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MASSNAHME

Neuausrichtung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD).

Neuausrichtung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD).

2026
Massnahme gesetzt

Daten folgen
Das Jahr 2026 wurde noch nicht vollständig evaluiert. Der Bericht wird voraussichtlich ab November 2027 verfügbar sein.

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Aufhebung Reichssanitätsgesetz und der drei Durchführungsverordnungen zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

Details zum Meilenstein

2026

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

02.04.2025

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Zum Zweck der Sicherstellung eines leistungsstarken und zukunftsorientieren ÖGD wurde ein Entwurf einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG samt Erläuterungen erarbeitet. Dafür sind in einem eigenen Abschnitt Vorgaben zur Ausbildung und Qualifikation sowie zur Personalausstattung des ÖGD vorgesehen, die dessen Leistungsfähigkeit für die Zukunft sicherstellen sollen. Darüber hinaus gewinnt der ÖGD durch die Beschreibung seiner Aufgaben und seiner Organisation auf den verschiedenen Ebenen der staatlichen Verwaltung auch an Kontur und Schärfe. Ferner sieht der Entwurf vor, dass sich der Bund und die Länder im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung, zur Aufhebung des Reichssanitätsgesetzes und der drei Durchführungsverordnungen verpflichten, da diese inhaltlich von der Art. 15a B-VG verdrängt werden. Bis Ende 2025 soll diese Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Neuausrichtung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossen werden. Die Rechtsvorschriften wären dann auch formal aus dem Rechtsbestand auszuscheiden.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2026

Zielzustand (Beschreibung)

Das Reichssanitätsgesetz und die drei Durchführungsverordnungen zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens wurden aufgehoben.