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Vorhaben

Novelle zum Schülerbeihilfengesetz 1983

Novelle zum Schülerbeihilfengesetz 1983

2016
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Für das Verfahren zur Abwicklung des Schülerbeihilfengesetzes existiert bereits seit mehreren Jahren eine IT-Infrastruktur (SHB-Online). Allerdings ist bei diesem Verfahren im Vorfeld der Bescheiderstellung ein sehr hoher Anteil nicht automatisierter Verfahrensschritte notwendig.

Sowohl die Erfahrungen mit dem bisherigen Schülerbeihilfeverfahren selbst, als auch das Ergebnis des BürgerInnen-Projekts des BMF, initiiert zur Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern in behördlichen Verfahren sowie eine Empfehlung des Rechnungshofes (RH-Bericht GZ 860.118/002-181/11), legten eine Weiterentwicklung des SHB-Online-Verfahrens im Sinne eines modernen E-Government-Verfahrens nahe. Insbesondere der Rechnungshof führt hier als Vorbild für ein solches Verfahren das Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz an. In Stipendienverfahren wurde ein äußerst hoher Grad der Automatisierung erreicht und damit auch sehr hohe Kundenzufriedenheit.

Insbesondere die Übermittlung von Nachweisen auf elektronischem Wege soll die Bürgerinnen und Bürger von der Informationspflicht (Vorlegen von kopierten Nachweisen) entlasten. Es soll aber auch gleichzeitig das Verfahren beschleunigen, da gerade die Nachforderung unvollständiger Anträge alle Verfahren verzögern, indirekt auch jene, in denen die Anträge gleich vollständig mit den erforderlichen Nachweisen vorgelegt wurden.

Zu diesem Zweck ist eine gesetzliche Ermächtigung zur Datenübermittlung erforderlich, die mit der Novelle umgesetzt werden soll. Das Studienförderungsgesetz diente hierbei als Vorlage. Dessen Bestimmungen zur Ermöglichung dieser automationsunterstützten Übermittlung wurden im wesentlichen für das Schülerbeihilfengesetz adaptiert.

Nicht nur Einsparungen durch eine Beschleunigung des Verfahrens sind bei der Umsetzung zu erzielen, sondern auch ein großer Schritt Richtung Verwaltungsvereinfachung, beides auch im Hinblick darauf, dass über SHB-Online auch die Verfahren zur Ermäßigung des Betreuungsbeitrages (und ev. Nächtigung) abgewickelt werden. Durch die Verwirklichung des Zieles, die Nachmittagsbetreuungen auszubauen, werden auch diese Verfahren drastisch zunehmen. Auch die Unterstützungen für Schulveranstaltungen (Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes) laufen über SHB-Online. Beides wird in Folge von den datenschutzrechtlichen Ermächtigungen profitieren, die dann jeweils in der Verordnung bzw. den Richtlinien für die Schulveranstaltungen als Grundlage dienen werden.

Ein weiterer Schritt zur Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die weitere Automatisierung ist die Deregulierung. Es soll die Voraussetzung des Notendurchschnitts für den günstigen Schulerfolg wegfallen ebenso wie jene, dass die Schulstufe nicht wiederholt worden sein darf.

Diese Vereinfachung (Abschaffung des Notendurchschnitts) wurde im Studienförderungsgesetz bereits 1996 vollzogen. Bei gleichzeitiger Abschaffung des Erhöhungsbetrages für ausgezeichneten Schulerfolg ist dies aufkommensneutral.

Die Schülerbeihilfen sollen in prekären finanziellen Situationen den Familien bei der Ausbildung ihrer Kinder helfen. Die Beihilfe hat keinerlei Einfluss auf die Leistung der Schülerinnen und Schüler. Im Gegenteil: Statistisch gesehen sind immer mehr Nachhilfestunden nötig, sodass gerade Kinder in momentanen Leistungstief erhöhten Finanzbedarf haben.

Sieht man die Erhöhung wegen ausgezeichnetem Schulerfolg als „Belohnung“ an, so müsste dies auch nichtbedürftigen Schülerinnen und Schülern zustehen.
Gleichzeitig fällt ein äußerst hoher Verwaltungsaufwand (Feststellung des Notendurchschnitts bzw. der Schulstufenwiederholung) weg.

