Vorhaben
Kommunalinvestitionsgesetz 2017 (KIG 2017)
Kommunalinvestitionsgesetz 2017
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017
Nettoergebnis in Tsd. €: -172.701
Vorhabensart: Bundesgesetz
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Modernisierung der Infrastruktur in den österreichischen Kommunen
Beschreibung des Ziels
Ziel und Zweck des kommunalen Investitionsprogrammes ist es, kommunale Investitionen in den Gemeinden zur Modernisierung der Infrastruktur in den Jahren 2017 und 2018 zu fördern. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse für besondere Baumaßnahmen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Auslösung eines Investitionsvolumens von zumindest 760 Mio. EUR [Mio. EUR]
Istwert
1.600Mio. EUR
Zielzustand
760Mio. EUR
Datenquelle: Endbericht zum KIG 2017
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Einrichtung eines kommunalen Investitionsprogramms iHv 175 Mio. EUR
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden insgesamt 175 Millionen Euro als Zweckzuschuss zur Verfügung.
Der Zweckzuschuss ist für folgende zusätzliche Bauinvestitionen (Abs. 3) auf kommunaler Ebene bestimmt:
1. Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen
2. Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von behinderten Personen
3. Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang)
4. Errichtung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde
5. Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen)
6. Schaffung von öffentlichem Wohnraum
7. Sanierung (insbesondere auch thermische Sanierung) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde
8. Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung
9. Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen
10. Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen
Für jede Gemeinde steht ein Zweckzuschuss in bestimmter Höhe zur Verfügung. Der Maximalbetrag jeder Gemeinde wird wie folgt festgelegt:
.50% des Gesamtbetrages werden auf die Gemeinden verteilt nach dem Anteil der Gemeinde an der Volkszahl nach § 10 Abs. 7 FAG 2017.
.50% des Gesamtbetrages werden auf die Gemeinden verteilt nach dem Anteil der Gemeinde am abgestuften Bevölkerungsschlüssel nach § 10 Abs. 8 FAG 2017.
Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 25% der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Gemäß KIG 2017 wurden in der Planung 175 Mio. EUR zur Verfügung gestellt, davon rund 2,2 Mio. EUR für Abwicklungskosten. Von den für Transfers verbleibenden rund 172,8 Mio. EUR wurden
– 137,4 Mio. EUR als Zweckzuschüsse für Projekte mit einer Gesamtinvestition von 1,6 Mrd. EUR und
– 35,4 Mio. EUR als Strukturfondsmittel für strukturschwache Gemeinden
zur Verfügung gestellt.
Soweit in den Jahren 2021 und 2022 Gemeinden Zuschüsse als Folge zu geringer Endabrechnungen zurückzuzahlen haben, werden diese Mittel wiederum als Strukturfondsmittel den strukturschwachen Gemeinden zur Verfügung gestellt. Weil die Überweisung der zurückbezahlten Mittel aus dem Strukturfonds teilweise erst im Folgejahr erfolgt, ist im Jahr 2021 dafür ein Delta von -760.000 EUR ausgewiesen.
Die Frist für die Fertigstellung der Projekte und der Vorlage der Endabrechnungen wurde infolge der COVID-19-Pandemie, wonach die Fertigstellung von Vorhaben verzögert wurde, vom 31.01.2021 auf 31.12.2021 erstreckt. Die endgültige Abrechnung aller Projekte sollte bis 31.12.2022 abgeschlossen sein.
Für die Kosten der Abwicklung stehen sohin im Jahr 2022 noch rund 1,5 Mio. EUR zur Verfügung. Es ist somit nicht mit Mehrkosten gegenüber den geplanten Kosten zu rechnen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.