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MASSNAHME

Erarbeitung der Richtlinie gemäß § 26 Abs. 4 Z 1 lit. m Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (GZG)

Erarbeitung der Richtlinie gemäß § 26 Abs. 4 Z 1 lit. m Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (GZG) als eine Voraussetzung für den Auf- und Ausbau von Primärversorgungseinheiten

2018
Massnahme nicht erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Richtlinie gemäß § 26 Abs. 4 Z 1 lit. m Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG)

Details zum Meilenstein

2018

Istzustand (2018)

Die Richtlinie ist derzeit nicht erforderlich und wurde daher bisher nicht umgesetzt.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2017

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Die entsprechenden Arbeitsstrukturen zur Erarbeitung der Richtlinie sind eingerichtet.

Zielzustand (Datum)

30. Dezember 2018

Zielzustand (Beschreibung)

Die Richtlinie wurde von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossen.

Erläuterung der Entwicklung

Die Gründung von Primärversorgungseinrichtungen verläuft besser als angenommen. Das Fehlen der Richtlinie hat sich auf die Implementierung nicht negativ ausgewirkt. Die Erarbeitung und Beschlussfassung dieser Richtlinie ist daher derzeit nicht erforderlich und wurde zurückgestellt.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

nicht erreicht