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Vorhaben

Verlängerung der Kurzarbeitsregelung bis 2021

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) und Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG)

2024
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2020

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020

Nettoergebnis in Tsd. €: -1.308.671

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die internationale Covid-19-Krise stellt den österreichischen Arbeitsmarkt vor enorme Herausforderungen. Gerade während der Krise ist es wichtig, Beschäftigte durch Förderung von Kurzarbeit vor Arbeitslosigkeit zu bewahren und Möglichkeiten zur Entlastung der öffentlichen Haushalte zu nutzen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Fortführung und Finanzierung der COVID-19 Kurzarbeit im Jahr 2021 unterstützt die Zielsetzung der Sicherung des nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort Österreichs, indem die Weiterbeschäftigung bei pandemiebedingten Produktionsausfällen und Betätigungsbeschränkungen ermöglicht und damit die betriebliche know-how Basis geschützt wird.
Damit wird auch das SDG Ziel 8, insbesondere das SDG Unterziel 8.5 nach nachhaltigem Wirtschaftswachstum und produktiver Vollbeschäftigung unterstützt.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verlängerung der Beschäftigungssicherung durch Kurzarbeit

Beschreibung des Ziels

Durch die Verlängerung der aktuellen Kurzarbeitsregelung bis Ende März 2021 samt Finanzierungsermächtigung soll die Beschäftigungssituation in Unternehmen mit COVID bedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten stabilisiert werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Finanzierung der Verlängerung der COVID-19 Kurzarbeit

Ausgangszustand 2020:

Ohne finanzielle Unterstützung bei Kurzarbeit käme es vermehrt zu Kündigungen und Insolvenzen.

Zielzustand 2024:

Erhaltung von Arbeitsplätze und Unternehmen durch finanzielle Unterstützung in Krisenzeiten.

Istzustand 2024:

Finanzierung der Kurzarbeit wurde 2020-2023 mit § 13 Abs. 1 AMPFG bedarfsgerecht sicher gestellt. Erweiterte COVID-19 Kurzarbeit wurde 2023 wieder in ein Kurzarbeitsmodell bei Vorliegen von vorübergehenden, nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten rückgeführt. Die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe (Beihilfe an das Unternehmen) orientiert sich nun nicht mehr wie bei der COVID-19-Kurzarbeit an Nettoentgeltgarantien, sondern besteht (wie vor der Pandemie) aus den für die Ausfallsstunden anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entstünden.

Datenquelle:
AMS Data Warehouse

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Klarstellung Höhe Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Kurzarbeit

Beschreibung des Ziels

Rechtliche Klarstellung, dass im Fall von Kurzarbeit und geringem Einkommen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Summe in der Höhe wie vor Kurzarbeit entrichtet werden (§ 37b Abs. 5 AMSG), der Arbeitnehmerbeitrag jedoch auf Basis des in der Regel niedrigerem Einkommens bei Kurzarbeit zu berechnen ist. (§ 2a Abs. 7 AMPFG).

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Rechtliche Festsetzung der Höhe der Arbeitslosenversicherungsbeiträge während Kurzarbeit

Ausgangszustand 2020:

Lohnverrechnung und Beitragsabführung durch Regelungen zur Höhe des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei Kurzarbeit in Teilbereichen erschwert.

Zielzustand 2024:

Transparente und operativ bessere Regelung zur Festsetzung der Höhe der Arbeitslosenversicherungsbeiträge während Kurzarbeit.

Istzustand 2024:

Klarstellung durch § 2a Abs. 7 AMPFG.

Datenquelle:
AMPFG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Optimierung der Finanzierungsströme in der UG 20

Beschreibung des Ziels

Mittelbereitstellungen aus der UG-20 sollen dann erfolgen, wenn Mittelbedarf vorrangig gegeben ist (Beispiel Insolvenz-Entgelt-Fonds, Schlechtwetterentschädigung).

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Neuregelung pauschaler Finanzierungsanteile des Bundes

Ausgangszustand 2020:

Geltende gesetzliche Regelungen § 14 AMPFG sowie § 20 BSchEG

Zielzustand 2024:

Neuregelung § 14 AMPFG sowie § 20 BSchEG mit Pauschalabgeltung 2021 in Kraft.

Istzustand 2024:

Überweisung aus der UG 20 an den IEF wurde 2020 um 50 Millionen sowie 2022 um 100 Millionen Euro reduziert, da die IEF Rücklagen dafür ausreichend waren. (§ 14 AMPFG). Der BUAK wurden 2021 aus der UG 20 auf Grundlage § 20 BScheG (BGBl. I Nr. 71/2021) zusätzlich 1,5 Millionen Euro zur Aufgabenerfüllung Schlechtwetterentschädigung zur Verfügung gestellt.

