den Dokumenten noch nicht so gut ausgeprägt. Dies könnte aber auch dadurch erklärbar sein, dass eine generelle Verwendungspflicht gesetzlich nicht umsetzbar war. Auch hinter den Erwartungen geblieben ist die Nutzung von ELGA und damit die Einbringung (Speicherung) von Befunden durch Radiologien und Labore. Diesbezüglich werden die pandemiebedingt unterbrochenen Anstrengungen weitergeführt werden müssen. In diesem Zusammenhang muss aber auch festgehalten werden, dass mangelnde oder unzureichende legistische Vorgaben keinen geeigeneten Erklärungsansatz abzugeben vermögen.
Mit ELGA selbst bzw. mit den Vorgaben und Konkretisierungen auf dem Verordnungswege wurde eine technisch-organisatorische Infrastruktur geschaffen, deren Bedeutung weit über ELGA hinausgeht. So werden wesentliche Teile dieser Infrastruktur auf der Grundlage der vorgenommenen Anpassungen auch für den eImpfpass und die Unterstützung von Primärversorgungsnetzen genutzt, neben inhaltlichen Erweiterungen von ELGA selbst (etwa neue Dokumenttypen) sind weitere Anwendungen außerhalb von ELGA in Planung, die ebenfalls auf dieser Infrastruktur aufsetzen werden.


Verbesserungspotentiale

Die ELGA-Verordnung wurde zwar als modulares Instrument gestaltet, wiederholte Novellierungen erschweren allerdings die Lesbarkeit und die Akzeptanz der Normadressaten, sie tendieren aber auch zu vermeidbaren Fehlern. Ebenso erscheint das IT-Tool für die Wirkungsfolgenabschätzung nur bedingt die Mehrfachbündelung von legistischen Vorhaben zu unterstützen. Abhängig vom Umfang künftig umzusetzender Vorhaben wird früher oder später die Neuerlassung unvermeidbar sein. Darüber hinaus werden die Erfahrungen aus dem operativen Betrieb einfließen müssen, potenzielle Lücken sind zu schließen. Dazu werden auch die Erkenntnisse aus den bisherigen inhaltlichen Evaluierungen, insbesondere die daraus abgeleiteten Maßnahmen zur Verbesserung der Usability, zu berücksichtigen sein.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.