Vorhaben
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird (§ 53 Abs 4 ElWOG 2010)
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird (§ 53 Abs 4 ElWOG 2010)
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2023
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2023
Nettoergebnis in Tsd. €: -501.809
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Entlastung der Stromendkundinnen und Stromendkunden bei Energiepreisen
Beschreibung des Ziels
Die Entlastung der Stromendkundinnen und Stromendkunden im Hinblick auf die extrem stark gestiegenen Energiepreise steht im Fokus der vorliegenden Maßnahme.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Novelle der SNE-V 2018 (2. Novelle 2023), mit der die Systemnutzungsentgelte unter Berücksichtigung der Förderung festgesetzt wurden
Ausgangszustand 2023:
Im Jahr 2023 deutlich steigende Netzverlustkosten würden zu einem erneuten Anstieg der Mehrkosten für Energie bei den Stromendkundinnen und Stromendkunden führen. Die stark gestiegenen Großhandelspreise am Strommarkt würden dazu führen, dass Haushalte im Durchschnitt rund 9 Euro mehr pro Monat für Netzentgelte bezahlen müssen. In Abhängigkeit der jeweiligen Marktsituation könnte pro Stromendkundin bzw Stromendkunde daher für das Jahr 2023 mit einer Mehrbelastung in der Größenordnung von etwa 100 Euro gerechnet werden.
Zielzustand 2024:
Teilweise Abgeltung der Mehrkosten für Netzverluste aus Budgetmitteln, die eine weitere Mehrbelastung der Stromendkundinnen und Stromendkunden verhinderte. Haushalte mussten im Jahr 2023 trotz der stark gestiegenen Großhandelspreise am Strommarkt im Durchschnitt nur um rund 2 Euro mehr pro Monat für Netzentgelte bezahlen, anstelle von rund 9 Euro mehr pro Monat ohne der teilweisen Bedeckung der Beschaffung von Netzverlustenergie aus Bundesmitteln.
Istzustand 2024:
Die Netzentgelte Strom für das Jahr 2024 wurden von der Regulierungskommission der E-Control unter Berücksichtigung der Energiepreissteigerungen 2022 und 2023 festgelegt. Den Erläuterungen der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – Novelle 2024 kann dazu folgendes entnommen werden: "Bei den Netzentgelten Strom kommt es aufgrund mehrerer Effekte zu spürbaren Veränderungen. Insbesondere beim Netzverlustentgelt gibt es auch inhaltliche Veränderungen. Gemäß den Bestimmungen des ElWOG 2010 sind die Netzbetreiber für die Beschaffung der Transportverluste verantwortlich, und Energiepreissteigerungen schlagen sich hier seit dem Vorjahr deutlich auf die Entgelte durch. Für das Jahr 2023 gab es eine budgetseitige Stützung der Netzverlustentgelte für Entnehmer durch den Gesetzgeber. Dies ist derzeit für 2024 nicht zu erwarten. Aufgrund der generell höheren Bedeutung des Netzverlustentgelts hat sich die Behörde bei diesem mit der generellen Kostentragung intensiv auseinandergesetzt und eine geänderte Kostenzuteilung gewählt." Das so für das Jahr 2024 festgelegt Netzverlustentgelt führte gegenüber den für das Jahr 2023 gültigen Netzentgelten - die unter Berücksichtigung der teilweisen Deckung aus Budgetmitteln bereits reduziert festgesetzt worden waren bzw ohne die evaluierungsgegenständliche Maßnahme noch höher gewesen wären - im Schnitt zu einer leichten Senkung.
