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Vorhaben

Sondervermögen Kärnten in Abwicklung-Verzichtsgesetz

Bundesgesetz über den Verzicht des Bundes auf den die Abschlagszahlung übersteigenden Anteil der Forderungen gegen den Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ (SvK-Verzichtsgesetz)

2021
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017

Nettoergebnis in Tsd. €: -572.702

Vorhabensart: Bundesgesetz

Problemdefinition

Das Land Kärnten haftet gemäß § 5 Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG für alle Verbindlichkeiten der HETA ASSET RESOLUTION AG (HETA, vormals: HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG), die bis zum 1. April 2007 eingegangen worden sind. Des Weiteren haftete die Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding (KLH) gemäß § 4 K-LHG und § 92 Abs. 9 Bankwesengesetz (BWG) für alle Verbindlichkeiten der HETA, die bis zum 3. Mai 2016 entstanden sind, als Ausfallsbürge. Mit der Auflösung der KLH ging die Ausfallsbürgschaft für bis dahin entstandene Verbindlichkeiten auf den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger über. Evident ist, dass diese Haftungen im Falle des Schlagendwerdens die Leistungsfähigkeit des Landes Kärnten und des Fonds bei weitem übersteigen.

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG (BaSAG) hat mit Bescheid vom 10. April 2016, geändert durch Vorstellungsbescheid vom 2. Mai 2017, einen weitgehenden Schuldenschnitt der Verbindlichkeiten der HETA sowie eine Stundung ihrer sonstigen Verbindlichkeiten bis Ende 2023 verhängt. Von diesem Schuldenschnitt sind auch sämtliche von der HETA begebenen Schuldtitel mit Kärntner Landeshaftung betroffen.

Nach allgemeiner Rechtsansicht lösten diese Abwicklungsmaßnahmen der FMA, insbesondere der verfügte Schuldenschnitt, die Haftungen des Landes Kärnten und der Rechtsnachfolger der Kärntner Landesholding aus. Daher legte der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds im Jahr 2016 ein Angebot an Gläubiger der HETA zum Rückkauf landesbehafteter Schuldtitel der HETA. Im Zuge dieses Rückkaufs verpflichtete sich das Land, den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ zu liquidieren, um die Darlehen des Bundes an Kärnten bedienen zu können.

2017 wurde durch Landesgesetz, LGBl. Nr. 15/2017, die Auflösung und Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ bestimmt. Dieser führt nunmehr den Namen „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ (SvK).

Nach Feststellung aller Verbindlichkeiten des SvK hat sich ergeben, dass das Vermögen des Fonds nicht zur Deckung seiner Verbindlichkeiten ausreicht. Eine Insolvenz des Fonds hätte wesentliche finanzielle und wirtschaftliche Nachteile gegenüber dieser Auflösung.

Zwischen dem Bund, dem Land Kärnten und dem SvK sind im Rahmen der Abwicklung bestimmte Rechtsfragen im Zusammenhang mit Abgaben- und Haftungsforderungen des Bundes strittig und könnte deren abschließende juristische Beurteilung nur auf dem Prozesswege erfolgen.

In Anbetracht der mit der Klärung der Rechtsfragen verbundenen Kosten und Risiken sowie der dadurch bewirkten Verzögerung der Abwicklung des SvK samt der damit verbundenen Rechtsunsicherheit haben sich der Bund und das Land Kärnten auf eine abschließende und gesamthafte Lösung geeinigt. Das Land leistet an den Bund als Gläubiger des SvK eine Abschlagszahlung, die sich an der fiktiven Liquidationsquote orientiert, die der Bund im Fall der Teilnahme an der Liquidation und der Anerkennung sämtlicher Forderungen des Bundes erhalten würde.

Mit der Abschlagszahlung sind die zwischen dem Bund und dem SvK bestehenden Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit den Abgabenforderungen sowie Haftungsforderungen aus der gesetzlichen Ausfallsbürgschaft für Verbindlichkeiten der HETA bereinigt.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Abwicklungsmaßnahmen der Finanzmarktaufsicht (FMA), insbesondere der verfügte Schuldenschnitt, lösten die Haftungen des Landes Kärnten und der Rechtsnachfolger der Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding (KLH) für Schuldtitel der ehemaligen HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG (HBInt), nunmehr HETA ASSET RESOLUTION AG, aus. Mit der Abwicklung der KLH ging deren Ausfallsbürgschaft auf das Sondervermögen Kärnten in Abwicklung (SvK) über.

Im Rahmen der Abwicklung des SvK bestand aufgrund zahlreicher komplizierter Fragen in Zusammenhang mit Abgaben und Haftungsforderungen des Bundes die Gefahr von komplexen und umfangreichen gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Bund, Land Kärnten und SvK. Zur Herstellung der Rechtssicherheit einigten sich Bund und Land Kärnten auf eine rasche, abschließende und gesamthafte Lösung: das Land leistete an den Bund als Gläubiger des SvK eine Abschlagszahlung, die der „fiktiven Liquidationsquote“ entsprach, die dem Bund zugestanden wäre.

Das Vorhaben diente zur Sicherung der Stabilität des österreichischen Finanzmarktes, zu der sich die Bundesregierung im damaligen Regierungsprogramm (siehe Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013–2018, Seite 98) sowie grundsätzlich bereits im Zuge der Ausarbeitung der Regierungsvorlage des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG) im Jahre 2008 (siehe ErlRV 682 BlgNR XXIII. GP, Seite 2 ff) bekannt hatte.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Vermeidung der Insolvenz des Sondervermögens Kärnten und Schaffung umfassenden Rechtsfriedens

Beschreibung des Ziels

Eine Insolvenz soll unterbleiben, da sämtliche Gläubiger (größter Gläubiger ist das Land Kärnten) dadurch erhebliche Schäden zu erwarten hätten. Der Bund ist Gläubiger einerseits von Abgabenschulden, andererseits von Haftungsforderungen. Weitere potenzielle zukünftige langjährige juristische Auseinandersetzungen und die damit verbundenen Kosten für den Bund werden vermieden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Abwenden einer Insolvenz des SvK

Ausgangszustand 2017:

Es besteht akute Insolvenzgefahr für das Sondervermögen Kärnten.

Zielzustand 2021:

Es hat keine Insolvenz des Sondervermögens Kärnten stattgefunden.

Istzustand 2021:

Erfolgte Abwicklung des SvK, Verteilung des Liquidationserlöses und Legung der Schlussrechnung (siehe Bericht Landes-Rechnungshof Kärnten 4/2019, Seiten 92ff). Eine mögliche Insolvenz des Sondervermögens Kärnten wurde abgewendet.

Datenquelle:
Liquidation des SvK durch das Kärntner Landesgesetz LGBl. Nr. 15/2017

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Abschluss eines Vergleichs und in diesem Zusammenhang Leistung einer Abschlagszahlung an den Bund

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Bund verzichtet auf einen Teil seiner Forderungen (Abgabenforderungen, Haftungsforderungen) und erhält im Gegenzug eine Abschlagszahlung.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2017 - 2021
2017
2018
2019
2020
2021

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-572.702

Tsd. Euro

Plan

-572.702

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-572.702

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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-572.702

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Ergebnis

-264.690

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

-76.994

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Erträge

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Ergebnis

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Erträge

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Betrieblicher Sachaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die eingetretenen finanziellen Auswirkungen entsprechen den Planungen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) aus dem Jahr 2017, da das SvK-Verzichtsgesetz die Insolvenz des SvK verhindert hat.

Gesamtbeurteilung

Das Ziel „Vermeidung der Insolvenz des Sondervermögens Kärnten und Schaffung umfassenden Rechtsfriedens „des Vorhabens wurde zur Gänze erfüllt, eine Insolvenz des Sondervermögen Kärnten in Abwicklung (SvK) ist nicht eingetreten. Erhebliche Schäden für Gläubiger (Anmerkung: Der größte Gläubiger ist das Land Kärnten. Der Bund ist Gläubiger von Abgabenschulden und von Haftungsforderungen.) konnten abgewendet werden.

Durch Leistung der vereinbarten Abschlagszahlung wurde eine gesamthafte und abschließende Lösung erreicht, drohende langwierige und komplexe Rechtsstreitigkeiten zwischen Bund und dem Land Kärnten wurden vermieden.

Das Austragen eines solchen Rechtsstreits zwischen dem Bund und einem Bundesland vor einem Zivilgericht hätte – nicht zuletzt durch die enorme mediale Wirkung – einen erheblichen Reputationsschaden der beteiligten öffentlichen Akteure und zudem sehr hohe Verfahrenskosten und Kosten für Rechtsvertreter verursacht. Diese Kosten wären durch Steuergelder zu tragen gewesen.

Durch das Vorhaben wurde vollumfängliche und abschließende Rechtssicherheit hergestellt und das Vertrauen in die öffentlichen Akteure Bund und Land Kärnten nachhaltig gestärkt.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen