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Vorhaben

Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016

Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016

2021
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2016

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017

Nettoergebnis in Tsd. €: -223.070

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Stabilitätsabgabe:
Die Stabilitätsabgabe für Kreditinstitute wurde im Jahr 2011, hinsichtlich des Sonderbeitrages befristet bis 2017, mit dem Ziel eingeführt, dass Banken, die von der Stabilisierung der Finanzmärkte durch Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen des Bundes profitieren, dafür auch einen Beitrag zu leisten haben. Dieser Unterstützungseffekt wirkte unabhängig davon, wie stark ein Institut von der Finanzkrise der Jahre 2008 und 2009 betroffen war oder ob Staatshilfe direkt in Anspruch genommen werden musste. Mittlerweile hat sich allerdings das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld für Banken stark verändert:
Andere europäische Länder, die eine Bankenabgabe im Zuge der Finanzkrise eingeführt hatten, senkten mittlerweile ihre jeweiligen Abgaben schon deutlich oder ermöglichten die Anrechnung schon geleisteter Abgaben auf deren Bankenabwicklungsfonds. Neben der Belastung der Kostenstruktur der betroffenen österreichischen Banken sind daher inzwischen ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber Banken mit Sitz im Ausland und ein relevanter standortpolitischer Nachteil für österreichische Banken entstanden, der deren internationale Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinflusst.

Einkommensteuer:
Als „Stipendium“ ist eine finanzielle Unterstützung anzusehen, die an eine Person deshalb gegeben wird, damit sie sich einer im Einkommensteuergesetz näher definierten freiberuflichen Tätigkeit widmen kann und stellt aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Einkommensersatz dar. Diese wird in der Regel brutto bemessen und ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einkommensteuerpflichtig. Würde man auf die vorgesehene Regelung verzichten, würden wirtschaftlich gleich gelagerte Fälle, unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben und die stipendienvergebenden Institutionen unterschiedliche Arten von Stipendien schaffen müssen. Zudem liefe das dem erklärten Ziel zuwider, die Wissenschaftler und Forscher auch sozialversicherungsrechtlich abzusichern.

Bei der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges mit einem CO2-Ausstoß von Null durch einen Arbeitnehmer entfällt seit dem 1. Jänner 2016 die Verpflichtung einen Sachbezug anzusetzen. Ist ein Geschäftsführer nicht wesentlich (mit weniger als 25 %) an einem Unternehmen beteiligt, erzielt dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ist somit vom Sachbezug für ein solches KFZ befreit. Diese Befreiung gilt nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer (mit mehr als 25 %), da diese Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen. Um zu gewährleisten, dass auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25 % in den Genuss der Befreiung kommen, soll eine entsprechende Bestimmung im Einkommensteuergesetz aufgenommen werden. Dies gilt auch in der Umsatzsteuer für die Bemessungsgrundlage der Sachzuwendung, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer als Nichtunternehmer behandelt wird.

Um den Kinderfreibetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen zu können, muss dieser von Erziehungsberechtigten eigens beantragt werden. Um das Verfahren zu erleichtern, soll der Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich für Unterhaltsabsetzberechtigte und Alleinerziehende automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden. Voraussetzung für die automatische Berücksichtigung ist der Anspruch auf den Kinderfreibetrag und dass für dieses Kind der Unterhaltsabsetzbetrag bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht und gewährt wurde.

Seit dem Jahr 2014 gibt es für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, das so genannte Überbrückungsgeld (§ 13l ff BUAG). Damit wird Bauarbeitern, die nicht bis zum Bezug einer Pension beim Arbeitgeber beschäftigt bleiben können, eine finanzielle Überbrückung der Zeit bis zum Pensionsantritt gewährleistet. Finanziert wird das Überbrückungsgeld aus Zuschlägen der Arbeitgeber. Das Überbrückungsgeld gebührt für höchstens 18 Monate und steht nur zu, sofern der Arbeitnehmer in keinem Arbeitsverhältnis mehr beschäftigt ist. Nach § 13l Abs. 8 BUAG ist das Überbrückungsgeld einem Entgelt gleichzuhalten, für das die BUAK die lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben zu entrichten hat.
Bleibt der Arbeitnehmer trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, das dem BUAG unterliegt, erhalten sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber gemäß § 13m BUAG eine einmalige Überbrückungsabgeltung für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer das Überbrückungsgeld nicht beansprucht hat. Die Höhe der einmaligen Überbrückungsabgeltung beträgt für Arbeitnehmer 35 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes.

§ 17 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 verpflichtet jeden Auftraggeber vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister (DVR) zu erstatten. Mit Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 entfällt allerdings die Meldeverpflichtung zum DVR. Statt der Meldeverpflichtung sieht die DSGVO die Vornahme einer Datenschutz-Folgenabschätzung vor. Organisationen, die ab 2017 zur Datenübermittlung von Sonderausgaben (Spenden) verpflichtet sind und nicht schon im DVR registriert sind, sind nach derzeitiger Rechtslage als Auftraggeber einer Datenanwendung (§ 4 Z 4 DSG 2000) zur Registrierung im DVR verpflichtet. Von dieser Datenübermittlung werden vermutlich über 6.000 Organisationen betroffen sein, die von der Meldeverpflichtung im DVR ausgenommen werden sollen.

Bundesabgabenordnung:
Derzeit besteht der Anspruch auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe ausschließlich im strafrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Verfahren. Nach einem VwGH-Urteil muss dieser Anspruch auf Verfahrenshilfe ebenso auf das abgabenbehördliche Verfahren ausgeweitet werden.

Abgabenexekutionsverordnung:
Das Ediktalverfahren in der geltenden Fassung besteht unverändert seit der Stammfassung des Jahres 1949. Mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2000, wurde für das gerichtliche Exekutionsverfahren die Bekanntmachung durch Aufnahme in die Ediktsdatei vorgesehen. Nunmehr soll eine Anpassung an moderne Technologien auch im Bereich des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens vorgenommen werden, wodurch die öffentlichen Bekanntmachungen mit Edikt an der Amtstafel der Abgabenbehörde, die Einschaltungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder der Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde entbehrlich werden.

Mineralölsteuer:
Die Abgabe von Mineralöl als Luftfahrtbetriebsstoff darf unter gewissen Voraussetzungen unversteuert erfolgen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen überprüfen derzeit insbesondere die abgebenden Steuer- und Zolllager. Nunmehr soll durch Einführung eines neuen Typs von Freischein das Freischeinverfahren auch auf diese Fälle Anwendung finden. Dadurch soll die Abwicklung für Luftfahrtunternehmen schneller und einfacher werden und für die abgebenden Steuer- und Zolllager die Überprüfung der Voraussetzungen für eine unversteuerte Abgabe des Mineralöls erleichtert werden.

Museumsverordnung:
§ 4a Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sieht vor, dass Spenden an österreichische Museen als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 ist ab 2017 für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden an Museen ein automatischer Datenaustausch vorgesehen: Der Spender gibt dem Museum seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt, das Museum ermittelt daraus das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK SA) und übermittelt unter Verwendung dieses verschlüsselten Kennzeichens den Spendenbetrag an die Finanzverwaltung, der sodann automatisch in der Veranlagung berücksichtigt wird.

Tabakmonopolgesetz:
In der Praxis treten bei der Besetzung und Führung von Tabaktrafiken sowie Kündigung des Bestellungsvertrages gewisse Zweifelsfragen und Detailprobleme auf.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 kam es zur Umsetzung von Maßnahmen die den Zielsetzungen des Regierungsprogrammes 2013 – 2018 „Erfolgreich. Österreich.“ Rechnung tragen.

Die Schaffung steuerlicher Anreize zur Attraktivierung der Rückkehr von Wissenschaftlern und Forschern nach Österreich soll die Forschungstätigkeit in Österreich fördern und einen Beitrag zu den im Regierungsprogramm verankerten Zielen der Stärkung des Forschungsstandorts Österreich leisten.

Die Ausweitung der begünstigten Bewertung von Kraftfahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer setzt in Einklang mit dem Regierungsprogramm einen weiteren Schritt in Richtung Ökologisierung des Steuer- und Abgabensystems.

Weitere Maßnahmen sollen die Verwaltungslasten für Abgabenpflichtige senken (Vereinfachungen des UStG in Zusammenhang mit Vorsteuerberichtigungen sowie für Grenzgänger, Automatisierung der Arbeitnehmerveranlagung, Ausnahmen zur Meldeverpflichtung im DVR, Vereinfachungen im Mineralölsteuergesetz durch ein transparentes Nachweisverfahren, Einführung der Verfahrenshilfe im abgabenbehördlichen Verfahren und Anpassungen im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren) und leisten damit einen Beitrag zu den im Regierungsprogramm verankerten Zielen „Entlastung, Systemvereinfachung sowie Vereinfachung der Lohnverrechnung und der Gebühren“.

Weiters wurde mit dem AbgÄG 2016 auch eine Maßnahme („Absenkung der Stabilitätsabgabe“) umgesetzt, die die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Banken am europäischen Markt stärken soll und damit zur Erreichung des Wirkungszieles „Stabilisierung der Banken und des Finanzsektors sowie Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ beitragen soll.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

Beschreibung des Ziels

Die Stabilitätsabgabe soll gesenkt werden, um den zusätzlichen Belastungen der Banken im europäischen Kontext entgegenzuwirken. Die österreichische Stabilitätsabgabe ist derzeit eine der höchsten in Europa, wodurch ohne die Absenkung der Stabilitätsabgabe Wettbewerbsnachteile erwachsen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch Absenkung der Stabilitätsabgabe

Ausgangszustand 2016:

Benachteiligung der Banken im europäischen Kontext in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit durch die Stabilitätsabgabe.

