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Vorhaben

Abkommen zwischen der Republik Österreich und Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen

2024
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2018

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Das aktuelle Abkommen zwischen Österreich und Großbritannien stammt aus 1969, ist trotz mehrfacher Revisionen veraltet und entspricht nicht mehr dem neuesten Standard der OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development). Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß dem neuen OECD-Standard. Damit wird den jüngsten Arbeiten auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base erosion and profit shifting – BEPS) Rechnung getragen. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland – auch in Hinblick auf den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (EU) – gestärkt werden.

Die künstliche Verlagerung von Unternehmensgewinnen im Rahmen einer aggressiven internationalen Steuerplanung in Gebiete, in denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, hat sich zunehmend zu einem Problem der nationalen Steuerverwaltungen entwickelt. Kern des Problems liegt nicht zuletzt darin, dass Doppelbesteuerungsabkommen den grenzüberschreitenden Konstruktionen vieler international agierender Unternehmen nicht ausreichend gerecht werden. Der Aktionsplan der OECD/G20 zur Bekämpfung von BEPS zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Gewinne auch dort besteuert werden, wo die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit und die Wertschöpfung stattfinden.

Die Einführung von Maßnahmen zur Verhinderung grenzüberschreitender aggressiver Steuerplanung muss allerdings mit der effektiven Verhinderung von Doppelbesteuerung einhergehen. Denn Anti-BEPS-Maßnahmen dürfen nicht zu ungewollter Doppelbesteuerung und einer erhöhten Unsicherheit für gesetzestreue Steuerpflichtige führen. Daher haben die OECD-Staaten im Rahmen des Aktionspunktes 14 des BEPS Aktionsplanes Maßnahmen erarbeitet, um die Effektivität und Effizienz des abkommensrechtlichen Streitbeilegungsmechanismus zu steigern.

Für eine detaillierte Analyse der Hintergründe des BEPS Projektes, siehe WFA (Wirkungsorientierte Folgenabschätzung) zum Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MLI), 1670 d.B.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Der Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Großbritannien & Nordirland entspricht dem Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die im Abschlusszeitpunkt maßgeblichen Jahre („Zusammen. Für unser Österreich“; Regierungsprogramm 2017 – 2022), wonach „auch international alle Möglichkeiten der Steuervermeidung und des Steuerbetruges geschlossen werden“ sollen (S. 131).

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Vermeidung der Doppelbesteuerung und Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung nach den neuesten OECD-Entwicklungen

Beschreibung des Ziels

Die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung stellen eine ernste Bedrohung für die Steuereinnahmen, die Steuerhoheit der Staaten und die Steuergerechtigkeit dar. Multinationale Unternehmen nutzen oft Differenzen zwischen den nationalen Bestimmungen und Lücken in den internationalen Standards aus, um ihre Steuerschuld deutlich zu reduzieren oder sogar zu beseitigen. Die BEPS-Maßnahmen, welche durch das neue Abkommen umgesetzt werden, haben das Ziel, jene Strukturen, die eine doppelte Nichtbesteuerung erleichtern, einzuschränken bzw. nach Möglichkeit zu verhindern. Sie entsprechen dem von der OECD entwickelten Mindeststandard.
Die im Rahmen des BEPS-Projekts vorgenommenen Änderungen, die auch im neuen DBA mit Großbritannien umgesetzt werden, könnten eine gewisse Unsicherheit verursachen und – sofern dagegen nichts unternommen wird – auf kurze Sicht zu mehr Doppelbesteuerung und Streitigkeiten in den Verständigungsverfahren führen.
Angesichts der Bedeutung der Beseitigung der Doppelbesteuerung als Hindernis für die grenzüberschreitende Handels- und Investitionstätigkeit haben sich die OECD- und G20-Länder im Rahmen des Aktionspunktes 14 („Verbesserung der Effizienz von Streitbeilegungsmechanismen“) des BEPS-Projektes zu einem Mindeststandard im Hinblick auf die Beilegung von abkommensbezogenen Streitigkeiten verpflichtet.
Der von der OECD entwickelte Mindeststandard spricht vor allem folgende Aspekte an: die Verhinderung von Streitigkeiten, den Zugang zu und die Verfügbarkeit des Verständigungsverfahrens, die effektive Lösung von Verständigungsverfahren sowie die Umsetzung der Verständigungsvereinbarungen. Dieser Mindeststandard soll im DBA Großbritannien umgesetzt werden.
Darüber hinaus hat sich Österreich verpflichtet, rasch ein zwingendes und verbindliches Schiedsverfahren in seine bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen, da dies die beste Methode ist, um die Effizienz der Verständigungsverfahren zu erhöhen. Es wird daher eine Schiedsklausel in das DBA mit Großbritannien aufgenommen.
Mit voranschreitender Globalisierung ist eine erhöhte Zusammenarbeit von Steuerbehörden erforderlich, um sicherzustellen, dass Steuerpflichtige in jedem der Länder, in welchen sie tätig sind, das korrekte Ausmaß an Steuern bezahlen. Dies betrifft sowohl die Bekämpfung von Steuervermeidung, als auch die Verhinderung der Doppelbesteuerung. Ein zentraler Bestandteil der derzeitigen Arbeiten der OECD (auch im Rahmen von BEPS) dient daher der Sicherstellung, dass alle Länder die internationalen Standards für die Mitarbeit von Steuerbehörden im Bereich Informationsaustausch und Vollstreckung durchsetzen. Zu diesem Zweck hat die OECD nicht nur Mindeststandards, sondern auch einen Monitoring-Prozess entwickelt, der die Umsetzung der Standards in (nach Möglichkeit) allen DBAs eines Landes überprüft. Österreich durchläuft derzeit mehrere solche Monitoring-Prozesse in diesem Bereich.
Das Abkommen stellt sicher, dass österreichische Doppelbesteuerungsabkommen dem neuesten Stand des internationalen Steuerrechts entsprechen. Zudem hält Österreich hiermit die eingegangene Verpflichtung ein, den von der OECD im Rahmen des BEPS-Projektes ausgearbeiteten Mindeststandard umzusetzen.
Der für Österreich durch BEPS, d.h. durch die künstliche Verlagerung von Unternehmensgewinnen entstehende Schaden kann durch das BMF nicht genau beziffert werden, denn dies ist nur durch eine in Auftrag gegebene ökonomische Studie möglich. Bisherige Studien zu BEPS sind nicht hierfür verwertbar, da sie allesamt veraltet sind und keinen direkten Bezug zu Österreich aufweisen. Zudem ist BEPS ein umfassendes Problem, welches nicht nur auf internationaler Ebene (durch Änderung von DBA bzw. Umsetzung des MLI), sondern auch auf nationaler und europäischer Ebene (durch die Richtlinien der EU zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung – Anti Tax Avoidance Directives, ATAD) bekämpft wird. Es ist daher schwierig festzustellen, welche Auswirkung einzelne Maßnahmen haben werden, vor allem da manche Maßnahmen in mehreren Rechtsinstrumenten aufgegriffen werden. Beispielsweise sind die allgemeinen Anti-Missbrauchsregeln in den EU Richtlinien den von der OECD entwickelten und von Österreich im Rahmen des MLI sowie in bilateralen Verhandlungen umgesetzten Regelungen sehr ähnlich. Somit können nur abstrakte modellhafte Betrachtungen angestellt werden, die nicht mit konkreten Zahlen substantiiert werden können.
Siehe auch WFA zum MLI (1670 d.B.).
Da sich eine quantitative Beurteilung als schwierig erweist, wird ein qualitativer Indikator (Meilenstein) herangezogen: die Umsetzung von Maßnahmen der OECD/G20 zu BEPS.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Umsetzung des vom BEPS-Projekt geforderten Standards

Ausgangszustand 2019:

Das österreichische Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien entspricht nicht dem vom BEPS-Projekt geforderten Standard.

