Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
KENNZAHL

Vernehmungen mit Beiziehung eines „Verteidigers in Bereitschaft“

2021
Kennzahl nicht erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Am 1.1.2017 erfolgte die vollständige Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, mit der ein ausdrückliches Teilnahmerecht des Verteidigers an der Vernehmung des Beschuldigten über die Voraussetzungen der Untersuchungshaft durch das Gericht (§ 174 Abs. 1 StPO) eingeführt wurde.
Vor diesem Hintergrund wurde im Bericht zur Wirkungsorientierung 2017 ein sprunghafter Anstieg dokumentiert, wobei sich die Zahlen bis Mitte 2020 auf annähernd gleichem Niveau eingependelt haben.
Mit 1.6.2020 trat in Umsetzung der Richtlinien (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, das Strafrechtliche EU-Anpassungsgesetz (StrEU-AG 2020, BGBl. I Nr. 20/2020) in Kraft. Durch die zusätzliche Ermöglichung der kostenfreien Inanspruchnahme eines Verteidigers insbesondere nach § 59 Abs. 5 StPO und § 39 Abs. 3 JGG ist ein deutlicher Anstieg der Einschreitensfälle dokumentiert. Dieser erreicht jedoch derzeit noch nicht das ursprünglich angenommene Niveau, da ungeachtet entsprechender Belehrung durch Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und/oder Gericht bislang noch nicht alle zur Inanspruchnahme berechtigten Beschuldigten von ihrem Antragsrecht Gebrauch machten.


Quelle

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag und Bundesministerium für Justiz (Abt IV 3)

Berechnungsmethode

Zählung der Vernehmungen, an denen ein „Verteidiger in Bereitschaft“ teilgenommen hat