MASSNAHME
Ausbau der justizeigenen Kapazitäten für den Maßnahmenvollzug
Ausbau der justizeigenen Kapazitäten für den Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 1 Strafgesetzbuch (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher)
Massnahme nicht erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Entwicklung eines Konzeptes zum Ausbau der justizeigenen Kapazitäten für den Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 1 Strafgesetzbuch bis 30.6.2013
Details zum Meilenstein
Istzustand (2013)
Die Umsetzung des Bauprojektes - Zubau zur Schaffung von zusätzlichen 48 Belagsmöglichkeiten am Standort des Forensischen Zentrums Asten - wurde im März 2014 begonnen (derzeitiges Verhältnis der Versorgnung der Untergebrachten in der Justiz liegt vereits bei 57% - 2010 noch bei 38%).
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
2011
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Der Ausbau der justizeigenen Plätze für den Maßnahmenvollzug ist notwendig um einerseits den steigenden Bedarf an diesen Plätzen abzudecken und um Mehrkosten einer Fremdunterbringung zu vermeiden.
Zielzustand (Beschreibung)
Entwicklung eines Konzeptes zum Ausbau der justizeigenen Kapazitäten für den Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 1 Strafgesetzbuch bis 30.6.2013