Zielzustand 2024:

Das österreichische Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien entspricht dem vom BEPS-Projekt geforderten Standard.

Istzustand 2024:

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien und Nordirland aus dem Jahr 1969 entsprach - trotz mehrfacher Abänderungen - nicht dem Standard, der von der OECD im Rahmen des BEPS-Projekts entwickelt wurde. Das neue Abkommen sollte daher dem aktuellen Standard angepasst werden. Dies erfolgte insbesondere durch Maßnahme 1 ("Implementierung von Anti-Missbrauchsbestimmungen") und Maßnahme 3 ("Verbesserung der Streitbeilegung und Erhöhung der Rechtssicherheit für betroffene Unternehmen"). Durch Maßnahme 1 wurde die von der OECD erarbeitete Präambel in das DBA integriert. Ebenso enthält das DBA nun den sogenannten "Principle Purpose Test" (PPT), der DBA-Begünstigungen für jene Gestaltungen versagen soll, welche als einen ihrer Hauptzwecke den Erhalt dieser Begünstigungen haben. Die Bestimmung stellt somit eine allgemeine Anti-Missbrauchsregel auf Abkommensebene dar und kann angewendet werden, um jegliche Gestaltung zu bekämpfen, welche der Steuerverkürzung oder -umgehung dient. Durch die Umsetzung dieser beiden Bestimmungen entspricht das DBA dem in dieser Hinsicht vorgegebenen OECD-Standard (siehe auch OECD, Prevention of Tax Treaty Abuse – Sixth Peer Review Report on Treaty Shopping [2024], S. 62). Die Maßnahme 3 beruht auf den Arbeiten der OECD zum BEPS-Aktionspunkt 14 und führte einerseits zu Verbesserungen beim Verständigungsverfahren und andererseits zur Einführung einer Schiedsklausel in das DBA. Die Schiedsklausel ist zwar kein verpflichtender OECD-Standard, jedoch enthält auch das OECD-Musterabkommen 2017 eine derartige Schiedsklausel (vgl. Art. 25 Abs. 5). Zudem hat auch Österreich im Rahmen des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (sogenanntes Multilaterales Instrument oder MLI) für die Implementierung einer Schiedsklausel in vom MLI erfasste Abkommen optiert. Des Weiteren wurden mit Maßnahme 4 ("Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet des Informationsaustausches nach dem OECD-Standard") und Maßnahme 5 ("Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern") weitere Bestimmungen in das DBA aufgenommen, die dem OECD-Standard entsprechen bzw. sich auch im OECD-Musterabkommen 2017 wiederfinden.

Datenquelle:
DBA Österreich - Großbritannien; OECD, Sixth Peer Review Report (2024) S. 60-62

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Großbritannien

Beschreibung des Ziels

Laut Informationen der OeNB (Österreichische Nationalbank) und der WKÖ (Wirtschaftskammer Österreich) bestehen zwischen Österreich und Großbritannien erhebliche wirtschaftliche Verflechtungen. Österreich hatte in 2017 eine positive Handelsbilanz von rund € 1,2 Mrd mit Großbritannien im Bereich der Warenexporte und eine positive Dienstleistungsbilanz von € 0,4 Mrd. Die aktiven Direktinvestitionen (d.h. Investitionen aus Österreich nach Großbritannien) sind seit 2012 stetig gestiegen (von rund € 4,4 Mrd auf € 6,5 Mrd. im Jahr 2017), während die passiven Direktinvestitionen (d.h. Investitionen aus Großbritannien nach Österreich) annähernd gleichgeblieben sind (€ 2,5 Mrd. im Jahr 2017). Die Investitionstätigkeit wurde von den Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheiten (festgehalten in EU-Richtlinien) innerhalb der EU begünstigt. Allerdings droht potentiell ein Austritt Großbritanniens aus der EU, der zu einer Nichtanwendbarkeit der relevanten EU-Richtlinien (EU-RL) führen könnte. Infolgedessen würde eine Quellenbesteuerung der Dividenden und Lizenzgebühren eintreten, die den Kapitalfluss beeinträchtigen könnte. Dies soll durch das neue DBA verhindert werden. Zudem soll das neue DBA weitere Investitionen begünstigen, d.h. das Ausmaß der aktiven und passiven Direktinvestitionen soll steigen oder zumindest gleichbleiben.
Auf die Zielerreichung können jedoch auch Faktoren eine Auswirkung haben, welche nicht dem Einfluss Österreichs unterliegen und nicht mit dem DBA zusammenhängen, die aber ebenfalls einen Einfluss auf die Standort-Entscheidungen von Unternehmen haben und sich auch gegenläufig entwickeln können. Dies kann naturgemäß die Zielerreichung beeinträchtigen. Solche Faktoren sind bspw. gesellschaftliche Faktoren, rechtliche Rahmenbedingungen aus anderen Rechtsgebieten, die Umwelt etc.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Aktive Direktinvestitionen [Mrd. €]

