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Vorhaben

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

2024
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2018

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019

Nettoergebnis in Tsd. €: -5

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Der Zivildienst erfüllt eine wichtige gesellschaftliche Funktion, trägt maßgeblich zum Miteinander in der Gesellschaft bei und stellt unter anderem auch eine Brücke zwischen den Generationen dar. In vielen Gebieten des österreichischen Sozial- und Gesundheitssystems könnten die hohen Standards und die hohe Qualität ohne Zivildienstleistende nicht aufrechterhalten werden. Der Einsatz junger Menschen in gemeinnützigen Einrichtungen während des Zivildienstes stellt für viele auch die Basis für ehrenamtliches Engagement nach Ableistung des Zivildienstes dar. Das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 (WV), schafft einen Ausgleich zwischen den Interessen der Zivildienstleistenden auf der einen sowie den Bedürfnissen der Trägerorganisationen auf der anderen Seite. Im Jahr 2017 wurden 14.907 Zivildienstpflichtige zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen. 2017 wurden 108 Einrichtungen seitens des jeweils zuständigen Landeshauptmanns als Träger des Zivildienstes anerkannt. Ende 2017 gab es österreichweit in Summe 1.687 anerkannte Einrichtungen. Bei rund 60 Einrichtungen wurde die Anerkennung vom Landeshauptmann widerrufen. Bei 77 Einrichtungen wurde die bereits genehmigte Anzahl von Zivildienstplätzen erhöht bzw. aufgestockt.

2017 wurden rund 400 Zivildienstleistende gemäß § 19a ZDG ex lege aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen, in rund 10 Fällen lag eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes vor.

Das Erfolgsmodell „Zivildienst“ basiert unter anderem auf zahlreichen Attraktivierungsmaßnahmen in der Vergangenheit. Daher stieg auch die Zahl der abgegebenen Zivildiensterklärungen bis vor Kurzem kontinuierlich an (von rund 13.800 im Jahr 2010 auf über 16.200 im Jahr 2015). Aufgrund der nun vorherrschenden geburtenschwachen Jahrgänge fiel die Anzahl der abgegebenen Zivildiensterklärungen wieder etwas ab (zuletzt auf rund 14.100).

Damit die Attraktivität des Zivildienstes erhalten bleibt, sollen daher – neben Verwaltungsvereinfachungen – Verbesserungen sowohl für die Zivildienstleistenden als auch für die Einrichtungen geschaffen werden.

Aus den Schlussempfehlungen des Rechnungshofes in seinem Prüfbericht aus dem Jahr 2015 geht unter anderem hervor, dass die Steuerungsverantwortung des Bundes vermehrt wahrgenommen, die Aufsicht über die Tätigkeiten der Länder im Zuge der mittelbaren Bundesverwaltung verstärkt und konkrete Vorgaben für die Administration des Zivildienstes erlassen werden sollten. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Qualitätsstandards für die Zivildiensteinrichtungen wären die gesetzlichen Anforderungen für die Praxis zu konkretisieren, dh. organisatorische, wirtschaftliche und fachliche Mindestanforderungen an die Einrichtungen festzulegen. Zudem sollte aus verwaltungsökonomischen Gründen die Anerkennung von Zivildiensteinrichtungen, die über mehrere Jahre keinen Bedarf an Zivildienstleistenden angemeldet haben, widerrufen werden.

Das von der Bundesregierung im Jahr 2017 beschlossene Regierungsprogramm für die Jahre 2017 bis 2022 („Zusammen. Für Österreich. Regierungsprogramm 2017 – 2022“) sieht eine qualitative Ausbildung im Zivildienst, etwa durch zusätzliche (modulare) Ausbildungsmöglichkeiten und eine Qualifizierung für die im Zivildienst ausgeübte Tätigkeit und ein E-Learning-Tool für Staatsbürgerschaftskunde vor.

Der gegenständliche Novellierungsentwurf soll einerseits die genannten Schlussempfehlungen des Rechnungshofs in seinem Prüfbericht aus dem Jahr 2015 und andererseits im Regierungsprogramm enthaltene Maßnahmen berücksichtigen. Um die Mitwirkungs-, Einfluss-, Aufsichts- sowie Steuerungsmöglichkeiten des Bundes zu verbessern, sollen die Voraussetzungen für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen ergänzt bzw. konkretisiert werden. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Zivildienstplätze soll die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Zivildienstplätze zu hören sein. Bei Vorliegen näher normierter Voraussetzungen soll die Möglichkeit bestehen, Anerkennungsbescheide amtswegig abzuändern. Zudem sollen in Hinkunft Bescheide, die gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen verstoßen, vom Bundesminister für Inneres aufgehoben werden können. Außerdem soll einerseits eine Schulungsverpflichtung für Vorgesetzte vorgesehen werden, andererseits sollen Zivildienstpflichtige während des Diensts ein E-Learning-basiertes Staatsbürgerschaftskunde-Ausbildungsmodul absolvieren und somit eine Eintragung in die Kompetenzbilanz erwirken können.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist geplant, den Rechtsträgern nicht mehr einzelne Kopien der Zuweisungsbescheide der ihnen zugewiesenen Zivildienstpflichtigen übermitteln zu müssen. Es soll in Hinkunft genügen, den Rechtsträgern gesammelt zu übermitteln, welche Zivildienstpflichtigen ihnen zu einem Termin zugewiesen wurden.

Weitere Änderungen, wie die Adaptierung der ex-lege-Entlassungskriterien bei langen Krankenständen sowie die verpflichtende unverzügliche Meldung bei Vorliegen einer Gesundheitsschädigung infolge des Zivildiensts an den Vorgesetzten, erfolgen aufgrund der Bedürfnisse aus der Praxis bzw. Wünsche der Trägerorganisationen.

In den letzten Jahren beantragten ca. 300 Zivildienstpflichtige, die den ordentlichen Zivildienst bereits abgeleistet hatten, ein Erlöschen der Zivildienstpflicht, um den Beruf eines Exekutivbeamten oder Soldaten ergreifen zu können. Davon wurden rund 25 % wieder zivildienstpflichtig, da sie die in § 6b ZDG normierte 12-Monats-Frist nicht einhalten konnten. Deshalb soll die Möglichkeit geschaffen werden, einen zweiten Antrag auf Erlöschen der Zivildienstpflicht stellen zu können. Im Gegenzug soll die Möglichkeit entfallen, diese Frist um bis zu zwölf Monate verlängern zu können.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die im Regierungsprogramm 2020 bis 2024 vorgesehene Beibehaltung der 9-monatigen Dauer des Zivildienstes, die Attraktivierung des Zivildienstes und eine damit verbundene kontinuierliche Versorgung der Zivildiensteinrichtungen mit Zivildienstleistenden sollen durch die unten angeführten Maßnahmen sichergestellt werden.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung der Steuerungs- und Aufsichtsfunktion des Bundes

Beschreibung des Ziels

Im Einklang mit den Schlussempfehlungen des Prüfberichts des Rechnungshofs aus dem Jahr 2015 soll der Bund eine verstärkte Steuerungsverantwortung wahrnehmen, die Aufsicht über die Tätigkeit der Länder im Zuge der mittelbaren Bundesverwaltung verstärken und konkrete Vorgaben für die Administration des Zivildiensts erlassen. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Qualitätsstandards für die Zivildiensteinrichtungen sollen die gesetzlichen Anforderungen für die Praxis konkretisiert und organisatorische und fachliche Mindestanforderungen an die Einrichtungen festgelegt werden. Verfügt eine Einrichtung über mehrere Einsatzstellen, soll – im Sinne der Empfehlung des Rechnungshofs – künftig im Anerkennungsbescheid zusätzlich anzugeben sein, welche Einsatzstellen dieser Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze eine Einsatzstelle jeweils umfasst. Außerdem soll der Landeshauptmann im Anerkennungsbescheid auch darüber abzusprechen haben, dass eine Beherrschung des Rechtsträgers einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß § 28 Abs. 3 erfüllt sind. Bei Einrichtungen, die in den drei vorangegangenen Jahren jeweils weniger als 70 % der anerkannten Plätze als Bedarf angemeldet haben, kann der Landeshauptmann eine Reduzierung der anerkannten Plätze auf den Durchschnittswert der Bedarfsmeldungen der vorangegangenen drei Jahre senken.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anerkannte Einrichtungen und Auslastung [%]