Datenquelle:
Systemnutzungsentgelte-Verordnung der Regulierungskommission der E-Control 2018 – Novelle 2023 BGBl. II Nr. 398/2017, idF BGBl. II Nr. 395/2023
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Verhinderung von Liquiditätsengpässen der Netzbetreiber
Beschreibung des Ziels
Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß §§ 40 Abs 1 Z 21, 45 Z 15 ElWOG 2010 jeweils zur Beschaffung der notwendigen Elektrizität für den Ausgleich von Energieverlusten verpflichtet. Die Netzbetreiber können die benötigte Netzverlustenergie entweder jeweils individuell beschaffen, oder sich zum Zwecke einer gemeinsamen Beschaffung zusammenschließen. Hierbei gibt es in Österreich eine gemeinsame Beschaffung über die Austrian Power Grid AG (APG), die diese für einen Großteil der Verteilernetzbetreiber übernimmt, sowie über die Energy Services GmbH, die ebenso für mehrere Verteilernetzbetreiber gemeinsam beschafft. Bei der gemeinsamen Beschaffung werden deren Kosten den teilnehmenden Netzbetreiben direkt weiterverrechnet. Da die jüngste Änderung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018 – 2. Novelle 2023) die Effekte der geförderten Beschaffung von Netzverlustenergie bereits umsetzte, wird durch die Netzbetreiber bereits ein um die vorgesehene Förderung reduzierter Betrag im Rahmen des Netznutzungsentgeltes verrechnet. Ohne die vorgesehene Unterstützung aus Bundesmitteln würden sich die Netzbetreiber deshalb mit Liquiditätsengpässen konfrontiert sehen. Dies soll vermieden werden, ebenso wie eine zusätzliche Belastung der Stromendkundinnen und Stromendkunden durch etwaig folgende Liquiditätsbeschaffungsmaßnahmen seitens der Netzbetreiber.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Förderung der Beschaffung von Netzverlustenergie im Jahr 2023 gemäß § 53 Abs 4 ElWOG 2010, idF BGBl I Nr. 5/2023
Ausgangszustand 2023:
Im Jahr 2023 deutlich steigende Netzverlustkosten würden, aufgrund der die Förderung berücksichtigenden jüngsten Novelle der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018 – 2. Novelle 2023), bei den Netzbetreibern zu Liquiditätsengpässen führen, bei denen dann mit einer Weitergabe an die Stromendkundinnen und Stromendkunden über die Tarife zu rechnen wäre.
Zielzustand 2024:
Teilweise Abgeltung der Mehrkosten für Netzverluste aus Budgetmitteln, die das Auftreten von Liquiditätsengpässen bei Netzbetreibern sowie deren Weitergabe an Stromendkundinnen und Stromendkunden und Tariferhöhungen aus diesem Grund im Jahr 2023 verhinderte.
Istzustand 2024:
Die Netzentgelte Strom für das Jahr 2024 wurden von der Regulierungskommission der E-Control mit der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – Novelle 2024 festgelegt. Darin wurde nicht erneut eine (teilweise) Abgeltung von Netzentgeltkomponenten aus Budgetmitteln vorgesehen, wodurch es im Jahr 2024 zu keiner Abweichung von der Tarifierungssystematik oder zusätzlichen, außergewöhnlichen Belastungen der Netzbetreiber kam.
Datenquelle:
Transparenzportal des Bundes - Förderung der Netzverlustkosten (https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1063189.html)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Teilweise Abgeltung der steigenden Netzverlustkosten aus Budgetmitteln
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Kosten für die Beschaffung von Netzverlustenergie für 2023 sollen im Ausmaß von 186 Euro pro MWh durch Bundesmittel bedeckt werden, was einer Abgeltung von etwa 80 % der Mehrkosten entspricht. Die Mittel müssen den Netzbetreibern, denen die Beschaffung der Netzverlustenergie obliegt, bedarfsgerecht und rechtzeitig vor Weiterverrechnung an die Stromendkundinnen und Stromendkunden zur Verfügung gestellt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Zum Stand Jänner 2025 wurden im Rahmen der Förderung der Beschaffung von Netzverlustenergie im Jahr 2023 gemäß § 53 Abs 4 ElWOG 2010, idF BGBl I Nr. 5/2023, EUR 501.808.641,84 an Förderung ausbezahlt. Davon wurden EUR 447.322.559,53 im Jahr 2023 ausbezahlt und EUR 54.486.082,31 im Jahr 2024.
Der geringer als angenommene Förderbetrag ist einerseits auf niedrigere Beschaffungskosten mancher Netzbetreiber zurückzuführen, und andererseits darauf, dass im Jahr 2025 eine Aufrollung der Förderung erfolgen wird. Dies anhand der Daten des zweiten Clearings des Bilanzgruppenkoordinators – das 2. Clearing erfolgt jeweils im 14. Folgemonat des datenrelevanten Monats, sohin liegen spätestens ab März/April 2025 für alle Monate des Jahres 2023 die Daten des zweiten Clearings vor. Eine Aufrollung der Förderung erfolgt, da im Rahmen der Ergebnisse des ersten Clearings des Bilanzgruppenkoordinators sowohl Über- als auch Unterdeckungen der geförderten Netzverlustkosten identifiziert wurden.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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