Vorhaben
Novelle Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015
Novelle Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO 2015
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2020
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020
Nettoergebnis in Tsd. €: -13.348
Vorhabensart: Verordnung
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Anpassung an das Konjunkturstärkungsgesetz 2020
Beschreibung des Ziels
Die Verordnung wird an die Maßnahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 angepasst, demzufolge die für die Vollpauschalierung derzeit neben der Einheitswertgrenze von 75.000 Euro zusätzlich geltenden Obergrenzen entfallen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Umsetzung der LuF-PauschVO
Ausgangszustand 2020:
Die LuF-PauschVO spiegelt nicht die Maßnahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 wider, insbesondere rekurriert sie weiter auf die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 60 Hektar, die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten von 120 und selbst bewirtschafteten Flächen der Obstkultur von 10 Hektar.
Zielzustand 2025:
Die LuF-PauschVO bildet widerspruchsfrei die geltende Rechtslage des § 17 Abs. 5a EStG ab.
Istzustand 2025:
Die Maßnahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 wurden im Rahmen der Verordnung legistisch verankert. Damit ist ihre vollständige Umsetzung gewährleistet und das Ziel zur Gänze erreicht.
Datenquelle:
BGBl. II Nr. 559/2020
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Entlastung der bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft
Beschreibung des Ziels
Durch eine Valorisierung und Anpassung von Wertgrenzen sowie höheren Betriebsausgabenpauschalen bei Kalamitätsnutzungen, sowie eine Erweiterung der Möglichkeit der flächenabhängigen Gewinnermittlung im Bereich Gartenbau sollen die bäuerlichen Betriebe weitere Entlastungen bei Steuern und Abgaben erfahren.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Pauschalierungsmöglichkeit für Forstwirte [Anzahl]
Istwert
n.v.Anzahl
Zielzustand
90Anzahl
Datenquelle: BMF interne Auswertung
Meilenstein 1: Land- und Forstwirte mit zusätzlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb
Ausgangszustand 2020:
Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA erzielen rund 200 Personen mit pauschal ermittelten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zusätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, bei denen sie Umsätze von mehr als 33.000 Euro, aber nicht mehr als 40.000 Euro erzielen und die sie nicht als Nebentätigkeit iSd Verordnung angeben können.
Zielzustand 2025:
Nach den zum Evaluierungszeitpunkt verfügbaren Daten steigt die Zahl der Personen mit pauschal ermittelten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, welche auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufweisen, die sie als Nebentätigkeit iSd Verordnung angeben können, um rund 200 Personen.
Istzustand 2025:
Die Anzahl an Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb zwischen 33.000 Euro und 40.000 Euro erzielten, entwickelte sich in den Jahren 2020 bis 2023 wie folgt: - 2020: 6 - 2021: 9 - 2022: 20 - 2023: 35 Auf Grund der Tatsache, dass der Zielwert zwar nicht vollständig erreicht wurde, die Maßnahme aber dennoch eine entsprechende Wirkung (in geringerem Ausmaß als geplant) erzielt hat, wird das Ziel als „teilweise erreicht“ eingestuft.
Datenquelle:
BMF-interne Auswertung
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Ziel 3: Gerechtere Besteuerung von Mastbetrieben
Beschreibung des Ziels
Es kommt zu einer Adaptierung der Umsatzermittlung von Land- und Forstwirten mit Einkommen aus Lohnmast, um die Besonderheiten dieser Betriebsform gegenüber der Berechnungsmethodik des Umsatzes von Land- und Forstwirten mit Einkommen aus Eigenmast auszugleichen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Angepasste Umsatzermittlung in der Lohnmast
Ausgangszustand 2020:
Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA bildet der von Lohnmastbetreiben erhaltene Mastlohn die Grundlage für die Ermittlung des für die Anwendbarkeit der Verordnung relevanten Umsatzes.
Zielzustand 2025:
Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA haben Lohnmastbetriebe bei der Ermittlung des relevanten Umsatzes den Wert des vom Abnehmer der Tiere bereitgestellten Futters hinzuzurechnen.
Istzustand 2025:
Zum Zeitpunkt der Evaluierung ist für die Ermittlung des relevanten Umsatzes der Wert des Futters hinzuzurechnen, wenn in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt wird (insbesondere Lohnmast).
Datenquelle:
BGBl. II Nr. 559/2020
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Valorisierung und Anpassung von Wertgrenzen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
– Die für die Vollpauschalierung derzeit neben der Einheitswertgrenze von 75.000 Euro geltenden
Obergrenzen entfallen.
– Die Vollpauschalierungsgrenze für die Forstwirtschaft wird angehoben.
– Die Einnahmengrenze für Nebentätigkeiten, welche weiterhin zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft zählen, werden erhöht.
– Die pauschalen Betriebsausgaben werden bei Kalamitätsnutzungen um 20 Prozentpunkte erhöht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung der Umsatzdefinition bei Lohnmast
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Da bei Eigenmast und Lohnmast auf Grund der derzeitigen Definition die Pauschalierungsgrenze unterschiedlich berechnet wird, obwohl inhaltlich die gleiche Tätigkeit vorliegt, kann es zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Lohnmast im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Pauschalierung kommen. Durch eine teilweise Adaptierung der Umsatzermittlung wird die Ungleichbehandlung verringert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Da die jüngsten Auswertungen die der ursprünglichen Schätzung zugrunde liegenden Fallzahlen im Wesentlichen bestätigen, gibt es keine Veranlassung von der damaligen Einschätzung abzuweichen.
Die Verteilung auf die Gebietskörperschaften erfolgt, wie auch im Rahmen der WFA, anhand von folgendem Verteilungsschlüssel:
ESt (alle Einhebungsformen) und KöSt: Bund: 66,742 %, Länder: 21,177 %, Gemeinden: 12,081 %
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Die Landwirtebefragung zur Zukunft der Landwirtschaft in Österreich hat gezeigt, dass steigende gesetzliche Auflagen und ausufernde Bürokratie als die größten Herausforderungen für landwirtschaftliche Betriebe angesehen werden (BMLUK, 2024). Im Rahmen der Novellierung der LuF-PauschVO wurden durch die Anhebung der Grenzen für die Pauschalierung und der Nebentätigkeiten wichtige Schritte zur Verwaltungsentlastung gesetzt.
Die Anzahl an Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb zwischen 33.000 Euro und 40.000 Euro erzielten, stieg in den letzten Jahren auf 35 Steuerpflichtige (2023). Die Anzahl der Betriebe mit Einkünften aus besonderen Waldnutzungen, für die der Hälftesteuersatz beantragt werden kann, stieg von 446 Betrieben im Jahr 2021 auf 634 Betrieben im Jahr 2023. Die Erhöhung der pauschalen Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzungen (Waldnutzungen infolge höherer Gewalt) kommt potenziell sämtlichen betroffenen Betrieben zugute. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Anpassung der Umsatzdefinition bei der Lohnmast für einzelne Unternehmen zum Verlust der Pauschalierungsmöglichkeit führte. Wie viele Betriebe davon konkret betroffen waren, ist jedoch auf Grund der diesbezüglich fehlenden Erklärungsdaten nicht feststellbar. Auch eine exakte Evaluierung der Forstwirte die von der Anhebung des Einheitswertes der forstwirtschaftlichen Fläche profitieren, ist mangels entsprechender Daten nicht möglich.
Subdimension(en)
- Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen
Nach wie vor machen Frauen etwa ein Drittel der Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus, während zwei Drittel Männer sind. Frauen sind dabei weiterhin stärker in den unteren vier Tarifstufen der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte vertreten als Männer. Im Jahr 2022 zeigt sich im Vergleich zu 2017 jedoch eine, wenn auch nur geringfügige, Verschiebung: Der Anteil an Frauen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in den unteren Einkommensstufen ist, zugunsten einer Verschiebung in die mittleren Einkommensstufen, leicht zurückgegangen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.