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Vorhaben

Novelle Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015

Novelle Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO 2015

2025
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2020

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020

Nettoergebnis in Tsd. €: -13.348

Vorhabensart: Verordnung

Problemdefinition

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden die Pauschalierungsgrenzen für Land- und Forstwirte geändert und die Regelung vereinfacht; die LuF-PauschVO bildet diese Änderung aber noch nicht ab. Die Grenze für die Anwendbarkeit der Vollpauschalierung für Forstwirte und die Einnahmengrenze für Nebentätigkeiten wurden nicht valorisiert. In den letzten Jahren ist das Ausmaß der Kalamitätsnutzungen in der Forstwirtschaft deutlich gestiegen, wobei die Bringungs- und Aufarbeitungskosten gegenüber einer regulären Waldbewirtschaftung oft höher sind, so dass die dafür vorgesehenen pauschalen Betriebsausgaben die wirtschaftliche Realität nicht widerspiegeln. Durch die derzeit geltende LuF-PauschVO kommt es im Bereich der Mastbetriebe außerdem zu einer Ungleichbehandlung von landwirtschaftlichen Betrieben.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Im Rahmen der Novelle der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 wurden die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988 durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 verordnungsgemäß nachgezogen. Insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Klimaerwärmung und der wachsenden Umweltschäden, gepaart mit extremen Witterungsverhältnissen, wie anhaltender Dürre oder Hitze, Starkregenereignissen sowie Spätfrost oder Stürmen, steht die österreichische Land- und Forstwirtschaft unter wachsendem wirtschaftlichem Druck, was auch die Gefährdung der österreichischen Lebensmittelversorgung in den Vordergrund gerückt und aktives Handeln notwendig gemacht hat.
Mit der Valorisierung und Anpassung von Wertgrenzen sowie höheren Betriebsausgabenpauschalen wurden die im Regierungsprogramm 2020–2024 „Aus Verantwortung für Österreich“ vorgesehenen Steuer- und Abgabenentlastungen umgesetzt. Damit wurde der zentralen wirtschaftlichen Bedeutung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Rechnung getragen. Zugleich wurden wichtige Weichenstellungen für eine nachhaltige Zukunft der Ernährungssouveränität und der sicheren Lebensmittelversorgung gesetzt. Die Novelle fördert zudem den ländlichen Raum und die Beschäftigung. Gleichzeitig tragen die Maßnahmen zur Existenzsicherung bei und unterstützen die Erreichung der Sustainable Development Goals (SDGs) 2.3 und 2.4 .

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Anpassung an das Konjunkturstärkungsgesetz 2020

Beschreibung des Ziels

Die Verordnung wird an die Maßnahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 angepasst, demzufolge die für die Vollpauschalierung derzeit neben der Einheitswertgrenze von 75.000 Euro zusätzlich geltenden Obergrenzen entfallen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Umsetzung der LuF-PauschVO

Ausgangszustand 2020:

Die LuF-PauschVO spiegelt nicht die Maßnahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 wider, insbesondere rekurriert sie weiter auf die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 60 Hektar, die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten von 120 und selbst bewirtschafteten Flächen der Obstkultur von 10 Hektar.

Zielzustand 2025:

Die LuF-PauschVO bildet widerspruchsfrei die geltende Rechtslage des § 17 Abs. 5a EStG ab.

Istzustand 2025:

Die Maßnahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 wurden im Rahmen der Verordnung legistisch verankert. Damit ist ihre vollständige Umsetzung gewährleistet und das Ziel zur Gänze erreicht.

Datenquelle:
BGBl. II Nr. 559/2020

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Entlastung der bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft

Beschreibung des Ziels

Durch eine Valorisierung und Anpassung von Wertgrenzen sowie höheren Betriebsausgabenpauschalen bei Kalamitätsnutzungen, sowie eine Erweiterung der Möglichkeit der flächenabhängigen Gewinnermittlung im Bereich Gartenbau sollen die bäuerlichen Betriebe weitere Entlastungen bei Steuern und Abgaben erfahren.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Pauschalierungsmöglichkeit für Forstwirte [Anzahl]

Istwert

n.v.

Anzahl

Zielzustand

90

Anzahl

Datenquelle: BMF interne Auswertung

Meilenstein 1: Land- und Forstwirte mit zusätzlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb

Ausgangszustand 2020:

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA erzielen rund 200 Personen mit pauschal ermittelten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zusätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, bei denen sie Umsätze von mehr als 33.000 Euro, aber nicht mehr als 40.000 Euro erzielen und die sie nicht als Nebentätigkeit iSd Verordnung angeben können.