Die Abschaffung des Notendurchschnitts bzw. der Nicht-Schulstufenwiederholung als Voraussetzung für eine Gewährung einer Schülerbeihilfe wurde zudem von vielen Interessensorganisationen (Ländervertreter, Caritas, AK, Eltern etc.) gefordert, sieht sich also einer breiten Zustimmung in der Bevölkerung gegenüber.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Erhöhung der Kundenorientierung durch geringere Durchlaufzeiten und Automatisierung der Nachweisabfrage

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Automatisierung der Nachweisabfrage

Ausgangszustand 2013:

Zahl der Anträge 2012/13 nach dem bisherigen Antragsverfahren

Zielzustand 2016:

Zahl der Anträge 2015/16 im optimierten Verfahren

Istzustand 2016:

Die rechtlichen Voraussetzungen zur automatisierten Nachweisabfrage wurden durch die Novelle des Schülerbeihilfengesetzes 1983 geschaffen sowie die technische Umsetzung vorbereitet. Das Projekt MONA (Modul zur Online-Nachweis-Abfrage) wurde gestartet. Dieses umfasst die Weiterentwicklung und Erneuerung der bereits bestehenden IT-Anwendung zur Bearbeitung der Verfahren im Bereich der Schülerbeihilfen. Kern des Projektes ist die automationsunterstützte Abfrage der zur Berechnung notwendigen Daten des maßgeblichen Personenkreises. Derzeit erfolgt die Programmierung der neuen IT-Module. Nachdem das optimierte Verfahren SHB-MONA aufgrund weiterer Faktoren, auf die die Änderung des Schülerbeihilfengesetzes keine Einwirkung hat, noch nicht produktiv gesetzt wurde, liegt - entgegen der Annahme bei Erstellung der WFA zum Zeitpunkt der Novelle, keine Zahl an Anträgen im optimierten Verfahren vor und wurde der Zielerreichungsgrad daher als überwiegend erreicht beurteilt.

Datenquelle:
BMB / BRZ, SHB-Online

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 2: Zugangserleichterungen zu Schülerbeihilfen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anteil der stattgegebenen Anträge 2015/16 an der Gesamtanzahl der Einreichungen [%]

Istwert

79,7

%

Zielzustand

79,1

%

Datenquelle: BMB / BRZ, SHB-Online


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Hinaufsetzen der Altersgrenze von 30 bzw. max. 35 auf 35 bzw. max. 40 Jahre.

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Da die Lebensspanne der beruflichen Tätigkeit immer länger wird, ist auch die Altersgrenze, bis zu der eine schulische Um- oder Neuorientierung, bzw. Weiterbildung (z.B. nach Kindererziehungszeiten) finanziell unterstützt wird, anzuheben. Dadurch wird es auch diesem Personenkreis ermöglicht, eine höhere Bildung zu erwerben mit all den positiven volkswirtschaftlichen Konsequenzen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Keine Leistungsabhängigkeit für die Gewährung der Beihilfen

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es besteht kein Zusammenhang zwischen Gewährung von Beihilfen und Schulleistungen. Die Beihilfen sollen den durch den Besuch von mittleren und höheren Schulen verursachten höheren finanziellen Aufwand für Familien in Fällen sozialer Bedürftigkeit abfedern. Eine Knüpfung der Beihilfe bzw. Beihilfenhöhe an Schulerfolge (ob positiv oder negativ) entspricht nicht der Wirkungssteuerung. Die Abschaffung wird von breiten Schichten der Bevölkerung (repräsentiert durch Institutionen wie Elternvertreter, Arbeiterkammer, Caritas etc.) schon seit langem gefordert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Keine Leistungsabhängigkeit der Höhe der Beihilfen

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Eine Knüpfung der Beihilfe bzw. Beihilfenhöhe an Schulerfolge (ob positiv oder negativ) entspricht nicht der Wirkungssteuerung. Die Abschaffung wird von breiten Schichten der Bevölkerung (repräsentiert durch Institutionen wie Elternvertreter, Arbeiterkammer, Caritas etc.) schon seit langem gefordert. Sieht man die Erhöhung wegen ausgezeichnetem Schulerfolg als „Belohnung“ an, so müsste dies auch nichtbedürftigen Schülerinnen und Schülern zustehen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Berücksichtigung der Waisenpension bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei der besonderen Schulbeihilfe

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Waisenpension wird zwar bei der Beurteilung der Bedürftigkeit hinsichtlich Schul- und Heimbeihilfe herangezogen, wurde aber bei der besonderen Schulbeihilfe vergessen. Dies soll nun nachgeholt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Automatisierung des Verfahrens zur Gewährung von Schülerbeihilfen.

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Vorbereitung für eine gesetzmäßige Umsetzung eines E-Government-Projektes. Die technische Umsetzung und Testung kann nur aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung zur Datenübermittlung erfolgen.
– Hinweis auf automationsunterstützte Datenübermittlung, bei der die Beibringung der Nachweise durch Parteien entfallen kann.
– Verordnungsermächtigung zum Start der Durchführung des elektronischen Verfahrens. Inhalt ist die Beschreibung der Daten(welche Daten aus welchem Zeitraum), der Beginn und die konkrete Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs.
– Diverse datenschutzrechtliche Ermächtigungen und Verpflichtungen (ähnlich dem Studienförderungsgesetz), die Voraussetzung für die automatisierte Datenübermittlung sind.
– Ermächtigung zur amtswegigen Berichtigung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung
– Bevorzugung der automationsunterstützten Datenübertragung im Schülerbeihilfenverfahren (wie im Studienförderungsgesetz)

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Wegfall der Voraussetzung, dass die gleiche Schulstufe noch nicht besucht wurde

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Dies entspricht ebenso wie der Wegfall des Notendurchschnitts dem Grundsatz, dass die Beihilfe nicht leistungsabhängig sein soll. Auch diese Maßnahme fördert einen breiteren Zugang zur Bildung. Schulstufenwiederholungen und Notendurchschnitt sind keine zuverlässigen Indikatoren für persönliche Leistungsschwächen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2013 - 2016
2013
2014
2015
2016

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Tsd. Euro

Plan

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Erträge

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Plan

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Bei der Planung wurde angenommen, dass die finanziellen Auswirkungen der Erhöhung der Zahl an Beihilfenempfängern durch den Wegfall von Ablehnungsgründen und jene der Abschaffung der Erhöhung wegen ausgezeichneten Schulerfolges und gewisser außerordentlicher Unterstützungen einander ausgleichen und das Vorhaben daher kostenneutral sei. Ein Vergleich der Zahlungen für Schülerbeihilfen in einem Zeitraum vor und nach dem Inkrafttreten ergibt eine Abweichung von 0,29%, was diese Annahme bestätigt.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Kinder und Jugend
Gesamtwirtschaft
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Kinder und Jugend

Subdimension(en)

  • Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)

Durch das Vorhaben wurde die Wirkungsdimension im Bereich des Schutzes sowie der Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre) insofern berührt, als mit der Gesamtnovelle des Schülerbeihilfengesetzes 1983 der Zugang zur Bildung erhöht wurde. Diese wesentliche Auswirkung schlägt sich – natürlich immer unter Mitberücksichtigung anderer, v. a. gesellschaftlicher Faktoren – in der gestiegenen Zahl der positiv erledigten Anträge auf Schul- und/oder Heimbeihilfe nieder.

Gesamtbeurteilung

Durch die Novelle des Schülerbeihilfengesetzes 1983 sollte einerseits die Kundenorientierung durch geringere Durchlaufzeiten und Automatisierung der Nachweisabfrage erzielt werden (1) sowie eine Zugangserleichterung zu Schülerbeihilfen geschaffen werden (2).

Ad 1.) Die rechtlichen Voraussetzungen zur automatisierten Nachweisabfrage, soweit sie mit der Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983 abgedeckt werden können, wurden geschaffen sowie die technische Umsetzung vorbereitet. Das Projekt MONA (Modul zur Online-Nachweis-Abfrage) wurde gestartet. Dieses umfasst die Weiterentwicklung und Erneuerung der bereits bestehenden IT-Anwendung zur Bearbeitung der Verfahren im Bereich der Schülerbeihilfen. Kern des Projektes ist die automationsunterstützte Abfrage der zur Berechnung notwendigen Daten des maßgeblichen Personenkreises. Nachdem das optimierte Verfahren SHB-MONA aufgrund weiterer Faktoren, auf die die Änderung des Schülerbeihilfengesetzes keine Einwirkung hat, noch nicht produktiv gesetzt wurde, liegt – entgegen der Annahme bei Erstellung der WFA zum Zeitpunkt der Novelle – keine Zahl an Anträgen im optimierten Verfahren vor und wurde die Wirkung des Zieles daher als überwiegend erreicht beurteilt.

Ad 2.) Die Zugangserleichterung zu Schülerbeihilfen wurde insofern geschaffen, als die Altersgrenze im Schülerbeihilfengesetz 1983 angehoben sowie die Voraussetzung des günstigen Schulerfolges aufgehoben wurde. Zur Erreichung des genannten Zieles wurde darüber hinaus jene gesetzliche Bestimmung aufgehoben, nach der eine Schulstufenwiederholung den Beihilfenanspruch hindert. Gleichbehandlung wurde insofern erzielt, als bei der Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nunmehr, wie in den anderen Schülerbeihilfenverfahren ebenfalls, eine allfällige Waisenpension zu berücksichtigen ist.

Die Zielerreichung kann hier einerseits durch das Ansteigen der Anträge auf Schülerbeihilfen in Zusammenhalt mit dem Abnehmen der Anträge auf außerordentliche Schülerunterstützungen festgestellt werden. Zudem wird auch ein Ansteigen der positiv erledigten Anträge erkennbar.

Der Anstieg der Anträge sowie der positiv erledigten Verfahren kann dabei einerseits auf diese Faktoren zurückgeführt werden. Aufgrund der Komplexität der Schülerbeihilfenverfahren, insbesondere der zahlreichen weiteren Faktoren, die die Zahl der Anträge sowie den Ausgang der Verfahren bestimmen, ist ein konkretes Zurückführen auf einzelne ausschlaggebende Maßnahmen in diesem Bereich nur schwer möglich.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen