Vorhaben
Förderung von Lohnnebenkosten für innovative Start-ups
Förderung von Lohnnebenkosten für innovative Start-ups
Vorhaben teilweise erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017
Nettoergebnis in Tsd. €: -7.047
Vorhabensart: Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Das Förderungsprogramm schafft Anreize zur Gründung oder Ansiedelung von innovativen Start-ups in Österreich
Beschreibung des Ziels
Durch die Vergabe von nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) wird das Wachstum von innovativen Start-ups in der schwierigen Aufbauphase erleichtert. Ebenso wird die Finanzierungsbasis in dieser Phase verbreitert und dadurch werden Anreize zur Gründung und/oder Ansiedlung von innovativen Start-ups geschaffen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Förderung innovativer Start-ups (Arbeitergeberunternehmen) [Anzahl]
Istwert
259Anzahl
Zielzustand
1.685Anzahl
Datenquelle: aws
Ziel 2: Innovative Start-ups werden finanziell entlastet
Beschreibung des Ziels
Innovative Start-ups sind deutlich beschäftigungsintensiver als traditionelle Gründungsvorhaben. Als Innovationstreiber greifen sie zudem auf die Kenntnisse und Erfahrungen von qualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zurück. Die daraus resultierenden Personalkosten stellen einen überproportionalen finanziellen Belastungsfaktor dar, der die Erfolgsaussichten innovativer Start-ups schmälert.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Unterstützte innovative Start-ups [Anzahl]
Istwert
280Anzahl
Zielzustand
2.244Anzahl
Datenquelle: aws
Ziel 3: Schaffung neuer, qualifizierter Arbeitsplätze in zukunftsträchtigen Wirtschaftszweigen
Beschreibung des Ziels
Innovative Start-ups schaffen bereits im ersten Jahr ihrer Gründung mehr als 2 Jobs und sind damit deutlich beschäftigungsintensiver als die Masse der Neugründungen.
Die Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) werden über einen Zeitraum von max. 3 Jahren für die ersten 3 Arbeitsplätze gefördert. Zur Vermeidung von Schwelleneffekten schmilzt die Förderung jährlich um 1/3 ab. Im ersten Jahr der Begünstigung werden daher 100% der Dienstgeberbeiträge ersetzt, im zweiten Jahr 2/3 und im dritten Jahr 1/3.
Durch diese Entlastung bei den Dienstgeberbeiträgen wird die Schaffung weiterer Arbeitsplätze erleichtert.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Geschaffene geförderte Arbeitsplätze [Anzahl]
Istwert
749Anzahl
Zielzustand
6.634Anzahl
Datenquelle: aws
Ziel 4: Die geförderten Start-ups begründen Normal- oder Teilzeitarbeitsverhältnisse für tendenziell längerfristige Arbeitsverhältnisse
Beschreibung des Ziels
Durch diese Förderung werden nur solche Arbeitsverhältnisse unterstützt, die in voller Höhe beitragspflichtig sind und allen arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegen, daher die Einschränkung auf Normal- und Teilzeitarbeitsverhältnisse über der Geringfügigkeitsgrenze. Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich förderungsfähig, die Mindestbeschäftigungsdauer von drei Monaten stellt jedoch sicher, dass tendenziell längerfristige Arbeitsverhältnisse gefördert werden (Vermeidung von Praktikumsverhältnissen).
Dabei orientiert sich die aws sinngemäß an der Bundesrichtlinie „Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen“ des Arbeitsmarktservice (AMS).
Vor diesem Hintergrund weisen die geförderten Unternehmen zum Evaluierungszeitpunkt einen durchschnittlich geringeren Anteil prekärer Arbeitsverhältnisse auf.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verbesserung der Beschäftigungsverhältnisse in heimischen Start-ups
Ausgangszustand 2015:
Wie Studien belegen, befindet sich bei einem Großteil der heimischen Start-ups zumindest eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis mit hohem Prekaritätspotenzial (vgl. European Startup Monitor, Country Report Austria 2015).
Zielzustand 2022:
Die geförderten Start-ups beschäftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorwiegend in vollversicherungspflichtigen und unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen. Die erforderliche Datenbasis zum Ausgangs- und Zielzustand kann im Rahmen einer stichprobenartigen Erhebung unter geförderten Unternehmen rückblickend ermittelt werden.
Istzustand 2022:
Es wurden ausschließlich vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse eingegangen. Nicht alle Beschäftigungsverhältnisse waren unbefristet.
Datenquelle:
aws
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Förderung von Lohnnebenkosten um das Wachstum von innovativen Start-ups zu erleichtern und um einen Beschäftigungsimpuls zu setzen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ziel der Lohnnebenkostenförderung ist es, durch die Vergabe von nicht rückzahlbaren Zuschüssen das Wachstum von innovativen Start-ups zu erleichtern und einen Beschäftigungsimpuls in neu gegründeten Unternehmen zu setzen.
Mit Förderung von Lohnnebenkosten von innovativen Start-ups werden die nachstehend aufgelisteten operativen Ziele verfolgt:
– Das Förderungsprogramm schafft Anreize zur Gründung oder Ansiedelung von innovativen Start-ups in Österreich.
– Innovative Start-ups werden finanziell entlastet und positionieren sich aufgrund der Förderungsbestimmungen als attraktive Arbeitgeber für qualifizierte Arbeitskräfte. Der daraus resultierende Wissenstransfer steigert in Verbindung mit dem größeren finanziellen Spielraum die Erfolgsaussichten für heimische Start-ups.
– Das Förderungsprogramm trägt zur Schaffung neuer qualifizierter Arbeitsplätze in zukunftsträchtigen Wirtschaftszweigen bei.
– Die geförderten Start-ups begründen Normal- oder Teilzeitarbeitsverhältnisse über der Geringfügigkeitsgrenze.
Förderungsfähige Unternehmen:
Sie verfügen über einen Sitz oder eine Betriebstätte in Österreich und erfüllen zum Zeitpunkt der Förderungszusage die Kriterien eines innovativen Start-ups:
– Die Unternehmensgründung erfolgte maximal fünf Jahre vor Antragstellung, wobei als Gründungsdatum die erstmalige Eintragung ins Firmenbuch (protokollierte Unternehmen) oder der Tag der Entstehung der Gewerbeberechtigung (nicht protokollierte Unternehmen) herangezogen wird.
– Das Unternehmen ist ein kleines Unternehmen gemäß Definition der Europäischen Union.
– Das Unternehmen ist mit seiner Technologie oder seinem Geschäftsmodell innovativ und weist ein signifikantes Wachstum auf bzw. lässt dieses erwarten.
Die Kriterien Innovation und Wachstum sind jedenfalls erfüllt, wenn das Unternehmen in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung eine Förderungszusage der Austria Wirtschaftsservice GmbH oder der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH für eines der nachstehend angeführten Forschungs- oder Innovationsprogramme erhalten hat.
Forschungs- und Innovationsprogramme:
– aws PreSeed
– aws Seedfinancing
– aws Social Business Call
– aws Innovative Service Call
– aws Impulse XS
– aws Impulse XL
– aws License.IP
– aws IP.Finanzierung
– aws erp-Technologieprogramm
– aws Garantie F&EI
– aws Double Equity
– aws JumpStart
– aws Gründerfonds
– aws Business Angel Fonds
– FFG-Förderungen für unternehmensbezogene Forschungs- und Innovationsprojekte
In allen anderen Fällen werden Innovation und Wachstum gemäß dem nachstehenden Kriterienkatalog im Antragsverfahren auf Einzelfallbasis geprüft.
Innovationskriterien:
Ein Unternehmen gilt als innovativ, sobald es eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt. Die Fragestellungen orientieren sich inhaltlich am Innovationsbegriff des Oslo Manual (gemeinsame Publikation der OECD und Eurostat).
– Liegt eine Produkt- oder Serviceinnovation vor?
– Werden durch Weiterentwicklungen von Produkten oder Dienstleistungen neue Einsatzgebiete oder Märkte erschlossen?
– Liegt eine Prozessinnovation vor?
– Liegen unternehmensrelevante Schutzrechte in Form von Patenten vor?
Wachstumskriterien:
Wachstum definiert sich über die Mitarbeiter/innen- und/oder Umsatzzahlen des Start-ups. Ein stark wachsendes Unternehmen beschäftigt demnach überproportional viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. ist aufgrund des Geschäftskonzeptes in der Lage überdurchschnittlich hohe Umsatzzuwächse zu erzielen. Als Grundlage für die Beurteilung dient die betriebliche Planung.
Ein Unternehmen gilt als stark wachsend, sobald es eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt.
– Hat das Unternehmen in den zwei Jahren vor Antragstellung ein Venture Capital- oder Business Angel Investment erhalten?
– Werden vom Unternehmen überdurchschnittlich viele Arbeitsplätze geschaffen?
Überdurchschnittlich viele Arbeitsplätze werden geschaffen, wenn das Unternehmen in drei aufeinanderfolgenden Jahren ab Antragstellung ein Beschäftigungswachstum von durchschnittlich 10 % p.a. erzielt bzw. bei Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, wenn ab Antragstellung in den darauf folgenden drei Jahren mindestens fünf neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Als Beurteilungsgrundlage dient der Geschäftsplan.
– Erzielt das Unternehmen ein überdurchschnittlich hohes Umsatzwachstum?
Im Dreijahresverlauf ab Antragstellung wird ein durchschnittliches Umsatzwachstum von zumindest 50 % p.a. erzielt. Als Beurteilungsgrundlage dient der Geschäftsplan.
Ausschlusskriterien
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
– Vereine
– Börsennotierte Unternehmen
– Fischerei und Aquakultur, Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Kohleindustrie, Schiffbau, Stahlindustrie, Kunstfaserindustrie. Es gelten die jeweils von der Europäischen Kommission veröffentlichten Definitionen.
– Unternehmensübernahmen, mit Ausnahme von Ausgründungen bei gleichzeitiger Änderung der Mehrheitsverhältnisse
Förderungsfähige Arbeitsplätze
Ein förderungsfähiger Arbeitsplatz liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis alle nachfolgenden Kriterien erfüllt:
– Es handelt sich um ein Normal- oder Teilzeitarbeitsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze. Arbeitsverhältnisse unter der Geringfügigkeitsgrenze, freie Dienstverhältnisse, Lehrlings-, Leiharbeits- oder ähnliche Arbeitsverhältnisse sind von einer Förderung ausgeschlossen.
– Das Arbeitsverhältnis muss – unabhängig von einer etwaigen zeitlichen Befristung des Arbeitsvertrages – länger als drei Monate bestehen. Für die Beurteilung der Mindestbeschäftigungsdauer ist das Datum der An- und Abmeldung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bei der zuständigen Gebietskrankenkasse maßgeblich.
– Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht. Alle daraus resultierenden Vorschriften werden ausnahmslos eingehalten.
– Das Arbeitsverhältnis wird angemessen entlohnt. Als angemessen gilt ein Entgelt das zumindest den gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder durch Verordnung geregelten Bestimmungen entspricht.
– Das Arbeitsverhältnis wird weder vom Arbeitsmarktservice Österreich noch von anderen öffentlichen Stellen im Rahmen eines Zuschussprogramms gefördert.
– Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gehört dem förderungsfähigen Personenkreis an.
Zum förderungsfähigen Personenkreis zählen alle in- und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit folgenden Ausnahmen:
– Personen, die der Geschäftsführung der Förderungsnehmerin bzw. des Förderungsnehmers angehören und eine zumindest 25 %ige Beteiligung am geförderten Unternehmen halten (geschäftsführende Gesellschafterinnen bzw. geschäftsführende Gesellschafter).
– Personen, die Mehrheitsgesellschafter der Förderungsnehmerin bzw. des Förderungsnehmers sind.
– Personen, die in einem familiären Naheverhältnis zu geschäftsführenden Gesellschafterinnen bzw. geschäftsführenden Gesellschaftern und/oder zu Mehrheitsgesellschafterinnen bzw. Mehrheitsgesellschaftern stehen. Dies umfasst jedenfalls deren Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Geschwister und Kinder.
– Personen, die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht beschäftigt werden dürfen.
Sofern die am Arbeitsplatz begründeten Arbeitsverhältnisse die oben angeführten Kriterien erfüllen, ist es unerheblich, ob der Arbeitsplatz während der Laufzeit von einem oder mehreren Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besetzt wurde.
Förderungsfähige Kosten:
Förderungsfähig sind jene Lohnnebenkosten, die ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten bis zum Ende der dreijährigen Laufzeit für einen förderungsfähigen Arbeitsplatz anfallen und von Seiten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers (Förderungsnehmerin bzw. Förderungsnehmer) nachweislich bezahlt wurden. Der Lohnnebenkostenbegriff umfasst folgende Dienstgeberbeiträge:
– Krankenversicherungsbeitrag
– Unfallversicherungsbeitrag
– Pensionsversicherungsbeitrag
– Arbeitslosenversicherungsbeitrag
– ISG-Zuschlag (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz)
– Wohnbauförderungsbeitrag
– Mitarbeitervorsorge
– Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds
– Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage der Wirtschaftskammer)
– Kommunalsteuer
Feststellung der Höhe der Lohnnebenkosten:
Die genaue Höhe der Lohnnebenkosten wird der unternehmensinternen Lohn- und Gehaltsverrechnung entnommen. Diese ist von Seiten der Förderungsnehmerin bzw. des Förderungsnehmers oder einer Erfüllungsgehilfin bzw. eines Erfüllungsgehilfen
(z.B.: Steuerberatung) unter Berücksichtigung der arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorschriften zu führen.
Als Obergrenze für die anrechenbaren Kosten wird die zum Vertragsausfertigungsdatum gültige ASVG-Höchstbeitragsgrundlage herangezogen (vgl. § 34 ARR). Lohnnebenkosten für Bruttogehälter oder Bruttolöhne über der Obergrenze sind nur bis zur Höhe der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage förderungsfähig.
Laufzeit der Förderung:
Die Laufzeit beginnt mit dem auf die Schaffung des ersten förderungsfähigen Arbeitsplatzes folgenden Monatsersten und ist in drei Jahre untergliedert:
– Das erste Jahr beginnt mit dem auf die Schaffung des ersten förderungsfähigen Arbeitsplatzes folgenden Monatsersten.
– Das zweite Jahr beginnt zwölf Monate nach dem auf die Schaffung des ersten förderungsfähigen Arbeitsplatzes folgenden Monatsersten.
– Das dritte Jahr beginnt 24 Monate nach dem auf die Schaffung des ersten förderungsfähigen Arbeitsplatzes folgenden Monatsersten und endet mit Auslaufen der dreijährigen Laufzeit.
Als Nachweis wird die Bestätigung der Gebietskrankenkasse über den Beschäftigtenstand oder die Anmeldung der betreffenden Arbeitnehmerin bzw. des betreffenden Arbeitnehmers anerkannt.
Förderungshöhe:
Die förderungsfähigen Kosten werden unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Schwellenwerte gemäß Artikel 22 AGVO bzw. der De-minimis Verordnung ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten bis zum Ende der dreijährigen Laufzeit wie folgt bezuschusst:
– Im ersten Jahr beträgt der Zuschuss max. 100 % der förderungsfähigen Kosten.
– Im zweiten Jahr beträgt der Zuschuss max. 67 % der förderungsfähigen Kosten.
– Im dritten Jahr beträgt der Zuschuss max. 33 % der förderungsfähigen Kosten.
Da für das Unternehmen Personalkosten in Höhe des Bruttogehaltes/-lohnes zzgl. der Dienstgeberbeiträge entstehen, überschreitet die Förderungsintensität auch im ersten Abrechnungsjahr 25 % der gesamten Personalkosten nicht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Ausnutzung des Zuschuss-Förderprogramms „Lohnnebenkosten für innovative Start-ups“ lag 2017 nur bei rd. 7 %, weshalb dieses Programm in den Jahren 2018 und 2019 nicht weitergeführt wurde. Grund für die niedrige Auslastung lag vor allem im Ausweichen auf das Förderungsprogramm „Beschäftigungsbonus“, das einfacher erreichbare Zugangsbedingungen hatte. Auch wegen der damals anhaltend guten Konjunktur wurde durch die Einstellung des Förderprogramms ein Beitrag zu ausgabenseitigen Einsparungen geleistet.
Durch den Antragstopp mit 31. Dezember 2017 wurden nur Förderanträge, die zwischen 1. Jänner 2017 und 31. Dezember 2017 bei der AWS eingereicht worden waren, gemäß den Förderrichtlinien abgearbeitet und ausbezahlt. Die Abwicklung durch die AWS endete 2021.
Die Finanzierung des Förderungsprogrammes erfolgte durch das (damalige) Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) und das (damalige) Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) mit jeweils 50 % der Förderungsmittel und der Abwicklungskosten.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen inkl. Arbeitsmarkt
Geplant war die finanzielle Entlastung in der Anlaufphase von Start-ups durch die Förderung der Lohnnebenkosten. Ausgegangen wurde von der Unterstützung von 2.244 Start-ups mit einem Fördervolumen von 100 Mio. Euro im Zeitraum Jänner 2017 bis Ende Dezember 2019.
Durch die sich im Jahr 2017 verbessernde Konjunktur, einer gewissen Konkurrenzsituation mit dem Beschäftigungsbonus und einer Ausnutzung von nur rd. 7 % im Jahr 2017 wurde dieses Programm in den Jahren 2018 und 2019 nicht weitergeführt.
Durch den vorzeigen Antragstopp konnten die in der ursprünglichen Planung vorgesehenen Wirkungen, vor allem im Bereich der geschaffenen Arbeitsplätze, nicht erreicht werden.
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
- Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus
Geplant war die finanzielle Entlastung in der Anlaufphase von Start-ups durch die Förderung der Lohnnebenkosten. Ausgegangen wurde von der Unterstützung von 2.244 Start-ups mit einem Fördervolumen von 100 Mio. Euro im Zeitraum Jänner 2017 bis Ende Dezember 2019.
Durch den Antragstopp mit 31. Dezember 2017 wurden nur Förderanträge, die zwischen 1. Jänner 2017 und 31. Dezember 2017 bei der AWS eingereicht worden sind, gemäß den Förderrichtlinien abgearbeitet und ausbezahlt. Tatsächlich erfolgten bis Ende 2021 auf Basis dieser Zusagen Auszahlungen an Fördernehmer iHv. insgesamt EUR 6,26 Mio. Entsprechend der Ausnutzung von 7 % konnte eine geplante Entlastung von Start-ups erreicht werden.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.