Die Zielzustände 2018 betreffend Frauenanteile konnten – mit Ausnahme der besoldungsrechtlichen Einstufungen A1/7-9 und A2/5-8 – übertroffen werden. Per 1.5.2019 erreichte das BKA in der Einstufung A1/7-9 mit 42,31% annähernd dem Zielzustand
50 %! Die im Vergleich zu anderen Ressorts sehr hohen Frauenanteile des Bundeskanzleramts in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen sind insbesondere darauf zurückzuführen, dass sowohl in der Personalaufnahme als auch in der Personalentwicklung auf die Chancengleichheit weiblicher und männlicher Bedienstete geachtet wird. Außerdem schafft das Bundeskanzleramt aufgrund der im März 2019 angelaufenen Grundzertifizierung Audit „berufundfamilie“ und der flankierenden Personalmaßnahmen ideale Rahmenbedingungen, damit Familie und Karriere insbesondere für weibliche Bediensteten vereinbar sind. Entsprechend der Geschlechtergleichstellung hätte das Bundeskanzleramt bei hinkünftigen Stellenausschreibungen – mit Ausnahme solcher in den Besoldungsgruppen A1/7-9 und A2/5-8 – bei gleicher Qualifikation männliche Bewerber bevorzugt aufzunehmen. Im Zuge der Evaluierung 2017 wurden die Ist-Werte der Kennzahlen betreffend Frauenanteile in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen als Durchschnittswerte über das Jahr 2017 angegeben. Da diese Berechnungsmethode infolge der BMG-Novelle 2017, die mit 8. Jänner 2018 in Kraft trat, verzerrte Ergebnisse nach sich gezogen hätte, führte das Bundeskanzleramt im Rahmen der Evaluierung 2018 die Ist-Werte per Stichtag 31. Dezember 2018 und nicht die Durchschnittswerte 2018 an.
Quelle
Personalcontrolling-Tool des Bundes: Managementinformationssystem (MIS)
Berechnungsmethode
Prozentueller Frauenanteil bei Bediensteten des Ressorts Bundeskanzleramt in den jeweils höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen laut dem im Planungszeitpunkt geltenden Personalplan: A1/7-9 und A1/4-6 (Höherer Dienst), A2/5-8 (Gehobener Dienst) und A3/5-8 (Mittlerer Dienst) – einschließlich vergleichbarer besoldungsrechtlicher Einstufungen. Bei der Kennzahlenberechnung wurden karenzierte Bedienstete sowie Bedienstete ausgegliederter Rechtsträger des Ressorts ausgenommen.