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Vorhaben

Biomasseförderung-Grundsatzgesetz

Grundsatzgesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz)

2023
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2019

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die österreichische Klima- und Energiestrategie hat sich wesentliche Ziele in der Erreichung und Etablierung eines zugleich sicheren, nachhaltigen, innovativen und wettbewerbsfähigen Energiesystems gesetzt. Um diese Ziele ökonomisch und ökologisch zu ermöglichen, wird auch die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie (KWK-Anlagen), vor allem auf Basis von fester Biomasse, eine besondere Rolle spielen. Hierbei leistet die Stromerzeugung aus fester Biomasse einen substanziellen Beitrag am österreichischen Energieträgermix.
Angesichts des Auslaufens vieler Biomasse-Förderverträge und der drohenden Stilllegung von Ökostromanlagen aus fester Biomasse soll das vorliegende Grundsatzgesetz zur Förderung der Biomasseanlagen beitragen. Die Maßnahme ist insbesondere deshalb notwendig, weil die Betriebskosten dieser Anlagen – auch nach vollständiger Abschreibung – höher als die Einnahmen aus dem Verkauf von Strom und Wärme zum jeweiligen Marktpreis sind.
Bis zum Inkrafttreten einer neuen langfristigen Regelung, ist ein „Wegbrechen“ dieses nachhaltigen Sockelbeitrags auf dem Weg zu 100 % erneuerbaren Strom bilanziell ebenso zu verhindern, wie es gilt, die weitere Entwicklung eines nachhaltigen Energiesystems positiv zu begleiten.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Angesichts des Auslaufens vieler Biomasse-Förderverträge und der drohenden Stilllegung von Ökostromanlagen aus fester Biomasse soll das vorliegende Grundsatzgesetz zur Förderung der Biomasseanlagen beitragen. Das Vorhaben dient u.a. als Beitrag zur Erreichung der Ziele gemäß § 4 Abs. 4 Z 3 ÖSG 2012 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021), nämlich ein Ausbauziel für den Zeitraum 2010 bis 2020 für Biomasse und Biogas von 200 MW zu erreichen. Das Vorhaben dient dabei auch als Beitrag zum Ziel der Österreichischen Bundesregierung, 100 % erneuerbaren Strom (national bilanziell) bis 2030 sowie Klimaneutralität bis 2040 zu erreichen (Regierungsprogramm 2020-2024). Weiters dient das Vorhaben als Beitrag zur Erreichung der Ziele der Europäischen Union, nämlich einer Verringerung der Nettotreibhausgasemmissionen um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 (Europäischer Grüner Deal & Fit for 55).
Das Vorhaben trägt auch zum SDG-Unterziel 7.2., nämlich bis 2030 den Anteil erneuerbarer Energie am globalen Energiemix deutlich zu erhöhen, bei.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Sicherung der bestehenden Biomasseanlagen

Beschreibung des Ziels

Die Förderung des Ökostroms aus Biomasseanlagen soll eine vorübergehende Bestandsicherung dieser Anlagen bewirken.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Bestandsicherung von bestehenden Biomasse-KWK-Anlagen Ende der allg. Kontrahierungspflicht gem. ÖSG 2012 [GWh]

Istwert

n.v.

GWh

Zielzustand

1.130

GWh

Datenquelle: OeMAG, Biomasse-Bilanzgruppe


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Förderung von erneuerbarem Strom, der unter der Verwendung von fester Biomasse produziert wird

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Finanzierung der Förderungen für Biomasseanlagen steht grundsätzlich im Ermessen der Ausführungsgesetzgeber. In § 6 des Grundsatzgesetzes wird als eine Möglichkeit die Einhebung eines Zuschlags zum Netznutzungsentgelt vorgeschlagen; letztere wären in der Folge proportional zum Ökostromförderbeitrag einzuheben.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2019 - 2023
2019
2020
2021
2022
2023

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Plan

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Transferaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Personalaufwand

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Erträge gesamt

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Aus dem Vorhaben ergaben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Bund. Das liegt vor allem daran, dass die Mittelaufbringung seitens des Grundsatzgesetzgebers in das Ermessen der Ausführungsgesetzgeber gelegt wurde; letzteren stand es frei, wie die Mittel zur Vergütung der Biomasseanlagen bereitgestellt wurden.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Konsumentenschutzpolitik Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Konsumentenschutzpolitik

Eine endgültige Beurteilung bzw. Bezifferung der wesentlichen Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur der Verbraucherinnen und Verbraucher ist nicht möglich. Das liegt vor allem daran, dass die Mittelaufbringung seitens des Grundsatzgesetzgebers in das Ermessen der Ausführungsgesetzgeber gelegt ist; letzteren stand es frei, wie die Mittel zur Vergütung der Biomasseanlagen bereitgestellt werden. In § 6 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz wird den Ländern lediglich die Option der Aufbringung der Mittel vorgeschlagen; derart kann von den im jeweiligen Bundesland an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Zuschlag zum Netznutzungsentgelt eingehoben werden. Eine Bezifferung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen ist somit durch den Bund nicht möglich. Diesbezüglich ist auf die jeweiligen Landes-Ausführungsgesetze sowie Verordnungen zu verweisen.

Unternehmen

Eine endgültige Beurteilung bzw. Bezifferung der wesentlichen Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur der Unternehmen ist nicht möglich. Das liegt vor allem daran, dass die Mittelaufbringung seitens des Grundsatzgesetzgebers in das Ermessen der Ausführungsgesetzgeber gelegt ist; letzteren stand es frei, wie die Mittel zur Vergütung der Biomasseanlagen bereitgestellt werden. In § 6 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz wird den Ländern lediglich die Option der Aufbringung der Mittel vorgeschlagen; derart kann von den im jeweiligen Bundesland an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Zuschlag zum Netznutzungsentgelt eingehoben werden. Eine Bezifferung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen ist somit durch den Bund nicht möglich. Diesbezüglich ist auf die jeweiligen Landes-Ausführungsgesetze sowie Verordnungen zu verweisen.

Gesamtbeurteilung

Die österreichische Klima- und Energiestrategie hat sich wesentliche Ziele in der Erreichung und Etablierung eines zugleich sicheren, nachhaltigen, innovativen und wettbewerbsfähigen Energiesystems gesetzt. Um diese Ziele ökonomisch und ökologisch zu ermöglichen, spielt auch die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie (KWK-Anlagen), vor allem auf Basis von fester Biomasse, eine besondere Rolle. Angesichts des Auslaufens vieler Biomasse-Förderverträge und der drohenden Stilllegung von Ökostromanlagen aus fester Biomasse sollte das gegenständliche Grundsatzgesetz zur Förderung der Biomasseanlagen beitragen.

Das Biomasseförderung-Grundsatzgesetz war für jene Anlagen vorgesehen, deren allgemeine Kontrahierung gemäß dem ÖSG 2012 zwischen 1.1.2017 und 31.12.2019 abgelaufen ist. Den Bundesländern wurde damit die Rechtsgrundlage zur Erlassung von entsprechenden Ausführungsgesetzen gegeben, um die in ihrem jeweiligen Bundesland befindlichen Anlagen den Fortbestand durch Gewährung eines Nachfolgetarifes zu ermöglichen. In den Ausführungsgesetzen bzw. darauf erlassenen Verordnungen wurden die Regelungen zur Aufbringung der Fördermittel und zur Förderhöhe näher geregelt. Sieben von neun Bundesländern haben ein entsprechendes Ausführungsgesetz erlassen.

Bei der OeMAG wurde für die Förderabwicklung eine Biomasse-Bilanzgruppe eingerichtet. Zum Ende des 4. Quartals 2020 waren 21 Verträge mit insgesamt 97,8 MW Leistung für entsprechende Biomasse-Anlagen abgeschlossen. Damit wurde das Ziel des Vorhabens, nämlich bestehende Biomasseanlagen in ihrem Bestand zu sichern, überwiegend erreicht und eine Stilllegung dieser Anlagen aufgrund von zu niedriger Vergütung verhindert. Durch das gegenständliche Grundsatzgesetz wurden somit die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um auf Basis von Ausführungsgesetzen und darin festgelegten Förderhöhen für Nachfolgetarife ausreichend Anreiz für den Weiterbetrieb der betroffenen Bestandsanlagen zu gewährleisten.

Die abgeschlossenen Verträge sind nach spätestens 36 Monaten ausgelaufen (§ 5 Abs. 3 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz). Viele Anlagen sind zudem bereits vor Ablauf der maximalen 3-jährigen Förderdauer freiwillig aus dem Vertrag und der Biomasse-Bilanzgruppe ausgestiegen, da die Strompreise, vor allem ab dem 4. Quartal 2021, bereits über dem Einspeisetarifen zu liegen gekommen sind und die Anlagenbetreiber somit zu einer Direktvermarktung des erzeugten Stromes gewechselt haben.
Eine Darstellung der IST-Daten zum Evaluierungszeitpunkt (2023) ist daher aus den vorgenannten Gründen nicht möglich, da die entsprechenden Förderverträge bereits ausgelaufen sind bzw. die Förderverträge bereits vorzeitig beendet wurden (mit Ende des 3. Quartals 2022 war kein aufrechter Vertrag bei der OeMAG mehr anhängig).


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen