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MASSNAHME

Bekämpfung der irregulären Migration

Bekämpfung der irregulären Migration (siehe Detailbudget 18.01.05 Grenz-, Visa- und fremdenpolizeiliche Angelegenheiten)

2025
Massnahme gesetzt

Daten folgen
Das Jahr 2025 wurde noch nicht vollständig evaluiert. Der Bericht wird voraussichtlich ab November 2026 verfügbar sein.

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Kennzahl: Missbrauchsquote Visa (Asylanträge nach Visa-Einreise an erteilten Schengenvisa gesamt)

Details zur Kennzahl

2025

Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung

2023

Ausgangspunkt der Planung

0,05

Zielzustand

0.05

Messgrößenangabe

%


Quelle

Administrative Aufzeichnungen BMI

Berechnungsmethode

Asylanträge nach Visa-Einreise an erteilten Schengenvisa gesamt

Kennzahl: Asylanträge nach Visa in Relation zu Asylanträgen gesamt

Details zur Kennzahl

2025

Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung

2023

Ausgangspunkt der Planung

0,18

Zielzustand

0.45

Messgrößenangabe

%


Quelle

Administrative Aufzeichnungen BMI

Berechnungsmethode

Asylanträge nach Visa in Relation zu Asylanträgen gesamt

Kennzahl: Verpflichtende Rückkehrberatungen

Details zur Kennzahl

2025

Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung

2024

Ausgangspunkt der Planung

3.483

Zielzustand

3500

Messgrößenangabe

Anzahl


Quelle

Interne Aufzeichnungen

Berechnungsmethode

Anzahl der seites BBU durchgeführten, gem. §52a Abs. 2 BFA-VG gesetzlich verpflichtenden Rückkehrberatungen von Drittstaatsangehörigen