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MASSNAHME

Gewährung von Haftungen d. Republik Österr. für Projekfinanzierungen u. Investitionen im In-/Ausland sowie COVID-19-Überbrückungsgarantien

Gewährung von Haftungen der Republik Österreich für Projektfinanzierungen und Investitionen im In- und Ausland sowie Abwicklung von auslaufenden COVID-19-Überbrückungsgarantien

2026
Massnahme gesetzt

Daten folgen
Das Jahr 2026 wurde noch nicht vollständig evaluiert. Der Bericht wird voraussichtlich ab November 2027 verfügbar sein.

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Aufrechterhaltung d. effizienten Gestionierung d. Haftungen unter Einhaltung d. Obergrenze gem. § 1 Abs. 1 Bundeshaftungsobergrenzengesetz

Details zum Meilenstein

2026

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.12.2024

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Weitest möglicher Ausgleich der übernommenen Risiken durch ein adäquates Haftungsentgelt sowie durch ein zeitgerechtes, effektives und effizientes Auflagencontrolling. Zudem betrug der Haftungsstand für Kapital per 31.12.2024 insgesamt rund 93,9 Mrd. EUR und es lag keine Überschreitung der Obergrenze vor.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2026

Zielzustand (Beschreibung)

Aufrechterhaltung der effizienten Gestionierung der Haftungen des Bundes unter Berücksichtigung der Interessen des Bundes und Einhaltung der Obergrenze gem. § 1 Abs. 1 Bundeshaftungsobergrenzengesetz (BHOG)