Zielzustand 2021:

Nach Absenkung der Stabilitätsabgabe wird eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der Banken erzielt und diese können gestärkt am europäischen Markt agieren.

Istzustand 2021:

Die Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes (StabAbgG) konnte einen substanziellen Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Bankensektors leisten. Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) wies u. a. noch in ihrem Financial Stability Report 2016 (Nr. 31) darauf hin, dass im Vergleich zu anderen europäischen Kreditinstituten nach wie vor ein Nachholbedarf der österreichischen Banken bei der Eigenkapitalausstattung besteht. In den Jahren nach der Finanzkrise wurde von anderen Mitgliedstaaten, im Gegensatz zu Österreich, der von den Kreditinstituten zu leistende Kostenbeitrag zur Bankensanierung gesenkt bzw. wurde ermöglicht, diesen von den geleisteten Beiträgen zum Bankenabwicklungsfonds in Abzug zu bringen. Hinzu kamen durch geänderte regulatorische Vorgaben (Basel III) verschärfte Eigenkapitalvorgaben für Banken in Hinblick auf Höhe und Qualität des Eigenkapitals. Eine Doppelbelastung der Banken durch die Stabilitätsabgabe einerseits und Dotierung des Abwicklungsfonds andererseits hätte für österreichische Banken im Vergleich zu anderen Instituten in der Eurozone (Bankenunion) einen Wettbewerbsnachteil dargestellt. Eine Reduktion von außerordentlichen steuerlichen Abgaben verbessert hingegen die Ertragslage der Banken und ermöglicht eine einfachere (aufsichtsrechtlich verpflichtende) Stärkung der Eigenkapitalausstattung. Die Ertragslage entwickelte sich für die österreichischen Kreditinstitute trotz schwieriger Rahmenbedingungen (anhaltende Negativzinsen) in den Jahren 2016 bis 2019 positiv. Betrug der erwartete Jahresüberschuss im Jahr 2016 rund 4,43 Mrd. EUR, konnte er sich in den Folgejahren mit 4,93 Mrd. EUR (2017), 5,7 Mrd. EUR (2018) und 4,81 Mrd. EUR (2019) weiter stabilisieren. Das Jahr 2020 ist mit 2,66 Mrd. EUR pandemiebedingt nicht repräsentativ (OeNB, 2021(1)). Im Vergleichszeitraum 2016 bis 2020 verzeichnet die OeNB bei allen Banken einen Anstieg der Harten Kernkapitalquote (CET1) von 14,86 % auf 16,06 %. Die Gesamtkapitalquote stieg von 18,22 % auf 19,54 % (OeNB, 2021(2)). Im Gegensatz zum Jahr 2016 sieht die OeNB in ihrem Financial Stability Report 2020 (Nr. 39) die Eigenkapitalausstattung der Banken ausreichend, um selbst schwerwiegenden makrofinanziellen Schocks standzuhalten (OeNB, 2020).

Datenquelle:
Rechtsinformationssystem, BGBl. I Nr. 117/2016 (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2016/117) & Oesterreichische Nationalbank (2020 & 2021)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Stärkung der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Vollziehung

Beschreibung des Ziels

Anpassung im UStG:
– Anpassung des Grundstückbegriffes an unionsrechtliche Vorgaben
– Senkung von Rechtsbefolgungskosten für Unternehmen

Anpassung im Tabakmonopolgesetz:
Im Zusammenhang mit der Ausschreibung und der Vergabe von Tabaktrafiken sollen im Interesse der Rechtssicherheit gesetzliche Klarstellungen erfolgen. Zugleich soll das Ziel, für möglichst viele vorzugsberechtigte Menschen mit Behinderung durch Verleihung eines Tabakfachgeschäfts eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen, unterstützt werden.

Anpassung im EStG:
Gleichstellung aller Stipendiaten in steuerlicher Hinsicht.

Anpassung im Mineralölsteuergesetz:
Rechtssicherheit in Zusammenhang mit der Begünstigung von Luftfahrtbetriebsstoffen.

Anpassung im GSpG:
Gleichstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Casinos Austria AG in Bezug auf Kapitalbeteiligungen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erhöhte Rechtssicherheit

Ausgangszustand 2016:

Aufgrund teilweiser unklarer Rechtslage besteht Verunsicherung im Vollzug; Beschwerdeverfahren vor dem BFG und vor dem VwGH sind anhängig bzw. wären zu erwarten.

Zielzustand 2021:

Das Ziel ist erreicht, wenn aufgrund der gesetzlichen Regelung die Zweifelsfragen geklärt und die Missverständnisse ausgeräumt worden sind.

Istzustand 2021:

Die in der Zielbeschreibung definierten Maßnahmen im Umsatzsteuergesetz, Tabakmonopolgesetz, Einkommensteuergesetz und Mineralölsteuergesetz wurden vollständig umgesetzt und trugen damit zur Zielerreichung bei. Nach den gesetzlichen Änderungen kam es im Bereich der Lohnsteuer weder zu relevanten Auslegungsfragen, noch musste eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden. Mit der Änderung des Glücksspielgesetzes (GSpG) ist der Verdacht der Ungleichbehandlung der Dienstnehmer der Bundeskonzessionäre nach § 14 und 21 GSpG weggefallen. Dementsprechend wurde das Ziel der erhöhten Rechtssicherheit vollständig erreicht.

Datenquelle:
Rechtsinformationssystem, BGBl. I Nr. 117/2016 (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2016/117)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Verwaltungsvereinfachung für Abgabenpflichtige

Beschreibung des Ziels

Anpassung im UStG:
Vereinfachungen in der Vollziehbarkeit in Zusammenhang mit Vorsteuerberichtigungen sowie für Grenzgänger.

Anpassungen im EStG:
– Weitergehende Automatisierung der Arbeitnehmerveranlagung.
– Ausnahme zur Meldeverpflichtung im DVR.

Anpassung im Mineralölsteuergesetz:
Vereinfachung durch ein transparentes Nachweisverfahren.

Anpassung in der Bundesabgabenordnung:
Recht auf Verfahrenshilfe im abgabenbehördlichen Verfahren.

Anpassung in der Abgabenexekutionsordnung:
Ausbau zeitgemäßer Kommunikationsmittel – Bürger und Bürgerinnen sollen vermehrt über den elektronischen Weg mit den Behörden in Kontakt treten.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Recht auf Verfahrenshilfe im abgabenbehördlichen Verfahren

Ausgangszustand 2016:

Derzeit besteht der Anspruch auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe ausschließlich im strafrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Verfahren.

Zielzustand 2021:

Das Ziel ist erreicht, wenn das Recht auf Verfahrenshilfe, ebenso wie im strafrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Verfahren, Bürgerinnen und Bürgern nun auch im abgabenbehördlichen Verfahren zusteht.

Istzustand 2021:

Die Maßnahme "Einführung des Rechts auf Verfahrenshilfe im abgabenbehördlichen Verfahren" wurde vollinhaltlich umgesetzt und ist noch in Geltung. Von 1.1.2017 bis 31.8.2021 (dem Zeitpunkt der Auswertung) wurden im Bereich „Steuern und Beihilfen“ 170 Verfahrenshilfe-Zahlen protokolliert, davon sind 167 bereits erledigt. Der Zielzustand zum Evaluierungszeitpunkt ist somit zur Gänze erreicht.

Datenquelle:
Rechtsinformationssystem, BGBl. I Nr. 117/2016 (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2016/117)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Senkung des CO2-Ausstoßes durch verstärkte Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen

Beschreibung des Ziels

Die E-Mobilität mit Strom aus erneuerbaren Energien ist eine vielversprechende Alternative, um die Abhängigkeit des Verkehrs von Mineralölimporten zu verringern und langfristig eine Energieautarkie mittels erneuerbaren Energien aus heimischer Produktion zu ermöglichen. Durch die gezielte steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen im Unternehmensbereich, der einen großen Anteil des österreichischen Kraftfahrzeugbestandes hält, wird ein Beitrag zur Senkung des CO2-Ausstoßes geleistet.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Entfall des Sachbezugs bei Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs ohne CO₂-Ausstoß

Ausgangszustand 2016:

Seit dem 1. Jänner 2016 entfällt die Verpflichtung zum Ansetzen eines Sachbezugs für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs mit einem CO2-Ausstoß von Null und es wird möglich, die Vorsteuer für Kraftfahrzeuge, die einen CO2-Ausstoß von Null haben, abzuziehen.

Zielzustand 2021:

Gesellschafter-Geschäftsführer, die wesentlich (mit mehr als 25%) am Unternehmen beteiligt sind, werden wie Arbeitnehmer, nicht besteuert, wenn sie einen elektrischen Firmenwagen privat verwenden. Dadurch wird der Anteil der in Österreich zugelassenen Elektrofahrzeuge an der gesamten PKW-Flotte bis zum Jahr 2021 erhöht.

Istzustand 2021:

Die im Zielzustand beschriebene Maßnahme wurde mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern (BGBl. II Nr. 70/2018) vollinhaltlich umgesetzt und ist noch in Geltung. Diese Maßnahme trug unterstützend dazu bei, dass der Anteil der in Österreich zugelassenen Elektrofahrzeuge an der gesamten PKW-Flotte von 0,2 % (9.073 Autos) im Jahr 2016 auf 1,3 % (67.824 Autos) im Jahr 2021 (vorläufiger Bestand vom 30.09.2021) anstieg. Diese Maßnahme leistet damit auch einen wertvollen Beitrag zum Klimaschutz.

