Mit dem § 108a StPO wurde eine grundsätzliche Höchstdauer von 3 Jahren für das Ermittlungsverfahren vorgesehen, vor deren Ablauf die Staatsanwaltschaften von Amts wegen und nicht auf Antrag des Beschuldigten das Gericht zu befassen haben. Damit wird dem – von Art. 6 EMRK vorgesehenen – Grundrecht auf Beendigung von Verfahren innerhalb angemessener Frist entsprochen. Anträge nach § 108a StPO wurden ab 2017 verzeichnet, wobei erst ab 2018 über diese entschieden wurde. Im Jahr 2020 wurden insgesamt 328 Anträge nach § 108 a StPO eingebracht und 60.295 St-Verfahren erledigt (im Vorjahr: 117 Anträge bei 70.728 St-Verfahren). Hier wirkt sich insbesondere die steigende Anzahl an Großverfahren aus, da die Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang wesentlich umfangreicher und zeitaufwendiger sind. Da es sich hier um einen neuen Indikator handelt und demnach keine Erfahrungswerte vorlagen, war die Schwankungsbreite zum Zeitpunkt der Festlegung der Zielzustände noch nicht abschätzbar. Aufgrund der relativ geringen Anzahl an Anträgen im Verhältnis zum Gesamtanfall, die weiterhin den Entwicklungen seit 2018 entsprechen, wird das Ziel aber als überwiegend erreicht eingestuft. Die Kennzahl wird mit dem BVA 2022 weiterentwickelt.
Quelle
Verfahrensautomation Justiz; Bundesministerium für Justiz (Abt. III 3, IV 3)
Berechnungsmethode
Anzahl der nach § 108 a StPO (nach drei Jahren Ermittlungsdauer) bei Gericht angefallenen Verfahren im Verhältnis zum Gesamtanfall der staatsanwaltlichen Verfahren (in der Gattung „St“).