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MASSNAHME

Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs am Verwaltungsgerichtshof.

2020
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Kennzahl: Steigerung des Anteils der elektronisch abgewickelten Eingaben und Zustellungen.

Details zur Kennzahl

2020

Anmerkung: positiv bei sinkender Kennzahl

Istwert

65

%

Zielzustand

50

%

Erläuterung der Entwicklung

Seit der Einführung des „Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV)“ durch Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes am 1. Jänner 2015 wurde der Anteil der elektronisch abgewickelten Eingaben und Zustellungen bis zum Jahr 2019 regelmäßig erhöht. Im Jahr 2020 hat sich der Anteil im Wesentlichen auf die Werte der beiden Vorjahre konsolidiert. In den folgenden Jahren wird wieder eine weitere Erhöhung der elektronischen Eingaben und Zustellungen zu erwarten sein.

Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung

2018

Ausgangspunkt der Planung

63


Quelle

Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichtshofes 2020.

Berechnungsmethode

Anteil der elektronisch Eingaben und Zustellungen gemessen am Gesamtwert mit Jahresende.

Kennzahl: Judikaturdokumentation.

Details zur Kennzahl

2020

Anmerkung: positiv bei steigender Kennzahl

Istwert

99

%

Zielzustand

95

%

Erläuterung der Entwicklung

Der Anteil der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, welche binnen eines Monats im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht werden, wurde in den letzten Jahren stetig erhöht und erreicht im Jahr 2020 faktisch die erreichbare Obergrenze. Die Frist zur Aufnahme ins RIS orientiert sich am Abfertigungsdatum. Nicht erfasst ist die nicht verpflichtende Bildung von Rechtssätzen.

Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung

2018

Ausgangspunkt der Planung

96


Quelle

Statistik Verwaltungsgerichtshof

Berechnungsmethode

Anteil der Erkenntnisse, welche binnen eines Monats im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht werden gemessen am Gesamtwert.