Zielzustand 2025:

Nach den zum Evaluierungszeitpunkt verfügbaren Daten steigt die Zahl der Personen mit pauschal ermittelten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, welche auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufweisen, die sie als Nebentätigkeit iSd Verordnung angeben können, um rund 200 Personen.

Istzustand 2025:

Die Anzahl an Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb zwischen 33.000 Euro und 40.000 Euro erzielten, entwickelte sich in den Jahren 2020 bis 2023 wie folgt: - 2020: 6 - 2021: 9 - 2022: 20 - 2023: 35 Auf Grund der Tatsache, dass der Zielwert zwar nicht vollständig erreicht wurde, die Maßnahme aber dennoch eine entsprechende Wirkung (in geringerem Ausmaß als geplant) erzielt hat, wird das Ziel als „teilweise erreicht“ eingestuft.

Datenquelle:
BMF-interne Auswertung

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht

Ziel 3: Gerechtere Besteuerung von Mastbetrieben

Beschreibung des Ziels

Es kommt zu einer Adaptierung der Umsatzermittlung von Land- und Forstwirten mit Einkommen aus Lohnmast, um die Besonderheiten dieser Betriebsform gegenüber der Berechnungsmethodik des Umsatzes von Land- und Forstwirten mit Einkommen aus Eigenmast auszugleichen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Angepasste Umsatzermittlung in der Lohnmast

Ausgangszustand 2020:

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA bildet der von Lohnmastbetreiben erhaltene Mastlohn die Grundlage für die Ermittlung des für die Anwendbarkeit der Verordnung relevanten Umsatzes.

Zielzustand 2025:

Zum Zeitpunkt der Evaluierung der WFA haben Lohnmastbetriebe bei der Ermittlung des relevanten Umsatzes den Wert des vom Abnehmer der Tiere bereitgestellten Futters hinzuzurechnen.

Istzustand 2025:

Zum Zeitpunkt der Evaluierung ist für die Ermittlung des relevanten Umsatzes der Wert des Futters hinzuzurechnen, wenn in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt wird (insbesondere Lohnmast).

Datenquelle:
BGBl. II Nr. 559/2020

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Valorisierung und Anpassung von Wertgrenzen

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

– Die für die Vollpauschalierung derzeit neben der Einheitswertgrenze von 75.000 Euro geltenden
Obergrenzen entfallen.
– Die Vollpauschalierungsgrenze für die Forstwirtschaft wird angehoben.
– Die Einnahmengrenze für Nebentätigkeiten, welche weiterhin zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft zählen, werden erhöht.
– Die pauschalen Betriebsausgaben werden bei Kalamitätsnutzungen um 20 Prozentpunkte erhöht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassung der Umsatzdefinition bei Lohnmast

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Da bei Eigenmast und Lohnmast auf Grund der derzeitigen Definition die Pauschalierungsgrenze unterschiedlich berechnet wird, obwohl inhaltlich die gleiche Tätigkeit vorliegt, kann es zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Lohnmast im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Pauschalierung kommen. Durch eine teilweise Adaptierung der Umsatzermittlung wird die Ungleichbehandlung verringert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2020 - 2024
2020
2021
2022
2023
2024

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-13.348

Tsd. Euro

Plan

-13.348

Tsd. Euro

Erträge

Ist

-13.348

Tsd. Euro

Plan

-13.348

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

-13.348

Tsd. Euro

Plan

-13.348

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Erträge

Ist

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Plan

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Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Transferaufwand

Ist

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Personalaufwand

Ist

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Plan

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Aufwendungen gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-3.337

Tsd. Euro

Plan

-3.337

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Erträge

Ist

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Tsd. Euro

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-3.337

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Werkleistungen

Ist

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Betrieblicher Sachaufwand

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Plan

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Transferaufwand

Ist

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Plan

0

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Aufwendungen gesamt

Ist

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Plan

0

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Erträge gesamt

Ist

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Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Plan

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Plan

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Aufwendungen gesamt

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Tsd. Euro

Plan

0

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Erträge gesamt

Ist

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Ergebnis

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Erträge

Ist

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Werkleistungen

Ist

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Plan

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Personalaufwand

Ist

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Plan

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Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

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Plan

0

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Erträge gesamt

Ist

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Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

Ist

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Erträge gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

-3.337

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Da die jüngsten Auswertungen die der ursprünglichen Schätzung zugrunde liegenden Fallzahlen im Wesentlichen bestätigen, gibt es keine Veranlassung von der damaligen Einschätzung abzuweichen.

