Vorhaben
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2018
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019
Nettoergebnis in Tsd. €: -5
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verbesserung der Steuerungs- und Aufsichtsfunktion des Bundes
Beschreibung des Ziels
Im Einklang mit den Schlussempfehlungen des Prüfberichts des Rechnungshofs aus dem Jahr 2015 soll der Bund eine verstärkte Steuerungsverantwortung wahrnehmen, die Aufsicht über die Tätigkeit der Länder im Zuge der mittelbaren Bundesverwaltung verstärken und konkrete Vorgaben für die Administration des Zivildiensts erlassen. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Qualitätsstandards für die Zivildiensteinrichtungen sollen die gesetzlichen Anforderungen für die Praxis konkretisiert und organisatorische und fachliche Mindestanforderungen an die Einrichtungen festgelegt werden. Verfügt eine Einrichtung über mehrere Einsatzstellen, soll – im Sinne der Empfehlung des Rechnungshofs – künftig im Anerkennungsbescheid zusätzlich anzugeben sein, welche Einsatzstellen dieser Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze eine Einsatzstelle jeweils umfasst. Außerdem soll der Landeshauptmann im Anerkennungsbescheid auch darüber abzusprechen haben, dass eine Beherrschung des Rechtsträgers einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß § 28 Abs. 3 erfüllt sind. Bei Einrichtungen, die in den drei vorangegangenen Jahren jeweils weniger als 70 % der anerkannten Plätze als Bedarf angemeldet haben, kann der Landeshauptmann eine Reduzierung der anerkannten Plätze auf den Durchschnittswert der Bedarfsmeldungen der vorangegangenen drei Jahre senken.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anerkannte Einrichtungen und Auslastung [%]
Istwert
90,70%
Zielzustand
90,00%
Datenquelle: Erhebungen der Zivildienstserviceagentur
Widerrufene Einrichtungen [Anzahl]
Istwert
60Anzahl
Zielzustand
170Anzahl
Datenquelle: Erhebungen der Zivildienstserviceagentur
Ziel 2: Effizienzsteigerung der Zivildienstverwaltung
Beschreibung des Ziels
Durch die Novelle soll die Verwaltung die Möglichkeit bekommen, den Rechtsträgern von Einrichtungen nicht mehr die einzelnen Zuweisungsbescheide der ihnen zugeteilten Zivildienstpflichtigen übermitteln zu müssen. Eine formlose gesammelte Verständigung an die Rechtsträger von Einrichtungen, welche Zivildienstpflichtigen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, ist ausreichend. Weiters soll ein Missbrauch von Krankenständen verhindert werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Zuweisungstabellen statt einzelne Bescheide an Einrichtungen [Anzahl]
Istwert
14.892Anzahl
Zielzustand
5.000Anzahl
Datenquelle: Erhebungen der Zivildienstserviceagentur
Ziel 3: Attraktivierung des Zivildienstes
Beschreibung des Ziels
Die Attraktivierungsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass der Stellenwert des Zivildienstes in der Gesellschaft erhalten bleibt. Der Zivildienst ist entscheidend für die Gewährleistung der Versorgung im Bereich des Rettungswesens und im Sozialbereich. Maßnahmen zur Attraktivierung sollen dazu beitragen, auch bei geburtenschwachen Jahrgängen den unbedingt erforderlichen Grundbedarf zu decken und in weiterer Folge die Grundlage für das Freiwilligenengagement zu legen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Abgegebene Zivildiensterklärungen [Anzahl]
Istwert
15.000Anzahl
Zielzustand
12.000Anzahl
Datenquelle: Erhebungen der Zivildienstserviceagentur
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Einführung eines computerunterstützten Ausbildungsmoduls betreffend Staatsbürgerschaftskunde für Zivildienstleistende samt Zertifizierung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es soll die Verpflichtung geschaffen werden, dass Zivildienstleistende ein computerunterstütztes Ausbildungsmodul betreffend Staatsbürgerschaftskunde absolvieren, in dem ein Basiswissen über die Geschichte Österreichs sowie Grundlagen über die Grundprinzipien der Verfassung, den Stufenbau der Rechtsordnung, die Staatsgewalten, den Weg der Bundesgesetzgebung, die Organisation der Verwaltung und die Gerichtsbarkeit, den Rechtsschutz und die Kontrolle, die Grund- und Freiheitsrechte und das Recht der Europäischen Union abgefragt und vermittelt werden. Struktur, Inhalte und Lernziele der Ausbildungsmodule sind von der Zivildienstserviceagentur festzulegen. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, das Ausbildungsmodul einmalig in der Dienstzeit zu absolvieren, wobei der Zeitpunkt und die Dauer im Einvernehmen mit der jeweiligen Einrichtung zu wählen ist. Korrelierend dazu soll den Zivildienstleistenden die technische Infrastruktur für die Absolvierung des Ausbildungsmoduls zur Verfügung gestellt werden. Wird das Modul positiv absolviert, ist dieses durch den Rechtsträger der Einrichtung in die Kompetenzbilanz aufzunehmen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung eines computerunterstützten Ausbildungsmoduls für Vorgesetzte in Zivildiensteinrichtungen samt Zertifizierung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es soll die Verpflichtung geschaffen werden, dass Vorgesetzte in Zivildiensteinrichtungen ein computerunterstütztes Ausbildungsmodul über die Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen sowie die Pflichten des Rechtsträgers und des Vorgesetzten entsprechend der aktuellen Rechtslage absolvieren.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Vorzeitige Entlassung von Zivildienstleistenden nach 24 Tagen Krankenstand
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Derzeit gilt ein Zivildienstleistender, der durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist, mit Ablauf des 18. Tages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass ein Zivildienstleistender mehrmals hintereinander Krankenstände konsumiert, die kürzer als 19 Tage sind. Durch die neue Regelung soll Missbrauch verhindert werden, da eine Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen von insgesamt 24 Kalendertagen eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst bewirkt. Weiters ist vorgesehen, dass die Zivildienstserviceagentur im Bedarfsfall den ex lege Entlassenen amtsärztlich untersuchen lassen kann, damit ernst zu nehmende Erkrankungen zeitgerecht diagnostiziert werden können. Letztendlich soll eine entsprechende Nachbesetzung zur Bedarfsdeckung der Zivildiensteinrichtungen erfolgen.
Ist eine Gesundheitsschädigung auf die Leistung des Zivildienstes zurückzuführen, kommt die Regelung des § 19a Abs. 2 ZDG nicht zur Anwendung. Daher ist ein zeitnaher Nachweis der Kausalität (in der Regel AUVA-Meldung oder entsprechendes ärztliches Gutachten) wichtig.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Formlose Verständigung der Rechtsträger über die ihnen zugewiesenen Zivildienstpflichtigen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch diese Maßnahme soll eine Verwaltungsvereinfachung dahingehend bewirkt werden, dass die Zivildienstserviceagentur den Rechtsträgern nicht mehr Kopien der einzelnen Zuweisungsbescheide, sondern lediglich eine formlose Verständigung der Rechtsträger, welche Zivildienstpflichtigen ihnen zu einem bestimmten Termin zur Dienstleistung zugewiesen wurden, übermitteln muss.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
teilweise erreicht
Ergänzung der Voraussetzungen für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Anerkennungsbescheide für Einrichtungen werden vom Landeshauptmann erlassen. Durch diese Novelle soll die Steuerungsverantwortung des Bundes vermehrt wahrgenommen, die Aufsicht über die Tätigkeit der Länder im Zuge der mittelbaren Bundesverwaltung verstärkt und sollen konkrete Vorgaben für die Administration des Zivildienstes erlassen werden. Verfügt eine Einrichtung über mehrere Einsatzstellen, soll künftig im Anerkennungsbescheid zusätzlich anzugeben sein, welche Einsatzstellen dieser Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze eine Einsatzstelle jeweils umfasst.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Verbesserung der Mitwirkungsrechte von Zivildienstserviceagentur und BMI im Rahmen der Anerkennung von Zivildiensteinrichtungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Zivildienstserviceagentur soll im Rahmen von Anerkennungsverfahren vom Landeshauptmann angehört werden. Auch soll eine Möglichkeit geschaffen werden, dass der Bundesminister für Inneres Anerkennungsbescheide aufheben kann.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Änderungen beim Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Um einem Zivildienstpflichtigen eine Berufswahl als Angehöriger eines Wachkörpers zu ermöglichen, war bisher ein einmaliger Antrag auf Erlöschen der Zivildienstpflicht nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes möglich. Der Beginn der Berufsausübung musste innerhalb von zwölf Monaten nach Stattgebung des Antrages erfolgen, andernfalls der Betroffene wieder zivildienstpflichtig wurde. Eine Verlängerung um bis zu zwölf Monate war möglich. Da diese Frist nicht immer eingehalten werden konnte, soll die Möglichkeit einer zweimaligen Beantragung des Erlöschens geschaffen werden. Die Möglichkeit einer Verlängerung soll entfallen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Abänderungsmöglichkeit von Anerkennungsbescheiden bei Nichtausschöpfung der maximalen Platzanzahl
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Anerkennung von Zivildiensteinrichtungen erfolgt grundsätzlich auf unbefristete Zeit. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens hat der Landeshauptmann zu prüfen, wie viele Zivildienstplätze im Hinblick auf die Rahmenbedingungen (Einsatz- bzw. Klientenzahl, Anzahl der hauptamtlich beschäftigten Mitarbeiter bzw. Vorgesetzten etc.) in der Einrichtung zugelassen werden sollen. Eine amtswegige Herabsetzung der zugelassenen Zivildienstplätze ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich.
Es soll daher bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine weitere Möglichkeit bestehen, rechtskräftige Bescheide von Amts wegen abzuändern. Eine Abänderung soll demnach dann zulässig sein, wenn festgestellt wurde, dass in den drei vorangegangenen Jahren der gemäß § 8 Abs. 3 angemeldete Bedarf im jährlichen Durchschnitt weniger als 70 % der in der Einrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zugelassenen Zivildienstplätze beträgt.
Die zugelassene Anzahl der Zivildienstplätze kann dabei auf den Durchschnitt der Bedarfsmeldungen der vorangegangenen drei Jahre abgesenkt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Für das E-Learning Modul fielen, im Jahr 2019, einmalige Kosten von Euro 4.800,00 an. Diese Kosten wurden aus dem DB 11.03.04.00 Zivildienst gezahlt. Es gab zwischen Ergebnisrechnung und Finanzierungsrechnung eine Abweichung von Euro 2.000,00. Es sind keine finanziellen Auswirkungen aufseiten Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger eingetreten, da die Finanzierung durch den Bund erfolgt ist.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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