MASSNAHME
(1) Besuchsbegleitung für armutsgefährdete besuchsberechtigte Personen. (2) Sozialhilfe-Grundsatzgesetz; Sozialhilfestatistik
(1) Kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung für armutsgefährdete besuchsberechtigte Personen. (2) Grundsatzgesetzgebung des Bundes mit einem neuen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz gemäß Art. 12 (1) B-VG; Sozialhilfestatistik.
Massnahme überwiegend erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: (1) Betreuungsquotient, Betreuungsintensität, Betreuungsintensität Härtefälle
Details zum Meilenstein
Istzustand (2023)
Betreuungsquotient: 100 % Angemessene Betreuungsintensität: 19,22 h Angemessene Betreuungsintensität Härtefälle: 37,42 h
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.12.2021
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Betreuungsquotient: 100%; Betreuungsintensität: 17,67 Stunden; Betreuungsintensität Härtefälle: 35,30 Stunden (Anmerkung: Seit 2010 wird die Förderung der Besuchsbegleitung nach einem sozialen Kriterium gewährt. Zielsetzung ist, dass eine möglichst hohe Anzahl armutsgefährdeter besuchsberechtigter Elternteile und ihre nicht im selben Haushalt lebenden Kinder kostenlose Besuchsbegleitung in Anspruch nehmen können. Die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung ist seit 2011 an eine Einkommensgrenze auf Grundlage der Armutsgefährdungsschwelle nach EU-SILC gebunden.)
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2023
Zielzustand (Beschreibung)
Betreuungsquotient: 100%; Betreuungsintensität: ≤ 40 Stunden; Betreuungsintensität Härtefälle: ≤ 80 Stunden
Erläuterung der Entwicklung
Mit der vom Sozialministerium geförderten Besuchsbegleitung können persönliche Kontakte zwischen einkommensschwachen besuchsberechtigten Elternteilen und ihren nicht im selben Haushalt lebenden Kindern auf Grundlage gerichtlicher Anordnung mittels Gerichtsbeschlusses oder –protokolls aufrechterhalten bzw. neu oder wieder angebahnt werden. Seit Beginn der COVID-19-Pandemie ist es zu einem weiteren Anstieg armutsgefährdeter, von sozialer Ausgrenzung bedrohter und hochkonflikthafter Familien sowie der (Verdachts-)Fälle häuslicher Gewalt gekommen. Die Sonderrichtlinie zur Gewährung einer Förderung der Besuchsbegleitung, deren Verlängerung seit 1.1.2023 für die Jahre 2023-2026 in Kraft ist, hat sich im Sinne der Zielsetzung der Maßnahme bewährt, und von den Familien werden weiterhin wesentlich weniger Stunden als die maximal geförderte Anzahl von 40 (bzw. 80 bei Härtefällen) ausgeschöpft. Die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung für armutsgefährdete besuchsberechtigte Personen leistet einen wesentlichen Beitrag zum SDG 1 (Armut in allen ihren Formen und überall beenden). Der armutsreduzierende Effekt konnte im Rahmen der externen Evaluierung der Sonderrichtlinie Besuchsbegleitung nachgewiesen werden, wodurch die Zielsetzung der Erreichung der Chancengerechtigkeit für armutsbetroffene Familien erreicht wird.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
überplanmäßig
Meilenstein: (2) 9 Ausführungsgesetze
Details zum Meilenstein
Istzustand (2023)
Zum Stand 31.12.2023 haben sechs Bundesländer das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) durch entsprechende Ausführungsgesetze umgesetzt (NÖ, OÖ, K, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg).
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
04.08.2022
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Mit 1.6.2019 ist das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (BGBl. I Nr. 41/2019) in Kraft getreten. Die Bundesländer Niederösterreich und Oberösterreich sind ihren Verpflichtungen zur Erlassung eines Ausführungsgesetzes rechtzeitig mit 1.1.2020 nachgekommen. Seit 1.7.2021 liegen in vier weiteren Bundesländern (Kärnten, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) entsprechende Ausführungsgesetze vor. In den Bundesländern Wien, Burgenland und Tirol ist die Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG) noch offen, wobei das SH-GG in Wien in bestimmten Teilen umgesetzt wurde. Seit dem Inkrafttreten des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes werden die Umsetzungsprozesse in den Ländern von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Die COVID-19 Pandemie hat in den Jahren 2020 und 2021 maßgebend dazu beigetragen, dass das Fortschreiten dieser Prozesse auf Länderebene gehemmt bzw. erschwert wurde. Auch im Jahr 2022 wird die fortdauernde COVID-19-Pandemie die Dynamik des Umsetzungsprozesses beeinflussen.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2023
Zielzustand (Beschreibung)
9 Ausführungsgesetze der Bundesländer liegen vor.
Erläuterung der Entwicklung
Mit 31.12.2023 sind sechs Bundesländer ihren Verpflichtungen zur Erlassung eines Ausführungsgesetzes nachgekommen. Im Burgenland, in Tirol und in Wien war die (vollständige) Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG) zum 31.12.2023 noch offen. Seit 1.04.2024 ist auch im Burgenland ein entsprechendes Ausführungsgesetz in Kraft (Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz – Bgld. SUG). In Wien wurden Teile des Grundsatzgesetzes auf Landesebene implementiert (Behindertenzuschlag, moderate Vermögensregelung, Konkretisierung des Sanktionsreglements, Umsetzung der Wohnkostenpauschale). Neben anderen Faktoren hatte die anhaltende Teuerung und die dagegen ergriffenen Maßnahmen auch im Jahr 2023 noch Einfluss auf die Umsetzungsprozesse in jenen Ländern, die das SH-GG noch nicht (vollständig) implementiert haben.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
teilweise
Meilenstein: (2) Sozialhilfestatistik
Details zum Meilenstein
Istzustand (2023)
Mit Ende des Jahres 2023 liegen monatliche Datenlieferungen in sehr guter Qualität von fünf Bundesländern vor. Die Daten von einem Bundesland, welches die Sozialhilfe umgesetzt hat, liegen aktuell noch nicht vor. Sowohl die Bundesanstalt Statistik Österreich als auch das BMSGPK sind im Abstimmungsprozess mit diesem Bundesland, um die Übermittlung sicherzustellen.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
04.08.2022
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Per 1.6.2019 ist das Sozialhilfe-Statistikgesetz (BGBl. I Nr. 41/2019) in Kraft getreten. Es sieht monatliche Datenlieferungen durch die Bundesländer vor. Datenlieferungen auf Basis des Sozialhilfe-Statistikgesetzes können erst übermittelt werden, sobald im jeweiligen Bundesland ein Ausführungsgesetz für das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Kraft ist. Dies war mit Stand Mai 2022 in sechs Bundesländern der Fall, von denen fünf bereits Datenlieferungen in guter Qualität sicherstellen konnten. Ein Bundesland lieferte noch keine Daten nach dem Sozialhilfe-Statistikgesetz, obwohl es bereits ein Ausführungsgesetz in Kraft hatte. Der im Gesetz vorgesehene Detailgrad der Daten (Einzeldaten, monatliche Lieferung, …) hat in einigen Bundesländern weitreichende technische Umstellungen erforderlich gemacht, weshalb es zu Verzögerungen kam.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2023
Zielzustand (Beschreibung)
Die Bundesländer haben die Datenlieferungen zur Sozialhilfe-Statistik monatlich durchgeführt.
Erläuterung der Entwicklung
Datenlieferungen auf Basis des Sozialhilfe-Statistikgesetzes können erst übermittelt werden, sobald im jeweiligen Bundesland ein Ausführungsgesetz für das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Kraft ist. Dies war mit Stand Dezember 2023 in sechs Bundesländern der Fall, von denen fünf bereits Datenlieferungen in sehr guter Qualität sicherstellen konnten. Ein weiteres Bundesland lieferte noch keine Daten nach dem Sozialhilfe-Statistikgesetz, obwohl bereits ein Ausführungsgesetz in Kraft ist. Der im Gesetz vorgesehene Detailgrad der Daten (Einzeldaten, monatliche Lieferung, …) hat in einigen Bundesländern weitreichende technische Umstellungen erforderlich gemacht, weshalb es zu Verzögerungen kam.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
teilweise