Vorhaben
Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz-Zuschlagsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ab dem Jahr 2020 festgesetzt wird (IESG-Zuschlagsverordnung)
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2019
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019
Nettoergebnis in Tsd. €: -1.032.449
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Entlastung der Wirtschaft und Absenkung der Lohnnebenkosten
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Lohnnebenkostensenkung durch Reduktion Zuschlagssatz IESG [Mio. €]
Istwert
1.032,4Mio. €
Zielzustand
700,0Mio. €
Datenquelle: BMAW Berechnung auf Basis IEF Geschäftsberichte
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Absenkung des IESG-Zuschlagssatzes
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 IESG ist der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuss ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
Derzeit beträgt der Zuschlag 0,35 % der relevanten Beitragsgrundlage, dieser soll auf 0,2 % abgesenkt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Für den Zeitraum 2020 und 2021 erfolgte mit BGBl. II Nr. 356/2019 eine Beitragssenkung des IESG-Zuschlags zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages von 0,35 auf 0,2 vH (gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 IESG). Damit wurden die Dienstgeberbeiträge 2020 in Höhe von rund € 185,9 Mio. in Summe und im Jahr 2021 in Höhe von rund 169,6 Mio. gegenüber dem vorhergehenden Beitragssatz von 0,35% reduziert. Mit 1. Jänner 2022 wurde der Beitragssatz weiter auf 0,1 vH reduziert (BGBl. II Nr. 580/2021), was zum Zeitpunkt der WFA 2019 noch nicht absehbar war. Gegenüber dem WFA Basisszenario mit Beitragssatz 0,35% beträgt die Entlastung der Dienstgeberbeiträge somit 2022 rund € 347,5 Mio. sowie 2023 rund € -340,0 Mio. Im Jahr 2024 beträgt die Entlastung der Dienstgeberbeiträge gegenüber dem Basisszenario rund € 366,0 Mio.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Der betriebliche Aufwand für die betrieblichen Abgaben für den Insolvenz-Entgelt-Fonds wurden im Zeitraum 2020-2023 um in Summe über eine Milliarde Euro verringert.
Es ist davon auszugehen, dass ein Teil dieser für die Unternehmen freiwerdenden Mittel für betriebliche Investitionen und zur Standortabsicherung eingesetzt wurde.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.