Vorhaben
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden sowie ein Alterssicherungskommissions-Gesetz erlassen wird (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 – SVÄG 2016)
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017
Nettoergebnis in Tsd. €: -85.989
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Aufschub des Pensionsantritts
Beschreibung des Ziels
Durch Schaffung von Anreizen zum Verbleib im Erwerbsleben nach Erreichen des Regelpensionsalters soll eine Erhöhung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters erreicht werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Schaffung von Anreizen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben
Ausgangszustand 2016:
Derzeit ist keine Halbierung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches auf Alterspension in der Bonusphase vorgesehen.
Zielzustand 2021:
Durch die Halbierung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches auf Alterspension in der Bonusphase ist für den betreffenden Personenkreis der Anreiz für einen freiwilligen längeren Verbleib im Erwerbsleben gegeben.
Istzustand 2021:
Durch die Halbierung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches auf Alterspension in der Bonusphase ist für den betreffenden Personenkreis der Anreiz für einen freiwilligen längeren Verbleib im Erwerbsleben gegeben.
Datenquelle:
SVÄG 2016, BGBl. I Nr. 29/2017
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Reform der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung
Beschreibung des Ziels
Mit dem vorliegenden Entwurf soll durch eine tiefgreifende Umgestaltung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung ein Teil der von der Bundesregierung am 1. März 2016 beschlossenen Maßnahmen unter dem Titel „Reformpfad Pensionen“ umgesetzt werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Einführen einer Alterssicherungskommission
Ausgangszustand 2016:
Zur Beurteilung der langfristigen Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems müssten sowohl die Bundesmittel als Finanzierungsteil für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung als auch die Ausgaben für Ruhegenüsse öffentlich Bediensteter (ohne Eigenbeträge der Versicherten) in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung hat nur die Analyse der Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung zur Aufgabe.
Zielzustand 2021:
Es wird eine neue Alterssicherungskommission eingeführt, die im Vergleich zur Kommission zur langfristigen Pensionssicherung deutlich verkleinert ist. Gleichzeitig werden die Aufgaben der Kommission zu einer Gesamtbetrachtung der Alterssicherung in getrennter Darstellung der Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung und der Pensionen der Beamten und Beamtinnen ergänzt.
Istzustand 2021:
Es wird eine neue Alterssicherungskommission eingeführt, die im Vergleich zur Kommission zur langfristigen Pensionssicherung deutlich verkleinert ist. Gleichzeitig werden die Aufgaben der Kommission zu einer Gesamtbetrachtung der Alterssicherung in getrennter Darstellung der Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung und der Pensionen der Beamten und Beamtinnen ergänzt. Das Vorhaben wurde umgesetzt.
Datenquelle:
SVÄG 2016, BGBl. I Nr. 29/2017
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Vermeidung von Invalidität
Beschreibung des Ziels
Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 wurden Reformmaßnahmen im Invaliditätspensionsrecht beschlossen, die das Ziel verfolgen, vorübergehend arbeitsunfähige Menschen medizinisch und/oder beruflich zu rehabilitieren und wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ ist ein zentraler Ansatz zur Steigerung des faktischen Pensionsantrittsalters. Nach zwei Jahren seit Inkrafttreten der Reformmaßnahmen zeigt sich jedoch, dass erheblicher Handlungsbedarf besteht, um die Wiedereingliederung von vorübergehend arbeitsunfähigen Menschen in den Arbeitsmarkt bestmöglich zu gewährleisten. Personen nach § 255 Abs. 3 ASVG (das sind Personen ohne Berufsschutz) sollen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation unter gewissen Voraussetzungen offen stehen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Einführung einer pensionsvermeidenden beruflichen Rehabilitation aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit
Ausgangszustand 2017:
Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 wurden Reformmaßnahmen im Invaliditätspensionsrecht beschlossen, die das Ziel verfolgen, vorübergehend arbeitsunfähige Menschen medizinisch und/oder beruflich zu rehabilitieren und wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" ist ein zentraler Ansatz zur Steigerung des faktischen Pensionsantrittsalters. Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Reformmaßnahmen zeigt sich jedoch, dass erheblicher Handlungsbedarf besteht, um die Wiedereingliederung von vorübergehend arbeitsunfähigen Menschen in den Arbeitsmarkt bestmöglich zu gewährleisten. Personen nach § 255 Abs.3 ASVG (das sind Personen ohne Berufsschutz) stehen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation derzeit nicht offen.
