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Vorhaben

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird (§ 53 Abs 4 ElWOG 2010)

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird (§ 53 Abs 4 ElWOG 2010)

2024
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2023

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2023

Nettoergebnis in Tsd. €: -501.809

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Den Hintergrund für die Änderung des ElWOG 2010 in § 53 Abs 4 bildet der extreme Anstieg der Großhandelspreise am Strommarkt. Dadurch kommt es auch bei den Netzentgelten Strom, insbesondere den Netzverlustentgelten, zu starken Steigerungen. Gemäß ElWOG 2010 sind die Netzbetreiber für die Beschaffung der Transportverluste verantwortlich, wobei sich Energiepreissteigerungen in gleichem Maße durchschlagen. Die Netzverlustenergie ist also von den Netzbetreibern zu beschaffen und in weiterer Folge durch alle Entnehmer und Einspeiser über das Netzverlustentgelt zu bezahlen. Daher kommt es in allen Netzbereichen aufgrund der erheblich angestiegenen Energiepreise an den Börsen zu einzigartig stark angestiegenen Kosten. Um die Auswirkungen dieses Preisanstieges auf Stromendkundinnen und Stromendkunden abzufedern, sollen die Kosten für die Beschaffung von Netzverlustenergie für 2023 im Ausmaß von bis zu 186 Euro pro MWh durch Bundesmittel bedeckt werden. Dies hat zur Folge, dass Haushalte trotz der stark gestiegenen Großhandelspreise am Strommarkt im Durchschnitt nur um rund 2 Euro mehr pro Monat für Netzentgelte bezahlen müssen, anstelle von rund 9 Euro mehr pro Monat ohne der teilweisen Bedeckung der Beschaffung von Netzverlustenergie aus Bundesmitteln.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Entlastung der Stromendkundinnen und Stromendkunden bei Energiepreisen

Beschreibung des Ziels

Die Entlastung der Stromendkundinnen und Stromendkunden im Hinblick auf die extrem stark gestiegenen Energiepreise steht im Fokus der vorliegenden Maßnahme.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Novelle der SNE-V 2018 (2. Novelle 2023), mit der die Systemnutzungsentgelte unter Berücksichtigung der Förderung festgesetzt wurden

Ausgangszustand 2023:

Im Jahr 2023 deutlich steigende Netzverlustkosten würden zu einem erneuten Anstieg der Mehrkosten für Energie bei den Stromendkundinnen und Stromendkunden führen. Die stark gestiegenen Großhandelspreise am Strommarkt würden dazu führen, dass Haushalte im Durchschnitt rund 9 Euro mehr pro Monat für Netzentgelte bezahlen müssen. In Abhängigkeit der jeweiligen Marktsituation könnte pro Stromendkundin bzw Stromendkunde daher für das Jahr 2023 mit einer Mehrbelastung in der Größenordnung von etwa 100 Euro gerechnet werden.

Zielzustand 2024:

Teilweise Abgeltung der Mehrkosten für Netzverluste aus Budgetmitteln, die eine weitere Mehrbelastung der Stromendkundinnen und Stromendkunden verhinderte. Haushalte mussten im Jahr 2023 trotz der stark gestiegenen Großhandelspreise am Strommarkt im Durchschnitt nur um rund 2 Euro mehr pro Monat für Netzentgelte bezahlen, anstelle von rund 9 Euro mehr pro Monat ohne der teilweisen Bedeckung der Beschaffung von Netzverlustenergie aus Bundesmitteln.

Istzustand 2024:

Die Netzentgelte Strom für das Jahr 2024 wurden von der Regulierungskommission der E-Control unter Berücksichtigung der Energiepreissteigerungen 2022 und 2023 festgelegt. Den Erläuterungen der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – Novelle 2024 kann dazu folgendes entnommen werden: "Bei den Netzentgelten Strom kommt es aufgrund mehrerer Effekte zu spürbaren Veränderungen. Insbesondere beim Netzverlustentgelt gibt es auch inhaltliche Veränderungen. Gemäß den Bestimmungen des ElWOG 2010 sind die Netzbetreiber für die Beschaffung der Transportverluste verantwortlich, und Energiepreissteigerungen schlagen sich hier seit dem Vorjahr deutlich auf die Entgelte durch. Für das Jahr 2023 gab es eine budgetseitige Stützung der Netzverlustentgelte für Entnehmer durch den Gesetzgeber. Dies ist derzeit für 2024 nicht zu erwarten. Aufgrund der generell höheren Bedeutung des Netzverlustentgelts hat sich die Behörde bei diesem mit der generellen Kostentragung intensiv auseinandergesetzt und eine geänderte Kostenzuteilung gewählt." Das so für das Jahr 2024 festgelegt Netzverlustentgelt führte gegenüber den für das Jahr 2023 gültigen Netzentgelten - die unter Berücksichtigung der teilweisen Deckung aus Budgetmitteln bereits reduziert festgesetzt worden waren bzw ohne die evaluierungsgegenständliche Maßnahme noch höher gewesen wären - im Schnitt zu einer leichten Senkung.

Datenquelle:
Systemnutzungsentgelte-Verordnung der Regulierungskommission der E-Control 2018 – Novelle 2023 BGBl. II Nr. 398/2017, idF BGBl. II Nr. 395/2023

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Verhinderung von Liquiditätsengpässen der Netzbetreiber

Beschreibung des Ziels

Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß §§ 40 Abs 1 Z 21, 45 Z 15 ElWOG 2010 jeweils zur Beschaffung der notwendigen Elektrizität für den Ausgleich von Energieverlusten verpflichtet. Die Netzbetreiber können die benötigte Netzverlustenergie entweder jeweils individuell beschaffen, oder sich zum Zwecke einer gemeinsamen Beschaffung zusammenschließen. Hierbei gibt es in Österreich eine gemeinsame Beschaffung über die Austrian Power Grid AG (APG), die diese für einen Großteil der Verteilernetzbetreiber übernimmt, sowie über die Energy Services GmbH, die ebenso für mehrere Verteilernetzbetreiber gemeinsam beschafft. Bei der gemeinsamen Beschaffung werden deren Kosten den teilnehmenden Netzbetreiben direkt weiterverrechnet. Da die jüngste Änderung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018 – 2. Novelle 2023) die Effekte der geförderten Beschaffung von Netzverlustenergie bereits umsetzte, wird durch die Netzbetreiber bereits ein um die vorgesehene Förderung reduzierter Betrag im Rahmen des Netznutzungsentgeltes verrechnet. Ohne die vorgesehene Unterstützung aus Bundesmitteln würden sich die Netzbetreiber deshalb mit Liquiditätsengpässen konfrontiert sehen. Dies soll vermieden werden, ebenso wie eine zusätzliche Belastung der Stromendkundinnen und Stromendkunden durch etwaig folgende Liquiditätsbeschaffungsmaßnahmen seitens der Netzbetreiber.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Förderung der Beschaffung von Netzverlustenergie im Jahr 2023 gemäß § 53 Abs 4 ElWOG 2010, idF BGBl I Nr. 5/2023

Ausgangszustand 2023:

Im Jahr 2023 deutlich steigende Netzverlustkosten würden, aufgrund der die Förderung berücksichtigenden jüngsten Novelle der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018 – 2. Novelle 2023), bei den Netzbetreibern zu Liquiditätsengpässen führen, bei denen dann mit einer Weitergabe an die Stromendkundinnen und Stromendkunden über die Tarife zu rechnen wäre.

Zielzustand 2024:

Teilweise Abgeltung der Mehrkosten für Netzverluste aus Budgetmitteln, die das Auftreten von Liquiditätsengpässen bei Netzbetreibern sowie deren Weitergabe an Stromendkundinnen und Stromendkunden und Tariferhöhungen aus diesem Grund im Jahr 2023 verhinderte.

Istzustand 2024:

Die Netzentgelte Strom für das Jahr 2024 wurden von der Regulierungskommission der E-Control mit der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – Novelle 2024 festgelegt. Darin wurde nicht erneut eine (teilweise) Abgeltung von Netzentgeltkomponenten aus Budgetmitteln vorgesehen, wodurch es im Jahr 2024 zu keiner Abweichung von der Tarifierungssystematik oder zusätzlichen, außergewöhnlichen Belastungen der Netzbetreiber kam.

Datenquelle:
Transparenzportal des Bundes - Förderung der Netzverlustkosten (https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1063189.html)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Teilweise Abgeltung der steigenden Netzverlustkosten aus Budgetmitteln

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Kosten für die Beschaffung von Netzverlustenergie für 2023 sollen im Ausmaß von 186 Euro pro MWh durch Bundesmittel bedeckt werden, was einer Abgeltung von etwa 80 % der Mehrkosten entspricht. Die Mittel müssen den Netzbetreibern, denen die Beschaffung der Netzverlustenergie obliegt, bedarfsgerecht und rechtzeitig vor Weiterverrechnung an die Stromendkundinnen und Stromendkunden zur Verfügung gestellt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2023 - 2024
2023
2024

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-501.809

Tsd. Euro

Plan

-558.057

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

57

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

501.809

Tsd. Euro

Plan

558.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

501.809

Tsd. Euro

Plan

558.057

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-447.323

Tsd. Euro

Plan

-508.057

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

57

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

447.323

Tsd. Euro

Plan

508.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

447.323

Tsd. Euro

Plan

508.057

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-54.486

Tsd. Euro

Plan

-50.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

54.486

Tsd. Euro

Plan

50.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

54.486

Tsd. Euro

Plan

50.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Zum Stand Jänner 2025 wurden im Rahmen der Förderung der Beschaffung von Netzverlustenergie im Jahr 2023 gemäß § 53 Abs 4 ElWOG 2010, idF BGBl I Nr. 5/2023, EUR 501.808.641,84 an Förderung ausbezahlt. Davon wurden EUR 447.322.559,53 im Jahr 2023 ausbezahlt und EUR 54.486.082,31 im Jahr 2024.
Der geringer als angenommene Förderbetrag ist einerseits auf niedrigere Beschaffungskosten mancher Netzbetreiber zurückzuführen, und andererseits darauf, dass im Jahr 2025 eine Aufrollung der Förderung erfolgen wird. Dies anhand der Daten des zweiten Clearings des Bilanzgruppenkoordinators – das 2. Clearing erfolgt jeweils im 14. Folgemonat des datenrelevanten Monats, sohin liegen spätestens ab März/April 2025 für alle Monate des Jahres 2023 die Daten des zweiten Clearings vor. Eine Aufrollung der Förderung erfolgt, da im Rahmen der Ergebnisse des ersten Clearings des Bilanzgruppenkoordinators sowohl Über- als auch Unterdeckungen der geförderten Netzverlustkosten identifiziert wurden.

Gesamtbeurteilung

Gemäß dem nunmehr außer Kraft getretenen § 53 Abs 4 ElWOG 2010, idF BGBl I Nr. 5/2023, waren im Jahr 2023 die Kosten der Beschaffung von Netzverlustenergie im Ausmaß von bis zu 186 Euro pro MWh durch Bundesmittel zu bedecken. Für die Beschaffung der Netzverlustenergiemengen sind gemäß ElWOG 2010 die Netzbetreiber verantwortlich, die Kosten fließen jedoch über das Tarifierungssystem in die Netzentgelte ein und werden in weiterer Folge durch alle Entnehmer und Einspeiser über das Netzverlustentgelt, als Teil der Netzentgelte Strom, getragen. Energiepreissteigerungen in der Netzverlustenergiebeschaffung schlagen sich hier daher in gleichem Maße durch. Den Hintergrund für die Maßnahme bildete der extreme Anstieg der Großhandelspreise am Strommarkt ab dem Jahr 2022 und das Bestreben, die dadurch verursachten Netzverlustentgeltsteigerungen bzw. Auswirkungen auf die Stromendkund:innen abzufedern. Aufgrund der festgelegten, teilweisen Bedeckung der Beschaffung der Netzverlustenergiemengen aus Budgetmitteln wurde das Netzverlustentgelt in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-V 2018 – 2. Novelle 2023) der Regulierungskommission der E-Control entsprechend um diesen Betrag reduziert festgelegt. Dadurch mussten Haushalte 2023 trotz der stark gestiegenen Großhandelspreise für Strom im Durchschnitt nur um rund 2 Euro mehr pro Monat für Netzentgelte bezahlen, statt rund 9 Euro mehr pro Monat. Den Netzbetreibern, die aufgrund der reduziert festgesetzten Tarife über das Netzverlustentgelt geringere Einnahmen erzielen konnten, wurde die so aufgetretene Differenz mittels der Förderung abgegolten. Die mit der Förderung der Beschaffung von Netzverlustenergie im Jahr 2023 intendierten Zwecke der Entlastung der Endkund:innen einerseits und der Verhinderung von Liquiditätsengpässen bei den Netzbetreibern andererseits, wurden daher erreicht.


Verbesserungspotentiale

Aufgrund der Komplexität eines Eingriffs in das Tarifierungssystem – da die Netzentgelte in Erwartung der Förderung bereits verringert festgesetzt wurden (vgl die Erläuterungen zur diesbezüglichen Novelle 2023 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung der der Regulierungskommission der E-Control – Systemnutzungsentgelte-Verordnung bzw SNE-V 2018 – 2. Novelle 2023) – und der heterogenen und verschachtelten Beschaffungslandschaft der österreichischen Netzbetreiber, könnte im Fall etwaiger zukünftiger Förderungen von Netzentgeltkomponenten ein abweichender Prozess angedacht werden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen