Vorhaben
Pensionsanpassungsgesetz 2018
Bundesgesetz mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (Pensionsanpassungsgesetz 2018)
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2018
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018
Nettoergebnis in Tsd. €: -498.139
Vorhabensart: Bundesgesetz
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Kaufkraftstärkung sowie Kaufkrafterhaltung von Pensionist/Innen
Beschreibung des Ziels
Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Gestaffelte Pensionsanpassung über den Anpassungsfaktor hinaus
Ausgangszustand 2018:
Keine Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen, da einheitliche Erhöhung aller Pensionen um den Anpassungsfaktor.
Zielzustand 2023:
Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionen sowie Kaufkrafterhaltung der höheren Pensionen durch gestaffelte Pensionsanpassung in Jahr 2018 über den Anpassungsfaktor hinaus.
Istzustand 2023:
Die erwartete Kaufkraftstärkung bzw. Kaufkrafterhaltung bei den Pensionen ist erfüllt.
Datenquelle:
Eigene Berechnungen des Sozialministeriums.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Entlastung der Versicherten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Beschreibung des Ziels
Entlastung der Versicherten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Unterstützungsleistungen bei langandauernden Krankenständen
Ausgangszustand 2018:
Eine Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit gebührt bislang erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Dadurch werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmer überproportional belastet.
Zielzustand 2023:
Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft werden durch die getroffenen Maßnahmen finanziell entlastet.
Istzustand 2023:
Die Unterstützungsleistung gilt langandauernden Krankenständen (ab 43 Tage) rückwirkend ab dem 4. Tag.
Datenquelle:
§ 104a GSVG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Finanzielle Entlastung für Kleinbetriebe im Falle der Erkrankung bzw. eines Arbeitsunfalles eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin
Beschreibung des Ziels
Finanzielle Entlastung für Kleinbetriebe im Falle der Erkrankung bzw. eines Arbeitsunfalles eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei Kleinbetrieben [%]
Istwert
75%
Zielzustand
75%
Datenquelle: § 53b ASVG
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Der Höhe nach gestaffelte Pensionsanpassung 2018 über den Anpassungsfaktor hinaus.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Abweichend von § 108h ASVG ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 1 500 € monatlich beträgt, um 2,2 %;
2. wenn es über 1 500 € bis zu 2 000 € monatlich beträgt, um 33 €;
3. wenn es über 2 000 € bis zu 3 355 € monatlich beträgt, um 1,6 %;
4. wenn es über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen der genannten Werten von 1,6 % auf 0 % linear absinkt;
Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4 980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden ebenfalls um 2,2 % erhöht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erhöhung des Zuschusses zur Entgeltfortzahlung für Kleinbetriebe
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Nach geltender Rechtslage erhalten Dienstgeber/innen die durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigen, im Falle einer Erkrankung (bzw. eines Arbeitsunfalles) eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin ab dem 11. (bzw. 1.) Tag der Entgeltfortzahlung einen Zuschuss in Höhe von 50 % des fortgezahlten Entgelts aus Mitteln der Unfallversicherung. Um Kleinbetriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmer/innen beschäftigen, noch weiter zu entlasten, soll der Zuschuss auf 75 % des fortgezahlten Entgelts erhöht werden.
Um die aus der Anhebung der Zuschussleistung resultierenden Mehrbelastung auszugleichen und weiterhin eine ausgeglichene Gebarung der Allgeneinen Unfallversicherungsanstalt zu gewährleisten, soll der im § 319b ASVG vorgesehenen Ersatzanspruch, der der SVA gegenüber der der AUVA gebührt, gestrichen werden
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Rückwirkende Gewährung der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft haben unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine tägliche Unterstützungsleistung in der Höhe von 29,46 € (Wert 2017).
Durch die vorgeschlagene Änderung soll diese Unterstützungsleistung rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden um diese Personengruppe, bei der eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer lang andauernden Krankheit existenzbedrohend sein kann, finanziell noch besser abzusichern.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 war nicht mit dem Anpassungsfaktor 1,016 (=1,6%) vorzunehmen, sondern bei Gesamtpensionseinkommen:
1) bis 1.500 € um 2,2%,
2) darüber bis 2.000 € um 33 €,
3) darüber bis 3.355 € um 1,6% (mit dem Anpassungsfaktor),
4) darüber bis 4.980 € linear absinkend von 1,6% auf 0%.
5) Bei einem Gesamtpensionseinkommen über 4.980 € fand keine Erhöhung statt.
Von der abweichenden Regelung waren daher alle Personen betroffen, deren Gesamtpensionseinkommen einschließlich Sonderpensionen bis 2.000 € (höhere Anpassung, Anpassungsstufen 1 und 2) bzw.
über 3.355 € (geringere Anpassung; Anpassungsstufen 4 und 5) lag.
Erläuterung:
Der durch das PAG 2018 entstandene Mehraufwand wurde im Beobachtungszeitraum 2018 bis 2023 um 23 Mio. € bis 31 Mio. € pro Jahr überschätzt. Über den Beobachtungszeitraum betrachtet ergibt sich ein verringerter Mehraufwand von 134 Mio. €. Das bedeutet, dass die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den Bundeshaushalt dementsprechend geringer, als vom WFA Tool errechnet, ausfallen werden.
Dies liegt zum einen daran, dass über die Höhe der Sonderpensionen keine Informationen vorlagen. Die Höhe der Anpassung konnte daher nur über die Summe der Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung errechnet werden.
Zum anderen wurde bei der Erstellung der WFA davon ausgegangen, dass die Anpassung auf Leistungsebene erfolgen wird, wodurch mehr Fälle in die Anpassungsstufen 1 und 2 mit höherer Anpassung gefallen wären. Für die Stufen 4 und 5 (geringere bzw. gar keine Anpassung) wären auf Leistungsebene keine Fälle in Betracht gekommen.
Tatsächlich erfolgte die Anpassung auf Basis der Gesamtpensionseinkommen einschließlich Sonderpensionen, also auf Bezieherebene.
Die beschriebenen Auswirkungen beeinflussen die Ergebnisrechnung, wie auch die Finanzierungsrechnung (UG 22) in gleicher Weise.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Kleinbetriebe erhalten einen erhöhten Zuschuss zur Entgeltfortzahlung für erkrankte Dienstnehmer/innen.
Selbständige Erwerberstätige sind bei langandauernden Krankenständen finanziell besser abgesichert. Sie erhalten eine Unterstützungsleistung rückwirkend ab dem 4. Tag.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.