Datenquelle:
AMPFG, BSchEG sowie BRA

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Verlängerung der Kurzarbeitsregelung bis Ende März 2021

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassung des Arbeitnehmeranteils beim Arbeitslosenversicherungsbetrag während Kurzarbeit

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind und die somit eine verkürzte Arbeitszeit und ein geringeres Bruttoeinkommen haben, sollen einen entsprechend geringeren Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (AlV) entrichten.

Die Differenz zur AlV-Beitragsleistung vor Kurzarbeit ist vom Arbeitgeber zu tragen (§ 37b Abs. 5 AMSG) und wird im Rahmen der AMS Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassung der Überweisung an den Insolvenz-Entgelt-Fonds 2020

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die derzeitige Rechtslage schreibt für 2021 eine Kürzung der Bundesüberweisung an den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) um € 50 Mio. (§ 14 Abs. 4 AMPFG) vor.
Durch die Neuregelung soll die Kürzung für 2021 entfallen, so dass 2021 der ungekürzte Betrag überwiesen wird.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verlängerung des pauschalen Finanzierungsanteils des Bundes für die Schlechtwetterentschädigung

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Neuregelung bringt eine Verlängerung der Pauschalregelung gem. § 20 BSchEG, wonach auch im Jahr 2021 der BUAK für den Geschäftsbereich „Schlechtwetterentschädigung“ 3 Mio. aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu überweisen sind.
Im Alternativfall (keine Verlängerung der Pauschalregelung) würde § 12 Abs. 3 BSchEG zur Anwendung kommen, demzufolge der tatsächliche Einnahmenausfall der BUAK im Geschäftsbereich „Schlechtwetterentschädigung“ aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bedecken wäre.

Mit Blick auf die längerfristige Entwicklung der Einnahmen-/Ausgabensalden der BUAK im Geschäftsbereich „Schlechtwetterentschädigung“ wäre bei Wegfall der Pauschalregelung mit einem höheren Aufwand für die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu rechnen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2020 - 2024
2020
2021
2022
2023
2024

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-1.308.671

Tsd. Euro

Plan

-884.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

1.308.671

Tsd. Euro

Plan

884.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.308.671

Tsd. Euro

Plan

884.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

50.000

Tsd. Euro

Plan

50.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

-50.000

Tsd. Euro

Plan

-50.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-50.000

Tsd. Euro

Plan

-50.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.458.671

Tsd. Euro

Plan

-934.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Betrieblicher Sachaufwand

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Tsd. Euro

Plan

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Transferaufwand

Ist

1.458.671

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Plan

934.000

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Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Aufwendungen gesamt

Ist

1.458.671

Tsd. Euro

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934.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Ergebnis

100.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Transferaufwand

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-100.000

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Personalaufwand

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Plan

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Sonstige Aufwendungen

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Plan

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Aufwendungen gesamt

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-100.000

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Plan

0

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Erträge gesamt

Ist

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Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Plan

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Sonstige Aufwendungen

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Plan

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Aufwendungen gesamt

Ist

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Plan

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Erträge gesamt

Ist

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Tsd. Euro

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Ergebnis

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Tsd. Euro

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Erträge

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Werkleistungen

Ist

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

Ist

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Personalaufwand

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Plan

0

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die COVID-19 Kurzarbeit wurde auch im Jahr 2021 noch in relevantem Umfang in Anspruch genommen. § 13 Abs. 1 AMPFG gibt per Verordnung die Möglichkeit zur Anpassung der finanziellen Finanzierungsgrenze für die Kurzarbeit 2020 sowie 2021. Während im Jahr 2020 der zahlungswirksame Aufwand für die COVID-19-Kurzarbeit noch rund € 5.489,2 Mio. betrug, verringerten sich die Zahlungen für Kurzarbeit 2021 auf € 3.704,4 Mio. und 2022 weiter auf € 625,7 Mio.

Der zahlungswirksame Aufwand für Kurzarbeit aus der UG 20 war 2021 mehr als doppelt so hoch, wie für die WFA angenommen (damalige Annahme € 1.500 Mio). Dementsprechend erhöht sich der errechnete saldierte Transferaufwand (Kurzarbeitsbeihilfen abzüglich eingesparter Aufwand für die Arbeitslosenversicherung) im Modell auf rund € 1.459 Mio.). Diesem saldierten Transferauswand stehen gem. Modellrechnung WFA Erträge in Höhe von rund € 777 Mio. durch die realisierte Kurzarbeit gegenüber (gesicherte Lohnsteuereinnahmen plus gesicherte AlV-Beiträge plus USt aus gesichertem Konsum). Weitere rund € 556 Mio. stehen als gesicherte Sozialversicherungsbeiträge (PV, KV, UV) für die Sozialversicherungsträger durch das Kurzarbeitsmodell positiv zu Buche.

Die Herabsetzung der Überweisungen an den Insolvenz-Entgelt-Fonds gem. § 14 Abs. 4 AMPFG in den Jahren 2020 sowie 2022 wurde realisiert (BGBl. I Nr. 135/2020 Budgetbegleitgesetz 2021) und verbesserte damit die den Saldo in der UG 20 um € 50 Mio. (2020) bzw. € 100 Mio. (2022).

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Gesamtwirtschaft Soziales
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Gesamtwirtschaft

Stabilisierung der Beschäftigung und Einkommen durch die COVID-19-Kurzarbeit

Soziales

Verhinderung von Massenarbeitslosigkeit während pandemiebedingter Lock-Down-Phasen durch die COVID-19-Kurzarbeit. Im Jahr 2020 wurden knapp 1,25 Millionen Beschäftigte in Kurzarbeitsmaßnahmen integriert, im Jahr 2021 noch knapp 553.000.

Gesamtbeurteilung

Die COVID-19-Kurzarbeit war insbesondere in den Pandemiejahren 2020 und 2021 ein hochwirksames Instrument zur Vermeidung von Massenarbeitslosigkeit, zur Stabilisierung der Erwerbseinkommen und Sicherung des nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort Österreichs. Im Jahr 2020 wurden über 1,2 Millionen Personen in die Kurzarbeit integriert, im Jahr 2021 noch über 550.000. Die Kurzarbeitsunterstützung für die Kurzarbeitenden betrug 80 bis 90% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts.
Der finanzielle Aufwand des Bundes für die Kurzarbeitsbeihilfen war erheblich, es zeigen sich jedoch auch die erwarteten Rückflüsse in den Bundeshaushalt und in die Sozialversicherung.
Die Finanzierung der Kurzarbeit wurde rechtlich mit § 13 Abs. 1 AMPFG abgesichert, welcher auch eine temporäre Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen beinhaltete, den Finanzierungsrahmen an die wirtschaftlichen Erfordernisse anzupassen.

Die Pauschalsatz-Methode zur Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe wurde in Phase 1 der COVID-19-Kurzarbeit für Kurzarbeitsprojekte mit Beginn von März bis Mai 2020 angewandt. Bei dieser Methode wird für jede ausgefallene Arbeitsstunde ein festgelegter Pauschalsatz an das Unternehmen ausbezahlt. Da diese Form der Berechnung in bestimmten Konstellationen mit einer Überzahlung einhergehen kann, wurde mit der Phase 2 der COVID-19-Kurzarbeit ab Juni 2020 die Berechnung auf die sogenannte Differenzmethode umgestellt. Diese behob das Problem einer möglichen Überförderung.
Das Kontroll- und Prüfsystem für Kurzarbeitsprojekte während COVID wurde im Rahmen der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung durchgeführt und mit jeder Kurzarbeitsphase verfeinert und vertieft. Die Toleranzgrenzen wurden mit Phase 3 (ab Oktober 2020) der COVID-19-Kurzarbeit deutlich verschärft.

Mit 1.10.2023 wurde die COVID-19-Kurzarbeit beendet und startete das neue Kurzarbeitsmodell, welches sich im Wesentlichen an den Regelungen vor der Pandemie orientiert.

Die Verlängerung des pauschalen Finanzierungsanteils des Bundes für die Schlechtwetterentschädigung wurde § 20 BSchEG geregelt. Auch im Jahr 2021 sind der BUAK für den Geschäftsbereich „Schlechtwetterentschädigung“ 3 Mio. Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für diese Zwecke zu überweisen. Damit werden alle diesbezüglichen Ansprüche an den Bund pauschal abgegolten.


Verbesserungspotentiale

Bedarfsgerechte Definition der Zugangsvoraussetzung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten für Kurzarbeit.
Präzisere und differenzierte Methodik zur Ermittlung und der Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe für die Unternehmen.
Verbesserte Abrechnungsprüfungen.


Weitere Evaluierungen

Beauftragter Forschungsauftrag (2023) an das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung: Evaluierung der Corona-Kurzarbeit. Siehe https://www.wifo.ac.at/project/47385/


Weiterführende Informationen