Istwert

8,1

Mrd. €

Zielzustand

6,5

Mrd. €

Datenquelle: Statistische Auswertung OeNB Statistik Hotline

Passive Direktinvestitionen [Mrd. €]

Istwert

-1,7

Mrd. €

Zielzustand

2,5

Mrd. €

Datenquelle: Statistische Auswertung OeNB Statistik Hotline


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Implementierung von Anti-Missbrauchsbestimmungen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch enthält das neue DBA die neue Präambel des OECD-MA (OECD-Musterabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen) 2017. Diese soll sicherstellen, dass mögliche Auslegungen, welche zur Steuerverkürzung oder -umgehung führen könnten, verworfen werden.
Zudem sieht Maßnahme 1 auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MLI) einen sogenannten „Principal Purpose Test“ (PPT) vor (Art. 27 des DBA). Dieser versagt die DBA-Begünstigungen für jene Gestaltungen, welche als einen ihrer Hauptzwecke den Erhalt dieser Begünstigungen haben. Die Bestimmung stellt somit eine allgemeine Anti-Missbrauchsregel auf Abkommensebene dar und kann angewendet werden, um jegliche Gestaltung zu bekämpfen, welche der Steuerverkürzung oder -umgehung dient. Zudem sieht Art. 4 Abs. 4 des neuen DBA unter gewissen Umständen eine Einschränkung von Begünstigungen für doppelt ansässige Gesellschaften vor, um potentielles Treaty Shopping einzudämmen. Ebenso stellt das Protokoll zum neuen DBA klar, dass innerstaatliche Anti-Missbrauchsregeln anwendbar bleiben.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Senkung der Quellensteuersätze auf Dividenden und Lizenzgebühren

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Quellensteuersatz für Dividenden wurde im Vergleich zum alten Abkommen und zum OECD-MA um 5 Prozentpunkte gesenkt, um Direktinvestitionen zu begünstigen. Das erforderliche Beteiligungsausmaß für die Anwendung des begünstigten Satzes bei wesentlichen Beteiligungen wurde reduziert (von 25 % im alten DBA auf 10 % im neuen DBA). Der Quellensteuersatz für Lizenzgebühren beträgt entsprechend dem OECD-MA 0 %. Nach dem alten DBA werden Lizenzen zwischen verbundenen Unternehmen noch mit 10 % besteuert. Diese Änderungen tragen auch der potentiellen zukünftigen Nichtanwendbarkeit der Mutter-Tochter-RL und RL für Zinsen und Lizenzgebühren Rechnung und stellen die von den Richtlinien geforderten Rechtsfolgen her.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verbesserung der Streitbeilegung und Erhöhung der Rechtssicherheit für betroffene Unternehmen

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Diese Maßnahme beruht auf den Arbeiten im Rahmen des BEPS-Aktionspunktes 14. Sie wird durch Änderungen im Bereich des Verständigungsverfahrens (Art. 23 Abs. 1-4 des neuen DBA) und einem verpflichtenden Schiedsverfahren (Art. 23 Abs. 5, 6 des DBA) umgesetzt. Durch diese Maßnahme werden die Bestimmungen zum Verständigungsverfahren an den Wortlaut des OECD Musterabkommens (2014) angeglichen. Zusätzlich wird ein verpflichtendes Schiedsverfahren in das Doppelbesteuerungsabkommen eingeführt, das ebenfalls dem OECD Musterabkommen (2014) entspricht. Das Schiedsverfahren dient der Sicherstellung, dass jedes Verständigungsverfahren innerhalb eines festgelegten Zeitraums gelöst wird und die Doppelbesteuerung somit in jedem Fall beseitigt wird.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet des Informationsaustausches nach dem OECD-Standard

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Staaten sind wegen der ständig enger werdenden internationalen Wirtschaftsbeziehungen immer mehr am gegenseitigen Austausch von Informationen zur Anwendung der innerstaatlichen Steuergesetze interessiert.
Aufgrund der aktuellen Bestimmung zum Informationsaustausch besteht ein Hindernis für den Zugang zu umfassenden Informationen, welche allerdings sowohl zur Durchführung des Abkommens als auch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts erforderlich sind.
Die neu gefasste Bestimmung zum Informationsaustausch gewährleistet, dass Informationen, die sich im Besitz von Banken und anderen Finanzinstituten befinden, ausgetauscht werden. Ein umfassender Informationsaustausch mit Großbritannien ist bereits jetzt auf der Grundlage des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. III Nr. 193/2014, möglich.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Eine effektive Steuererhebung erfordert nach der Ermittlung des Sachverhalts die Festsetzung und Durchsetzung des Steueranspruchs. Sofern der Steuerschuldner nicht freiwillig leistet, kommt eine zwangsweise Vollstreckung in Betracht. Die Wirkung eines österreichischen Vollstreckungstitels endet aber an der Staatsgrenze, da auf fremdem Staatsgebiet keine Hoheitsgewalt ausgeübt werden kann. Von großer Bedeutung ist daher – neben der internationalen Ermittlungsamtshilfe – auch die grenzüberschreitende Vollstreckungsamtshilfe.
Das Vorgängerabkommen enthält keine Bestimmung, die eine Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern ermöglicht. Zudem greift die bloß auf Ebene der EU anwendbare BeitreibungsRL bei einem potentiellen Austritt Großbritanniens nicht mehr. Dies gefährdet die Festsetzung und Durchsetzung des Steueranspruchs.
Die Vereinbarung einer Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern (Art. 25 des neuen DBA) wird die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden für Zwecke der Beitreibung spürbar verbessern und den Verfahrensgang erheblich beschleunigen. Dies dient letztlich der Sicherung eines funktionsfähigen Staatshaushalts.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2019 - 2023
2019
2020
2021
2022
2023

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Erträge

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

In der WFA zum DBA Großbritannien und Nordirland wurde hinsichtlich der Maßnahme 2, die der Umsetzung von Ziel 2 dient, mit höheren Aufwendungen im Bereich der Schiedsverfahren gerechnet. Es wurde ein Verfahren bis 2022 erwartet. Die finanziellen Auswirkungen wurden mit insgesamt € 15.000 angegeben. Da bislang noch kein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des Art. 23 Abs. 5 des DBA geführt wurde, fielen auch bislang keine diesbezüglichen Aufwendungen an. Es kann jedoch damit gerechnet werden, dass die Schiedsklausel in zukünftigen Perioden zur Anwendung gelangt und die im Rahmen der WFA geschätzten finanziellen Auswirkungen tatsächlich eintreten.

Allfällige Mehrerträge aus Ertragssteuern, die sich aus einer Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen ergeben haben, können – aufgrund mangelnder Datenverfügbarkeit – nicht präzise abgeschätzt werden.

Gesamtbeurteilung

Die Erfolgsmessung erfolgte bei diesem Vorhaben durch die Definition von zwei Zielen, wobei ein quantitativ messbares Ziel in Form zweier Kennzahlen (Ziel 2 mit den Kennzahlen „Aktive Direktinvestitionen“ und „Passive Direktinvestitionen“) und ein qualitativ messbares Ziel in Form eines Meilensteins (Ziel 1 mit dem Meilenstein „Umsetzung des vom BEPS-Projekt geforderten Standards“) verwendet wurden.
Ziel 1 („Vermeidung der Doppelbesteuerung und Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung nach den neuesten OECD-Entwicklungen“) wurde zur Gänze erreicht. Insbesondere durch die Maßnahmen 1, 3, 4 und 5 wurde das DBA den neuesten Entwicklungen auf Ebene der OECD (unter anderem herbeigeführt durch das BEPS-Projekt) angepasst. All diese Maßnahmen wurden durch das DBA vollinhaltlich umgesetzt.
Ziel 2 („Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Großbritannien“) wurde teilweise erreicht. Während sich der Stand der aktiven Direktinvestitionen (d. h. Investitionen von Österreich nach Großbritannien) von € 6,5 Mrd. auf € 8,06 Mrd. erhöht hat (und damit der Zielzustand für diese Kennzahl überplanmäßig erreicht wurde), verringerte sich der Stand der passiven Direktinvestitionen (d. h. Investitionen von Großbritannien nach Österreich) von € 2,5 Mrd. auf € – 1,68 Mrd. Der in der WFA formulierte Zielzustand konnte daher für diese Kennzahl nicht erreicht werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass beide Kennzahlen von der OeNB als Saldogrößen definiert werden. Diese Größen stellen daher nicht nur Eigenkapital- und Fremdkapitalinvestitionen einer Investorin bzw. eines Investors in ein Unternehmen des anderen Landes dar, sondern auch sogenannte „reverse investments“ also Fremdkapitalinvestitionen eines Tochterunternehmens an das beteiligte Mutterunternehmen. Somit ist eine Verringerung dieser Kennzahl nur teilweise auf einen Rückgang der Investitionen von Großbritannien nach Österreich zurückzuführen. Zudem kann negatives Eigenkapital einzelner Unternehmen zu negativen Beständen in der Statistik führen. Aus diesen Gründen ist ein Absinken der Kennzahl nicht unbedingt als negative Entwicklung zu qualifizieren.
Abseits der in der WFA angegebenen (quantitativen) Kennzahlen für die Zielerreichung haben auch andere durch das neue DBA umgesetzte Maßnahmen zum Ausbau von Wirtschaftsbeziehungen beigetragen. So geht beispielsweise die Einführung einer Schiedsklausel mit erhöhter Rechtssicherheit einher. Diese erhöhte Rechtssicherheit erleichtert die Planbarkeit von Investitionen und fördert grenzüberschreitende Wirtschaftsbeziehungen. Ebenso ist eine Eliminierung von Quellensteuern auf grenzüberschreitende Zahlungsflüsse der wechselseitigen Investitionstätigkeit zuträglich (vgl. Maßnahme 2).
Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass einige Maßnahmen darauf abgezielt haben, die für die (Wirtschafts-)Beziehungen zwischen den beiden Ländern negativen Folgen, die sich aus dem Austritt Großbritanniens aus der EU ergeben haben, abzufedern (dies betrifft insbesondere die Verringerung der Quellensteuersätze im Rahmen von Maßnahme 2 und die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern im Rahmen von Maßnahme 5). In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die bereits in der WFA beschriebenen Einschränkungen hinzuweisen. Auf die Zielerreichung können nämlich auch Faktoren eine Auswirkung haben, welche nicht dem Einfluss Österreichs unterliegen und nicht mit dem DBA zusammenhängen, die aber ebenfalls einen Einfluss auf die Standort-Entscheidungen von Unternehmen haben und sich auch gegenläufig entwickeln können. Dies kann naturgemäß die Zielerreichung beeinträchtigen. Solche Faktoren sind beispielsweise gesellschaftliche Faktoren, rechtliche Rahmenbedingungen aus anderen Rechtsgebieten, die Umwelt etc.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.