Zielzustand 2021:
Durch Frühintervention auf Ebene der Krankenversicherungsträger wird Invalidität vermieden. Als neue Pflichtleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührt die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation. Diese beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation stehen auch Personen nach § 255 Abs. 3 ASVG (das sind Personen ohne Berufsschutz) offen, wenn sie zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf bzw. als Angestellte/r innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Stichtag bzw. mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer solchen Erwerbstätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworben haben.
Istzustand 2021:
Die Möglichkeit einer beruflichen Rehabilitation ist geschaffen.
Datenquelle:
SVÄG 2016, BGBl. I Nr. 29/2017
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Vermeidung von Altersarmut
Beschreibung des Ziels
Durch die Schaffung des besonderen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Pensionsberechtigte mit längerem Versicherungsverlauf sollen diese Personen eine höhere Leistung erhalten.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verbesserung im Ausgleichzulagenrecht
Ausgangszustand 2016:
Derzeit spielt die Dauer der Erwerbstätigkeit im Ausgleichszulagenrecht keine Rolle.
Zielzustand 2021:
Durch die vorgeschlagene Verbesserung im Ausgleichszulagenrecht sollen jene Personen eine höhere Leistung erhalten, die zwar einen längeren Versicherungsverlauf aufweisen (nämlich mindestens 30 Beitragsjahre der Erwerbstätigkeit), deren Beitragsgrundlagen auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit jedoch so gering sind, dass ihnen nur eine Pensionsleistung im Bereich des Ausgleichszulagenrichtsatzes gebührt. Für diese lange Zeit hindurch versicherten Erwerbstätigen wird ein besonderer Ausgleichzulagenrichtsatz geschaffen. Reine Hinterbliebenenleistungen sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen.
Istzustand 2021:
Durch die vorgeschlagene Verbesserung im Ausgleichszulagenrecht sollen jene Personen eine höhere Leistung erhalten, die zwar einen längeren Versicherungsverlauf aufweisen (nämlich mindestens 30 Beitragsjahre der Erwerbstätigkeit), deren Beitragsgrundlagen auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit jedoch so gering sind, dass ihnen nur eine Pensionsleistung im Bereich des Ausgleichszulagenrichtsatzes gebührt. Für diese lange Zeit hindurch versicherten Erwerbstätigen wird ein besonderer Ausgleichzulagenrichtsatz geschaffen. Reine Hinterbliebenenleistungen sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen.
Datenquelle:
SVÄG 2016, BGBl. I Nr. 29/2017
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 5: Verbesserung der eigenständigen pensionsrechtlichen Absicherung von Frauen
Beschreibung des Ziels
Durch die Verbesserung der eigenständigen pensionsrechtlichen Absicherung von Frauen soll Altersarmut vermieden werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Berücksichtigung von Versicherungszeiten vor 2005 bei Kindererziehung
Ausgangszustand 2016:
Derzeit werden für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit für den Anspruch auf eine Alterspension nach § 4 Abs. 1 APG grundsätzlich nur Versicherungszeiten berücksichtigt, die ab dem 1. Jänner 2005 erworben wurden. Lediglich Ersatzzeiten der Kindererziehung und bestimmte Pflegezeiten, die mit einer Selbst- oder Weiterversicherung verbunden sind, werden nach § 16 Abs. 3a und 3b APG auch dann für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit berücksichtigt, wenn sie vor dem Jahr 2005 liegen. Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz wurde die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings zwischen Elternteilen eingeführt (§ 14 APG). Derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, kann für die ersten vier Jahre (bei Mehrlingsgeburten in den ersten sechs Jahren) bis zu 50 % seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto jenes Elternteils übertragen lassen, der sich der Kindererziehung widmet, vorausgesetzt, dass dieser Elternteil im Jahr der Übertragung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund der Kindererziehung teilpflichtversichert war. Der Antrag kann bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes gestellt werden.
Zielzustand 2021:
Da sich gezeigt hat, dass insbesondere im Zusammenhang mit Beitragszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, bei nachfolgender Kindererziehung der Bedarf besteht, auch diese Zeiten für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach dem APG zu berücksichtigen, sollen künftig sämtliche Versicherungszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, für die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung für die reguläre Alterspension nach dem APG herangezogen werden. Die Übertragung von Teilgutschriften soll von derzeit bis zu vier Jahren (Mehrlingsgeburten: fünf Jahren) auf bis zu sieben Jahre pro Kind ausgeweitet werden, wobei eine Gesamtobergrenze von maximal 14 Übertragungen pro Elternteil eingeführt werden soll. Der Antrag auf Übertragung soll sodann bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes gestellt werden können.
Istzustand 2021:
Da sich gezeigt hat, dass insbesondere im Zusammenhang mit Beitragszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, bei nachfolgender Kindererziehung der Bedarf besteht, auch diese Zeiten für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach dem APG zu berücksichtigen, sollen künftig sämtliche Versicherungszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, für die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung für die reguläre Alterspension nach dem APG herangezogen werden. Die Übertragung von Teilgutschriften soll von derzeit bis zu vier Jahren (Mehrlingsgeburten: fünf Jahren) auf bis zu sieben Jahre pro Kind ausgeweitet werden, wobei eine Gesamtobergrenze von maximal 14 Übertragungen pro Elternteil eingeführt werden soll. Der Antrag auf Übertragung soll sodann bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes gestellt werden können.
Datenquelle:
SVÄG 2016, BGBl. I Nr. 29/2017
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 6: Entlastung der Dienstgeber
Beschreibung des Ziels
Derzeit haben die Dienstgeber für Aushilfskräfte einen Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,3 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Dieser soll drei Jahre lang in bestimmten Fällen entfallen und aus Mitteln der Unfallversicherung getragen werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Unfallversicherungsbeiträge für Aushilfskräfte werden von der Unfallversicherung getragen
Ausgangszustand 2016:
Derzeit haben die Dienstgeber für Aushilfskräfte einen Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,3 % der Beitragsgrundlage zu entrichten.
Zielzustand 2021:
Der Unfallversicherungsbeitrag für Aushilfskräfte soll drei Jahre lang in bestimmten Fällen nicht mehr vom Dienstgeber, sondern aus Mitteln der Unfallversicherung getragen werden.
Istzustand 2021:
Für Aushilfskräfte, die neben der Aushilfstätigkeit in einem die Vollversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis stehen und die geringfügige Aushilfstätigkeit noch nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr ausgeübt haben sowie bei einem Dienstgeber tätig sind, der an noch nicht mehr als 18 Tagen im jeweiligen Kalenderjahr Personen als Aushilfskräfte geringfügig beschäftigt hat, werden sämtliche Beiträge und die (Land)Arbeiterkammerumlage drei Jahre lang vom Dienstgeber einbehalten und abgeführt.
Datenquelle:
SVÄG 2016, BGBl. I Nr. 29/2017
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 7: Entfall der nachträglichen Beitragsvorschreibung für Aushilfskräfte
Beschreibung des Ziels
Die pauschalierten Dienstnehmerbeiträge einschließlich der Arbeiterkammerumlage für fallweise beschäftigte Aushilfskräfte, die in einem Vollversicherungsverhältnis stehen, sollen unter gewissen Voraussetzungen vom Dienstgeber einbehalten und abgeführt werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Beiträge für Aushilfskräfte werden vom Dienstgeber einbehalten und abgeführt
Ausgangszustand 2016:
Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag gemäß § 53a Abs. 3 ASVG zu entrichten. Derzeit werden die pauschalierten Dienstnehmerbeiträge für vollversicherte Aushilfskräfte den Aushilfskräften im Folgejahr vorgeschrieben.
Zielzustand 2021:
Für Aushilfskräfte, die neben der Aushilfstätigkeit in einem die Vollversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis stehen und die geringfügige Aushilfstätigkeit noch nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr ausgeübt haben sowie bei einem Dienstgeber tätig sind, der an noch nicht mehr als 18 Tagen im jeweiligen Kalenderjahr Personen als Aushilfskräfte geringfügig beschäftigt hat, werden sämtliche Beiträge und die (Land)Arbeiterkammerumlage drei Jahre lang vom Dienstgeber einbehalten und abgeführt.
Istzustand 2021:
Für Aushilfskräfte, die neben der Aushilfstätigkeit in einem die Vollversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis stehen und die geringfügige Aushilfstätigkeit noch nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr ausgeübt haben sowie bei einem Dienstgeber tätig sind, der an noch nicht mehr als 18 Tagen im jeweiligen Kalenderjahr Personen als Aushilfskräfte geringfügig beschäftigt hat, werden sämtliche Beiträge und die (Land)Arbeiterkammerumlage drei Jahre lang vom Dienstgeber einbehalten und abgeführt.
Datenquelle:
SVÄG 2016, BGBl. I Nr. 29/2017
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 8: Harmonisierung des durch geringfügig Beschäftigte zu tragenden Pauschalbeitrages
Beschreibung des Ziels
Die im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, vorgenommene Harmonisierung der Beiträge (der durch den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin zu tragende Beitragsteil soll sich in der Höhe bei Arbeitern/Arbeiterinnen von jenem bei Angestellten nicht unterscheiden) soll hinsichtlich des Pauschalbeitrages für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, nachvollzogen werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Einheitlicher Pauschalbetrag in der Krankenversicherung
Ausgangszustand 2016:
Der auf die Krankenversicherung entfallende Beitragsteil für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, beträgt für Angestellte 3,40 % und für alle anderen Personen 3,95 %.
Zielzustand 2021:
Anpassung des auf die Krankenversicherung entfallenden Pauschalbeitrages auf 3,87 % einheitlich für alle Personengruppen.
Istzustand 2021:
Anpassung des auf die Krankenversicherung entfallenden Pauschalbeitrages auf 3,87 % einheitlich für alle Personengruppen.
Datenquelle:
SVÄG 2016, BGBl. I Nr. 29/2017
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 9: Finanzierung des Hanusch-Krankenhauses
Beschreibung des Ziels
Da das Hanusch-Krankenhaus als allgemeines Krankenhaus sämtlichen Versicherten für Leistungen offensteht und der gesamten Sozialversicherung als Referenzkrankenhaus für den medizinischen Fortschritt dient, wurde im Rahmen des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2012 festgelegt, dass der Beitrag für den Betrieb dieser Krankenanstalt im Rahmen der von den Trägern der Sozialversicherung zu tragenden Beiträge für die Krankenanstaltenfinanzierung geleistet wird. Dies erfolgt in der Weise, dass die Wiener Gebietskrankenkasse hinsichtlich ihrer Zahlungen an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f Abs. 11 ASVG) entlastet wird (Entlastung der Wiener Gebietskrankenkasse im Ausmaß von jährlich 26 Millionen Euro) und die übrigen teilnehmenden Versicherungsträger dadurch im Verhältnis ihrer bisherigen Zahlungen belastet werden.
Diese Regelung ist allerdings befristet und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2020 (§ 665 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG). Im Hinblick darauf, dass die Gründe für die Berücksichtigung des Finanzierungsanteils des Hanusch-Krankenhauses als Sachleistung über den 31. Dezember 2020 hinaus unverändert weiter bestehen, ist nunmehr vorgesehen, dass die gegenständliche Regelung unbefristet gelten soll.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Aufteilung der Finanzierungskosten auf die Gebietskrankenkassen
Ausgangszustand 2016:
Die Regelung der Verteilung der anteiligen Finanzierungskosten des Hanusch-Krankenhauses auf die Gebietskrankenkassen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
Zielzustand 2021:
Die Regelung der Verteilung der anteiligen Finanzierungskosten des Hanusch-Krankenhauses auf die Gebietskrankenkassen endet nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2020 und gilt unbefristet weiter.
Istzustand 2021:
Die Regelung der Verteilung der anteiligen Finanzierungskosten des Hanusch-Krankenhauses auf die Gebietskrankenkassen endet nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2020 und gilt unbefristet weiter.
Datenquelle:
SVÄG 2016, BGBl. I Nr. 29/2017
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Halbierung der Beitragslast bei Aufschub des Pensionsantritts
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Wenn die Alterspension nach Erreichung des Regelpensionsalters trotz Erfüllung der Wartezeit bzw. der Mindestversicherungszeit in der Bonusphase (drei Jahre nach Erreichen des Regelpensionsalters) nicht in Anspruch genommen wird, sollen künftig – zusätzlich zum bereits bestehenden „Aufschubbonus“ von 4,2 % der Leistung pro Jahr – Anreize für das Weiterarbeiten nach Erreichung des Regelpensionsalters durch Reduzierung der Beitragslast geschaffen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung einer Alterssicherungskommission
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es wird eine neue Alterssicherungskommission eingeführt, die im Vergleich zur Kommission zur langfristigen Pensionssicherung deutlich verkleinert ist. Gleichzeitig werden die Aufgaben der Kommission um eine Gesamtbetrachtung der Alterssicherung in getrennter Darstellung der Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung und der Pensionen der Beamten und Beamtinnen ergänzt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ soll effektiver gestaltet werden. Der Fokus soll stärker auf Festigung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse und der Reintegration in den Arbeitsmarkt liegen. Ein zentraler Aspekt ist es, Invalidität durch Frühintervention auf Ebene der Krankenversicherungsträger zu vermeiden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz bei längerem Versicherungsverlauf
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In Hinkunft soll für alleinstehende Pensionsberechtigte, die einen längeren Versicherungsverlauf – nämlich mindestens 30 Beitragsjahre der Erwerbstätigkeit – aufweisen, ein besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz gelten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Neuregelung der Mindestversicherungszeit nach dem APG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In Hinkunft sollen für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach dem APG alle Versicherungszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, berücksichtigt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Abfuhr der Dienstnehmerbeiträge für Aushilfskräfte durch den Dienstgeber
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Für Aushilfskräfte, die neben der Aushilfstätigkeit in einem die Vollversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis stehen und die geringfügige Aushilfstätigkeit noch nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr ausgeübt haben sowie bei einem Dienstgeber tätig sind, der an noch nicht mehr als 18 Tagen im jeweiligen Kalenderjahr Personen als Aushilfskräfte geringfügig beschäftigt hat, sind sämtliche Beiträge und die (Land)Arbeiterkammerumlage vom Dienstgeber zu entrichten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erweiterung der Möglichkeiten zum freiwilligen Pensionssplitting
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Möglichkeiten zum freiwilligen Pensionssplitting sollen erweitert werden, indem die Übertragungsmöglichkeit von Teilgutschriften von derzeit vier (bei Mehrlingsgeburten fünf) auf bis zu sieben Jahre pro Kind ausgeweitet wird. Gleichzeit soll eine Gesamtobergrenze von maximal 14 Übertragungen pro Elternteil eingeführt werden. Der Antrag soll bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes gestellt werden können.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung des auf die Krankenversicherung entfallenden Pauschalbeitrages für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der auf die Krankenversicherung entfallende Pauschalbeitrag für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, soll 3,87% einheitlich für alle Personengruppen betragen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für Aushilfskräfte
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,3 % der Beitragsgrundlage, den Dienstgeber von Aushilfskräften derzeit zu leisten haben, soll in bestimmten Fällen entfallen. Die Beiträge zur Unfallversicherung sollen in diesen Fällen aus Mitteln der Unfallversicherung getragen werden. Das vorgeschlagene Modell soll drei Jahre lang für maximal 18 Aushilfstage pro Dienstnehmer/in gelten, wenn der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage Personen geringfügig beschäftigt hat.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verlängerung der Verteilung der Finanzierungskosten für das Hanusch-Krankenhaus auf alle Gebietskrankenkassen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Diese Regelung zur Finanzierung des Hanusch-Krankenhauses ist befristet und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2020 (§ 665 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG). Im Hinblick darauf, dass die Gründe für die Berücksichtigung des Finanzierungsanteils des Hanusch-Krankenhauses als Sachleistung über den 31. Dezember 2020 hinaus unverändert weiter bestehen, ist nunmehr vorgesehen, dass die gegenständliche Regelung unbefristet gelten soll.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Jahr 2017 2018 2019 2020 2021
Erträge: Halbierung Beitragslast 16.789.058,47 23.807.125,56 25.680.969,64 26.794.407,24 26.794.407,24
Aufwendungen:
besondere AZ-Richtlinie Alleinstehende 29.658.007,00 29.457.004,00 30.309.496,00 – –
Maßnahmen berufliche Rehabilitation 2.683.146,53 3.577.645,04 3.157.718,96 2.453.755,76 2.453.755,76
Mindestversicherungszeit APG 3.275.127,00 10.621.505,06 18.723.224,11 28.611.987,37 40.871.782,92
Transferaufwendung 35.616.280,53 43.656.154,10 52.190.439,07 31.065.743,13 43.325.538,68
Aufgrund der Vereinheitlichung des Beitragssatzes hat die Krankenversicherung Mehreinnahmen von jährlich rd. 390 Tausend Euro, wobei die Fallanzahl und die Summe der Beitragsgrundlagen im jeweiligen Jahr variabel sind.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Die Abfuhr der Dienstnehmerbeiträge für Aushilfskräfte durch den Dienstgeber wurde rechtlich umgesetzt.
Subdimension(en)
- Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)
Die Belastung der UG 22 durch die Inanspruchnahme der beruflichen Rehabilitation beträgt zwischen 2,5 Mio. € bis 3,6 Mio. € jährlich.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.