Vorhaben
BÜNDELUNG: VO Ausfallsbonus II gebündelt mit Ausfallsbonus III
BÜNDELUNG - Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II) gebündelt mit VO Ausfallsbonus III
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2021
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2021
Nettoergebnis in Tsd. €: -5.876.644
Vorhabensart: Verordnung
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Unterstützung von heimischen Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie sehr hohe Umsatzausfälle erlitten haben
Beschreibung des Ziels
Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Rückkehr zum Vor-Covid-Wachstumspfad
Ausgangszustand 2021:
Massiver Konjunktureinbruch infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2. Rückgang des realen BIP 2020: 6,3 %
Zielzustand 2024:
Schließung der konjunkturellen Lücke zum gesamtwirtschaftlichen Wachstumspfad vor der COVID-19-Krise (2019) bis 2024. Evaluierung über Mittelfristige Prognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung vom Juli 2021.
Istzustand 2024:
Erwarteter Wachstumspfad WIFO Mittelfristprognose vom Juli 2021 (Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes in % zum Vorjahr, 2020 bis 2024): –6,3; +4,0; +5,0; +1,8; +1,8; realisierter Wachstumspfad aus der WIFO Konjunkturprognose vom Oktober 2024 (Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes in % zum Vorjahr, 2020 bis 2023, Wert 2024 ist Prognose): –6,3; +4,8; +5,3; –1,0; –0,6; Niveau reales Bruttoinlandsprodukt 2024 aus Vor-Covid-Perspektive (WIFO Mittelfristprognose, Jänner 2020): rund EUR 400 Mrd., zu erwartendes Niveau reales Bruttoinlandsproduktes 2024 (WIFO Konjunkturprognose, Oktober 2024): rund EUR 380 Mrd. Damit wurde der Zielzustand des Meilensteins insgesamt nicht erreicht.
Datenquelle:
WIFO Konjunkturprognose Oktober 2024
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
noch nicht ermittelt
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Ausfallsbonus II
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Verlängerung der Gewährung eines Ausfallsbonus (bzw. Gewährung eines Ausfallsbonus II) durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG).
Bislang konnten Unternehmen mit einem Umsatzausfall von mind. 40 % bei Erfüllen der allgemeinen Antragsvoraussetzungen einen Ausfallbonus für Kalendermonate im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragen. Der Zeitraum, für den Förderungen beantragt werden können, wurde nun um 3 Monate (Juli 2021, August 2021, September 2021) verlängert und die Antragsvoraussetzungen etwas abgeändert. Für den neuen Ausfallsbonus II müssen Unternehmen nun insbesondere einen Umsatzausfall von mind. 50 % in den gewählten Betrachtungszeiträumen verzeichnen, um antragsberechtigt zu sein. Ein Betrachtungszeitraum entspricht einem Kalendermonat im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021. Der Umsatzausfall wird im Vergleich mit den entsprechenden Kalendermonaten im Jahr 2019 berechnet. Der Ausfallsbonus II deckt abhängig von der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, von 10 % bis 40 % des im Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls ab, jedoch maximal 80.000 EUR/Monat.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ausfallsbonus III
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Wiedereinführung des Ausfallsbonus in der Form des Ausfallsbonus III durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG).
Für Betrachtungszeiträume bis einschließlich September 2021 konnte ein Ausfallsbonus (Betrachtungszeiträume im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021) oder Ausfallsbonus II (Betrachtungszeiträume im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021) beantragt werden. Nun kann ein Ausfallsbonus III für Betrachtungszeiträume (Kalendermonate) im Zeitraum November 2021 bis März 2022 beantragt werden. Die inhaltlichen Antragsvoraussetzungen für den Ausfallsbonus III entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen für den Ausfallsbonus II. Die Höhe des für die Gewährung eines Ausfallsbonus III im jeweiligen Kalendermonat notwendigen Umsatzausfalls wurde jedoch herabgesetzt. Für einen Ausfallsbonus III für die Kalendermonate November 2021 und Dezember 2021 ist ein Umsatzausfall von jeweils 30 % Voraussetzung, für die restlichen Kalendermonate ist ein Umsatzausfall von jeweils 40 % Voraussetzung. Der Umsatzausfall wird in der Regel im Vergleich mit den entsprechenden Kalendermonaten im Jahr 2019 berechnet, für die Betrachtungszeiträume Jänner 2022 und Februar 2022 werden jedoch Jänner 2020 und Februar 2020 zum Vergleich herangezogen. Der Ausfallsbonus III deckt – ebenso wie der Ausfallsbonus II – abhängig von der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, von 10 % bis 40 % des im Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls ab, jedoch maximal 80.000 EUR/Monat.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Zu Personalaufwand und Betrieblicher Sachaufwand:
Anfallende Tätigkeiten wurden vom bestehenden Personal übernommen.
Gegenüber geplanten 42,50 VBÄ (davon 2,5 A/1 bzw. v1 und 40 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 4 Mio. für das Jahr 2021 fielen mit 15,5 VBÄ (davon 2,5 A/1 bzw. v1 und 13 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 1,5 Mio. geringere Aufwendungen an, ebenso für das Jahr 2022 mit 148 VBÄ (davon 4 A/1 bzw. v1 und 144 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 14 Mio. gegenüber geschätzten 159 VBÄ (davon 4 A/1 bzw. v1 und 155 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 15 Mio. und für das Jahr 2023 mit 28,5 VBÄ (davon 2,5 A/1 bzw. v1 und 26 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 3 Mio. gegenüber geschätzten 80,5 VBÄ (davon 2,5 A/1 bzw. v1 und 78 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 8 Mio.
Es fielen insgesamt mehr (ex-ante) Prüfungen in den Finanzämtern an als geschätzt, zeitlich verschoben (im Jahr 2021 weniger, im Jahr 2022 mehr als geschätzt, auch noch im Jahr 2023 und in geringem Ausmaß im Jahr 2024) und insgesamt weniger (ex-post) Prüfungen als geschätzt, zeitlich verschoben (von 2023 auf 2024 steigend).
Die IST-Werte 2024 umfassen ausschließlich die Monate Jänner bis Juli 2024, da mit 31. Juli 2024 der 4b. Abschnitt des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes außer Kraft trat und zuvor der COFAG obliegende Aufgaben ab 1. August 2024 vom Bund wahrzunehmen waren (beim Ausweis der VBÄ 2024 wurden Jahreswerte angesetzt, für 7 Monate wurden somit 7/12-tel von 210 Leistungstagen p. a. angesetzt). Gegenüber geplanten 80,5 VBÄ (davon 2,5 A/1 bzw. v1 und 78 A2 bzw. v2), waren nur 22 VBÄ notwendig.
Zu IT-Aufwand/Werkleistungen:
Zum Zeitpunkt der WFA-Erstellung waren wesentliche Informationen, die für die Abschätzung der IT-Aufwendungen betreffend Konzeption, Umsetzung und Betrieb notwendig waren, nicht verfügbar, sodass es in den Jahren 2021 und 2022 zu geringeren Aufwendungen als ursprünglich abgeschätzt gekommen ist, im Jahr 2023 zu geringfügig höheren Aufwendungen.
Zu Transferaufwand:
Bei der Erstellung zur gegenständlichen WFA wurden die gesamten budgetären Auswirkungen des Ausfallsbonus II von bis zu EUR 200 Mio. und für den Ausfallsbonus III für den Zeitraum 2021 und 2022 EUR 1,75 Mrd. (gesamt EUR 1,95 Mrd.) geschätzt. Der Schätzwert der WFA entstand durch eine gemeinsame auch auf Unsicherheiten beruhende Schätzung der COFAG und des BMF, somit relativ fundiert. Die abrufende und die auszahlende Stelle prognostizierten diese Werte. Die Ziehungen der Bundesmittel, die seitens der COFAG abgerufen wurden, erfolgten im Einklang mit den entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen stets für einzelne Beihilfeninstrumente ohne hier jedoch eine zeitliche Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen anzugeben (Ausfallsbonus I, II und III).
Im BFG 2020 wurden die COVID-19-Auszahlungen nicht gesondert budgetiert, sondern der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds eingerichtet und mit EUR 20,0 Mrd. dotiert. Zusätzlich wurde eine Überschreitungsermächtigung iHv. EUR 8,0 Mrd. festgelegt.
Im BFG 2021 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 5,4 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 4,0 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden). Hinzu kam eine Ermächtigung für COFAG-Zuschüsse iHv. EUR 4,0 Mrd.
Im BFG 2022 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 1,6 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 1,1 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden). Hinzu kam eine Ermächtigung für unvorhersehbare Auszahlungen im Zusammenhang mit COVID-19 iHv. EUR 5,0 Mrd. (davon EUR 2,25 Mrd. innerhalb der Rubrik 4).
Im BFG 2023 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 1,1 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 0,8 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden). Hinzu kam eine Ermächtigung für COVID-19-bedingte Mehrauszahlungen iHv. EUR 2,5 Mrd.
Im BFG 2024 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 0,6 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 0,45 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden).
Transferaufwand 2021: Die EUR 4,95 Mrd. stellen den gesamten Transferaufwand zum gesamten Ausfallsbonus (Ausfallsbonus I, II und III) dar. Die im Dezember 2021 von der COFAG abgerufene Ziehung für den Ausfallsbonus in Höhe von EUR 1,094 Mrd. erfolgte für einen Aufbau zu einer Liquiditätsreserve zum Jahreswechsel und die Auszahlung an die Beihilfenempfänger erfolgte erst zum Beginn des Jahres 2022.
Transferaufwand 2022: Die EUR 888 Mio. stellen den gesamten Transferaufwand zum gesamten Ausfallsbonus (Ausfallsbonus I, II und III) dar. Die im Dezember 2022 von der COFAG abgerufene Ziehung für den Ausfallsbonus in Höhe von EUR 37 Mio. erfolgte für einen Aufbau zu einer Liquiditätsreserve zum Jahreswechsel und die Auszahlung an die Beihilfenempfänger erfolgte erst zum Beginn des Jahres 2023.
Transferaufwand 2023: Die EUR 6 Mio. stellen den Transferaufwand zum gesamten Ausfallsbonus (Ausfallsbonus I, II und III) dar.
Transferaufwand 2024: Die EUR 8 Mio. stellen den gesamten Transferaufwand zum gesamten Ausfallsbonus (Ausfallsbonus I, II und III) dar.
Der Transferaufwand für die Jahre 2021 bis 31.07.2024 für den gesamten Ausfallsbonus (Ausfallsbonus I, II und III) beträgt somit EUR 5,86 Mrd.
Die Differenz zwischen dem o. a. Transferaufwand und den in der COVID-19-Berichterstattung (siehe dazu bspw. Monatsbericht Dezember 2023 des BMF) angeführten Mittelverwendungen für die Auszahlungen (Auszahlungen im Bundeshaushalt) resultieren daraus, dass die COFAG nach den Transferleistungen Umwidmungen für andere Hilfsinstrumente vorgenommen hat.
Im Jahr 2021 wurden keine Umwidmungen für den Ausfallsbonus vorgenommen. Der Transferaufwand inklusive Umwidmungen für den gesamten Ausfallsbonus (Ausfallsbonus I, II und III) beträgt im Jahr 2022 EUR 292,9 Mio., im Jahr 2023 EUR 5,75 Mio. und im Jahr 2024 EUR 9 Mio.
Insgesamt wurden von der COFAG für alle Hilfsinstrumente aus Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000, Lockdown-Umsatzersatz, Ausfallsbonus und Verlustersatz im Jahr 2021 EUR 7,868 Mrd., im Jahr 2022 EUR 3,261 Mrd., im Jahr 2023 EUR 200 Mio. und im Jahr 2024 EUR 230 Mio. gezogen.
Im Jahr 2021 erfolgte von den Ziehungen keine Umwidmung auf andere Hilfsinstrumente, jedoch wurden seitens der COFAG an das Bundesministerium für Finanzen zwei Rückzahlungen in Höhe von EUR 205 Mio. aus der Ziehung des Lockdown-Umsatzersatzes vorgenommen. Im Jahr 2022 erfolgten aus den Ziehungen Umwidmungen auf andere Hilfsprodukte in Höhe von EUR 796 Mio. Im Jahr 2023 betrug die Gesamtsumme der Umwidmungen EUR 81,6 Mio. und im Jahr 2024 EUR 38,5 Mio.
Im Jahr 2021 wurden von der COFAG für die Produkte Ausfallsbonus II EUR 383,4 Mio. und Ausfallsbonus III EUR 20,5 Mio. ausgezahlt. Die Auszahlungen der von der WFA umfassten Hilfsinstrumente (Ausfallsbonus II und III) betragen im Jahr 2021 gesamt rd. EUR 403,8 Mio.
Im Jahr 2022 wurden von der COFAG für die Produkte Ausfallsbonus II EUR 71,9 Mio. und Ausfallsbonus III EUR 1,6 Mrd. ausgezahlt. Die Auszahlungen der von der WFA umfassten Hilfsinstrumente (Ausfallsbonus II und III) betragen im Jahr 2022 gesamt rd. EUR 1,67 Mrd.
Im Jahr 2023 wurden von der COFAG für die Produkte Ausfallsbonus II EUR 1,6 Mio. und Ausfallsbonus III EUR 40,3 Mio. ausgezahlt. Die Auszahlungen der von der WFA umfassten Hilfsinstrumente (Ausfallsbonus II und III) betragen im Jahr 2023 gesamt rd. EUR 41,9 Mio.
Im Jahr 2024 wurden von der COFAG bis zum 31.07.2024 für die Produkte Ausfallsbonus II EUR 0,4 Mio. und Ausfallsbonus III EUR 4,2 Mio. ausgezahlt. Die Auszahlungen der von der WFA umfassten Hilfsinstrumente (Ausfallsbonus II und III) betragen im Jahr 2024 gesamt rd. EUR 4,6 Mio.
Von der COFAG wurden im Zeitraum 2021 bis 31.07.2024 für die Produkte Ausfallsbonus II EUR 457,3 Mio. und Ausfallsbonus III EUR 1,66 Mrd. ausgezahlt. Die Auszahlungen der von der WFA umfassten Hilfsinstrumente (Ausfallsbonus II und III) betragen insgesamt somit rd. EUR 2,12 Mrd.
Insgesamt wurden von der COFAG im Zeitraum 2021 bis 31.07.2024 für die Produkte Ausfallsbonus I, II und III EUR 5,25 Mrd. ausgezahlt.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Die Wachstumserwartungen aus 2021 konnten für 2021/22 übertroffen werden, aufgrund neuer negativer externer Effekte (etwa der Russland Aggression gegenüber der Ukraine) ging jedoch die reale Wirtschaftsleistung in Österreich 2023/24 zurück. Im Gesamtergebnis wird das vor Covid für 2024 erwartete Bruttoinlandsprodukt-Niveau knapp nicht erreicht werden (EUR 400 Mrd. versus EUR 380 Mrd.).
Eine WIFO Studie aus 2023 hat die Zusammenhänge zwischen den während der COVID-19-Pandemie zur Stützung der heimischen Unternehmen gesetzten wirtschaftspolitischen Maßnahmen und der nachfolgenden wirtschaftlichen Entwicklung analysiert:
Aus den angestellten Schätzungen ergab sich ein robuster Zusammenhang zwischen dem Umfang der diskretionären fiskalischen Maßnahmen zur Abfederung der COVID-19-Krise und der Stärke der darauffolgenden wirtschaftlichen Erholung. Die auf Basis von Jahresdaten angestellten Schätzungen ergaben einen Anstieg des Bruttoinlandsproduktes um real 0,7 % – 1,0 % bereits im Folgejahr bei einer Erhöhung des strukturellen Budgetsaldos um einen Prozentpunkt (gemessen am Bruttoinlandsprodukt).
In Österreich ging mit der Ausweitung des konjunkturbereinigten Budgetdefizits im Jahr 2020 ein positiver Beschäftigungseffekt von 92.800 Personen im Jahr 2021 einher.
Lt. WFA wurden die Auswirkungen der Verwaltungskosten für Unternehmen mit rund EUR 8.215.000 geschätzt.
Ausfallsbonus II:
Unternehmensanzahl 20.000, Frequenz 3 (Kontakt mit der Behörde) –
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Für die Antragstellung wurde ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 30 Minuten mit einem Personalaufwand von EUR 53 pro Stunde angenommen. Da für jeden verlängerten Monat der Antrag separat gestellt werden musste, wurde eine Frequenz von 3 angenommen.
Bei Beantragung durch steuerliche Vertreter wurde eine geschätzte Stundenanzahl von 1 angenommen.
Ausfallsbonus III:
Unternehmensanzahl 50.000, Frequenz 5 (Kontakt mit der Behörde) – Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Für die Antragstellung wurde ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 30 Minuten mit einem Personalaufwand von EUR 53 pro Stunde angenommen. Da für jeden verlängerten Monat der Antrag separat gestellt werden musste, wurde eine Frequenz von 5 angenommen. Bei Beantragung durch steuerliche Vertreter wurde eine geschätzte Stundenanzahl von 1 angenommen.
Die Anzahl der Anträge zum Ausfallsbonus II beträgt 71.839 und zum Ausfallsbonus III 242.654. Die Anzahl Unternehmen/Antragsteller (aktiv) inkludiert keine zurückgezogenen oder abgelehnten Anträge. In Anbetracht zur geschätzten Frequenz (Betrachtungszeiträume), beim Ausfallsbonus II (Frequenz 3) und beim Ausfallsbonus III (Frequenz 5), ergibt sich eine Anzahl an Unternehmen zum Ausfallsbonus II in Höhe von 23.946 und zum Ausfallsbonus III in Höhe von 48.531. Unter Einbeziehung der Parameter (0,5 Std. bzw. EUR 53 pro Stunde) ergibt die Gesamtsumme EUR 8,33 Mio.
In der WFA wurde die Zahl der Antragsteller für den Ausfallsbonus II mit 20.000 und für den Ausfallsbonus III mit 50.000 Unternehmern geschätzt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Wirkungsdimension Verwaltungskosten für Unternehmen verwiesen.
Gemäß Kreditschutzverband gingen die Insolvenzfälle 2020/21 auf einen das Vorkrisenniveau (das sind rund 5000 pro Jahr) unterschreitenden Wert von rund 3000 zurück. In Folge (2022/23 und bislang 2024) waren wieder Anstiege in Richtung bzw. über das Vor-Covid-Niveau zu beobachten.
Eine WIFO Studie aus 2023 hat die Zusammenhänge zwischen den während der COVID-19-Pandemie zur Stützung der heimischen Unternehmen gesetzten wirtschaftspolitischen Maßnahmen und der nachfolgenden wirtschaftlichen Entwicklung analysiert:
Die Ergebnisse zeigen, dass ohne die COVID-19-Hilfsmaßnahmen Ende 2020 22.800 Unternehmen zusätzlich illiquid geworden wären, bis Ende 2021 wäre die Zahl auf 37.400 angestiegen. Dies entspräche rund 6,5 % (Ende 2020) bzw. 10,6 % (Ende 2021) der Gesamtzahl der heimischen Unternehmen. Damit wären bis Ende 2020 potentielle zusätzliche Verluste an Arbeitsplätzen im Ausmaß von 131.700 Personen eingetreten; bis Ende 2021 wäre der Beschäftigungsverlust weiter auf 203.100 Personen angewachsen, dies würde 4,4 % (2020) bzw. 6,8 % (2021) der Beschäftigten zum Vergleichsjahr 2019 entsprechen. Diese Werte bilden allerdings nur die, durch die Unterstützung potentiell illiquider Unternehmen, verhinderten Arbeitsplatzverluste ab. Weitere Beschäftigte wären auch in den nicht unmittelbar durch Illiquidität gefährdeten Unternehmen freigesetzt worden.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.