Die Verteilung auf die Gebietskörperschaften erfolgt, wie auch im Rahmen der WFA, anhand von folgendem Verteilungsschlüssel:
ESt (alle Einhebungsformen) und KöSt: Bund: 66,742 %, Länder: 21,177 %, Gemeinden: 12,081 %

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Verwaltungskosten für Unternehmen Unternehmen Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Verwaltungskosten für Unternehmen

Die Landwirtebefragung zur Zukunft der Landwirtschaft in Österreich hat gezeigt, dass steigende gesetzliche Auflagen und ausufernde Bürokratie als die größten Herausforderungen für landwirtschaftliche Betriebe angesehen werden (BMLUK, 2024). Im Rahmen der Novellierung der LuF-PauschVO wurden durch die Anhebung der Grenzen für die Pauschalierung und der Nebentätigkeiten wichtige Schritte zur Verwaltungsentlastung gesetzt.

Unternehmen

Die Anzahl an Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb zwischen 33.000 Euro und 40.000 Euro erzielten, stieg in den letzten Jahren auf 35 Steuerpflichtige (2023). Die Anzahl der Betriebe mit Einkünften aus besonderen Waldnutzungen, für die der Hälftesteuersatz beantragt werden kann, stieg von 446 Betrieben im Jahr 2021 auf 634 Betrieben im Jahr 2023. Die Erhöhung der pauschalen Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzungen (Waldnutzungen infolge höherer Gewalt) kommt potenziell sämtlichen betroffenen Betrieben zugute. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Anpassung der Umsatzdefinition bei der Lohnmast für einzelne Unternehmen zum Verlust der Pauschalierungsmöglichkeit führte. Wie viele Betriebe davon konkret betroffen waren, ist jedoch auf Grund der diesbezüglich fehlenden Erklärungsdaten nicht feststellbar. Auch eine exakte Evaluierung der Forstwirte die von der Anhebung des Einheitswertes der forstwirtschaftlichen Fläche profitieren, ist mangels entsprechender Daten nicht möglich.

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Subdimension(en)

  • Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen

Nach wie vor machen Frauen etwa ein Drittel der Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus, während zwei Drittel Männer sind. Frauen sind dabei weiterhin stärker in den unteren vier Tarifstufen der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte vertreten als Männer. Im Jahr 2022 zeigt sich im Vergleich zu 2017 jedoch eine, wenn auch nur geringfügige, Verschiebung: Der Anteil an Frauen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in den unteren Einkommensstufen ist, zugunsten einer Verschiebung in die mittleren Einkommensstufen, leicht zurückgegangen.

Gesamtbeurteilung

Ziel des Vorhabens war es, die im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 vorgesehenen Anpassungen in der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 im Verordnungsweg umzusetzen.
Als zentraler Evaluierungsmaßstab dient dabei die legistische Umsetzung. Mangels entsprechender Daten lässt sich nicht feststellen, wie viele Forstwirte aufgrund der Anhebung des Einheitswertes der forstwirtschaftlichen Fläche zusätzlich begünstigt werden. Zusätzlich wurde die Anzahl an Landwirten, die von der Anhebung der Einnahmengrenze für Nebentätigkeiten aus Land- und Forstwirtschaft profitieren, als Zielindikator definiert. Die Anzahl an Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb zwischen 33.000 Euro und 40.000 Euro erzielten, entwickelte sich in den Jahren 2020 bis 2023 wie folgt:
– 2020: 6
– 2021: 9
– 2022: 20
– 2023: 35
Auf Grund der Tatsache, dass der Zielwert zwar nicht vollständig erreicht wurde, die Maßnahme aber dennoch eine entsprechende Wirkung (in geringerem Ausmaß als geplant) erzielt hat, wird der Indikator zum Meilenstein 1 „Land- und Forstwirte mit zusätzlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb“ bei Ziel 2 „Entlastung der bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft“ als „teilweise erreicht“ eingestuft. Insgesamt wird das Vorhaben daher mit „überwiegend eingetreten“ beurteilt.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen