Vorhaben
Ökostromförderbeitragsverordnung 2021 gebündelt mit Ökostrompauschale-Verordnung 2021
Ökostromförderbeitragsverordnung 2021 gebündelt mit Ökostrompauschale-Verordnung 2021
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2020
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2021
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Schaffung eines stabilen finanziellen Rahmens für die Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG) für das Jahr 2021
Beschreibung des Ziels
Bei der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien stellt die OeMAG die notwendige „Drehscheibe“ zwischen den Ökostromerzeugern auf der einen Seite und den Stromhändlern auf der anderen Seite dar. Zur Aufrechterhaltung dieses Systems ist es erforderlich, jährlich einen stabilen finanziellen Rahmen für die OeMAG zu schaffen. Umgekehrt ist es erforderlich, die seitens der OeMAG an die Ökostromerzeuger ausbezahlten Förderungen jährlich an die Marktverhältnisse anzupassen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Positive Unternehmensbilanz der Ökostromabwicklungsstelle
Ausgangszustand 2020:
Die Ökostromförderbeitragsverordnung 2020, welche auf Daten aus dem Jahr 2018 basiert, gilt gemäß § 1 der Verordnung lediglich für das Jahr 2020. Die Ökostrompauschale-Verordnung 2018, welche auf Daten aus dem Jahr 2016 basiert, gilt für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Ab 1.1.2021 wäre die Finanzierung der Ökostromabwicklungsstelle somit nicht mehr gesichert.
Zielzustand 2021:
Positive Unternehmensbilanz der Ökostromabwicklungsstelle aufgrund ausreichender und unter anderem auf Grundlage der Ökostromförderbeitragsverordnung 2021 sowie der Ökostrompauschale-Verordnung 2021 an sie geleisteter finanzieller Mittel.
Istzustand 2021:
Im Jahr 2021 waren die Ausgaben für die Vergütungen an die Ökostromanlagenbetreiber zuzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie u.a. durch Einnahmen aus dem Stromverkauf zu Marktpreisen (Stromhandel), Einnahmen aus den Ökostromförderbeiträgen und Ökostrompauschalen sowie Mittel aus vereinnahmten Verwaltungsstrafen, Zinsen veranlagter Mittel sowie aus sonstigen Zuwendungen gedeckt. Dies ergibt sich aus dem vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Auftrag gegebenen Gutachten zum Förderbeitrag 2022, in dem die Ökostromabwicklungsstelle einen Überschuss für 2021 prognostiziert. Dieser Überschuss ist u.a. auf gestiegene Strompreise zurückzuführen, welche deutlich über dem im Zuge des Ökostromförderbeitragsverfahrens zugrundeliegenden, angenommenen Marktpreis für 2021 lagen. Der Geschäftsbericht der Ökostromabwicklungsstelle für 2021 wird im Juni 2022 veröffentlicht. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den vereinnahmten Mitteln und den Mehraufwendungen ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung des Erneuerbaren-Förderbeitrags auszugleichen.
Datenquelle:
Angaben der OeMAG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Festsetzung von Ökostromförderbeiträgen für das Jahr 2021
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Finanzierung der nicht durch Erlöse aus der Ökostromzuweisung und Herkunftsnachweis-Abrechnung gedeckten Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle erfolgt im Wesentlichen (neben der Ökostrompauschale) über den Ökostromförderbeitrag. Dieser ist gemäß § 48 Abs. 2 ÖSG 2012 jährlich im Vorhinein durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erlassen, wobei als Grundlage für die festgesetzten Beiträge Gutachten herangezogen werden, die die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Ökostrommengen und Systemnutzungsentgelttarife berücksichtigen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Festsetzung der Ökostrompauschale für die Jahre 2021 bis Ende 2023
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Ökostrompauschale ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern zu leisten und dient der Abdeckung der zu leistenden Investitionszuschüsse gemäß ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 42 ÖSG 2012. Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale waren bis Ende 2014 unmittelbar durch das Ökostromgesetz 2012 (§ 45) bestimmt. Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen (§ 45 Abs. 4 ÖSG 2012), wobei als Grundlage für die festgesetzten Beiträge Gutachten herangezogen werden, die die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Ökostrommengen und dafür erforderlichen Fördergelder berücksichtigen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Mittel der Ökostromförderung werden aus Zuschlägen zu Netztarifen und dem Verkauf von Ökostrom aufgebracht; es sind keine Bundesmittel vorgesehen. Somit erfolgt die ganze Finanzierung außerbudgetär und belastet den Bundeshaushalt nicht.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Wie in der WFA ausgeführt, kam es in Summe (Ökostromförderbeitrag und Ökostrompauschale) auf allen Netzebenen zu einer Kostenerhöhung gegenüber dem Jahr 2020. Beispielsweise besteht für einen Gewerbebetrieb mit einem angenommenen Jahresverbrauch 100.000 kWh und einer Anschlussleistung von 15 kW pro Zählpunkt auf der Netzebene 7 eine Mehrbelastung von € 150,94. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 1.140.000 kWh und einer Anschlussleistung von 300 kW besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 6 eine Mehrbelastung von € 1.481,11. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 9.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 2.000 kW besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 5 eine Mehrbelastung von € 10.872,14. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 58.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 10.000 kW besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 4 eine Mehrbelastung von € 67.760,95. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 195.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 30.000 kW besteht pro Zählpunkt auf den Netzebenen 1-3 eine Mehrbelastung von € 194.041,00.
Subdimension(en)
- Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen
Auch für Endverbraucher*innen auf der Netzebene 7 (vornehmlich Haushalte) kam es zu einer Erhöhung der Kosten für Ökostromförderbeitrag und Ökostrompauschale. Bei einem angenommenen Jahresverbrauch von 3.500 kWh und einer Anschlussleistung von 4 kW ergab sich kumuliert (Ökostrompauschale und Ökostromförderbeitrag) eine Mehrbelastung von € 14,93 pro Verbraucher*in gegenüber dem Jahr 2020.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.