Vorhaben
Umsetzung der Steuerreform 2015/16 im Pensionsversicherungsrecht
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2016
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016
Nettoergebnis in Tsd. €: 434.792
Vorhabensart: Bundesgesetz
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Gegenfinanzierung Steuerreform
Beschreibung des Ziels
Zusätzliche Mehreinnahmen in der Pensionsversicherung ab dem Jahr 2016 und somit Entlastung der UG 22 durch Maßnahmen im Beitragsbereich
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Kumulierte Mehreinnahmen in der Pensionsversicherung [Mio. €]
Istwert
435Mio. €
Zielzustand
470Mio. €
Datenquelle: StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015
Ziel 2: Ergänzung der Steuerreform im Bereich der Selbstständigen
Beschreibung des Ziels
Schaffung einer Beitragsrückzahlung für Kleinstverdiener im GSVG und BSVG
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Entlastung von selbständigen Kleinstverdienern durch Beitragsrückzahlung
Ausgangszustand 2015:
Derzeit keine Entlastung von selbstständigen Kleinstverdienern im GSVG und BSVG in Form einer Beitragsrückzahlung.
Zielzustand 2021:
Entlastung von selbstständigen Kleinstverdienern in Form einer Beitragsrückzahlung.
Istzustand 2021:
Der Ministerialentwurf wurde nicht in RV (684, XXV. GP) übernommen, sondern durch Senkung der Mindestbeitragsgrundlage ersetzt: §§ 2 Abs. 1 Z 4, 4 Abs. 1 Z 5 bis 7, 6 Abs. 4 Z 1, 7 Abs. 4 Z 3, 25 Abs. 1, 4 und 4a, 25a Abs. 1 und 4 sowie 359 Abs. 4 GSVG sowie durch Beitragsrückerstattungen iZm der neuen Einheitswertefeststellung ersetzt: §§ 24d und 351 Abs. 3 BSVG.
Datenquelle:
StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Harmonisierung nicht-steuerpflichtige und nicht-beitragspflichtige Entgeltbestandteile
Beschreibung des Ziels
Nicht-steuerpflichtige und nicht-beitragspflichtige Entgeltbestandteile sollen harmonisiert werden. Dadurch soll es zu Verwaltungsvereinfachungen für Unternehmen kommen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Harmonisierung von nicht-steuerpflichtigen und nicht-beitragspflichtigen Entgeltbestandteilen
Ausgangszustand 2015:
Es kommt zu keiner Harmonisierung von nicht-steuerpflichtigen und nicht-beitragspflichtigen Entgeltbestandteilen.
Zielzustand 2021:
Es kommt zu einer Harmonisierung von nicht-steuerpflichtigen und nicht-beitragspflichtigen Entgeltbestandteilen.
Istzustand 2021:
Das Vorhaben wurde umgesetzt.
Datenquelle:
StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um € 90,- monatlich im Jahr 2016
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016 ergeben sich Mehreinnahmen für die Pensionsversicherung im Jahr 2016 und für die Folgejahre und somit eine Entlastung der UG 22 in gleicher Höhe. Die außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage führt zu höheren Kontogutschriften und damit ab dem Jahr 2017 zu höheren Neuzugangspensionen, wodurch sich die Mehreinnahmen geringfügig verringern.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Änderung des Kataloges der nicht als Entgelt geltenden Bezüge
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Streichungen aus dem Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge und Angleichungen an einkommensteuerrechtliche Bestimmungen
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung einer Beitragsrückzahlung im GSVG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Versicherten gebührt auf Antrag für das betreffende Veranlagungsjahr, für das keine Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz 1988 zu entrichten war, eine Beitragsrückzahlung im Ausmaß von 50% der für dieses Kalenderjahr entrichteten Beiträge, höchstens jedoch von € 110. Als Nachweis dafür, dass keine Einkommensteuer zu entrichten war, ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
Liegen rückständige Beiträge vor, so ist die Beitragsrückzahlung nicht auszuzahlen, sondern dem Beitragskonto gutzuschreiben.
Die Vollziehung dieser Maßnahme obliegt im übertragenen Wirkungsbereich der SVA der gewerblichen Wirtschaft. Die Aufwendungen für die Beitragsrückzahlung sind bis zum Höchstausmaß von € 45 Mio. p.a. aus Mitteln des Bundesministeriums für Finanzen (UG 16), darüber hinaus aus Mitteln der Krankenversicherung nach dem GSVG zu tragen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung einer Beitragsrückzahlung im BSVG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Versicherten gebührt auf Antrag für das betreffende Veranlagungsjahr, für das keine Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz 1988 zu entrichten war, eine Beitragsrückzahlung im Ausmaß von 50% der für dieses Kalenderjahr entrichteten Beiträge, höchstens jedoch von € 110. Als Nachweis dafür, dass keine Einkommensteuer zu entrichten war, ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
Liegen rückständige Beiträge vor, so ist die Beitragsrückzahlung nicht auszuzahlen, sondern dem Beitragskonto gutzuschreiben.
Die Vollziehung dieser Maßnahme obliegt im übertragenen Wirkungsbereich der SVA der Bauern. Die Aufwendungen für die Beitragsrückzahlung sind bis zum Höchstausmaß von € 15 Mio. p.a. aus Mitteln des Bundesministeriums für Finanzen (UG 16), darüber hinaus aus Mitteln der Krankenversicherung nach dem BSVG zu tragen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Erträge berechnen sich folgendermaßen: Erhöhung der außertourlichen Höchstbemessungsgrundlage um € 90,-.
Die Transferleistungen sind die Mehraufwendungen in der PV die in den Folgejahren durch die außerordentliche Erhöhung der Höchstbemessungsgrundlage entstehen.
Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA war die Aufwertungszahl für das Jahr 2016, mit der die tägliche Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2015 aufzuwerten war, noch nicht fix. Die tatsächliche (um 3 € pro Tag erhöhte) monatliche HBG ergab sich daher für das Jahr 2016 mit 4.860 €, nicht wie in der WFA angenommen mit 4.830 €. Die tatsächliche Höhe der HBG in den Folgejahren weicht von den Annahmen ab, weil sich einerseits bereits im ersten Jahr eine abweichende HBG ergeben hat und weil andererseits in den Folgejahren andere Aufwertungszahlen als angenommen zur Anwendung kamen. Die Aufwertungszahlen beruhten bei Erstellung der WFA auf den zu diesem Zeitpunkt geschätzten Steigerungen der durchschnittlichen Beitragsgrundlagen.
Die Zahl der Fälle wurde für die Evaluierung der „Lohnstufen-Statistik: Beitragspflichtiges Einkommen nach Lohnstufen – Auswertung aus der Versicherungsdatei des Hauptverbandes“ entnommen. Da die Werte der HBG vor Erhöhung bzw. nach Erhöhung nicht genau den Lohnstufengrenzen entsprechen, entspricht die Zahl der Fälle nur näherungsweise den tatsächlichen Fällen. In allen Jahren ist die Zahl der Fälle etwas geringer als in der WFA angenommen.
In Summe ergeben sich daher etwas geringere Mehreinnahmen, in Summe über die Jahre 2016 bis 2020 von r. 31,8 Mio. €, das sind 6,8 % der in der WFA geschätzten Erträge.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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