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KENNZAHL

Tage, um die die tatsächliche Anhaltezeit in einer Maßnahme nach § 21 Abs. 2 StGB d. Dauer der im Urteil ausgesprochenen Strafe übersteigt

Tage, um die die tatsächliche Anhaltezeit in einer Maßnahme nach § 21 Abs. 2 StGB die Dauer der im Urteil ausgesprochenen Strafe übersteigt.

2016
Kennzahl nicht erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Die Wirkung der angewandten Maßnahmen ist kurzfristig noch nicht ersichtlich.
Da die Kennzahl das erste Mal erhoben wurde, ist ein aussagekräftiger Trend noch nicht darstellbar.


Quelle

Bundesministerium für Justiz, Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV)

Berechnungsmethode

Zählung der in einer Maßnahme gemäß §21 Abs. 2 StGB (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) verbrachten Tage nach Verbüßung einer Strafhaft.