Datenquelle:
Rechtsinformationssystem, BGBl. I Nr. 117/2016 (www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2016/117), BGBl. II Nr. 70/2018 (www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2018/70)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Absenkung der Stabilitätsabgabe

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Prozentsatz für die Stabilitätsabgabe soll abgesenkt werden. Gleichzeitig soll eine Sonderzahlung erhoben werden, die die Banken auf vier Jahre verteilt entrichten können.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Attraktivierung der Rückkehr von Wissenschaftlern und Forschern nach Österreich

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Gewährung eines Zuzugsfreibetrages in Höhe von 30% der zum Tarif besteuerten Einkünfte setzt bei den begünstigten Personen, die ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, voraus, dass zwischen Wegzug und Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Diese Frist soll für Wissenschaftler und Forscher auf fünf Jahre verkürzt werden, um einen steuerlichen Anreiz für deren Rückkehr nach Österreich zu setzen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Neuregelung Stipendien

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Steuerpflicht/Steuerbefreiung von Stipendien soll klarer gestaltet werden. Nicht von der Steuerpflicht erfasst sind Förderungen und Preise, die zur Würdigung wissenschaftlicher Leistungen vergeben werden. Für Stipendien von weniger als 11.000 € pro Kalenderjahr, wenn keine anderen Einkünfte erzielt werden, soll aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Befreiung vorgesehen werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung einer weiteren Begünstigung für KFZ mit einem CO₂-Emissionswert von Null

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die begünstigte Bewertung der Sachbezugsverordnung für Kraftfahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer auch für Gesellschafter-Geschäftsführer (mit mehr als 25 % beteiligt) zur Anwendung kommen. Dadurch wird eine Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern erreicht. Zudem wird damit ein weiterer Schritt zur Ökologisierung gesetzt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung einer steuerlichen Begünstigung zur Überbrückungsabgeltung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nachdem eine Überbrückungsabgeltung beim Arbeitnehmer eine Zusammenballung von Bezügen darstellt, soll eine steuerliche Begünstigung in § 67 Abs. 8 vorgesehen werden (steuerfreies Fünftel).

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung der Automatischen Berücksichtigung des Kinderfreibetrages

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich soll für Unterhaltsabsetzberechtige und Alleinerziehende automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassungen im Umsatzsteuerrecht

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Grundstücksbegriff wird an Art. 13b der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1042/2013 angepasst, wodurch der unionsrechtliche Grundstücksbegriff anstelle jenem des Grunderwerbsteuergesetzes maßgebend ist. Die Übertragung bestimmter Rechte (z.B. Realrechte), die im Rahmen einer Grundstückslieferung erfolgt, wird in der Regel eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung des Grundstücks darstellen. Erfolgt die Einräumung solcher Rechte nicht im Gefolge einer Grundstückslieferung, fällt die Einräumung dieser Rechte nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994.

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung für Unternehmer und zur Senkung von Rechtsbefolgungskosten soll die Grenze, unterhalb der eine Berichtigung der Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 UStG) unterbleiben kann, angehoben werden.

Aus Vereinfachungsgründen sowie aufgrund einer Inflationsanpassung soll es zu einer Adaptierung der Betragsgrenze für die steuerfreie Einfuhr von Waren durch Grenzgänger kommen; gleichzeitig entfällt damit die Unterscheidungsnotwendigkeit zwischen Lebensmittel und anderen Waren für Grenzgänger.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassung im Glücksspielgesetz in Zusammenhang mit Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Anpassung wird es Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Casinos Austria AG -wie auch jeder anderen Mitarbeiterin oder jedem anderen Mitarbeiter eines zukünftigen Spielbankkonzessionärs gem §21 ermöglicht-, dass diese – wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Unternehmen – Mitarbeiterkapitalbeteiligungen eingehen dürfen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung der Verfahrenshilfe im abgabenbehördlichen Verfahren

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Ausweitung des Rechts auf Verfahrenshilfe auf das abgabenbehördliche Verfahren.
Die Bewilligung von Verfahrenshilfe wird für Beschwerdeverfahren, somit für Verfahren über Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO), Maßnahmenbeschwerden (§ 283 BAO) und Säumnisbeschwerden (§ 284 BAO), ermöglicht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassungen im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Um das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren an die technologische Umgebung heutiger Zeit anzupassen, sollen Bekanntmachungen mit Edikt durch Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen sowie die Möglichkeit geschaffen werden Auktionen im Sinne der Abgabenexekutionsordnung auch online durchzuführen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ausweitung des Freischeinverfahrens im Mineralölsteuergesetz auf Luftfahrtbetriebsstoffe mit Einführung eines neuen Typs von Freischein

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Abgabe des Mineralöls als Luftfahrtbetriebsstoff soll unversteuert erfolgen dürfen, wenn ein Freischein vorliegt; einen solchen Freischein erhalten insbesondere Linienflugunternehmen, Luftfahrtunternehmen, die über keinen Freischein verfügen aber die sonstigen Befreiungsvoraussetzungen erfüllen, soll die Begünstigung im Wege einer Steuervergütung gewährt werden (d.h. zunächst steuerpflichtiges Betanken mit Vergütungsantrag). Durch den neuen Typ Freischeinverfahren soll dem Inhaber des abgebenden Steuer- oder Zolllagers die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine unversteuerte Abgabe des Mineralöls vorliegen, erleichtert werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Änderung im Tabakmonopolgesetz

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Voraussetzung für den Abschluss eines unbefristeten Bestellungsvertrages für Trafikanten, ist die erfolgreiche Absolvierung der Trafikakademie. Bisher ist die mangelnde Absolvierung ein Ausschließungsgrund, was zu praktischen Problemen bei der Trafikvergabe führt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Entfall der DVR-Meldeverpflichtung

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Zur Datenübermittlung verpflichtete Organisationen, die nicht schon im DVR registriert sind, sind nach derzeitiger Rechtslage als Auftraggeber einer Datenanwendung (§ 4 Z 4 DSG 2000) zur Registrierung im DVR verpflichtet. Aufgrund der Übermittlung von Spendendaten von spendenempfangenden Organisationen an die Finanzverwaltung ab dem Jahr 2017, werden diese von der Meldeverpflichtung ausgenommen; von der Datenübermittlung werden vermutlich rund 6.000 Organisationen betroffen sein.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung von Beurteilungskriterien für den Gesetzesbegriff "Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung"

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Ab 2017 ist für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden an Museen ein automatischer Datenaustausch vorgesehen: Der Spender gibt dem Museum seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt, das Museum ermittelt daraus das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK SA) und übermittelt unter Verwendung dieses verschlüsselten Kennzeichens den Spendenbetrag an die Finanzverwaltung, der sodann automatisch in der Veranlagung berücksichtigt wird.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2017 - 2021
2017
2018
2019
2020
2021

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-223.070

Tsd. Euro

Plan

-223.095

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-223.000

Tsd. Euro

Plan

-223.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

70

Tsd. Euro

Plan

95

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

70

Tsd. Euro

Plan

95

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-223.000

Tsd. Euro

Plan

-223.000

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-227.070

Tsd. Euro

Plan

-227.095

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-227.000

Tsd. Euro

Plan

-227.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

70

Tsd. Euro

Plan

95

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

70

Tsd. Euro

Plan

95

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-227.000

Tsd. Euro

Plan

-227.000

Tsd. Euro

Ergebnis

28.000

Tsd. Euro

Plan

28.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

28.000

Tsd. Euro

Plan

28.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

28.000

Tsd. Euro

Plan

28.000

Tsd. Euro

Ergebnis

-12.000

Tsd. Euro

Plan

-12.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-12.000

Tsd. Euro

Plan

-12.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-12.000

Tsd. Euro

Plan

-12.000

Tsd. Euro

Ergebnis

-12.000

Tsd. Euro

Plan

-12.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-12.000

Tsd. Euro

Plan

-12.000

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-12.000

Tsd. Euro

Plan

-12.000

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Erträge:

Stabilitätsabgabe:
Mit dem AbgÄG 2016 wurden die Stabilitätsabgabe sowie der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe abgeschafft und eine neue Stabilitätsabgabe – die Stabilitätsabgabe 2017 – eingeführt. Die Stabilitätsabgabe 2017 wurde geringer dimensioniert. Ihr Aufkommen wurde im Rahmen ihrer Einführung anfangs auf 100 Mio. EUR pro Jahr geschätzt. Dieses Aufkommen wurde auch erzielt, wobei das Aufkommen in den Folgejahren, entsprechend der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen, anstieg:

Cash-Aufkommen in Mio. EUR:
2017: 101,4
2018: 101,6
2019: 105,2
2020: 115,0

Darüber hinaus wurde – ebenso im Rahmen des AbgÄG 2016 – eine Abschlags- bzw. Sonderzahlung zur Stabilitätsabgabe eingeführt, die in den Jahren 2017 bis 2020 zu erfolgen hatte. Diese Abschlagszahlung wurde bei Gesetzwerdung mit insgesamt 1 Mrd. EUR in Aussicht genommen. Tatsächlich eingenommen wurden (einschließlich geringer Nachläufe im Jahr 2021) bis Mai 2021 rd. 974 Mio. EUR, was de facto der ursprünglich intendierten Dimension entspricht.

Aufgrund der erwartungsgemäßen Entwicklungen im Aufkommen der Stabilitätsabgabe ist davon auszugehen, dass auch die in der WFA zum AbgÄG 2016 in Aussicht gestellten Folgewirkungen daraus auf das Körperschaftsteueraufkommen wie intendiert erfolgten. Dabei ist zu beachten, dass die Stabilitätsabgabe 2017 selbst eine abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt, die Abschlagszahlung jedoch nicht.

Überbrückungsabgeltung:
Nachdem Überbrückungsabgeltungen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Zusammenballung von Bezügen darstellen, wurde mit dem AbgÄG 2016 eine diesbezügliche steuerliche Begünstigung vorgesehen. Die daraus resultierenden budgetären Kosten wurden bei Gesetzwerdung mit 2 Mio. EUR angegeben. Obgleich die betroffenen Bezugsteile nicht gesondert erklärt werden müssen und daher keine ex-post Auswertung erfolgen kann, erfolgten gleichsam bis zum gegebenen Zeitpunkt keine Wahrnehmungen, die an der ursprünglichen Dimensionierung der Kosten zweifeln lassen würden.

Werkleistungen:

Die tatsächlichen Kosten für die Implementierung der IT-Infrastruktur zur Umsetzung der Änderungen im Bereich der Stabilitätsabgabe belaufen sich auf 70.000 EUR.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen Gesamtwirtschaft Verwaltungskosten für Bürger:innen Verwaltungskosten für Unternehmen
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Die gegenständlichen Änderungen führten zu einer Ausweitung des Kreises der Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldner. Dadurch wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass auch kleine nicht systemrelevante Institute durch die erfolgte Finanzmarktstabilisierung (zumindest indirekt) profitierten. Ausfälle einer Bank bergen auch die Gefahr des Abzugs von Einlagen von anderen nicht betroffenen Instituten innerhalb einer Volkswirtschaft, somit war die Einbeziehung von kleineren Instituten zur Leistung eines finanziellen Beitrags sachlich geboten.

Umfasst von den Änderungen wurden ausschließlich Kreditinstitute als (potenziell) Begünstigte der Unterstützungsmaßnahmen des Bundes nach der Finanzkrise 2008/2009 durch das sogenannte Bankenpaket (Finanzmarktstabilitätsgesetz, Interbankmarktstärkungsgesetz). Es erfolgte keine Ausdehnung der Abgabenschuld auf andere Akteure des Finanzsektors (insbesondere Versicherungen) oder sonstige Unternehmen.

Gesamtwirtschaft

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Eine Änderung der Stabilitätsabgabe war im Jahr 2016 insbesondere aufgrund des geänderten europäischen Rechtsrahmens erforderlich, der einen direkten Beitrag der Kreditinstitute innerhalb der Bankenunion an den europäischen Abwicklungsfonds (SRF) vorsah. Im Gegensatz zu Österreich wurde in anderen Mitgliedstaaten der von den Kreditinstituten zu leistende Kostenbeitrag zur Bankensanierung gesenkt bzw. wurde ermöglicht, diesen von den geleisteten Beiträgen zum Bankenabwicklungsfonds in Abzug zu bringen. Einem Wettbewerbsnachteil konnte durch die gegenständlichen Änderungen des Stabilitätsabgabegesetzes entgegengewirkt werden. Eine Standortverlagerung von Konzernzentralen oder wesentlichen Geschäftsteilen in andere Staaten konnte nicht beobachtet werden.

Verwaltungskosten für Bürger:innen

Eine Auswertung der Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2018 (dem letztmöglichen Jahr der Geltendmachung eines Kinderfreibetrages) zeigt, dass jährlich in rund 270.000 Fällen ein Kinderfreibetrag von Unterhaltsabsetzberechtigten und Alleinerziehenden im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt wurde. Die aus der Maßnahme resultierende Zeitersparnis iHv rund 270.000 Minuten scheint dem abgeschätzten Wert zu entsprechen.

Verwaltungskosten für Unternehmen

Von dem Entfall der DVR-Meldeverpflichtung profitieren rund 6.000 Organisationen, wobei die genaue Anzahl auf Grund des notwendigen Nachweises der Gemeinnützigkeit schwankend ist. Da die Organisationen vor Umsetzung der Maßnahme neben dem Eintrag ins Datenschutzregister auch eine Spendenbestätigung an jede Spenderin bzw. jeden Spender ausstellen mussten, kam es mit Umsetzung der Maßnahme zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der Organisationen.

Gesamtbeurteilung

Beim AbgÄG 2016 handelt es sich um ein Sammelgesetz, das zahlreiche Einzelmaßnahmen beinhaltet. Sämtliche Maßnahmen wurden umgesetzt, was dazu beiträgt, dass die im Rahmen der WFA definierten Ziele zur Gänze erreicht wurden.

Zu Ziel 1 „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit“: Eine Änderung der Stabilitätsabgabe war im Jahr 2016 insbesondere aufgrund des geänderten europäischen Rechtsrahmens erforderlich, der einen direkten Beitrag der Kreditinstitute innerhalb der Bankenunion an den europäischen Abwicklungsfonds (SRF) vorsah. Einem internationalen Wettbewerbsnachteil österreichischer Banken konnte durch die Absenkung der Stabilitätsabgabe entgegengewirkt werden. Ebenso wurde keine Standortverlagerung von Konzernzentralen oder wesentlichen Geschäftsteilen in andere Staaten beobachtet. Die Reduktion der Abgabe trug auch zu einer verbesserten Ertragslage österreichischer Banken bei und ermöglichte eine einfachere (aufsichtsrechtlich verpflichtende) Stärkung der Eigenkapitalausstattung. So konnte der erwartete Jahresüberschuss von rund 4,43 Mrd. EUR im Jahr 2016 auf rund 4,81 Mrd. EUR im Jahr 2019 weiter stabilisiert werden. Weiters stieg der Anteil der Harten Kernkapitalquote (CET1) in den Jahren 2016 bis 2020 von 14,86 % auf 16,06 %. Die Gesamtkapitalquote stieg von 18,22 % auf 19,54 % (OeNB (2021)). Im Gegensatz zum Jahr 2016 betrachtet die OeNB die Eigenkapitalausstattung der Banken daher als ausreichend, um selbst schwerwiegenden makrofinanziellen Schocks standzuhalten (OeNB (2020)).

Zu Ziel 2 „Stärkung der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Vollziehung“: Wichtige gesetzliche Regelungen zur Klärung von Zweifelsfragen und Ausräumung von Missverständnissen in den Bereichen Umsatzsteuergesetz, Tabakmonopolgesetz, Einkommensteuergesetz und Mineralölsteuergesetz wurden vollständig umgesetzt und trugen damit zur Zielerreichung bei. Nach den gesetzlichen Änderungen kam es im Bereich der Lohnsteuer weder zu Anfragen hinsichtlich der betreffenden Bestimmungen beim Bundesministerium für Finanzen (BMF), noch musste eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden. Mit der Änderung des Glücksspielgesetzes (GSpG) ist der Verdacht der Ungleichbehandlung der Dienstnehmer der Bundeskonzessionäre nach § 14 und 21 GSpG weggefallen. Dementsprechend wurde das Ziel der Erhöhung der Rechtssicherheit vollständig erreicht.

Zu Ziel 3 „Verwaltungsvereinfachung für Abgabenpflichtige“: Die Maßnahme „Einführung des Rechts auf Verfahrenshilfe im abgabenbehördlichen Verfahren“ wurde vollinhaltlich umgesetzt und ist noch in Geltung. Von 1.1.2017 bis 31.8.2021 (dem Zeitpunkt der Auswertung) wurden im Bereich „Steuern und Beihilfen“ 170 Verfahrenshilfe-Zahlen protokolliert, davon sind 167 bereits erledigt. Der Zielzustand zum Evaluierungszeitpunkt ist somit zur Gänze erreicht.

Zu Ziel 4 „Senkung des CO2-Ausstoßes durch verstärkte Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen“: Die im Zielzustand beschriebene Maßnahme wurde mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern (BGBl. II Nr. 70/2018) vollinhaltlich umgesetzt und ist noch in Geltung. Diese Maßnahme trug unterstützend dazu bei, dass der Anteil der in Österreich zugelassenen Elektrofahrzeuge an der gesamten PKW-Flotte von 0,2 % (9.073 Autos) im Jahr 2016 auf 1,3 % (67.824 Autos) im Jahr 2021 (vorläufiger Bestand vom 30.09.2021) anstieg. Diese Maßnahme leistet damit auch einen wertvollen Beitrag zum Klimaschutz.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die diversen Maßnahmen des AbgÄG 2016 überaus positiv ausgewirkt haben. Die Senkung der Stabilitätsabgabe bewirkte positive gesamtwirtschaftliche Effekte auf den Bankensektor und wirkte einem Wettbewerbsnachteil österreichischer Banken auf europäischer Ebene entgegen. Insbesondere die Einführung der automatischen Berücksichtigung des Kinderfreibetrages wirkte sich positiv auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger aus. Bis zum Jahr 2018 (dem letztmöglichen Jahr der Geltendmachung eines Kinderfreibetrages) wurde jährlich in rund 270.000 Fällen ein Kinderfreibetrag von Unterhaltsabsetzberechtigten und Alleinerziehenden im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt wodurch es zu einer wesentlichen Reduktion der Verwaltungslasten kam. Auch für Unternehmen kam es mit der Umsetzung des AbgÄG 2016 zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung. Rund 6.000 Organisationen profitierten von dem Entfall der DVR-Meldeverpflichtung.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen