Vorhaben
Veräußerung, Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen, Änderung des Bundesimmobiliengesetzes und des Buchhaltungsagenturgesetzes
Bundesgesetz betreffend Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen, Änderung des Bundesimmobiliengesetzes und Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes
Vorhaben teilweise erreicht
Finanzjahr: 2018
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018
Nettoergebnis in Tsd. €: -3
Vorhabensart: Bundesgesetz
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Bestmögliche Verwertung von unbeweglichem Bundesvermögen und Übertragung von Bundesvermögen zur Herstellung einer den Nutzungsverhältnissen entsprechenden Eigentümerschaft bei Straßenteilen die bereits dem öffentlichen Verkehr dienen
Beschreibung des Ziels
Der Bund verfügt derzeit über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens in Form von Liegenschaften, Gebäuden und Straßenverkehrsanlagen, welche er in absehbarer Zeit nicht mehr gänzlich benötigt oder für eine befristete Dauer mit einem dinglichen Recht belastet. Durch Veräußerung, Belastung mit Abbaurechten und die unentgeltliche Übertragung sollen einerseits Verwertungserlöse aufgebracht werden und andererseits die den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen der bereits dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßenanlagen und kleinflächigen Zufahrtswege entsprechenden Eigentumsverhältnisse hergestellt werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Erträge aus der Veräußerung von Bundesvermögen in Euro [Mio. €]
Istwert
0Mio. €
Zielzustand
28Mio. €
Datenquelle: Grundbuch (grundbücherliche Eigentümerinnen und Eigentümer), Werteinschätzung von Sachverständigen
Ziel 2: Herstellung der Ressortzuständigkeit des BMF beim Amt der Bundesimmobilien und Einführung einer zweiten Geschäftsführerin bzw. eines zweiten Geschäftsführers bei der Buchhaltungsagentur des Bundes
Beschreibung des Ziels
Neben der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 übertragenen Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H. an das Bundesministerium für Finanzen ist auch der bezügliche § 24. Abs. 1 des Bundesimmobiliengesetzes mit der entsprechenden Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen betreffend das Amt der Bundesimmobilien abzubilden. In der Buchhaltungsagentur des Bundes soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine zweite Geschäftsführerin bzw. einen zweiten Geschäftsführer einzusetzen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Zuständigkeit des BMF in § 24 Abs. 1 Bundesimmobiliengesetz
Ausgangszustand 2018:
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen im § 24. Abs. 1 des Bundesimmobiliengesetzes ist nicht entsprechend abgebildet.
Zielzustand 2023:
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen im § 24. Abs. 1 des Bundesimmobiliengesetzes ist abgebildet.
Istzustand 2023:
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesimmobiliengesetz und das Finanzmarktstabilitätsgesetz geändert werden, wurden die vom Bund an der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) gehaltenen Anteile an die Österreichische Beteiligungs AG übertragen (vgl. § 9a ÖIAG-Gesetz 2000 idgF). Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist in § 24 Abs. 1 Bundesimmobiliengesetz abgebildet.
Datenquelle:
Bundesimmobiliengesetz, ÖIAG-Gesetz 2000
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Zweite Geschäftsführerin bzw. zweiter Geschäftsführer bei der Buchhaltungsagentur des Bundes
Ausgangszustand 2018:
Es fehlt eine zweite Geschäftsführerin bzw. ein zweiter Geschäftsführer bei der Buchhaltungsagentur des Bundes.
Zielzustand 2023:
Die zweite Geschäftsführerin bzw. der zweite Geschäftsführer ist bestellt.
Istzustand 2023:
Die Möglichkeit der Bestellung einer zweiten Geschäftsführerin bzw. eines zweiten Geschäftsführers in der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) wurde gesetzlich geschaffen (vgl. § 7 Abs. 1 BHAG-Gesetz). Bis dato wurde aber von der Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und die BHAG verfügt über einen Alleingeschäftsführer.
Datenquelle:
Buchhaltungsagenturgesetz, Firmenbuch
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Verwertung und Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die gesetzliche Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen sollen im Bereich der HBLA Klosterneuburg sowie der HBFLA in Kematen nicht mehr benötigte Liegenschaftsteile, Gärten, Gebäude und Anlagen bestmöglich verwertet oder an einen im 100% Eigentum des Bundes stehenden Rechtsträger übertragen werden womit ein Beitrag zur Strukturreform im Rahmen des Projektes HBLFA Tirol als Bildungscampus in Rotholz geleistet werden kann. Durch die Einräumung von auf bis zu 30 Jahre befristeten Abbaurechten (Sand, Schotter und Steine usw.) bei Randflächen des militärischen Übungsplatzes in Großmittel sollen nachhaltige Erlöse aufgebracht werden. Mit der unentgeltlichen Übertragung von öffentlichen Straßenverkehrsanlagen und Zufahrtsflächen an die Gemeinden vor Ort werden die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse den Nutzungsverhältnissen angepasst.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Herstellung der Ressortzuständigkeit des BMF beim Amt der Bundesimmobilien und Einführung einer zweiten Geschäftsführerin bzw. eines zweiten Geschäftsführers bei der Buchhaltungsagentur des Bundes
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 übertragene Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H. an das Bundesministerium für Finanzen soll durch die Anpassung des § 24. Abs. 1 des Bundesimmobiliengesetzes abgebildet und die entsprechende Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen betreffend das Amt der Bundesimmobilien hergestellt werden. Mit der Einführung einer zweiten Geschäftsführerin bzw. eines zweiten Geschäftsführers soll dem internationalen Standard des Vier-Augen-Prinzips als Kontrollmechanismus bei wichtigen Unternehmensentscheidungen noch besser Rechnung getragen werden, wobei eine zweite Geschäftsführerin bzw. ein zweiter Geschäftsführer verstärkt zum erfolgreichen Ausbau der Tätigkeit und Positionierung der Agentur beitragen soll.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Im Zeitpunkt der Planung und der Erstellung der gegenständlichen WFA wurden die erwarteten Erlöse aus der Verwertung mit rund 28 Mio. Euro auf Basis von Drittexpertisen eingeschätzt, wobei die geplanten Einzahlungen im Finanzierungshaushalt rechnerisch auf vier Jahre gleichmäßig verteilt wurden (2018 bis 2021 jeweils 7 Mio. Euro), um eine übersichtliche Darstellung zu ermöglichen. Im Zeitpunkt der Planung und Erstellung der gegenständlichen WFA wurde davon ausgegangen, dass die laufenden und sich verringernden Auszahlungen im Wesentlichen den sich reduzierenden Betriebsaufwand am Schulstandort in Kematen darstellen. Tatsächlich wurde im Jahr 2022 eine Aktualisierung des Wertermittlungsgutachtens aus dem Jahr 2015 bezahlt (3.120,00 Euro inkl. USt.) und entsprechend unter dem Punkt „Werkleistungen“ angeführt. Die Kosten dafür wurden vom Bundesministerium für Land- und Fortwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft getragen. Da es zu keiner Veräußerung von Bundesvermögen gekommen ist, ist es weder zu Erträgen noch zum betrieblichen Sachaufwand gekommen und wurden die entsprechenden Werte im Ist-Zustand mit jeweils Null angeführt. Die angenommene Verringerung des betrieblichen Sachaufwands ist insofern nicht zutreffend, da für den aufgelassenen Standort Kematen ein Ersatzstandort in Rotholz neu errichtet wurde und es daher durch einen Verkauf der Liegenschaft nicht zu einer Verringerung des betrieblichen Sachaufwands im Zusammenhang mit der höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft in Rotholz kommen würde.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
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