Vorhaben
Biomasseförderung-Grundsatzgesetz
Grundsatzgesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz)
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2019
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Sicherung der bestehenden Biomasseanlagen
Beschreibung des Ziels
Die Förderung des Ökostroms aus Biomasseanlagen soll eine vorübergehende Bestandsicherung dieser Anlagen bewirken.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Bestandsicherung von bestehenden Biomasse-KWK-Anlagen Ende der allg. Kontrahierungspflicht gem. ÖSG 2012 [GWh]
Istwert
n.v.GWh
Zielzustand
1.130GWh
Datenquelle: OeMAG, Biomasse-Bilanzgruppe
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Förderung von erneuerbarem Strom, der unter der Verwendung von fester Biomasse produziert wird
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Finanzierung der Förderungen für Biomasseanlagen steht grundsätzlich im Ermessen der Ausführungsgesetzgeber. In § 6 des Grundsatzgesetzes wird als eine Möglichkeit die Einhebung eines Zuschlags zum Netznutzungsentgelt vorgeschlagen; letztere wären in der Folge proportional zum Ökostromförderbeitrag einzuheben.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Aus dem Vorhaben ergaben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Bund. Das liegt vor allem daran, dass die Mittelaufbringung seitens des Grundsatzgesetzgebers in das Ermessen der Ausführungsgesetzgeber gelegt wurde; letzteren stand es frei, wie die Mittel zur Vergütung der Biomasseanlagen bereitgestellt wurden.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Eine endgültige Beurteilung bzw. Bezifferung der wesentlichen Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur der Verbraucherinnen und Verbraucher ist nicht möglich. Das liegt vor allem daran, dass die Mittelaufbringung seitens des Grundsatzgesetzgebers in das Ermessen der Ausführungsgesetzgeber gelegt ist; letzteren stand es frei, wie die Mittel zur Vergütung der Biomasseanlagen bereitgestellt werden. In § 6 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz wird den Ländern lediglich die Option der Aufbringung der Mittel vorgeschlagen; derart kann von den im jeweiligen Bundesland an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Zuschlag zum Netznutzungsentgelt eingehoben werden. Eine Bezifferung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen ist somit durch den Bund nicht möglich. Diesbezüglich ist auf die jeweiligen Landes-Ausführungsgesetze sowie Verordnungen zu verweisen.
Eine endgültige Beurteilung bzw. Bezifferung der wesentlichen Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur der Unternehmen ist nicht möglich. Das liegt vor allem daran, dass die Mittelaufbringung seitens des Grundsatzgesetzgebers in das Ermessen der Ausführungsgesetzgeber gelegt ist; letzteren stand es frei, wie die Mittel zur Vergütung der Biomasseanlagen bereitgestellt werden. In § 6 Biomasseförderung-Grundsatzgesetz wird den Ländern lediglich die Option der Aufbringung der Mittel vorgeschlagen; derart kann von den im jeweiligen Bundesland an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Zuschlag zum Netznutzungsentgelt eingehoben werden. Eine Bezifferung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen ist somit durch den Bund nicht möglich. Diesbezüglich ist auf die jeweiligen Landes-Ausführungsgesetze sowie Verordnungen zu verweisen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.