Istwert

90,70

%

Zielzustand

90,00

%

Datenquelle: Erhebungen der Zivildienstserviceagentur

Widerrufene Einrichtungen [Anzahl]

Istwert

60

Anzahl

Zielzustand

170

Anzahl

Datenquelle: Erhebungen der Zivildienstserviceagentur

Ziel 2: Effizienzsteigerung der Zivildienstverwaltung

Beschreibung des Ziels

Durch die Novelle soll die Verwaltung die Möglichkeit bekommen, den Rechtsträgern von Einrichtungen nicht mehr die einzelnen Zuweisungsbescheide der ihnen zugeteilten Zivildienstpflichtigen übermitteln zu müssen. Eine formlose gesammelte Verständigung an die Rechtsträger von Einrichtungen, welche Zivildienstpflichtigen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, ist ausreichend. Weiters soll ein Missbrauch von Krankenständen verhindert werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Zuweisungstabellen statt einzelne Bescheide an Einrichtungen [Anzahl]

Istwert

14.892

Anzahl

Zielzustand

5.000

Anzahl

Datenquelle: Erhebungen der Zivildienstserviceagentur

Ziel 3: Attraktivierung des Zivildienstes

Beschreibung des Ziels

Die Attraktivierungsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass der Stellenwert des Zivildienstes in der Gesellschaft erhalten bleibt. Der Zivildienst ist entscheidend für die Gewährleistung der Versorgung im Bereich des Rettungswesens und im Sozialbereich. Maßnahmen zur Attraktivierung sollen dazu beitragen, auch bei geburtenschwachen Jahrgängen den unbedingt erforderlichen Grundbedarf zu decken und in weiterer Folge die Grundlage für das Freiwilligenengagement zu legen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Abgegebene Zivildiensterklärungen [Anzahl]

Istwert

15.000

Anzahl

Zielzustand

12.000

Anzahl

Datenquelle: Erhebungen der Zivildienstserviceagentur


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Einführung eines computerunterstützten Ausbildungsmoduls betreffend Staatsbürgerschaftskunde für Zivildienstleistende samt Zertifizierung

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es soll die Verpflichtung geschaffen werden, dass Zivildienstleistende ein computerunterstütztes Ausbildungsmodul betreffend Staatsbürgerschaftskunde absolvieren, in dem ein Basiswissen über die Geschichte Österreichs sowie Grundlagen über die Grundprinzipien der Verfassung, den Stufenbau der Rechtsordnung, die Staatsgewalten, den Weg der Bundesgesetzgebung, die Organisation der Verwaltung und die Gerichtsbarkeit, den Rechtsschutz und die Kontrolle, die Grund- und Freiheitsrechte und das Recht der Europäischen Union abgefragt und vermittelt werden. Struktur, Inhalte und Lernziele der Ausbildungsmodule sind von der Zivildienstserviceagentur festzulegen. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, das Ausbildungsmodul einmalig in der Dienstzeit zu absolvieren, wobei der Zeitpunkt und die Dauer im Einvernehmen mit der jeweiligen Einrichtung zu wählen ist. Korrelierend dazu soll den Zivildienstleistenden die technische Infrastruktur für die Absolvierung des Ausbildungsmoduls zur Verfügung gestellt werden. Wird das Modul positiv absolviert, ist dieses durch den Rechtsträger der Einrichtung in die Kompetenzbilanz aufzunehmen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung eines computerunterstützten Ausbildungsmoduls für Vorgesetzte in Zivildiensteinrichtungen samt Zertifizierung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es soll die Verpflichtung geschaffen werden, dass Vorgesetzte in Zivildiensteinrichtungen ein computerunterstütztes Ausbildungsmodul über die Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen sowie die Pflichten des Rechtsträgers und des Vorgesetzten entsprechend der aktuellen Rechtslage absolvieren.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Vorzeitige Entlassung von Zivildienstleistenden nach 24 Tagen Krankenstand

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Derzeit gilt ein Zivildienstleistender, der durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist, mit Ablauf des 18. Tages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass ein Zivildienstleistender mehrmals hintereinander Krankenstände konsumiert, die kürzer als 19 Tage sind. Durch die neue Regelung soll Missbrauch verhindert werden, da eine Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen von insgesamt 24 Kalendertagen eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst bewirkt. Weiters ist vorgesehen, dass die Zivildienstserviceagentur im Bedarfsfall den ex lege Entlassenen amtsärztlich untersuchen lassen kann, damit ernst zu nehmende Erkrankungen zeitgerecht diagnostiziert werden können. Letztendlich soll eine entsprechende Nachbesetzung zur Bedarfsdeckung der Zivildiensteinrichtungen erfolgen.

Ist eine Gesundheitsschädigung auf die Leistung des Zivildienstes zurückzuführen, kommt die Regelung des § 19a Abs. 2 ZDG nicht zur Anwendung. Daher ist ein zeitnaher Nachweis der Kausalität (in der Regel AUVA-Meldung oder entsprechendes ärztliches Gutachten) wichtig.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überplanmäßig erreicht

Formlose Verständigung der Rechtsträger über die ihnen zugewiesenen Zivildienstpflichtigen

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch diese Maßnahme soll eine Verwaltungsvereinfachung dahingehend bewirkt werden, dass die Zivildienstserviceagentur den Rechtsträgern nicht mehr Kopien der einzelnen Zuweisungsbescheide, sondern lediglich eine formlose Verständigung der Rechtsträger, welche Zivildienstpflichtigen ihnen zu einem bestimmten Termin zur Dienstleistung zugewiesen wurden, übermitteln muss.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Ergänzung der Voraussetzungen für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Anerkennungsbescheide für Einrichtungen werden vom Landeshauptmann erlassen. Durch diese Novelle soll die Steuerungsverantwortung des Bundes vermehrt wahrgenommen, die Aufsicht über die Tätigkeit der Länder im Zuge der mittelbaren Bundesverwaltung verstärkt und sollen konkrete Vorgaben für die Administration des Zivildienstes erlassen werden. Verfügt eine Einrichtung über mehrere Einsatzstellen, soll künftig im Anerkennungsbescheid zusätzlich anzugeben sein, welche Einsatzstellen dieser Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze eine Einsatzstelle jeweils umfasst.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überplanmäßig erreicht

Verbesserung der Mitwirkungsrechte von Zivildienstserviceagentur und BMI im Rahmen der Anerkennung von Zivildiensteinrichtungen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Zivildienstserviceagentur soll im Rahmen von Anerkennungsverfahren vom Landeshauptmann angehört werden. Auch soll eine Möglichkeit geschaffen werden, dass der Bundesminister für Inneres Anerkennungsbescheide aufheben kann.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Änderungen beim Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Um einem Zivildienstpflichtigen eine Berufswahl als Angehöriger eines Wachkörpers zu ermöglichen, war bisher ein einmaliger Antrag auf Erlöschen der Zivildienstpflicht nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes möglich. Der Beginn der Berufsausübung musste innerhalb von zwölf Monaten nach Stattgebung des Antrages erfolgen, andernfalls der Betroffene wieder zivildienstpflichtig wurde. Eine Verlängerung um bis zu zwölf Monate war möglich. Da diese Frist nicht immer eingehalten werden konnte, soll die Möglichkeit einer zweimaligen Beantragung des Erlöschens geschaffen werden. Die Möglichkeit einer Verlängerung soll entfallen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überplanmäßig erreicht

Abänderungsmöglichkeit von Anerkennungsbescheiden bei Nichtausschöpfung der maximalen Platzanzahl

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Anerkennung von Zivildiensteinrichtungen erfolgt grundsätzlich auf unbefristete Zeit. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens hat der Landeshauptmann zu prüfen, wie viele Zivildienstplätze im Hinblick auf die Rahmenbedingungen (Einsatz- bzw. Klientenzahl, Anzahl der hauptamtlich beschäftigten Mitarbeiter bzw. Vorgesetzten etc.) in der Einrichtung zugelassen werden sollen. Eine amtswegige Herabsetzung der zugelassenen Zivildienstplätze ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich.

Es soll daher bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine weitere Möglichkeit bestehen, rechtskräftige Bescheide von Amts wegen abzuändern. Eine Abänderung soll demnach dann zulässig sein, wenn festgestellt wurde, dass in den drei vorangegangenen Jahren der gemäß § 8 Abs. 3 angemeldete Bedarf im jährlichen Durchschnitt weniger als 70 % der in der Einrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zugelassenen Zivildienstplätze beträgt.

Die zugelassene Anzahl der Zivildienstplätze kann dabei auf den Durchschnitt der Bedarfsmeldungen der vorangegangenen drei Jahre abgesenkt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2019 - 2023
2019
2020
2021
2022
2023

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-5

Tsd. Euro

Plan

-7

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

5

Tsd. Euro

Plan

7

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

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Transferaufwand

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0

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Aufwendungen gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Für das E-Learning Modul fielen, im Jahr 2019, einmalige Kosten von Euro 4.800,00 an. Diese Kosten wurden aus dem DB 11.03.04.00 Zivildienst gezahlt. Es gab zwischen Ergebnisrechnung und Finanzierungsrechnung eine Abweichung von Euro 2.000,00. Es sind keine finanziellen Auswirkungen aufseiten Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger eingetreten, da die Finanzierung durch den Bund erfolgt ist.

Gesamtbeurteilung

Das Zivildienstgesetz wurde im Zuge seines 50-jährigen Bestehens regelmäßig novelliert und den aktuellen Lebensumständen angepasst und strategisch ausgerichtet. Dass die angestrebten Ziele: 1. Verbesserung der Steuerungs- und Aufsichtsfunktion, 3. Attraktivierung des Zivildienstes bzw. 2. Effizienzsteigerung in der Verwaltung, erfolgreich umgesetzt bzw. teilweise erreicht wurden, zeigt sich vor allem daran, dass die Anzahl der Zivildiensteinrichtungen im Evaluierungszeitraum um rund 10% zurückgegangen und dadurch auch der gemeldete Bedarf an Zivildienstleistenden nahezu konstant geblieben ist (Ziel 1).
Das Ziel 3, den Zivildienst weiterhin attraktiv zu halten, wurde ebenso erfolgreich umgesetzt. Dies ist am Anstieg der abgegebenen Zivildiensterklärungen im Ausmaß von 13.700 auf über 16.000 im Evaluierungszeitraum zu erkennen. Dass dieser der Anstieg trotz der aktuell gegebenen „geburtenschwachen Jahrgänge“ und des damit verbundenen Umstandes weniger tauglicher Wehrpflichtige zur Verfügung zu haben, erreicht werden konnte, zeigt, wie erfolgreich die Maßnahmen waren.
Abschließend ist bezüglich Ziel 2 festzuhalten, dass nahezu alle Maßnahmen (abgesehen von der formlosen Verständigung der Rechtsträger über Zuweisung, die aufgrund des Inkrafttretens der DSGVO 2018 rückgängig zu machen war), erfolgreich umgesetzt werden konnten.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen