MASSNAHME
Vorliegen von jährlichen Umsetzungsberichten betreffend Maßnahmen zur Stärkung des niedergelassenen und spitalsambulanten Bereichs.
Vorliegen von jährlichen Umsetzungsberichten betreffend Maßnahmen zur Stärkung des niedergelassenen und spitalsambulanten Bereichs.
Massnahme gesetzt
Daten folgen
Das Jahr 2026 wurde noch nicht vollständig evaluiert. Der Bericht wird voraussichtlich ab November 2027 verfügbar sein.
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Umsetzungsbericht
Details zum Meilenstein
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
02.04.2025
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Im Zuge der Gesundheitsreform 2023 wurde vereinbart, dass der Bund zusätzliche Mittel für die Stärkung des niedergelassenen Bereichs sowie des spitalsambulanten Bereichs zur Verfügung stellt. Im Hinblick auf die Abwicklung der Mittel bzw. den Nachweis des zweckgemäßen Verwendung wurde in Art. 9 des Zielsteuerungsvertrages festgelegt, dass die Gesundheit Österreich GmbH, auf Grundlage von seitens der Länder und der Sozialversicherung zur Verfügung gestellten Informationen, jährlich bis Ende September einen entsprechenden Bericht für das jeweilige Vorjahr vorlegt. Dieser Bericht ist nach Abnahme durch die Bundes-Zielsteuerungskommission zu veröffentlichen.
Zielzustand (Datum)
30. September 2026
Zielzustand (Beschreibung)
Der jährliche Umsetzungsbericht liegt vor.